p-4ra-2ThomasLammaschSalomonBeling    
 
ADOLF REINACH
Die Überlegung
[2/2]

"Im Wertfühlen dokumentiert sich ein Stück des persönlichen Charakters direkt und unmittelbar, ethische  Feinfühligkeit  und  Grobfühligkeit,  unzählige Stufen von der feinsten und zartesten Empfänglichkeit des Menschen, der die ethischen Werte überall und in ihren feinsten Nuancen herausfühlt, bis zum absoluten ethischen Stumpfsinn, der die gemeinste und niederträchtigtste Handlung hinnimmt, oder selbst vollzieht, ohne von diesem Unwertcharakter auch nur das Leiseste zu ahnen."

"Ein Mann lauert auf der Jagd einem Wild auf, sein Todfeind geht vorüber. Er überlegt lange, ob er ihn töten soll, dann entschließt er sich und erschießt ihn. Das ist der typische Mord. Nach der Auffassung, welche nur die praktische Überlegung gelten läßt, müßte es Totschlag sein; denn eine Überlegung der Mittel hat nicht stattgefunden. Hätte der Mann geschwankt, ob er mit Schrot oder Kugel laden soll, so wäre es Mord gewesen. Kann man aus solchen irrelevanten Zufälligkeiten so ungeheuere Konsequenzen ziehen?"

"Katzenstein,  der für den praktischen Überlegungsbegriff eintritt, hat gegen den voluntativen eingewendet, es werde dadurch ein Privileg geschaffen für die verworfensten Verbrecher, für jene Mordbuben, in deren Seelen vor dem Entschluß überhaupt kein Abwägen der widerstreitenden Motive stattfindet, bei denen die allgemeinen Vorstellungen der Religion, der Sittlichkeit und des Rechts sich vor der Entschlußfassung gar nicht zur Geltung bringen können, eben weil ihnen derartige Vorstellungen vollständig fehlen".


II.

Äußerlich betrachtet bietet uns die voluntative Überlegung den ganz ähnlichen Aspekt eines teleologischen Prozesses wie die intellektuelle. Freilich steht hier eine andere Stellungnahme als Zielpunkt in Frage: nicht ein Sein wird geglaubt, vermutet und bezweifelt, sondern es wird der Vorsatz gefaßt, genauer, es setzt sich das Subjekt sein eigenes Tun vor. Nach zwei Richtungen wird dieser Unterschied bedeutsam. Einmal gibt es hier nicht die Differenzierungen der Stellungnahme, welche in der Sphäre des Intellektuellen von der Überzeugung zum Zweifel führen, und die uns den Begriff einer partiellen Erfüllung der Überlegung aufgenötigt haben. Es gibt hier nur eine totale Erfüllung, welche das Fassen eines positiven oder negativen Vorsatzes zur Folge hat, oder ein totales Scheitern, bei dem es eben nicht zu einem solchen Akt kommt. Sodann bedeutet die Verschiedenheit des intentionalen Korrelates der Stellungnahme - ein eigenes Tun des Subjekts, das vorgesetzt wird, statt eines Sachverhaltes, der geglaubt oder vermutet oder bezweifelt wird - auch eine Verschiedenheit des Themas der Überlegung. Wir haben auch hier den einfachsten Fall, in dem Korrelat und Thema zusammenfallen. Wir haben einen charakteristischen zweiten Fall, in dem zwei widerstreitende Projekte in Frage stehen. Die Stellungnahme, welche den Endpunkt einer solchen Überlegung bildet, ist auch hier, genauso wie in der Sphäre des Intellektuellen, eigenartig charakterisiert: sie ist gleichsam doppelseitig, insofern sie nicht nur das eine Tun vorsetzt, sondern gleichzeitig damit das zweite widerstreitende Tun abweist. Negative und positive Vorsatzfassung bilden hier eine eigenartige Einheit, innerhalb deren der positive Teil dominierend den negativen in sich einschließt. Man redet hier von einem Wahlakt. Man darf aber weder die intellektuelle noch die voluntative Wahl konfundieren oder in eine ausnahmslose Verbindung setzen mit der Überlegung als solcher. Daß es Überlegung gibt, die nicht in einem Wahlakt endet, ist selbstverständlich. Aber auch davon, daß ein Wählen möglich ist ohne Überlegung, kann man sich unschwer überzeugen, wenn man sich die Fälle vergegenwärtigt, in denen das Subjekt sich zweischen zwei auftauchenden gedanklichen Inhalten oder Projekten ohne Zögern entscheidet. Als dritten Fall bezeichnen wir auch bei der voluntativen Überlegung die Unbestimmtheit des Themas, das erst in der Überlegung und durch sie diejenige Spezialisierung erfährt, deren die endgültige Stellungnahme bedarf.

Wir heben auch bei der voluntativen Überlegung die auf das Projekt gerichtete Fragehaltung des Subjekts als die Grundlage und den Durchgangspunkt des überlegenden Verhaltens heraus. Wir scheiden auch hier von ihr die Ungewißheit, die ihr notwendig zugrunde liegt, aber auch da sein kann, ohne sie aus sich heraus erwachsen zu lassen, und die innere Fassungslosigkeit, die  Projekten  gegenüber besonders häufig ist, und die, falls sie überhaupt vorlag, in der Fragehaltung bereits überwunden ist. Auch hier "öffnet sich" das Subjekt in der fragenden Einstellung, aber dasjenige, dem es sich entgegenöffnet, ist nicht die Einsicht inein So oder So-Sein, aufgrund deren dann die Fragehaltung überginge in eine Überzeugung, sondern es ist die Einsicht in ein Tunsollen, das Vernehmen der "Forderung" eines eigenen Verhaltens, aufgrund dessen dann die Fragehaltung übergeht in die Vorsetzung eben dieses Verhaltens. Mit diesen Verschiedenheiten des Endpunktes und des Themas der Überlegung ist natürlich auch der Weg verschieden: das überlegende Verhalten selbst.

Wir orientieren uns wiederum zuerst an dem einfachen Fall, in dem das Thema der Überlegung und das intentionale Korrelat der Stellungnahme zusammenfallen, und in dem ferner eine unmittelbare Evidenz möglich ist. Ein Projekt wird dem Subjekt vorgeschlagen, oder es steigt auch ohne Einwirkung von außen in ihm auf. dann lebt das Subjekt zunächst in einem Projektgedanken, es lebt, ohne sich sofort zu entscheiden, in dem Gedanken, es könne dies tun. Ungewißheit mag sich nun einstellen und eine Fragehaltung aus ihr erwachsen. Eine gewisse Absetzung des Subjektes vom Projektgedanken kann damit gegeben sein, aber von einer Vergegenwärtigung des Projektes ist damit noch keine Rede. Nicht das Sein oder Nichtsein eines Sachverhaltes soll hier erschaut werden, sondern es soll die Realisierungsforderung oder das Realisierungsverbot vernommen werden, die ausgehen von einem solchen Projekt. Solche Forderungen oder Verbote gründen nicht in der konstitutiven Beschaffenheit des Projektes als solchem, sondern sie gründen in seinem Wert oder Unwert. Wert- und Unwertcharakter freilich haften ihrerseits wieder am Projekt vermöge seiner Beschaffenheit. Eben damit aber ist gesagt, daß eine Vergegenwärtigung des Projektes für die praktische Überlegung nur insofern in Betracht kommt, als sie erforderlich ist, um die Wert- und Unwertcharaktere an ihm klar zu erfassen. Werden sie erfaßt, so stellen sich eben damit jene ganz eigentümlichen, auf die Realisation der Projekte bezüglichen Erlebnisse ein, die wir als Forderungs- und Verbotserlebnisse bezeichnet haben.

Schon in diesem einfachsten Fall kann von einer Stoffvermehrung die Rede sein. Ein Projektgedanke kann auftauchen, ohne daß die ihm anhaftenden Wertcharaktere irgendwie miterfaßt würden. Dann ist es Aufgabe des überlegenden Verhaltens, solche Charaktere an einem Projekt aufzusuchen, um von da aus zu dem erstrebten Vernehmen der Forderungen und Verbote zu gelangen. In anderen Fällen taucht das Projekt von vornherein mit einem Wertcharakter behaftet im Subjekt auf. Eine "gute oder schlechte" Tat fällt mir ein; in solchen Fällen machen sich die Charaktere, so wenig auch die Rede davon sein kann, daß sie dabei adäquat erfaßt werden, schon im Auftauchen des Projekts phänomenal geltend. Das überlegende Verhalten kann hier die Aufgabe haben, zunächst zu einer klaren Einsicht in diese Wertverhältnisse zu gelangen; es wird sich auch hier das Projekt vergegenwärtigen, um an ihm den Wertcharakter - diesmal nicht aufzusuchen, sondern bestätigt zu finden. Von einem Mehr an Materie kann hier nicht mehr die Rede sein.

Das absolute Unerfaßtsein der Wertcharaktere und ihr absolut klares Gegebensein bilden zwei Grenzpunkte, innerhalb deren mancherlei Abstufungen möglich sind. Ist mit dem Projekt sein Wertcharakter nicht sofort aufgetaucht, so kann schon eine bestimmte Einstellung des Subjekts darauf genügen, um ihn auftauchen zu lassen, ähnlich wie in einer entsprechend modifizierten Einstellung nach unseren früheren Ausführungen anschauliche Bilider, oder Seinsgründe oder -instanzen auftauchen können. Ein weiterer Schritt ist das anschauliche Erfassen der Wertcharaktere an einem vergegenwärtigten Projekt; hier nun gibt es eine kontinuierliche Abstufung von geringerer Deutlichkeit und Klarheit des Wertes bis zu der idealen Grenze der absolut deutlichen und klaren Selbstgegebenheit. Diese Grenze wird sehr selten erreicht; sie braucht auch nicht erreicht zu werden, wenn es sich nur darum handelt, die Realisierungsgebote und -verbote zu vernehmen. Ein solches Vernehmen kann schon stattfinden, wenn die Charaktere bloß aufgetaucht sind. Freilich gibt es auch bei ihm eine größere und geringere Bestimmtheit, die sich nach den Gegebenheitsstufen der Wertcharaktere reguliert.

Dieser erste Typus der praktischen Überlegung ist ziemlich selten, wie es auch der erste Typus der intellektuellen Überlegung war. Es kann ja sein, und wird sehr häufig so sein, daß das Projekt ansich jenseits von Wert und Unwert steht, daß es erst im Hinblick auf eine sachliche Umgebung solche Charaktere gewinnt; oder es kann sein, daß die dem Projekt an und für sich anhaftende Wertigkeit modifiziert wird durch eben diese sachliche Umgebung. Dem, was wir jetzt sachliche Umgebung nennen, entsprach bei der intellektuellen Überlegung der Umkreis von Tatsachen, welche sich für das Sein des in Frage gestellten Sachverhaltes bekräftigend oder widerlegend geltend machen. Hier verstehen wir darunter den Umkreis aller Tatsachen, welche dem Projekt erst Wertigkeit verleihen, oder eine bereits vorhandene Wertigkeit erhöhen oder vermindern, welche in diesem Sinne also ebenfalls "für oder gegen das Projekt sprechen". Ein solcher eigenartiger Einfluß wird vor allem von solchen Tatsachen ausgehen, die dem Tun selbst ihr Dasein verdanken, von den "Konsequenzen" des Tuns im weitesten Sinne. Wenn der Gedanke, mit äußerster Schnelligkeit die Landstraße zu befahren, an und für sich keinen Unwert, viel eher ein Wertmoment enthält, so bekommt er doch "im Hinblick" oder "mit Rücksicht darauf", daß Menschenleben gefährdet sind, einen negativen Wertcharakter. Es bedarf hier keines weiteren Eingehens auf die weitgehenden Differenzierungsmöglichkeiten innerhalb dieser Verhältnisse. Das für uns Wesentliche ist, daß hier der Blick auf das Projekt selbst nicht genügt, sondern daß auch alle weiteren in Betracht kommenden Umstände herangezogen werden müssen. Es kommen dabei die verschiedenen Fälle, Einstellungen und Verhaltensweisen des Subjekts vor, welche wir bei der intellektuellen Überlegung bereits erörtert haben. Durch ganz bestimmte Tätigkeiten kann das Subjekt von der Frage-Einstellung aus zur Wertigkeit des Projekts im Hinblick auf die ganze sachliche Umwelt und damit zum Vernehmen der Realisierungsforderung gelangen. So sehr nun unser zweiter Typus der voluntativen Überlegung dem zweiten Typus der intellektuellen ähnelt, so dürfen wir doch einen fundamentalen Unterschied nicht übersehen: Der erste Typ der intellektuellen Überlegung leistet da, wo er überhaupt eine Stelle hat, alles, was Überlegung überhaupt zu leisten vermag. Dagegen kann der erste Typ der praktischen Überlegung durch den zweiten stets eine Korrektur erfahren. Ein Sachverhalt, der in seinem Sein wirklich evident erschaut ist, kann durch keine Gründe der Welt in diesem Sein tangiert werden. Ein Projekt dagegen, das als an und für sich wertvoll mit Evidenz erkannt ist, kann im Hinblick auf seine schlimmen Konsequenzen als Unwert erscheinen. Es gibt eine Wertmodifikation einer Sache durch ihren Zusammenhang mit anderen; es gibt aber keine Seinsmodifikation in irgendeiner "Hinsicht". So werden wir bei der praktischen Überlegung stark betonen müssen, daß nur der zweite Typus zu zuverlässigen Resultaten führen kann. Eine praktische Überlegung muß stets weiter greifen, als die intellektuelle unter bestimmten Bedingungen zu greifen braucht. Eine ideal gedachte praktische Überlegung wird streng genommen ins Unendliche gehen müssen. Während die intellektuelle Überlegung an unmittelbaren Wahrnehmungen oder in sich evidenten Axiomen sehr bald einen Endpunkt und eine feste Stütze gewinnen kann, wird die praktische Überlegung, insofern die möglichen Konsequenzen des Projekts unendlich weit in die Zukunft hineinreichen können, auf einen Weg ohne absehbares Ende geführt. Die geringe menschliche Fähigkeit, die Zusammenhänge hier vorauszusehen, wird freilich de facto die Überlegung bald abschneiden; aber nicht um ein sachliches Ende der Überlegung handelt es sich hier, sondern um eine Unvollkommenheit, die oft schmerzlich genug empfunden wird.

In der praktischen Fragehaltung sind wir den Forderungen entgegengeöffnet, die wir aufgrund des vielgestaltigen überlegenden Verhaltens vom Projekt her zu vernehmen hoffen. Das Vernehmen der Forderungen steht in Analogie zu der Einsicht in das Sein von Sachverhalten. Und wie sich auf dieser Einsicht eine Überzeugung gründet und die Fragehaltung ablöst, so geht bei der voluntativen Überlegung aufgrund des Vernehmens der Realisierungsforderung die Fragehaltung in ein Vorsatzfassen über. Da sich in der Überlegung das Subjekt den Sachen selbst entgegenöffnet, in der Tendenz, seine Stellungnahme nach der Antwort einzurichten, die es von dort her erfährt, bedeutet es allemal eine Durchbrechung ihres wesenhaften Sinne, wenn die praktische Stellungnahme nicht dieser Antwort entsprechend erfolgt oder ihr gar entgegenerfolgt. De facto ist eine solche Abweichung sicherlich möglich. Es bestehen hier freilich charakteristische Unterschiede zwischen der praktischen Stellungnahme, dem Vorsatzfassen, welches ein inneres  Vollziehen,  ein inneres  Tun  des Subjektes ist, ein  Akt  im prägnanten Sinne des Wortes, und den intellektuellen Stellungnahmen, welche, wie die Überzeugung oder die Vermutung, sicherlich kein Tun sind, sondern eine Zuständlichkeit, welche  im  Subjekt  erwächst,  aber nicht  von  ihm  vollzogen  wird. Wo ein klares und deutliches Seinserkennen als Endpunkt der Überlegung auftritt, gründet die Überzeugung sicherlich notwendig in ihm. Nur bei unklaren, verschwommenen Erkenntnissen könnte man vielleicht Zweifel über einen notwendigen Zusammenhang hegen, oder zumindest von einer möglichen Zurückdrängung der aufsteigenden Überzeugung durch das Subjekt reden. Dagegen gibt es bei einem unklaren Vernehmen von Realisierungsforderungen ganz sicherlich Fälle, in denen das Subjekt darauf nicht mit einer Vorsatzfassung reagiert. Es hat zwar erfaßt, was es zu tun hat, aber es tut es trotzdem nicht. In diesem "trotzdem" ist auf einen phänomenal erfahrenen Widerstand hingewiesen, welcher sich dem Unterlassen der Vorsatzfassung entgegenstellt. Dieser Widerstand wird umso stärker sein, je deutlicher die Realisierungsforderung vernommen wird. Es fragt sich, ob auch dann, wenn der Wert eines Projekts in absoluter Klarheit und Deutlichkeit erfaßt ist, und wenn uns infolgedessen auch die Forderung mit absoluter Bestimmtheit entgegentönt, eine Vorsatzunterlassung möglich ist. Es ist das alte sokratische Problem: ob man das Gute kennen und es doch unterlassen kann, ein Problem, das, wenn man nur den Begriff des Kennens in nicht allzu oberflächlicher Weise auffaßt, viel bedeutsamer und viel schwieriger ist, als man gewöhnlich zu meinen scheint. Wir sind geneigt, die Frage auch für den Fall der absoluten Evidenz zu bejahen, ohne uns hier in eine nähere Untersuchung einlassen zu können. Nur ein kleines Stück weit haben wir jetzt den Weg zu gehen, den auch eine solche Untersuchung einschlagen müßte.

Wir berühren die Frage, in welcher Weise Wert- und Unwertcharaktere eigentlich vom Subjekt erfaßt werden. Werte werden nicht sinnlich wahrgenommen, wie Dinge, nicht gesehen und gehört, wie Farben und Töne, nicht gedacht wie Zahlen, sondern sie werden  gefühlt.  Dieses Fühlen darf man nicht verwechseln mit den Gefühlen, d. h. mit bestimmten Zuständlichkeiten des Ich, wie Freude oder Traurigkeit. Ein solches Gefühl ist in sich abgeschlossen: es mag eine intentionale Beziehung haben auf etwas Gegenständliches, es mag sich z. B. die Freude beziehen auf den Wert einer Sache, aber sie ist selbstverständlich nicht das Erfassen dieses Wertes selbst, nicht das Fühlen des Wertes. Indem wir uns vergegenwärtigen, wie im "Fühlen" eines Wertes die "Gefühle" der Freude oder Begeisterung gründen, oder aber nicht gründen können, wird uns der Unterschied zwischen erfassendem Fühlen und zuständlichem Gefühl am besten klar. Im Ästhetischen drängt sich der eigenartige Charakter des Werterfassens besonders lebhaft auf. Jedem muß es deutlich werden, daß eine Landschaft selbst anders erfaßt wird als ihre Schönheit. Die Landschaft wird wahrgenommen, die Schönheit gefühlt (ohne daß man freilich dieses Fühlen der Schönheit in ein "Schönheitsgefühl" umdeuten darf). Aber auch moralische Wertcharakteres, die Güte und Vornehmheit einer Handlung, oder ihre Gemeinheit, ihre Schlechtigkeit und Niederträchtigkeit - alles wohlgeschiedene Wertcharaktere - kommen in einem Fühlen zur Erscheinung. Auch der in phänomenologischer Analyse Ungeübteste muß einsehen, daß er das Verhalten eines Subjekts in ganz anderer Weise erfaßt, wie den Wert oder Unwert dieses Verhaltens, daß es sich hier um ein fühlendes Erfassen handelt. Man sollte nicht vorschnell von der "Subjektivität" eines solchen Fühlens reden (wobei sehr wahrscheinlich der Gedanke an echte Gefühlszustände verwirrend hineinspielen wird). Das einfühlende Erfassen läßt vielmehr, wie andere erfassende Akte auch, mannigfache Abstufungen der Klarheit und Deutlichkeit zu bis zur absoluten unbezweifelbaren Selbstgegebenheit. Wenn ich mich in ein Erlebnis reinen Neides hineinversetze und den Unwert dieses Neides fühle, so kann mir dieser Unwert mit einer Evidenz gegeben sein, die der Evidenz von Wahrgenommenem oder Gedachtem in keiner Weise nachsteht. Im übrigen werden wir die prinzipielle Verschiedenheit des Fühlens von jedem anderen Erfassen nicht übersehen, sondern gerade in unserem Zusammenhang hier besonders nachdrücklich betonen müssen. Das Wahrnehmen und auch das Denken sind periphere Erlebnisse, sie gehören weder zur Charakterstruktur der sie erlebenden Persönlichkeit, noch stehen sie zu dieser Struktur in irgendeiner Beziehung. Beim Fühlen scheint es anders zu sein. Auch die einzelnen Gefühlserlebnisse machen gewiß nicht die charakterliche Struktur der Person aus, aber sie stehen mit ihr in einem eigenartigen Zusammenhang: in ihnen prägt sich die Person aus, kommt die Persönlichkeit zum Ausdruck. Es sind sehr einfache Verhältnisse, an die ich mich dabei halte. Das Wahrnehmen eines Hauses, das Sehen von Farben und Hören von Tönen, aber auch das Denken von Zahlen oder Begriffen, das Erkennen logischer oder mathematischer Wahrheiten steht außerhalb jeden Zusammenhangs mit dem Charakter der erlebenden Person. Sie sind peripher, sozusagen außerpersönlich. Man wird freilich auch beim mathematischen Erkennen von einem persönlichen Scharfsinn sprechen, der sich darin dokumentiert. Aber ganz abgesehen davon, daß der Scharfsinn nicht zum Charakter des Menschen gehört, von dem allein hier die Rede ist, zeigt ein etwas weniger flüchtiges Hinsehen auf die Sachlage, daß ein solcher Scharfsinn sich in der Art und Weise dokumentiert, wie ein Subjekt zum Erkennen  gelangt,  nicht aber im Resultat der scharfsinnigen Betätigung, im Erkennen selbst. Im Wertfühlen aber dokumentiert sich ein Stück des persönlichen Charakters direkt und unmittelbar, ethische "Feinfühligkeit" und "Grobfühligkeit", unzählige Stufen von der feinsten und zartesten Empfänglichkeit des Menschen, der die ethischen Werte überall und in ihren feinsten Nuancen herausfühlt, bis zum absoluten ethischen Stumpfsinn, der die gemeinste und niederträchtigtste Handlung hinnimmt, oder selbst vollzieht, ohne von diesem Unwertcharakter auch nur das Leiseste zu ahnen.

Von hier aus werden wir sofort noch einen Schritt weitergehen. Nicht nur im Fühlen der Werte dokumentiert sich die Eigenart des Charakters, sondern auch in den Gefühlen, welche in diesem Fühlen gründen. Hier zeigt sich deutich, wie notwendig jene Unterscheidung war. Die Gemeinheit einer Handlung kann von zwei Menschen in derselben Deutlichkeit gefühlt werden, die zuständliche gefühlsmäßige Reaktion aber kann eine durchaus verschiedene sein. Es gibt eine innere Hingabe, eine Liebe zum gefühlten Wert, es gibt eine innere Gleichgültigkeit gegen ihn, es gibt ein Sich-ihm-verschließen, es mag sogar eine innere Abwendung von ihm, ein "Hassen" des Werts geben. In all dem kommt natürlich die Persönlichkeit charakteristisch zum Ausdruck: ihre reine Hingabe an die Welt der Werte, ihre ethische Indifferenz, das Böse oder gar Teuflische ihrer Natur. Wenn in solcher Weise die Persönlichkeit im Fühlen von Werten und in der Reaktion auf das Gefühlte zur Geltung kommt, so kommt sie es eben damit auch in der Überlegung, insofern in ihr abgezielt ist auf eine Erfassung der Wertigkeit von Projekten. (1)

Wir sahen, wie ein Projekt auftauchen kann, ohne seinen Wertcharakter mitzubringen, wie in der Fragehaltung dann das Subjekt den Wert dieses Projekts im Hinblick auf die sachliche Umgebung und deren eventuellen Wert möglichst klar zu erfassen sucht, um dadurch die Realisierungsforderung zu vernehmen. Wir sehen jetzt, daß dieses Erfassen ein Fühlen ist, und daß sich somit im überlegenden Verhalten der Charakter der Person entfaltet und dokumentiert. Nicht im Aufsuchen der Konsequenzen und sachlichen Umstände, welches sich prinzipiell vom Verhalten innerhalb der intellektuellen Überlegung nicht unterscheidet, sondern im Fühlen von Werten, ihrem Abwägen und Vorziehen und schließlich auch in der Reaktion auf das Gefühlte selbst kommt das Wesen der Person zum Durchbruch. Das, was bei der intellektuellen Überlegung unwesentlich ist und nur schaden kann, die innere Anteilnahme des Subjekts, erweist sich hier als wesentlich und unentbehrlich. Werterfassung und Wertabwägung ist erforderlich, um zu einem deutlichen Vernehmen der Realisierungsforderungen und Verbote zu gelangen. Und je nachdem das Subjekt auf die gefühlten Werte und Wertverhältnisse innerlich reagiert, wird es seine Stellung den Forderungen und Verboten gemäß nehmen. Auch hier gibt es freilich die Möglichkeit eines illegitimen Einflusses emotionaler Erlebnisse. Wo z. B. eine Neigung oder ein Streben oder ein Wunsch vorhanden ist, ein Projekt zu realisieren, besteht oft zugleich eine Tendenz, an den Wert dieses Projekts zu glauben. Umgekehrt sehen wir mitunter bei Menshen, deren ethischer Argwohn gegen sich selbst krankhaft gesteigert ist, eine Tendenz, das für schlecht zu halten, auf das sich die eigene Neigung richtet. Auch hier werden wir sagen, daß es der Überlegung als solcher, mit ihrer sich dem Projekt und seinem Wert öffnenden Fragehaltung wesentlich ist, die  unbefugte  Einwirkung solcher Momente auszuschalten. Was schließlich die gefühlsmäßigen Reaktionen anbetrifft, die sich auf dem, für die voluntative Überlegung wesentlichen Fühlen aufbauen, so sind sie sicherlich nicht unentbehrlich; aber ihre Einwirkung auf das Vorsatzfassen des Subjekts kann nur förderlichs sein, solange es solche Reaktionen sind, welche zu dem gefühlten Wert in eine bestimmten Sinn wesensgesetzlich "passen", so wie die Liebe zum Wert und der Haß zum Unwert. Nur wenn andere Reaktionen als die zugehörigen sich geltend machen, liegt die Gefahr vor, daß das Subjekt eine andere Stellung einnimmt, als die durch die gefühlte Wertigkeit des Projekts ihm vorgeschriebene.

Würden wir bei den bisherigen Ausführungen stehen bleiben, so würde uns der Vorwurf einer falschen Ethisierung des Psychischen mit vollem Recht treffen. so ist es ja de facto gewiß nicht, daß jedermann in allen Fällen in seinen praktischen Erwägungen eingestellt ist auf das im bisherigen Sinn Wertvolle und Rechte. Manche Menschen mögen diese Einstellung überhaupt nicht kennen. Neben dem Wertvollen ansich gibt es das, was für mich von Interesse ist. Der Satz, daß alle Menschen von Natur aus das Gute erstreben, ist nur dann aufrechtzuerhalten, wenn er das Gute, welches einer Sache selbst anhaftet, und das Gute für den jeweilig Handelnden gleichermaßen umfaßt. Man redet hier von einem objektiven und subjektiven Wert und sucht den Gegensatz des ethisch Wahren und ethisch Falschen daran zu orientieren. Aber diese Orientierung ist durchaus mißverständlich, strenggenommen sogar durchaus falsch. Wahrheit und Falschheit gibt es in den  beiden  Sphären, die wir hier zu unterscheiden haben. Ich kann mich über den Wert einer Sache genausogut täuschen, wie über das Interesse einer Sache für mich. Und es gibt ein wahrhaftes Interesse für genausogut, wie einen wahrhaften Wert der Sache ansich. Jene Verwechslung gründet offenbar darin, daß man der Wertsphäre den unebdingten ethischen Vorzug vor der Interessenssphäre zuspricht - eine These, die uns hier nichts angeht, die aber jedenfalls von der vorhergehenden mit aller Schärfe zu unterscheiden ist (2).

Die Frage, "soll ich das tun", die sich dem auftauchenden Projekt gegenüber einstellen kann, darf also nicht in einem einseitig ethischen, sondern muß in einem Sinn genommen werden, der auch diese Fälle mitumfaßt, und der dem täglichen Sprachgebrauch auch durchaus geläufig ist. Das Projekt kann einfach auftauchen, und ich kann es nun daraufhin ansehen, ob es Interesse für mich hat; oder es kann sich schon im Auftauchen kundgeben als von Interesse für mich und ich kann es nun daraufhin ansehen, ob es ein solches Interesse für mich wirklich besitzt. Je nachdem das Interesse in der Nützlichkeit, Annehmlichkeit, Förderlichkeit oder dergleichen basiert, wird es von uns in verschiedener Weise erfaßt. Wir gehen darauf nicht weiter ein. Erkenne ich, daß das Projekt von Interesse für mich ist, so vernehme ich auch in diesem Fall von ihm ausgehend die "Forderung", oder hier besser die "Aufforderung", es zu realisieren. Es kommen nun alle früher angedeuteten Gesichtspunkte analog in Betracht. Eine eingehende Überlegung darf sich nicht darauf beschränkten, das Projekt selbst auf sein Interesse hin zu prüfen, sie muß auch alle zugehörigen Umstände aufsuchen und in Betracht ziehen. Wir können darauf verzichten, die verschiedenen Grundlinien hier noch einmal zu ziehen. Natürlich besteht auch hier die Möglichkeit, daß das Subjekt aus der Bahn der Überlegung herausspringt, daß es sich der vernommenen Aufforderung zum Trotz und gegen sein wahres Interesse entscheidet.

Die beiden Sphären, die wir besonders behandelt haben, stehen nicht durchaus konkurrenzlos einander gegenüber. Die Fragehaltung der Überlegung braucht sich von vornherein weder einseitig auf den Wert des Projektes noch auf sein Interesse für mich zu richten, sondern kann ganz allgemein auf das "Tunsollen" gehen. Ein Unwert des Projektes ansich kann dann gleichzeitig zur Erfassung kommen mit einer großen Nützlichkeit für das Subjekt. Auch hier wird "abgewogen" werden müssen, allerdings nicht zwischen solchem, das ein Mehr oder Weniger innerhalb der gleichen Sphäre darstellt, sondern in ganz eigentümlicher Weise zwischen durchaus verschieden Geartetem. Was dabei ein Vorziehen ermöglicht, ist ein eigenes, hier nicht zu erörterndes Problem. Daß es möglich ist, kann den Tatsachen gegenüber auf keinen Fall bestritten werden.

Die erhebliche und notwendige Mitwirkung von Erlebnissen, in denen der persönliche Charakter zum Ausdruck kommt, besteht in der Sphäre des subjektiven Interesses nicht weniger als in der Sphäre der ethischen Werte. Während der persönliche Charakter bei den Werten ansich bloß den erkennenden Zugang ermöglicht, hat er für die Sphäre des subjektiven Interesses vielfach sogar konstitutive Bedeutung. Er kann einem Projekt wahrhaftes Interesse verleihen, wo für andersgeartete Menschen Gleichgültigkeit oder sogar negatives Interesse vorhanden ist. Es bedarf hier keiner weiteren Ausführungen: In dem was dem Subjekt als von persönlichem Interesse erscheint, in dem was als zugehöriger Umstand oder als Konsequenz dieses Interesse vermehrt oder vermindert oder aufhebt, in der Art wie verschiedene und widerstreitende Interessen abgewogen und einander vorgezogen werden, kommt in außerordentlichem Maße der Persönlichkeitscharakter zur Geltung. So haben wir dann ganz allgemein gezeigt, wie in der praktischen Überlegung, im Gegensatz zur intellektuellen, sich die Persönlichkeit entfaltet, wie ihre verschiedenen Seiten geweckt werden und sich zur Geltung bringen, und wie der Ausgang der praktischen Überlegung abhängig ist von der Struktur des persönlichen Charakters. Von hier aus muß es nun möglich sein, die eigentümlichen Bewertungen des mit Überlegung gefaßten Willensvorsatzes zu verstehen.

1. Eine verdienstvolle Handlung sinkt für uns an Wert, weil sie nicht mit Überlegung geschehen war. Sicher ist, daß die geringere Bewertung hier nicht der Überlegung ansich gilt. Die Überlegung als solche stellt niemals einen Unwert dar. Sie muß also hier als Anzeichen fungieren für eine anderweitige Verschiedenartigkeit der mit und ohne Überlegung begangenen verdienstvollen Handlung. Das Verdienst einer Handlung kann nun darin gesehen werden, daß sie begangen und darin, daß sie nicht unterlassen worden ist. Wir rechnen es dem Täter positiv an, daß er den Wert der Tat gefühlt hat, und daß er aus diesem Fühlen heraus und aus Liebe zu einem Wert den Vorsatz gefaßt hat. Dabei ist freilich ein gesetzmäßiger Zusammenhang vorausgesetzt, der seiner "Selbstverständlichkeit" wegen meistens unbeachtet bleibt, der aber für die Ethik nicht weniger wichtig ist, als die oft ebenso selbstverständlichen mathematischen Axiome für die Mathematik: das Fühlen eines ethischen Wertes und die Liebe zu einem solchen Wert sind selbst wiederum ethische Werte. Erst dieser Zusammenhang verhilft dem Vorsetzen eines wertvollen Projektes zu einem eigenen Wert. Wir können es dem Täter ferner positiv zurechnen, daß ihn die persönliche Unerwünschtheit der Handlung, die Gefahr z. B., die sie ihm zu bringen droht, nicht davon abgehalten hat, den Vorsatz zu fassen (3). Wir wissen nun, daß in der Überlegung das Subjekt den Wert des Projektes zu erfassen sucht, daß es ferner in ihr nach den Konsequenzen des Projektes, ihrem Wert und ihrem Interesse fragt. Wir wissen weiter, daß im überlegungsfreien Erleben sehr häufig ein Projekt auftaucht, ohne daß ein Wertcharakter mit auftaucht, oder ohne daß er doch lebendig gefühlt wird, und daß die Konsequenzen des Projektes mit ihrem positiven oder negativen Interesse sich ebensowenig einzustellen brauchen. So ist es zu verstehen, daß dem überlegungslosen Wollen im Gegensatz zum überlegten der Wert abgesprochen werden kann, insofern man hinter diesem das eigentlich verdienstvolle Fühlen des Wertes und Sichhinwegsetzen über das persönliche Interesse erblickt, während jenes, ohne ein lebendiges Werterfassen und ohne ein Wissen um die gefährlichen Konsequenzen, jeglichen Wertes bar ist. Der Überlegung kommt somit in der Tat bloß ein Symbolcharakter zu. Das findet seine Bestätigung darin, daß bei einer Gleichsetzung der symbolisierten Verhältnisse jene verschiedene Beurteilung verschwindet, sich sogar eventuell in ihr Gegenteil verschiebt (4).

Es gibt notwendige und unter allen Umständen bestehende Symbolverhältnisse. Zu ihnen gehört das eben erörterte sicherlich nicht. Nach zwei Richtungen hin können Abweichungen eintreten. Es ist sehr wohl möglich, daß auch in der Überlegung der Wert nicht gefühlt wird und die gefährlichen Konsequenzen nicht erfaßt werden. Eine Überlegung kann ja mehr oder weniger durchgeführt, mehr oder weniger eindringlich sein. Umgekehrt ist es möglich, daß auch ohne Überlegung der Wert gefühlt und die gefährlichen Konsequenzen klar gesehen sind. Daß die Überlegung auf ein solches Fühlen und Sehen hin tendiert, besagt ja nicht, daß diese ohne sie nicht eintreten können. Vertraut man den Symbolverhältnissen ohne eine weitere Prüfung, so wird die Handlung im ersten Fall ohne Grund geschätzt, während ihr im zweiten Fall das Lob grundlos versagt wird. So haben wir hier einen Fall, wo eine ethische Beurteilung nicht auf die Sache selbst geht, sondern sich auf Voraussetzungen stützt, welche in der Praxis des gewöhnlichen Lebens oft genug ungeprüft und meist sogar unbemerkt gemacht zu werden pflegen, und die erst die nähere Analyse als nicht unbedingt zuverlässig herausstellen kann.

2. Eine verdienstvolle Handlung wird geringer geschätzt, weil sie einer langen Überlegung bedurfte. Wir können diesen Fall nun ohne weiteres verstehen. Das Fühlen eines ethischen Wertes und die Fühlfähigkeit für ethische Werte überhaupt sind selbst ethische Werte. Ihr Wert steigt mit der wachsenden Feinheit des Fühlens. Wer zu seiner verdienstvollen Handlung erst einer langen Überlegung bedurfte, dokumentiert eben darin eine geringere Fähigkeit des Wertfühlens als derjenige, dem sich ohne lange Überlegung, dem sich vielleicht ohne  jede  Überlegung der Wert sofort offenbarte. Und ebenso steht der, welcher sich dem negativen Interesse des Projektes und seiner Konsequenzen entgegen sofort im Sinne seines Wertes entscheidet, höher als wer dazu erst eines überlegenden Abwägens bedarf. Wieder fungiert die Überlegung als Symbol. Sehr interessant ist, daß sie uns hier Entgegengesetztes symbolisiert als vorhin. Während im vorigen Fall das Fehlen der Überlegung das Fehlen eines Wertfühlens anzeigen sollte, wird ihr hier umgekehrt ein besonders feines Wertfühlen zugrunde gelegt. Die Unzuverlässigkeit einer solchen Deutung bedarf keiner weiteren Darlegung.

3. Eine verwerfliche Handlung wächst an ethischem Unwert, wenn sie mit Überlegung vollzogen wird. Auch hier liegen gewisse ethische Axiome zugrunde: die Unfähigkeit einen ethischen Wert zu fühlen, ist selbst ein ethischer Unwert, und ebenso oder in noch höherem Grad ist es das praktische Abweichen vom Fühlen eines Unwertes. Wir müssen hier die verschiedenen Gesichtspunkte besonders sorgfältig trennen. Wir wissen, daß ein Mensch den Unwert eines Projektes fühlen und es sich doch vorsetzen kann. Wenn ein Mensch so handelt, so ist es um vieles schlimmer, als wenn er den Unwert überhaupt nicht kennt, oder nur von ihm weiß, ohne ihn fühlend zu erfassen. Insofern nun in der Überlegung der Unwert eines Projektes erfaßt zu werden pflegt, gilt die mit Überlegung begangene Tat als besonders schlimm. Auch hier haben wir den Symbolcharakter der Überlegung. Wieder aber werden wir betonen müssen, daß diese Symbolbeziehung keine notwendige ist. Auch ohne Überlegung kann der Unwert eines Tuns in aller Klarheit und Deutlichkeit uns gegenübertreten; und umgekehrt braucht es der Überlegung nicht zu gelingen, diesen Unwert zu erfassen. Dann wird im ersten Fall die Verwerfung grundlos gemildert, im zweiten grundlos verschärft.

Aber der zweite Fall ist damit noch nicht erledigt. In Bezug auf ihn müssen wir unseren letzten Satz sogar teilweise korrigieren. Nehmen wir an, es sei in der Überlegung der Unwert eines Tuns nicht gefühlt worden, wird es da wirklich so ganz unbereichtigt sein, diesen Fall schärfer zu beurteilen, als wenn das Erfassen im überlegungs freien  Wollen ausgeblieben ist? Eine solche schärfere Beurteilung darf sich natürlich nicht auf das Vorsatzfassen entgegen dem besseren Fühlen gründen; das ist ja der Annahme nach hier nicht vorhanden. Wohl aber kommt ein ganz neuer Gesichtspunkt in Betracht. Nicht nur das dem Fühlen entgegengerichtete Wollen, sondern auch das Fehlen eines Wert- oder Unwertgefühls stellt einen, wenn auch anders gearteten Unwert dar. Im Nichtfühlen des Unwertes eines gedachten Projekts zeigt sich ein solcher Mangel überhaupt erst. Aber im Nichtfühlen innerhalb eines überlegenden Verhaltens offenbar er sich in noch höherem Maße. Unsere Analyse hat ja gezeigt, wie sich hier das Subjekt dem Projekt und seiner Wertigkeit fragend öffnet. Hier wo die Einstellung für ein Wertfühlen die möglichst günstige ist, gibt sich im Nichtfühlen ein größerer Mangel kund, als da, wo etwa ein Subjekt ohne jede Überlegung von Vorsatz zu Vorsatz eilt. Man darf nicht einwenden, daß dasselbe Subjekt auch in der Überlegung vielleicht von einem Unwert nichts gefühlt hätte. Nicht darum handelt es sich ja, welche Persönlichkeitsstruktur das Subjekt im Ganzen besitzt, sondern welche Teile von ihr sich in seinem Tun entfalten und demgemäß positiv oder negativ bewertet werden. Und hier läßt sich in der Tat sagen, daß in einem mit Überlegung verbundenen Nichtfühlen sich ein größerer Mangel offenbart, als im überlegungsfreien. Es handelt sich hier offenbar um eine immer bestehende Beziehung zwischen Überlegung und Persönlichkeitsmanko, insofern das überlegende Tun eine auf die Wertigkeit des Projekts gerichtete fragende Einstellung impliziert. Im Übrigen muß man hier eine Reihe verschiedener Möglichkeiten auseinanderhalten. Den einen Grenzpunkt bildet unsere auf den Wert selbst gehende Überlegung; eine günstigere Einstellung ist nicht denkbar. Um eine Analogie aus der Sphäre der sinnlichen Wahrnehmung zu nehmen: es ist wie wenn ich meine Blicke auf ein Ding der Außenwelt richte, um seine Ähnlichkeit mit anderen zu erfassen. Daneben tritt die auf das persönliche Interesse gehende Einstellung, die zwar eben damit nach etwas anderem fragt, aber die doch dadurch, daß sie überhaupt nach etwas anderem fragt, aber die doch dadurch, daß sie überhaupt das Projekt ins Auge faßt, eine günstigere Bedingung für die Werterfassung schaffen kann. So wird auch, wenn ich meine Blicke auf ein Ding richte, um seine Größe abzuschätzen, mir seine Ähnlichkeit mit einem zweiten leichter auffallen, als wenn ich anderem zugewendet bin (5). Ungünstiger liegt in dieser Hinsicht der Fall der Überlegungslosigkeit, wo keinerlei fragende Einstellung auf das Projekt geht, wo wir, im Bild gesprochen, das Ding ergreifen, ohne es zu betrachten. Und schließlich unterscheiden wir davon den ungünstigsten Fall: Das Subjekt ist von einem Affekt erfüllt, der es auf die Realisierung des Projektes hintreibt. Hier fehlt nicht nur, wie bei der Überlegungslosigkeit, jede Bedingung, die das Erfassen der Wertigkeit begünstigen könnte, sondern es ist sogar ein Moment vorhanden, welches ein solches Auftauchen zu hindern geeignet ist. Es ist, wie wenn ein Mensch in wilder Gier ein Ding ergreift - was wird ihm da die Ähnlichkeit mit anderen Dingen bedeuten? So ist also die schärfere Beurteilung der überlegten schlimmen Handlung und ihre mögliche Abstufung in den verschiedenen Fällen ganz allgemein verständlich geworden.

4. Der Täter einer verwerflichen Handlung wird härter beurteilt, weil er ohne Überlegung vorgegangen ist. Er hat seine Handlungsweise "nicht einmal überlegt". Hier haben wir den ersten und einzigen Fall, in dem die Überlegung nicht als wertneutrales Zeichen für ganz andersartige wertbehaftete Realitäten gilt, sondern in dem sie selbst und der ihr zugrunde liegende Habitus des Subjekts Gegenstand der Bewertung ist. Wir verlangen vom Menschen, daß "er sich überlegt, was er tut", daß er die Konsequenzen seines Projektes und ihren Einfluß auf dessen Wert oder Unwert ins Auge faßt, und daß er insbesondere sein Interesse für das, was sein soll, in der Frage nach dem Wert des Projekts zum Ausdruck bringt. Der ethisch überlegende Mensch als solcher repräsentiert einen, wenn auch bescheidenen, ethischen Wert. Ein Widerspruch dieser Bewertung mit der scheinbar widersprechenden des vorhergehenden Falls liegt also in Wahrheit nicht vor. Daß er überlegend den Wert oder Unwert seines Projekts erwogen hat, werden wir auch dem Verbrecher zugute halten. Nur kann dieser Wert verschwinden hinter dem größeren Unwert eines die Werte nicht fühlenden oder sich über die gefühlten Werte hinwegsetzenden Verhaltens, welches uns das Vorhandensein jener Überlegung anzeigt.

Die scheinbaren Antinomien sind damit zur Auflösung gelangt. Die ausschlaggebenden Gesichtspunkte sind dabei die: Daß in der voluntativen Überlegung - im Gegensatz zur theoretischen - die Persönlichkeit selbst zur Geltung kommt, und daß dabei die Überlegung - als Symbol für ihre Vorzüge und Mängel - ein Anhaltspunkt werden kann für ihre günstigere oder ungünstigere Beurteilung. Das Wesentliche unseres Ergebnisses ist, daß eine nur auf dem Moment der Überlegung basierende ethische Beurteilung ganz äußerlich bleiben muß, wenn sie den bloßen Symbolcharakter der Überlegung vergißt; und daß sie absolut fehlerhaft werden kann, insofern jenes Symbolverhältnis nicht in allen Fällen zu bestehen braucht.

Es bleibt uns nun noch übrig, dieses Ergebnis auf das strafrechtliche Überlegungsproblem anzuwenden.


III.

Von der strafrechtlichen Bedeutung der Überlegung haben wir bereits gesprochen. Ihr liegt offensichtlich der dritte der von uns dargelegten Sätze zugrunde. Daß der strafrechtliche Überlegungsbegriff mit dem von uns entwickelten genau übereinstimmt, ist natürlich nicht von vornherein ausgemacht. Weder braucht unter  Überlegung  das verstanden zu sein, was wir als  voluntative  Überlegung analysiert haben, noch braucht der Begriff so weit gefaßt zu sein, wie es unter psychologischen Gesichtspunkten notwendig ist: daß nämlich  jedes  Verhalten des Ich, welches zur Beantwortung der inneren Frage nach einem Sein oder Seinsollen zu dienen bestimmt ist, bereits als Überlegung gilt. Es entspricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und könnte unter einem juristischen Gesichtspunkt als zweckmäßig erscheinen, nur bei besonders prominenten inneren Verhaltensweisen des Ich - etwa bei einem Suchen nach Gründen und Gegengründen oder Motiven und Gegenmotiven, oder nur bei einer gewissen zeitlichen Dauer des überlegenden Tuns - von einer Überlegung zu reden. Was nun nach positivem Recht unter "Überlegung" zu verstehen ist, ist ein Problem der positiven Rechtswissenschaft, mit welchem wir uns hier nicht zu befassen haben. Soweit aber in der Diskussion darüber Gesichtspunkte allgemein psychologischer oder ethischer Natur in Betracht kommen, wollen wir darauf eingehen. Unsere früheren Analysen werden dadurch ergänzt und weiter geführt werden. Vielleicht dürfen wir hoffen, dabei auch dem Strafrechtler in dem ein oder anderen Punkt einen klärenden Beitrag zu liefern.

Es wäre ein positives Recht denkbar, in welchem jede Tötung, welche mit (voluntativer) Überlegung begangen ist, als Mord qualifiziert und dem Totschlag als einer ohne eine solche Überlegung begangenen Tötung gegenübergestellt wäre. Nach unseren bisherigen Analysen wäre eine solche Bestimmung leicht verständlich: wer einen verbrecherischen Vorsatz faßt trotz Erwägung des Tunsollens, dokumentiert eben damit eine besonders üble Gesinnung. Unser positives Strafrecht nun läßt eine solche Interpretation nicht ohne weiteres zu, ja es scheint sie sogar zu verbieten. Zweierlei kommt dabei vor allem in Betracht: Es ist von Überlegung  schlechthin  die Rede, nicht etwa speziell von voluntativer Überlegung in unserem Sinne. Und ferner wird ausdrücklich betont, daß die Tötung mit Überlegung  ausgeführt  sein muß, wenn es sich um einen Mord handeln soll. Nicht die Vorsatzfassung also, sondern die zeitlich vielleicht weit abliegende Ausführung des Vorsatzes scheint hier durch Überlegung vorbereitet oder von Überlegung begleitet sein zu sollen. Wo Vorsatz und Ausführung zeitlich auseinanderfallen, hätte dann die Überlegung ihre Ort im zweiten Stadium. Ist es aber so - und manche Strafrechtler vertreten diese Ansicht -, dann erscheint es uns nicht als möglich, diese Überlegung als voluntative anzusetzen. Worauf sollte sie sich auch beziehen? Der Vorsatz ist ja bereits gefaßt. Eine Überlegung, welche sich auf das "Ob" der Tat richtet, und die als solche in einer neuen Vorsatzfassung ausmünden müßte, kann demnach nicht in Betracht kommen. Es bleibt als Thema der Überlegung nur noch das "Wie". Die Überlegung geht nicht darauf aus,  welches  Projekt oder  ob  ein Projekt zu realisieren ist, sondern auf welche  Weise  ein schon vorgesetztes Projekt am geeignetsten realisiert werden kann. Es handelt sich dabei offenbar um eine  intellektuelle  Überlegung in unserem früheren Sinne. Insofern es sich dabei spezielle darum handelt, die Mittel zu erwägen, welche einen erstrebten Erfolg am sichersten herbeizuführen geeignet sind, können wir von einer praktisch intellektuellen Überlegung rden. Wie alle intellektuelle Überlegung läuft sie in eine Seinserkenntnis aus, aber diese Erkenntnis wird in ganz eigenartiger Weise hier im Vorsatz "aufgehoben". Die als geeignet erkannten Mittel werden dann ja selbst vorgesetzt; oder genauer - da es sich nicht um einen neuen, selbständigen Vorsatz handelt: Der bereits entstandene Vorsatz wird durch die praktisch intellektuelle Überlegung bereihert, er umfaßt nun auch die Realisierung der Mittel, welche diese entdeckt hat.

Von hier aus gesehen ist eine Auffassung denkbar - und in der Tat vertreten worden -, nach der es die praktische Überlegung ist, welche den Mord vom Totschlag unterscheidet. Es erhebt sich hier für uns die Frage, von welchem Gesichtspunkt aus sich eine so viel schärfere Beurteilung der mit einer praktisch-intellektuellen Überlegung begangenen Tötung rechtfertigen läßt. Das Projekt ist hier schon vorgesetzt, seine Realisierung wird überhaupt nicht mehr in Frage gestellt - warum hier die härtere Verurteilung? Man kann den Gesichtspunkt geltend machen, den wir früher herausgehoben haben: Es wird das Projekt immerhin hier in Betracht gezogen, wenn auch in einer anderen Richtung, als bei der voluntativen Überlegung; somit müßten Unwert und negatives Interesse doch mehr auffallen als bei gänzlich mangelnder Betrachtung, ähnlich wie die Ähnlichkeit eines Dings mit anderen uns eher auffallen wird, wenn wir es auf seine Größe hin betrachten, als wenn wir ihm gar keine Beachtung schenken. Es ist demgegenüber zunächst zu betonen, daß die Unempfänglichkeit, die sich bei einer direkten Frage nach Wert und Interesse des Projekts dokumentiet, in jedem Fall sehr viel größer ist, als bei der Frage nach seiner Realisierungsweise, daß es daher ganz und gar nicht einzusehen ist, warum man der voluntativen Überlegung die praktische Überlegung gleichgeordnet zur Seite stellen, oder gar die erste durch die zweite ersetzen sollte. Wichtiger noch ist aber ein zweites: So sehr die Betrachtung des Projektes die Zugänglichkeit seines Wertcharakters befördern mag, so ungünstig kann auf der anderen Seite die gebundene Betrachtungs richtung  wirken. Gerade weil das Subjekt nur nach dem "Wie" der Realisierung fragt, können Unwert und negatives Interesse, die sich sonst vielleicht aufgedrängt hätten, außer acht gelassen werden, analog wie eine Ähnlichkeit, die mir sonst aufgefallen wäre, von mir unbeachtet bleiben kann, wenn mich z. B. die Frage nach der Größe eines Dings allzu ausschließlich beschäftigt. Von einer Eindeutigkeit des Symbolverhältnisses kann hier nicht die Rede sein; es ist daher ganz und gar ungerechtfertigt, die so ungeheuer weittragende Scheidung von Mord und Totschlag auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer praktisch-intellektuellen Überlegung zu gründen.

Man wird demgegenüber wohl einen neuen Gesichtspunkt geltend machen. Man wird von der Verwerflichkeit reden, die sich in der  Kaltblütigkeit  des Täters dokumentiert, wenn er sich nicht von der Vorsatzfassung aus sofort auf die Tat losstürzt, sondern in aller Ruhe die Mittel und Wege dazu erwägt. Aber auch das reicht nicht aus, um einen prinzipiellen Unterschied zu begründen. Denn die Symbolik, welche hier zwischen Kaltblütigkeit und Überlegung einerseits, Überstürztheit und Überlegungsmangel andererseits in Anspruch genommen wird, ist nach keiner Richtung hin eine eindeutige. Es gibt nicht nur die ruhige Überlegung, sondern auch ein hastiges, aufgeregtes Suchen nach den Mitteln zu einem vorgefaßten Ziel. Ein solches Suchen kann ebensowohl etwa aus innerer Angst entspringen wie auch als innerer Kaltblütigkeit. Andererseits aber braucht die absoluteste Ruhe und Kaltblütigkeit keine praktische Überlegung zur Folge zu haben. Man hat sich bei jenen Einwänden offenbar höchst einseitig an den Fällen orientiert, in denen zunächst noch die Realisierungsmöglichkeit vom Subjekt  aufzusuchen  ist, oder in denen sich dem Subjekt eine Reihe von Realisierungsmöglichkeiten darbieten, unter denen es zu wählen hat. Keineswegs sind damit aber alle möglichen Fälle erschöpft. Ein Mann lauert auf der Jagd einem Wild auf, sein Todfeind geht vorüber. Er überlegt lange, ob er ihn töten soll, dann entschließt er sich und erschießt ihn. Das ist der typische Mord. Nach der Auffassung, welche nur die praktische Überlegung gelten läßt, müßte es Totschlag sein; denn eine Überlegung der Mittel hat nicht stattgefunden. Hätte der Mann geschwankt, ob er mit Schrot oder Kugel laden soll, so wäre es Mord gewesen. Kann man aus solchen irrelevanten Zufälligkeiten so ungeheuere Konsequenzen ziehen? Es ist gewiß nicht zulässig, Theorien, welche die Aufgabe haben, eine sehr große Menge von Einzelfällen zu regeln, durch die absurde Konsequenz in irgendeinem einzelnen Fall zu "widerlegen". Aber es kommt hier gar nicht auf den einzelnen Fall an, sondern auf das Prinzipielle, das bei ihm nur besonders deutlich zur Erscheinung kommt. Es gibt eine eigene Art von Fällen, in welchen der Weg zum Erfolg ohne weiteres eindeutig vor Augen liegt, in denen die praktische Überlegung also gar keine Stelle hat - warum sollte man diesen ganz äußerlichen Umstand dem Verbrecher zugute halten? Und es gibt andere Fälle, in denen sich von vornherein mehrere Realisierungsmöglichkeit des Erfolges anbieten, in denen die praktische Überlegung am Platz ist - warum sollte man deswegen den Täter härter verurteilen? Insofern sich im Vorhandensein der praktischen Überlegung nach keiner Richtung hin notwendig eine verwerflichere Gesinnung dokumentiert, als in ihrem Fehlen, entbehrt die Abgrenzung von Mord und Totschlag durch jenes Moment eines jeden vernünftigen Sinnes.

Die Interpretation unseres Strafgesetzes, an der wir uns bisher orientiert haben, ist keineswegs die einzig mögliche. Man hat für sie historische, "dogmatische" und Gründe kriminalpolitischer Natur geltend gemacht (6). Eine Beurteilung der Gründe, welche der Entstehungsgeschichte des § 211 entnommen werden, steht uns natürlich hier nicht zu. Für allein ausschlaggebend wird sie jedenfalls niemand halten. Die Berufung auf den Sinn und Zweck der Bestimmung kann, wie wir gezeigt haben, nur zur Ablehnung jener Interpretation führen. Aber auch die dogmatische Erwägung, d. h. die Untersuchung "des klaren Wortlautes des § 211", ist nicht so entscheidend, wie man geglaubt hat. Zwar ist hier ausdrücklich ein  Ausführen  mit Überlegung gefordert; aber es ist nicht richtig, daß dabei notwendig an die Realisierung des Vorsatzes, an die Ausführungshandlung in diesem engen Sinn gedacht werden muß. Betrachtet man das Verhalten oder das Tun eines Menschen im Ganzen, so kann man das,  was  er tut, und was als Identisches auch beliebig viele andere Menschen tun können, von diesem Tun selbst abtrennen, von dem also, was bei hundert "dasselbe" tuenden Menschen hundertmal vorhanden ist. Wie die vielen Erlebnisse des  Urteilens  von dem einen in ihnen allen vollzogenen  Urteil,  so trennen wir das beliebig häufige  Tun  von der einen getanen  Tat.  Dieses Tun der Tat nun, ihr Vollziehen, wird mitunter als ihre Ausführung bezeichnet. "Tat" mag z. B. ein Diebstahl sein, d. h. das vorsätzliche Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen. Damit ist der eine identische Gesamttatbestand des Diebstahls bezeichnet, der in beliebig vielen Akten zum Vollzug oder zur "Ausführung" kommt. Zur Ausführung des Diebstahltatbestandes gehört hier offenbar nicht nur das tatsächliche Wegnehmen, die Ausführung des Vorsatzes im engeren Sinne, sondern auch die Vorsatzfassung selbst. Unser jetziger Begriff der Ausführung - dessen häufige Verwendung außer Zweifel steht - bedeutet also etwas anderes und Umfassendere als der frühere, welcher sich lediglich auf die Realisation des Vorsatzes bezog. Wir sehen somit, daß auch jene dogmatische Erwägung zumindest nicht zwingend ist. Ist es aber möglich auf die Realisation des Vorsatzes bezog. Wir sehen somit, daß auch jene dogmatische Erwägung zumindest nicht zwingend ist. Ist es aber möglich, die Ausführung im Sinne des § 211 als Realisierung des Gesamttatbestandes und nicht als Realisierung des Vorsatzes aufzufassen, so eröffnet sich damit die Möglichkeit, den Überlegungsbegriff des Strafgesetzbuches als voluntativen in Anspruch zu nehmen. Zugleich aber sind die verschiedenartigsten Theorien möglich geworden; wir sehen hier deutlich, wie die Frage nach der Überlegungsart und das Lokalisierungsproblem der Überlegung zwar in naher Beziehung stehen, aber keineswegs zusammenfallen. Auch wer nicht der Ansicht ist, daß die Überlegung bei der Ausführung im engeren Sinne statthaben muß, kann ausschließlich die  praktische  Überlegung fordern, sei es nur bei der Vorsatzfassung, sei es - was näher liegen wird - bei der Vorsatzfassung oder der Ausführung, oder bei beiden. Dagegen kann, wer die voluntative Überlegung zuläßt, sie, wie wir gezeigt haben, nur für die Vorsatzfassung fordern. Selbstverständlich steht auch ihm noch die Möglichkeit offen, daneben auch die praktische Überlegung zu fordern, sei es alternativ oder kumulativ, und diese praktische Überlegung bei der Vorsatzfassung oder der Ausführung oder an beiden Stellen zu lokalisieren (7). Welche dieser Theorien für das geltende Strafgesetzbuch interpretatorisch Geltung hat, geht uns, die wir nur den  Sinn  möglicher Bestimmungen zu erörtern haben, nichts an. Daß die praktische Überlegung, von welcher Form auch immer, nicht als zuverlässiges Symbol einer verwerflichen Gesinnung fungieren kann, haben wir gezeigt. So bleibt uns nur noch übrig, den Sinn der Theorie zu erörtern, welche eine Vorsatzfassung mit voluntativer Überlegung verlangt.

Das Wesentliche ist hier, daß eine Überlegung des Projekts seiner Vorsatzfassung vorausgeht. Mag man ferner vom Standpunkt des positiven Rechts über das hinaus, was das  Wesen  der Überlegung ausmacht, vielleicht einen besonders intensiven oder längere Zeit dauernden Prozeß verlangen, gleichgültig ist jedenfalls, ob der schließliche Vorsatz sich  aufgrund  der überlegenden Tätigkeit entwickelt, ob die Überlegung also zu ihrem Ziel gelangt, oder ob sie zu keinem Resultat führt und der Vorsatz ganz unabhängig von ihr, etwa aus einem plötzlichen Impuls heraus, gefaßt wird, oder obe sie zu einem entgegengesetzten Resultat führt, der Vorsatz also dem Vernehmen einer negativen Forderund zuwider gefaßt wird.

In den hier in Frage kommenden Fällen wird das verbrecherische Projekt  in Betracht gezogen;  darin daß das Subjekt den Vorsatz dennoch faßt, dokumentiert sich zumindest eine geringer Wertempfänglichkeit, jedenfalls also eine üblere Gesinnung, als wenn jede Überlegung gefehlt hätte. Unsere früheren Erörterungen greifen hier Platz; nur in einem Punkt bedürfen sie einer Ergänzung. Es handelt sich hier nicht mehr um die rein ethische, sondern um die  rechtliche  Bewertung des Tuns. Für sie sind zwar sicherlich auch die früher entwickelten ethischen Gesichtspunkte maßgebend, es treten aber neue, außerethische hinzu. Es bedarf zunächst keiner weiteren Darlegung, daß bei Verbrechen der Regel nach das  Interesse  des Projekts für den Täter, und nicht etwa sein Wert oder Unwert ansich, in der Überlegung in Frage gestellt wird. wir haben früher ausgeführt, daß sich auch bei dieser Einstellung eine geringere Wertempfänglichkeit dokumentieren kann, als wenn das Projekt überhaupt nicht und in keiner Richtung in Frage gestellt wäre. Aber für das Strafrecht kommt daneben auch die Unempfänglichkeit für gewisse persönliche  Interessen  in ausschlaggebender Weise in Betracht. Es ist ihm ja wesentlich, durch die Strafandrohung ein negatives Interesse des Verbrechens für jedermann künstlich zu erzeugen. Ihm genügt es vollkommen, wenn in Erkenntnis dieses negativen Interesses und  nur  mit Rücksicht darauf dievon ihm bedrohten Handlungen unterlassen werden. Ein Mensch, der ein geplantes Projekt nur im Hinblick auf das drohende Strafleiden aufgibt, wird ethisch gewiß nicht höher, unter Umständen sogar niedriger bewertet werden, als wer es allem Leiden zum Trotz durchführt. Die rechtliche Beurteilung aber verläuft im umgekehrten Sinn. Die "antisoziale" Gesinnung fällt mit der unethischen nicht einmal in der Weise zusammen, daß sie einen kleinen Ausschnitt derselben bildete; zu ihr gehört auch die - ethisch nicht ohne weiteres negativ zu bewertende - Unempfänglichkeit gegen das Strafübel (8). Von hier aus gesehen ist es nicht einmal ein ethisches  Minimum,  welches das Strafrecht verlangt, sondern etwas, das jenseits aller ethischen Positivitäten liegt. Damit ist die rechtliche Beurteilung der Überlegung um einen neuen Gesichtspunkt bereichert. Insofern in ihr dem Gedanken an die rechtlichen Folgen, an das Strafübel und alle mit ihm verbundenen Leiden ein größerer Spielraum gegeben ist, dokumentiert sich in der mit Überlegung begangenen Tat eine rechtlich in besonderem Maße verdammenswerte Gesinnung (9). In merkwürdigerweise ergibt sich hier beim Tötungsdelikt eine Komplikation der Sachlage dadurch, daß gerade das Moment, welches dazu bestimmt ist, das drohende Übel in eine besondere geistige Nähe zu rücken, durch sein Vorhandensein gleichzeitig dieses Übel beträchtlich erhöht.

So scheint also auf den ersten Blick die Scheidung von Mord und Totschlag durch das Moment der Überlegung, wie sie unser Strafgesetzbuch vornimmt, und wie sie, den Beschlüssen der Strafrechtskommission zufolge (10), auch für die geplante neue Strafrechtskodifikation in Aussicht genommen ist, durchaus sinnvoll zu sein, insofern es dabei speziell auf die voluntative Überlegung abgesehen ist. Indessen dürfen wir auch entgegengerichtete Gesichtspunkte nicht außer acht lassen. Der vieldeutige Symbolcharakter der Überlegung, den wir in unserer allgemeinen Analyse nachgewiesen haben, tritt auch hier zutage. KATZENSTEIN (11), welcher für den praktischen Überlegungsbegriff eintritt, hat gegen den voluntativen eingewendet, es werde dadurch ein Privileg geschaffen "für die verworfensten Verbrecher, für jene Mordbuben, in deren Seelen vor dem Entschluß überhaupt kein Abwägen der widerstreitenden Motive stattfindet, bei denen die allgemeinen Vorstellungen der Religion, der Sittlichkeit und des Rechts sich vor der Entschlußfassung gar nicht zur Geltung bringen können, eben weil ihnen derartige Vorstellungen vollständig fehlen". (12)

Man sieht, daß sich hier der vierte der von uns dargelegten Zusammenhänge geltend macht. Neben den Unwert, der sich im Vorhandensein der Überlegung dokumentiert, tritt der Unwert, welchen der Mangel an Überlegung anzeigt. Es bleibt natürlich dabei, daß, wer eine Handlung realisiert, obwohl er ihren Unwert fühlt, oder, aufgrund der Frage nach dem Tunsollen, hätte fühlen sollen, eben dadurch einen größeren Unwert repräsentiert, als wer zu eine Überlegung überhaupt nicht gekommen ist. Aber man darf darüber nicht außer acht lassen, daß die Tatsache, daß eine voluntative Überlegung gegenüber einen rechtlichen bzw. ethischen Wert darstellt. Kommt dann noch dazu, daß der Mangel an Überlegung aus keinem äußerlichen Grund, sondern aus der prinzipiellen Nichtachtung aller Werte oder aus einer absoluten Unempfänglichkeit für sie entspringt - ein Fall, den KATZENSTEIN offenbar im Auge hat - so ist der Unwert zweifellos größer, als da, wo von einer sochen prinzipiellen Einstellung schon aufgrund der Tatsache, daß eine voluntative Überlegung stattgefunden hat, keine Rede sein kann, und nur  dem einzelnen Fall gegenüber  jene Mißachtung oder Unempfänglichkeit vorhanden ist. Der überlegende "Mörder" steht hier sittlich und rechtlich höher als der nicht überlegende "Totschläger"; die geltende Strafnormierung hat in solchen Fällen zweifellos ihren Sinn verloren, die Überlegung erweist sich als unfähig, als eindeutiges Kriterium zu fungieren.

Noch weitere Schwierigkeiten stellen sich ein. Wie ist es, wenn die Vorsatzrealisierung aus der Vorsatzfassung nicht unmittelbar entspringt, sondern durch einen längeren zeitlichen Abstand von ihr getrennt ist - sei es daß das Subjekt den Vorsatz längere Zeit in sich trägt, ohne ihn zur Ausübung bringen zu können, sei es, daß er seinem Inhalt nach von vornherein auf eine spätere Ausführung geht? Ist auch zur Zeit dieser Ausübung eine Überlegung erforderlich? Aber welche Überlegung sollte dies sein; Wir wissen ja, daß die Forderung einer praktischen Überlegung prinzipiell nicht zu rechtfertigen wäre. Man wird hier zunächst zwei Fälle unterscheiden können. Eine Handlung kann aufgrund des früher gefaßten Vorsatzes vollzogen werden, oder aber auch unabhängig von ihm aufgrund eines neuen Vorsatzes. Verschiedene Möglichkeiten bieten sich hier noch. Der alte Vorsatz kann entschwunden, vergessen sein. Er kann noch bewußt sein, aber die Welt und mit ihm das Subjekt haben sich weiter entwickelt, so daß das Subjekt die Notwendigkeit verspürt, den Willensakt noch einmal in sich zu erneuern. Es ist klar, daß bei einem solchen Bedürfnis vor der Vorsatzfassung zumeist eine neue Überlegung einsetzen wird, notwendig aber ist das keineswegs: Ein Projektgedanke taucht auch, es regt sich der alte, verjährte Vorsatz im Subjekt, aber unbekümmert um dieses verdorrte Stück der Vergangenheit faßt es sofort und ohne Überlegung den alten Vorsatz zum zweiten Mal. Dann stellt sich das darauffolgende Tun objektiv als eine Ausführung sowohl des alten wie auch den neuen Vorsatzes dar. Es entspringt aber allein aus dem neuen Vorsatz und ist ihm und nur ihm als phänomenale Ausführungshandlung zugeordnet. Wo immer ein neuer Vorsatz gefaßt wird, bedarf es gemäß § 211 sicherlich einer erneuerten Überlegung. Wo aber aufgrund des alten Vorsatzes gehandelt wird, und mit Rückbezug auf ihn, ist eine solche Überlegung nicht erforderlich; sie wird sogar normalerweise ausgeschlossen sein. Denn jede voluntative Überlegung pflegt ja auf die Fassung eines ihr zugehörigen Vorsatzes abzuzielen. Höchsten an solche Fälle könnte man denken, in denen mit Abbruch der neuen Überlegung und unbeeinflußt durch sie das Subjekt den alten Vorsatz wieder übernimmt. Aber selbst wo ein solcher Fall vorliegt, ist es die ursprüngliche, nicht die zweite Überlegung, welche die nunmehr vollzogene Tötung zum Mord stempelt.

So berechtigt diese Unterscheidung ansich auch ist, so wenig wird sie doch endgültig befriedigen können. Sehen wir ganz davon ab, daß in der Praxis die Trennung eines aufgrund des alten Vorsatzes vollzogenen und eines neu vorgesetzten Tuns fast niemals möglich sein wird, so bleibt uns noch eine Klasse bisher unberührter Fälle übrig. Zweifellos ist der Eindruck des Unwertes und des negativen Interesses eines Tuns sehr viel lebendiger, wenn der Täter vor der Ausführungshandlung steht, als wenn er, noch weit von ihr entfernt, den Vorsatz faßt. Wie steht es, wenn jemand in heftiger emotionaler Erregung einen Vorsatz ausführt, den er früher mit Überlegung gefaßt hat, vor dessen Ausführung er aber ohne jene Erregung sicherlich zurückgeschreckt wäre? Insofern aufgrund eines mit Überlegung gefaßten Vorsatzes gehandelt wird, ist der Fall als Mord zu beurteilen. Und doch liegt hier eine offenbare Ungerechtigkeit vor. Der Täter hat keineswegs die Wertunempfindlichkeit des Mörders bewiesen, welcher unmittelbar angesichts der Tat seinen Vorsatz faßt; seine Gesinnung braucht um nichts minderwertiger zu sein als die des Totschlägers, der erst in der Erregung und ohne jede Überlegung zum Entschluß hingerissen wird.

Solche Erwägungen haben wohl mitgewirkt, wenn man eine Überlegung bei der Ausführungshandlung forderte. Aber es ist nach unseren Darlegungen klar, daß die  voluntative  Überlegung hier keine Stelle haben, eine praktische Überlegung aber sinnvollerweise nicht zur Kennzeichnung des Mordes verwendet werden kann. Man hat sogar verlangt, daß die Ausführungshandlung sich mit einer Überlegung  bis an ihr Ende vollzieht.  Indessen kann eine Überlegung den Handlungsvollzug zwar  unterbrechen,  um eine neue Erkenntnis oder einen neuen Willensentschluß vorzubereiten; aber innerhalb eines auf Überlegung beruhenden kontinuierlichen Handlungsabflusses hat sie keine Stelle. Hier macht sich freilich häufig eine verwirrende Äquivokation bemerkbar: Das mit Überlegung vollzogene oder "überlegte" Tun gilt als das ruhige und affektlos Tun, im Gegensatz zu dem in "leidenschaftlicher Wallung" vollzogenen. Man übersieht dabei, daß das Strafgesetzbuch beim Mord vom Vorhandensein der Überlegung und nicht vom Fehlen des Affekts spricht; und daß es beim Totschlag vom Fehlen der Überlegung spricht und nicht vom Vorhandensein eines Affektes. Nichts aber ist klarer, als daß es einerseits eine Überlegung während einer Gemütserregung geben kann, und daß andererseits ein Fehlen der Überlegung möglich ist ohne jeden Affekt. Gerade weil die Typenbildung des gewöhnlichen Lebens - welche von der jeweiligen strafrechtlichen Typenbildung in hohem Maße unabhängig sein kann - unter Totschlag die im Affekt verübte Tötung zu verstehen pflegt, und weil auch die strafrechtliche Praxis sich von dieser außergesetzlichen Anschauung nicht selten leiten zu lassen scheint, muß ihre prinzipielle Unterscheidung von den maßgebenden Begriffen des positiven Rechts in aller Schärfe vollzogen werden. Ob eine an der "Gemütserregung" orientierte Scheidung befriedigen könnte, müßte Gegenstand einer eigenen Untersuchung sein; das für uns Wesentliche ist, daß die Scheidung nach dem Merkmal der Überlegung  nicht  befriedigen kann. Die deutsche juristische Literatur hat sich überwiegend  gegen  seine Beibehaltung ausgesprochen (13). Die philosophische Analyse führt zu demselben Ergebnis. Angesichts der kommenden Strafrechtsreform muß es mit besonderem Nachdruck betont werden: Insofern die Überlegung im Strafrecht bloßen Symbolcharakter besitzt, und insofern sie nicht nur Verschiedenes, sondern direkt  Entgegengesetztes  symbolisieren kann, ist sie absolut untauglich, eine so schroffe und folgenschwere Unterscheidung, wie die von Mord und Totschlag nach heutigem Recht, zu fixieren.
LITERATUR Adolf Reinach, Die Überlegung - ihre ethische und rechtliche Bedeutung - Zeitschrift für Philosophie und philosophische Kritik, Bd. 149, Leipzig 1913
    Anmerkungen
    1) Der Mensch, welcher nach fest angenommenen Prinzipien seine Vorsätze faßt, scheidet hier freilich aus. Solange er nicht diese Prinzipien und ihren ethischen Wert selbst in Frage stellt, bereitet er seine Willensentschlüsse durch eine rein intellektuelle Überlegung vor.
    2) Die für ethische Probleme wichtige Scheidung, von der hier die Rede ist, ist von DIETRICH HILDEBRAND in einer - noch nicht gedruckten - Arbeit über den "Träger der sittlichen Werte in der Handlung" prinzipiell durchgeführt worden.
    3) Auch hier sind natürlich axiomatische Zusammenhänge vorausgesetzt, deren genauere Formulierung zu weit führen würde.
    4) Vergleiche weiter unten Punkt 2.
    5) Vgl. dazu unter III.
    6) Vgl. KATZENSTEIN, Die vorsätzliche Tötung nach geltendem Recht (Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 24, Seite 517f).
    7) Über die Vertretung einzelner dieser Möglichkeiten in der Strafrechtstheorie vgl. KATZENSTEIN, a. a. O., Seite 516f.
    8) Scharf davon zu trennen ist die Unempfänglichkeit gegenüber der Bestrafung als solcher, welche sehr wohl einen ethischen Unwert darstellen kann.
    9) Unsere früheren Analysen und Unterscheidungen gestatten hier eine analoge Anwendung.
    10) Vgl. Reichsanzeiger vom 12. Juli 1912
    11) KATZENSTEIN, a. a. O., Seite 524f
    12) Analoge Bedenken vom rechtspolitischen Standpunkt aus bei von LISZT, Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Bes. Teil, Band V, Seite 63.
    13) von LISZT, a. a. O., Seite 43f