ra-2BierlingA. LundstedtLazarsfeldF. SomloO. GierkeR. Stammler    
 
KARL BERGBOHM
(1849-1927)
Jurisprudenz und
Rechtsphilosophie


"Der große politische Aberglaube vergangener Zeiten bezog sich auf das göttliche Recht der Könige; der große politische Aberglabe der Gegenwart ist das göttliche Recht der Parlamente. Das Salböl scheint unversehens vom Haupt des Einen auf die Köpfe der Vielen getröpfelt zu sein und ihnen sowohl wie ihren Dekreten Heiligkeit verliehen zu haben."

"Die im allerengsten Sinn historischen Juristen haben entschieden zur Degradierung der Rechtswissenschaft beigetragen und den anderen Wissenschaften Anlaß gegeben, die heutige positive Jurisprudenz überhaupt nicht mehr für eine echte Wissenschaft, sondern für eine bloße Gesetzeskunde, nach Analogie von Pflanzenkunde im Vergleich zur Botanik und dergleichen anzusehen."


Vorwort

Während meiner langjährigen berufsmäßigen Beschäftigung mit dem öffentlichen Recht Westeuropas fühlte ich mich oftmals angetrieben, auch meinerseits in die eine oder andere der Verhandlungen einzugreifen, die namentlich unter den deutschen Publizisten geführt worden sind und bereits viele reiche, manche überraschende Resultate zustande gebracht haben. Jedesmal indessen, wenn ich dieses oder jenes der interessantesten unter den im Vordergrund stehenden Problemen schon sicher gefaßt und gelöst zu haben glaubte, zeigte es sich mir bei der letzten Prüfung, daß immer noch irgendeine sehr wesentliche Voraussetzung da war, deren Unsicherheit die Überzeugungskraft meiner Argumentation auch in meinen eigenen Augen gefährdete. Die eine Frage zog aber wieder andere Fragen nach sich, und so war in allen Fällen das Ergebnis dieses, daß die maßgebenden Voraussetzungen der Entscheidungen schließlich nicht mehr im Sonderbereich des Staats- oder Völker- oder Kirchenrechts usw. zu suchen sind, sondern als Gemeingut der ganzen Rechtswissenschaft Bestandteile der Rechtsphilosophie und allgemeinen Rechtstheorie bilden. Diese Erkenntnis hat mich die Veröffentlichung speziellerer Versuche auf den genannten Gebieten einstweilen noch aufzuschieben genötigt, dafür aber die Anregung zu diesen "kritischen Abhandlungen" über philosophische Vorfragen und allgemeine Grundbegriffe der gesamten Jurisprudenz gegeben.

Der ganzen Reihe der Abhandlungen habe ich eine "Einleitung" gewidmet, worin meine Auffassung von den im Bereich der allgemeinen juristischen Begriffe herrschenden Zuständen ausführlich dargelegt ist. Sie enthält zugleich die Motivierung meines Unternehmens. Ferner habe ich im Anschluß an diese "Einleitung" auch über Absicht, Plan und Gesamttitel meiner Untersuchungen eine Erklärung abgegeben, die ich hier nicht wiederholen will. Nur in einer Beziehung glaube ich sie vervollständigen zu müssen.

Aus äußeren Gründen habe ich etwas in mehrere selbständige Monographien zerlegt, das doch gleichzeitig und im Zusammenhang durchdacht und entworfen worden ist. Infolge dieser Teilung des Stoffs mußte an vielen Punkten, oft ohne jede Vertröstung auf eine zukünftige Ergänzung und Erledigung, der Gang der Untersuchung gar plötzlich abgebrochen werden. Der fragelustige Leser wird auch ohne Hinweis die Stellen entdecken, wo ich mit der Kühle des Anatomen, der ja auch nicht alle Gefäße, die er durchschneiden mußte, sorgfältig abbindet, verfahren bin. Ich suche dafür keine andere Entschuldigung, als daß in einem einzigen Buch nicht alles und alles mit der gleichen Umständlichkeit festgestellt werden kann. Übrigens nehme ich in den folgenden Bänden einige der in den früheren Fragereihen abgebrochenen Fragereihen wieder auf. Bis dahin mögen die durchschnittenen Arterien weiterbluten.

Soviel insgesamt zu den Abhandlungen. Ein nicht viel längeres Geleitwort habe ich der in diesem Band enthaltenen ersten mitzugeben.

Warum ich sie geschrieben habe, das wissenschaftlich längst abgetane Naturrecht einer Kritik gewürdigt habe? So wird man auf den Titel hin fragen und vielleicht vermuten, ich hätte die Absicht, das helle Tageslicht durch Laternenschein zu verstärken. Denn herrschen nicht, zumindest unter den deutschen Juristen, die Prinzipien der Historischen Schule? Ja und Nein. Versteht man darunter die SAVIGNY-PUCHTAsche Rechtsphilosophie, so kann glücklicherweise von einem Herrschen derselben nicht die Rede sein. Wenn sie aber gefallen ist, wer definiert uns, was unter der von ihr übriggebliebenen und gegenwärtig angeblich allgemein anerkannten Rechtstheorie, die noch immer den Namen der geschichtlichen führt, eigentlich zu verstehen ist?

Aber abgesehen davon, daß ihr Wesen durchaus nicht feststeht, die historische Rechtstheorie herrscht nicht nur nicht, sondern sie vermag sich nicht einmal in unseren Tagen kaum der Gegner zu erwehren. Also herrschen unhistorisch, naturrechtliche Richtungen vor? Ja und Nein. Im Schulalter tritt das Naturrecht allerdings nur noch ausnahmsweise auf, dafür umso häufiger in allerlei Verkleidungen. Die Zeiten des Naturrechts sind nicht vorüber, sie sind immer, auch jetzt. Es kommt nur darauf an, was man unter Naturrecht versteht. Weil man sich der Täuschung hingibt, als sei mit dem anrüchigen Namen auch die Sache um allen Einfluß unter den Fachgenossen gekommen, eben deshalb schreibe ich über und gegen das Naturrecht in dem Bewußtsein, hiermit eine Arbeit zu leisten, die früher oder später doch einmal geleistet werden mußte. Trotzdem wird sie von den bekannten "Fertigen" für unnütz gehalten werden. Dagegen kann ich nichts tun. Was dem Einen eine Winkelriedstat [Schweizer Nationalheld - wp] ist, ist dem Anderen eine Don-Quichotterie. Und vielleicht bringt in wissenschaftlichen Streitfragen der Ausgang des Kampfes es immer mit sich, daß selbst der lange Zeit schier unbesiegbar scheinende Geharnischte nach seiner Niederlage für eine bloße Wind-mühle angesehen wird. Aber war er es darum auch vorher?

Noch einer zweiten Frage, gestellt von dem Standpunkt, daß ein dickes Buch ein großes Übel zu sein pflegt, bin ich gewärtig. Ob sich der Gegenstand nicht auf viel weniger Seiten hätte abmachen lassen? Ich glaube nicht. Eine Handvoll Eris-Äpfel unter die Leute werfen, das ist schnell geschehen. Sie einzeln wieder einsammeln und vernichten, dazu gehört einige Ausdauer. Den erwähnten "Fertigen" freilich sind schon ein paar Bogen Beweis zuviel oder ein paar Dutzend Bogen Gegenbeweis noch zuwenig, je nachdem. Bei der vorliegenden Arbeit aber mußte die Rücksicht auf die Geduld der Leser hinter der Verpflichtung zur Gründlichkeit zurückstehen. Ich hatte entweder das ganze Naturrechtsnest auf einmal auszunehmen - oder ich durfte es gar nicht anrühren. Der Formenreichtum des modernsten Naturrechts jedoch, die Schwierigkeit allen Abarten desselben gegenüber erst die geeigneten Stützpunkte der Kritik zu beschaffen, schließlich die schwankende rechtsphilosophische Terminologie, dies alles bedingte eine gewisse Breite in Darstellung und Argumentation, wiewohl ich noch an vielen Stellen das Weiterdenken dem verständnisvollen Leser überlassen konnte.

Einem solchen wird es ja einleuchten, daß man si vielverschlungene und unwegsame Pfade, wie ich sie in dieser Abhandlung wandeln mußte, nicht im leichten Tanzschritt abgeben kann. Etwas schneller, hoffe ich, werden wir in den folgenden vorwärtskommen. Aber Bücher zum Verschlingen werden auch die nicht sein. Nur in der Beziehung werden sie sich von ihrer Vorläuferin unterscheiden, daß in ihnen die unmittelbaren positiven Ergebnisse, die sich in der vorliegenden großenteils noch verborgen halten, greifbarer hervortreten werden.

Lange genug habe ich die geplanten Monographien ausreifen lassen, ehe ich mich zur Veröffentlichung der ersten entschloß. Ob sie auch reif geworden sind, werden die Sachverständigen, und welchen Nutzen sie unserer Wissenschaft bringen, wird die Zeit entscheiden.

Da ich mich in der Sache überall sicher fühlte, habe ich meine Ansichten auch alle bestimmt geäußert. Gegen kunstvolle Mißverständnisse kann ich mich natürlich nicht schützen. Böse Vorahnungen plagen mich nicht. Allerdings wird sehr vielen, von mir hochgeschätzten Juristen das Leitmotiv dieser Arbeit anfangs schon deswegen nicht angenehm klingen, weil es so oft wiederholt wird. Ich bin jedoch der festen Zuversicht, daß sie dasselbe trotzdem mit der Zeit zum ihrem machen werden. Und hieran, daß das, was mir jetzt als unumstößliche Wahrheit gilt, einst allgemein als solche anerkannt sei, ist mir schließlich allein gelegen.


Einleitung

I.

1. Im Laufe des letzten halben Jahrhunderts ist die einst so rege  Mitarbeit der Philosophie an den Problemen des Rechts  immer schwächer geworden. Gegenwärtig scheint sie schließlich ganz und gar eingestellt zu sein. Freilich nicht, wenn man bloß die Menge der von Philosophen herrührenden Schriften über derartige Fragen zählt, denn diese ist heutzutage wahrscheinlich ebenso groß wie jemals zuvor; wohl aber, wenn man deren Gehalt an fördernden, anregenden, in irgendeinem Sinn neuen Gedanken in Betracht zieht.

Allerdings sind die Philosophen, nachdem die großen Systeme vom Ende des vorigen und Anfang unseres Jahrhunderts in Trümmer gegangen sind, lange Zeit mit der kritischen Sichtung aller etwa noch brauchbaren einzelnen Werkstücke und demnächst mit der Neubegründung der erkenntnistheoretischen, methodologischen und psychologischen Hauptlehren vollauf beschäftigt gewesen. Daneben aber haben sie sich allmählich auch anderen Objekten zugewendet und namentlich der Ethik die sorgfältigste Pflege gewidmet. Eine Fülle gedankenreicher Systeme beweist die Fruchtbarkeit der modernen Philosophie auf dem Gebiet der Moral und ein ununterbrochener Zufluß kritischer Einzeluntersuchungen läßt es zu keiner Stagnation in diesem Zweck der sogenannten praktischen Philosophie kommen. Für den anderen Zweig, die Philosophie des Rechts und des Staates, jedoch scheinen die Philosophen keine Kraft übrig zu haben. Mehr der Not gehorchend als dem eigenen Trieb blickt einstweilen wohl manchmal ein Philosoph, öfter speziell ein Ethiker oder auch ein Methodologe zu uns Juristen und unserem Arbeitsfeld herüber, weil er dies nun einmal nicht vermeiden kann, z. B. wegen des Bedürfnisses, sein System der Moralphilosophie oder Erkenntnistheorie auch nach dieser Seite abzurunden, und recht Wenige zeigen dabei, daß sie mehr als die äußere Oberfläche wahrgenommen und ein tieferes Verständnis für die Eigenart des Rechts gewonnen haben. (1) Aber eine gründliche Untersuchung einer spezielleren Frage aus den allgemeinen Rechtslehren durch einen Philosophen vom Fach, eine auch den Juristen erfreuende Monographie aus dem Lager der Philosophen - von ganzen rechtsphilosophischen Systemen, die unseren Dank verdienen, garnicht zu reden - ist ein unerhörtes Ereignis (2).

Ob wir uns nicht den Philosophen für diese ihre Enthaltsamkeit am Ende noch erkenntlich zeigen sollen?

Viele Juristen, darunter nicht wenige, deren Interesse für die Wissenschaft außer aller Frage steht, zeigen sich allerdings sehr geneigt, auf jene freundnachbarliche Mitarbeiterschaft gänzlich und für immer zu verzichten. Sie erinnern sich vielleicht des Unheils, die Naturrechtsdoktrin und abstrakte Rechts- und Staatsphilosophie in Jurisprudenz und Staatswissenschaft - zumal im Rechts- und Staatsleben! - ehemals angerichtet haben. Seitdem hat ja Philosophie überhaupt keinen guten Klang mehr in den Ohren der Juristen, und gewiß ist, daß man unter Rechts- und Staatsphilosophie lange Zeit so mancherlei verstanden hat und leider noch heute versteht, wogegen ihr Mißtrauen, ihr Widerwille vollkommen begründet ist.

Die kühle Haltung der Juristen gegen die Philosophie ist begreiflich. Wie aber soll man sich angesichts der anderweitig offenbarten Leistungsfähigkeit der letzteren ihre Unfruchtbarkeit im Bereich der Rechts- und Staatslehre, angesichts ihrer frischen, kühnen Angriffe auf die ethischen Fragen ihre mutlose Zurückhaltung gegenüber den juristischen erklären? Woher dann bei einer Wissenschaft, der doch grundsätzlich  nihil humani alienum  [nichts Menschliches fremd ist - wp], so eine auffallende Vernachlässigung gerade des Rechts und des Staates, dieser ehemaligen Lieblibgsobjekte aller philosophischen Denker?

Der Grund liegt darin, scheint mir,, daß die entfesselte philosophische Spekulation eben vornehmlich auf dem Gebiet des Rechts und des Staates die schwersten Niederlagen erlitten hat. Und zwar wurde da nicht irgendeine philosophische Richtung durch eine andere besiegt und verdrängt, sondern die ihrer aller und ihrer anmaßenden Herrschaft überdrüssige eigentliche Hausherrin selber, die nach lander Unterdrückung kräftig aufstrebende positive Rechts- und Staatswissenschaft war es, die sie samt und sonders depossedierte [entthrohnte - wp] und nunmehr von philosophischer Rechts- und Staatslehre überhaupt nichts mehr wissen wollte. Seitdem dauert bei einem Teil der Philosophen die Erkenntnis an, daß es nicht ratsam, jedenfalls ganz nutzlos ist, sich an ein Philosophieren über Recht und Staat zu machen, solange man keine bessere Ausrüstung und reichlichere Mittel dazu erworben hat, als ihrerzeit die Vertreter jener aufgelösten Schulen besaßen. Es sind das diejenigen, die den Grund der selbstverschuldeten Niederlagen der Königin der Wissenschaften eingesehen und sich zu Herzen genommen haben. Ein anderer Teil der Philosophen dagegen, unbekannt, wenn nicht mit den Katastrophen der früheren Systeme der Rechts- und Staatsphilosophie, so doch mit den wahren Gründen derselben, verschließt sich dieser Einsicht. Daher kostet es sie wenig Überwindung, ihre Gedanken über Recht und Staat öffentlich vorzutragen, und sie liefern Schriften in großer Zahl, welche fast ebensoviele Rückfäll in die Manier jener Rechtsphilosophie des leichten Herzens bedeuten. Ihnen streckt indessen kein rechter Jurist die Hand zum Bund entgegen. Die zurückhaltenden Philosophen aber begreifen, daß Rechts- und Staatsphilosophie nicht bloß der Tummelplatz sein kann für allerlei Ansichten und Einfälle, wie sie sich doch bei jedem Mann von Geist einstellen, der einige alte und neue Schriftsteller und vielleicht noch eine größere Zeitung etliche Jahre hindurch regelmäßig gelesen hat. Begreiflich, daß sie eben wegen dieser ihrer Einsicht sich ihrerseits nicht früher an der literarischen Förderung der Lehre vom Recht und vom Staat beteiligen mögen, als bis sie ein genügendes positives Wissen von diesen Dingen erworben haben. dazu aber bedürfte es, obwohl sie sich ja mit juristischem Rohmaterial durchaus nicht zu befassen bräuchten, einer gar langwierigen und emsigen Beschäftigung mit den einzelnen Wissenschaften vom wirklichen Recht und wirklichen Staat. Auf den schnellen Flügeln der Spekulation läßt sich das Ziel sicher erreichen, die Länge des beschwerlichen Fußweges aber schreckt auch den Rüstigsten ab.

Möchte die Philosophie das verlorene Terrain - und verloren ist ihr das Gebiet des Rechts und des Staates so gut wie ganz - aufs Neue anpflanzen, ohne abermals eine entschiedene Abweisung befürchten zu müssen, so könnte dies nur geschehen, falls sie sich endlich auch hinsichtlich der Rechts- und Staatslehre in dieselben Bedingungen schickt, die sie heutzutage ja allen übrigen Spezialwissenschaften gegenüber ohne weiteres einhält. Sie darf einerseits nirgends in Widerspruch zu den Errungenschaften der methodisch korrekt entwickelten einzelnen Teile dieser Wissenschaft treten, andererseits muß sie eine Methode befolgen, durch welche sie sich, sie möge so hoch streben wie sie will, vor dem Überspringen der aller Wissenschaft überhaupt gesetzten Grenzen bewahrt. Es ist also eine Voraussetzung, daß sie sich auf ein eindringliches einigermaßen umfassendes Studium aller juristischen Hauptdisziplinen stützt und nicht wie einst sich darin gefällt, allerhand juristisch klingende Philosopheme aus dem Unbekannten ins Undenkbare zu produzieren.  Für eine wissensarme, wenngleich noch so geistreiche Art Rechtsphilosophie zu treiben hat die Jurisprudenz unter keinen Umständen mehr eine Anerkennung übrig. 

In jenen Sphären wissenschaftlicher Arbeit, wo Rechtswissenschaft und Philosophie zusammentreffen, wäre uns die Mitarbeit der Philosophen entschieden heilsam und erwünscht. Es scheint jedoch, als wolle oder könne sich die Weltweisheit sich noch nicht entschließen, unter den genannten Bedingungen die abgerissenen Fäden der einstmals so intimen Verbindung mit der Jurisprudenz wieder anzuknüpfen. Wir aber können uns auf die dauer gewiß nicht mit der bloßen Feststellung, Auslegung und Ordnung des Rechtsstoffes als solchen begnügen, jeder philosophischen Rechtslehre entraten. So wenig die Menschheit jemals aufhören kann, nach einer Erkenntnis der tiefsten für sie noch erreichbaren Gründe aller Dinge und ihres Zusammenhangs zu streben, so wenig kann sich die Jurisprudenz auf der Höhe echter Wissenschaftlichkeit fühlen, wenn sie nicht die philosophische Durchdringung der Ergebnisse aller juristischen Einzelforschung und die Harmonisierung derselben mit den Errungenschaften aller übrigen Wissenschaften wenigstens ernsthaft anstrebt. Wir  müssen  eine Philosophie des rechts haben, und wenn die Philosophen uns nicht helfen wollen oder können, nun  so bleibt uns Juristen eben nichts anderes übrig, als so gut es geht auf eigene Hand über das Recht zu philosophieren. 

Damit ist bereits ein vielversprechender Anfang gemacht worden. Er ist zu finden in einem gewissen, seit ein paar Dezennien rasch anwachsenden Teil der Rechtsliteratur: den Schriften philosophierender Juristen der neuesten Zeit. In diesen offenbart sich dem Beobachter mit großer Deutlichkeit, wie einerseits die Jurisprudenz keineswegs jeder philosophischen Rechtslehre zu entsagen gesonnen ist, andererseits aber gerade ihre tüchtigsten wissenschaftlichen Repräsentanten nicht im Zweifel sind über die Notwendigkeit, bei der ungenügenden Unterstützung seitens der Philosophen sich in dieser Beziehung durchaus selber helfen zu müssen. Welcher Art Schriften ich hiermit gemeint haben will, wird sich aus einer Durchmusterung und kurzen Charakterisierung der im weitesten Sinne als rechtsphilosophisch zu bezeichnenden Literatur ergeben.

2. Die ganze zivilisierte Welt steuert zur  rechtsphilosophischen Literatur  bei. Am eifrigsten ist man hierin natürlich in Westeuropa; aber auch die skandinavischen und slavischen Länder liefern ihren verhältnismäßigen Anteil. Nehmen wir dieses gesamte Schrifttum, das rechtsphilosophisch ist oder sein möchte, so schlechthin ohne die Spreu vom Weizen zu sondern, dann muß es uns überaus reichhaltig erscheinen. Wenn wir aber erstens alle diejenigen Beiträge ausscheiden, welche, in alten Geleisen einherziehend, wissenschaftlich bereits überwundenen Standpunkten und Methoden huldigen, und zweitens vom Recht noch sämtliche Erzeugnisse fallen lassen, deren Novitäten der Rechtswissenschaft unannehmbar sind, so verbleibt uns nur ein recht kleiner literarischer Schatz. Wie schwer muß es doch sein, das angelernte Falsche zu verlernen, und um wieviel schwerer noch, wenn man es schließlich von sich getan hat, die schmerzlichen Lücke innerhalb der schöngereihten Dogmen lieber klaffen zu lassen, statt sie mit der erstbesten neuen "Idee" zu besetzen!

Da haben wir vor allem eine umfangreiche Literatur (3), die mit allen der Rechtsphilosophie eigenen Äußerlichkeiten geziert auftritt und sich verschiedene Namen beilegt, aus denen hervorgeht, daß sie rechtsphilosophisch zu sein beansprucht. Im einzelnen lassen sich unter diesen echten und unechten Sprößlingen bekannter alter Stämme noch ziemlich deutlich etwa vier verschiedene Zweige unterscheiden, die unermüdlich immer neue Triebe erzeugen, obwohl es mit ihrer wissenschaftlichen Lebenskraft schlimm genug bestellt ist. Zuerst eine  kirchlich-scholastische Richtung,  die sich mit Vorliebe an die Rechts- und Staatslehre des heiligen THOMAS von AQUIN anlehnt. Ihre literarischen Produkte erscheinen besonders zahlreich in den Ländern romanischer Zungen, nicht selten mit der Angabe, daß sie von der katholischen Kirche ausdrücklich gebilligt sind. Gelegentlich suchen sie auch eine Stütze an den entsprechenden Ideen protestantischer Rechtsphilosophen. Eine andere Kategorie wird gebildet von den Anhängern der  spekulativen Philosophie,  insbesondere der HEGELs, der, wie es scheint, unter den Gelehrten Italiens immer wieder begeisterte Jünger gewinnt. Ferner hält sich die Schule des KARL CHRISTIAN FRIEDRICH KRAUSE, deren Stern in Deutschland gar rasch gesunken ist, im südlichen Europa, zumal in Spanien und in Italien, noch leidlich aufrecht. Schließlich fliet nach wie vor breit und flacht das  Naturrecht  daher, ein nimmer versiegender, durch zahlreiche Nebenflüsse von mannigfachem Charakter gespeister Strom, in den schließlich auch ein ansehnlicher Teil der zuvor genannten kirchlichen, spekulativen und organischen Rechtslehre einmündet. Ihn trocken zu legen, ist der Kritik bisher nicht gelungen, umso weniger, als sie regelmäßig, nachdem sie den ein oder anderen Zufluß verstopft, selbst gleich wieder eine frische Quelle eröffnet hat, die sich alsbald im vollen Lauf demselben Hauptgewässer zuwandet, um ihm das oberhalb Entzogene unterhalb reichlich zu ersetzen.

Kaum bearf noch eines ausdrücklichen Hinweises darauf, daß keine dieser vier Richtungen mehr ganz rein zur Erscheinung kommt. Denn die prinzipiellen Anhänger jeder einzelnen verschmähen es nicht, auch von den übrigen passende Elemente zu entlehnen, sodaß sie strenggenommen eigentlich samt und sonders Eklektiker genannt werden müßten. Zu ihnen gesellt sich die undisziplinierte Schar derjenigen, die sich bei eintretenden Gelenheiten gedrungen fühlen, über das Recht allerlei Bedeutsames zu sagen, was noch nie zvor gesagt worden ist, etwas ganz Originelles oder Tiefsinniges. Das dazu erforderliche naive Selbstvertrauen verdanken sie meist dem Umstand, daß sie jedes zeitraubende Studium des Rechts unterlassen haben, um gleich mit der Produktion von Ideen über das Recht beginnen zu können. Warum sollten denn auch im Bereich der Rechtsphilosophie die doch überall sonst vertretenen Genies fehlen, die alles wissen, ohne es gelernt zu haben? (4) Man höre doch nur mit den Ohren des Juristen dem disharmonischen Chor dieser neueren und neuesten Auseinandersetzungen über allerlei halbjuristische Fragen aus der Ethik, all den Vorträgen und Zeitschriftenartikeln über Rechtsphilosophie und rechtsphilosophische Themata zu und versuche, nachdem das tönende Erz und die klingende Schelle ausgesummt haben, den Totaleindruck festzuhalten. Wieviel Jurisprudenz, solide, ihrer selbst sichere Jurisprudenz vermag man da wohl beim besten Willen aus dem vielstimmigen juristisierenden Wortgeklingel herauszuhören? Mir kommt die Anregung eines bekannten Romaisten (5) nicht aus dem Sinn: Ob es nicht an der Zeit wäre, eine eigenartige  Bibliotheca inutilium  [Bibliothek des Nutzlosen - wp] zusammenzustellen?

Gewiß, aus den theoretischen Arbeiten der Juristen blickt bisher gar wenig Philosophie hervor. Aber wieviel Jurisprudenz, oder sagen wir auch nur Rechtskunde liegt denn eigentlich den rechtsphilosophischen Elaboraten der Philosophen zugrunde? Manchen gar keine, den allermeisten sehr wenig. Genau betrachtet, verfertigen sie ja ihre Gespinste aus lauter vorgefaßten Ideen, welche die ernste Wissenschaft vom wirklichen Recht längst einzeln gerichtet hat, und die von ihnen vorgetragenen traditionellen Glaubenssätze werden einzig deswegen noch so lange geduldet, weil sie ein schier unerträgliches Vakuum im wissenschaftlichen Abbild der Welt ausfüllen - Lückenbüßer, welche die Phantasie zu diesen unvollendeten System der Wissenschaft liefert. Deshalb weichen sie eben auch der bloßen kritischen Verneinung erfahrungsgemäß noch lange nicht. Dieser gegenüber wechseln sie höchstens Namen und Maske, und sie werden, solange sie sich in der angedeuteten Funktion zu halten wissen, überhaupt nicht eher verschwinden, als bis ihnen eine methodisch korrekte Philosophie des positiven Rechts auch den letzten Schlupfwinkel verlegt hat.

Ebenso konservativ wie dieser Teil der festländischen Literatur verhält sich die gesamte  englische Rechtstheorie.  Indessen hat sie mit der ersteren so gut wie nichts zu schaffen. Auf dem Kontinent sind wohl HOBBES und LOCKE bekannte Namen aus älterer, BENTHAM und JOHN STUART MILL aus neuerer Zeit; aber von der  "Analytischen Schule"  der englischen Juristen, ihrer einzigen, weiß man diesseits des Kanals bedauerlicherweise so gut wie nichts. Dafür haben sich die Engländert auch ihrerseits durch keine unserer Schulen und Richtungen in hervorragender Weise beeinflussen lassen. Im Gegenteil, die Rechtsphilosophie von GROTIUS bis HEGEL und die Lehre der  Historischen Schule,  von späteren allenfalls noch die Schriften TRENDELENBURGs und von JHERINGs sind ihnen zwar geläufig, aber angenommen haben sie davon kaum etwas; die neuesten Leistungen der Deutschen sind ihnen überhaupt gänzlich fremd. Man ignoriert sich eben gegenseitig. So steht die Rechtstheorie der Engländer als ein merkwürdiges insulares Gebilde da, dem manche Einseitigkeiten als Folge der isolierten Entwicklung anhaften. Sieht man aber von diesen und einer gewissen, mit dem geringen Verständnis für außerenglische Rechtsbildungsformen und Rechtseinrichtungen zusammenhängenden Dürftigkeit des verarbeiteten Materials ab, so findet man zwischen der englischen und der modernen deutschen Rechtslehre eine überraschende Ähnlichkeit hinsichtlich der Methode und der ganzen realistischen Behandlungsweise.

Das materielle Prinzip der englischen Schule wurzelt im allgemeinen in der Nützlichkeitsmoral oder dem sogenannten Utilitarismus. Als Vater desselben gilt LOCKE, als theoretischer Begründert BENTHAM; in unserem Jahrhundert ist er durch JOHN STUART MILL und andere verfeinert und modifiziert worden. Ihre formelle Rechtslehre dagegen ist aus der wunderbaren Fusion zweier feindlicher Theorien entstanden, deren eine auf den Philosophen des Absolutismus, HOBBES, die andere, der konstitutionelle Liberalismus, wiederum auf LOCKE zurückweist. Die unbeschränkte Machtvollkommenheit des Fürsten wird also prinzipiell auf König und Parlament übertragen, tatsächlich konzentriert sie sich im letzteren. Auf diesen Grundlagen nun wurde die allgemeine Rechtstheorie zuerst durch Sir JOHN AUSTIN (6) ausgestaltet, der auf diese Weise der Begründer der erwähnten  "Analytical School of Jurisprudence"  und Vorläufer einer beträchtlichen Literatur geworden ist, die sich durch große Bestimmtheit bei der Entwicklung und musterhafte Präzision bei der Formulierung der Dogmen auszeichnet. Auch JOHN STUART MILL, der persönliche Schüler und Verehrer AUSTINs, gehört, soweit er Jurist ist, zu dessen Anhängern. Da sich aber unter AUSTINs Nachfolgern keiner von den Schranken, welche dieser, im übrigen außerordentlich scharfsinnige und bewunderungswürdig klare Jurist seinem Lehrgebäude gezogen hat, zu befreien gewußt hat, so darf man ihre Werke eigentlich nicht den ausgebildeten Systemen der Rechtsphilosophie beizählen (7). Wohl mögen sie für England das Niveau des vorhandenen Bedürfnisses erreichen und dort die fehlende Rechtsphilosophie leidlich ersetzen; nach kontinentalen Vorstellungen jedoch dürften sie eher dem entsprechen, was man sich neuerdings unter einer "Allgemeinen Rechtslehre" denkt, wie sie dann auch seitens ihrer Verfasser als "General Jurisprudence" oder schlechthin "Jurisprudence", auch als "Science of law", selten als "Philosophy of law" bezeichnet werden. Sie handeln vom Recht im objektiven und im subjektiven Sinn, der Entstehung und den Arten, der Interpretation und Kodifikation des Rechts und von noch einigen anderen Gegenstände. Aber sie brechen überall die Fragestellung zu früh ab und lassen die letzten Probleme so gleichmütig auf sich beruhen, als wenn diese Fragen gar nicht aufgeworfen zu werden verdienten oder bereits außerhalb der Peripherie aller Wissenschaft lägen. Die philosophische Inquisition der Rechtsidee auf ihre Herkunft, des Staatsgesetzes auf seinen Geltungsgrund, der Strafe, des Eigentums, des Erbrechts usw. auf ihre Legitimatioin durch Grund und Zweck, und was man sonst noch alles mit mehr oder weniger Berechtigung von einer Rechtsphilosophie verlangt, wird man bei ihnen vergeblich suchen. Die Engländer lassen sich gleichsam am Fundament, d. h. den einzelnen Disziplinen der positiven Jurisprudenz, und dem Erdgeschoß mit den allgemeinen Rechtsbegriffen genügen, getrauen sich aber nicht, die materielle Rechtsphilosophie als ein weiteres Stockwerk draufzusetzen. Freilich immer noch besser, als phantasiereiche Luftbauten in die ungemessene Höhe zu ziehen!

Am spekulativen Denken hat der Engländer von jeher wenig, an Träumerei - anders als sein schottischer Verwandter - absolut keinen Geschmack gezeigt. Daher dann selbst das Naturrecht, das auf seiner Weltreise auch bei den Schotten einige Keime aufgeworfen hat, unter den englischen Schriftstellern, von etlichen Moralphilosophen und Autoren des Völkerrechts abgesehen, keine Proselyten [Anhänger - wp] gefunden hat. (8) Soviel man auch an der Rechtslehre der Engländer zu tadeln finden mag, juristische ist sie durch und durch.

Übrigens würde ihnen die bisher gemiedene Bekanntschaft mit den jüngsten Bestrebungen der Deutschen auf dem Gebiet der juristischen Grundlehren insofern nützlich werden, als sie daraus die Veranlassung nehmen dürften, ihre Theorie einer gründlichen Revision zu unterwerfen und vielfach umzuformen, namentlich aber auch bedeutend zu erweitern, ohne ihre behutsame Methode aufzugeben (9). Denn in ihrem damaligen engen Zuschnitt kann dieselbe höchstens auf die Zustände im heutigen England passen; für andere Zeiten und andere Nationen ist sie in vielen wichtigen Stücken schlechterdings ungültig, wie dies den Engländern bereits ihr eigener genialer Landsmann Sir HENRY MAINE in manchem Kapitel seiner bekannten Werke überzeugend demonstriert hat. (10) Umgekehrt können wir auf dem Kontinent von der "Analytical School of Jurisprudence" noch manches lernen, insbesondere den Verzicht der echten Wissenschaftlichkeit auf die, der Ergänzung unserer rechtsphilosophischen Systeme seitens der Phantasie angebotene Hilfe, deren Benutzung noch so häufig verkehrterweise als Idealismus bezeichnet wird.

3. Inwiefern auf dem europäischen Festland seitens der Juristen selbst beachtenswerte Anstrengungen in rechtsphilosophischer Hinsicht gemacht werden, dafür wird man die Beweise schwerlich in systematischen Darstellungen der Rechtsphilosophie entdecken. Denn diese gehören samt und sonders zu den Ausläufern der erwähnten Schulen und werden, soviele ihrer auch erscheinen mögen, von den maßgebenden juristischen Kreisen beharrlich abgelehnt. Wohl aber wird man Anzeichen dafür, daß sich ein neuer rechtsphilosophischer Geist zu regen beginnt, durch die ganze sonstige Rechtsliteratur verstreut finden.

Wir besitzen nämlich bereits eine recht stattliche und sich neuerdings erfreulicherweise rasch vergrößernde Reihe von Untersuchungen über diesen oder jenen juristischen Grundbegriff, die eine oder andere Lehre, welche nicht einem Rechtsteil ausschließlich, sondern der Rechtswissenschaft im allgemeinen angehören oder doch mehreren ihrer Abteilungen gemeinsam sind. Man bezeichnet sie daher auch kurzweg als  "allgemeine Rechtslehre".  Sie werden mitunter unerwarteterweise aus Anlaß der Erörterung scheinbar speziellster Detailfragen der juristischen Einzeldisziplinen, öfter noch als direktes Thema in besonderen Abhandlungen, zumeist aber in den generellen Lehren behandelt, wie man sie einleitungsweise den zahlreichen systematischen Darstellungen einzelner Rechtsteile oder enzyklopädischen Übersichten des ganzen Rechtsgebietes vorauszuschicken pflegt. (11) Es finden sich unter diesen Untersuchungen, welche regelmäßig gar nicht prätendieren rechtsphilosophisch zu sein, nicht wenige, die es trotzdem sind, weil sie ihre Probleme eben tief genug fassen, rein wissenschaftlich explizieren und in echt philosophischem Geist untereinander verknüpfen.

In diesen so mannigfaltigen Beiträgen, deren Urheber selbst es kaum zu bemerken scheinen, daß sie Rechtsphilosophie treiben, und die so ganz ohne Absicht in rechtsphilosophische Regionen aufsteigen, daher sie auch fast gar nicht durch die noch umgehenden Schatten der verblichenen Philosophie-Systeme beeinflußt erscheinen - in diesen Beiträgen glaube ich zahlreiche Ansätze zur Neubegründung eines Lehrgebäudes zu entdecken, das in sich die allgemeinsten Begriffe und Prinzipien aller Teile der Rechtswissenschaft zu vereinigen und die Brücke aus der juristischen Fachwissenschaft zur Philosophie als der umfassenden Zentralwissenschaft zu bilden berufen sein dürfte. Zumindest helfen sie allesamt vor- und mitarbeiten an der Aufgabe, den Juristen jenes kostbare Terrain, das die Philosophen anzubauen unterlassen, als ererbt und eigen zu gewinnen, damit die Jurisprudenz sich schließlich aus eigener Kraft eine systematisch ausgestaltete Philosophie ihres Objektets errichtet, die sie ja gar nicht missen kann, ohne mit der Zeit in eine trostlose Anarchie zu verfallen.

Der philosophierenden Literatur der Juristen sind also, obwohl sie der Hauptsache nach nur den einen oder anderen selbständigen Teil des Rechts zu schildern beabsichtigen, die besten unter den so zahlreichen  Systemen der einzelnen Rechte  zuzuzählen, sofern ihre Verfasser einem alten, für die rechtsphilosophische Tradition höchst bedeutungsvollen Brauch gemäß dem System der einzelnen Lehren manche mehr oder minder ausführlich behandelte Theorie über den Begriff des Rechts, die Rechtsquellen und ihre Auslegung, die räumliche und zeitliche Geltung der Gesetze und dgl. mehr vorausschicken. Sie werden bekanntlich mit noch anderen, z. B. geschichtlichen, literaturhistorischen und sonstigen Abteilungen zu einer "Einleitung" zusammegefaßt oder treten auch erst in einem etwaigen "Allgemeinen Teil" auf. Am festesten sitzt diese Gewohnheit bei den Zivilisten, demnächst bei den Kriminalisten, in deren Systemen diese oder jene Theorie - man denke nur an die unerschöpflichen Doktrinen über Grund und Zweck der Strafe - nicht selten zu einer förmlichen Monographie auswächst. Die Publizisten dagegen haben diese Sitte für Staatsrecht, Kirchenrecht und Völkerrecht nicht so allgemein rezipiert.

Man kann das nur bedauern. Natürlich müssen und werden die Schriftsteller, welche eine Disziplin des öffentlichen Rechts in einem geschlossenen System vorführen, sich auch eine Ansicht in Bezug auf die juristischen Grundbegriffe gebildet haben, und bei jedem, der sie  ex professo  abzuhandeln unterläßt, gleich eine Unsicherheit in dieser Beziehung zu vermuten, wäre doch etwas voreilig. Indessen ist es offenbar etwas anderes, ob man dergleichen Ansichten unausgesprochen bloß für sich hegt oder ob man sich hinsichtlich derselben, da man sie der Öffentlichkeit vorlegen soll, zur möglichsten Klarheit durchzuarbeiten genötigt sieht. Selbst der allergeringste Defekt in dieser Beziehung kann gewichtige Folgen für den Inhalt und Umfang des dogmatischen Details haben. Gar manches System des Staatsrechts würde wohl nicht so flagrante Widersprüche in seinen einzelnen Sätzen aufweisen, wenn der Darsteller sich im Voraus zu bestimmten allgemeinen Rechtstheorien bekannt hätte, denn dadurch hätte er sich gezwungen, jedes einzelne Stück seines Systems auch in Abhängigkeit von diesem Bekenntnis zu halten; und manches System des Völkerrechts wäre wahrscheinlich bedeutend schmächtiger ausgefallen, wenn der Autor zuvor seinen Begriff vom Recht, dessen Bildungsformen usw. definiert und bei der Umgrenzung des Stoffes sich unter der stetigen Kontrolle bei dieser Definition gefühlt hätte.

Zuviel darf man davon freilich nicht erwarten. Ließen sich doch genug systematische Darstellungen gleichviel welchen Rechtsteils nennen, worin die fundamentalen Lehren vorausgeschickt werden und trotzdem die Einzelheiten in vollster Unbekümmertheit um dieselben sich so bewegen, als hätte der Verfasser sich durch jene Erklärungen eigentlich nichts zu verbindlich gemacht. Auch finden sich alle Tage juristische Schriftsteller, die ganz differente Begriffe von Recht, Quelle oder dgl. nicht bloß unausgesprochen im Sinn führen, je nachdem was sie gerade vorhaben, eine privatrechtliche, strafrechtliche oder völkerrechtliche Frage, sondern auch ruhig in den verschiedensten Formulierungen von sich geben, je nachdem wie die nächsten Anlässe dazu geartet sind. Gestern kritisierte man das Völkerrecht in Grund und Boden, weil es nach einer soeben vorgetragenen Definition des Rechtsbegriffs irgendeines Essentialen desselben ermangelt; heute trägt man seinerseits im Strafrecht oder Staatsrecht ganz kaltblütig Sätze vor, die nur durch einen äußerst nachgiebigen Rechtsbegriff möglich werden; morgen wieder wird man ebenso gleichmütig einen weder zu strengen noch zu laxen Rechtsbegriff gelten lassen, um das hergebrachte System des Kirchenrechts nicht beschneiden zu müssen und doch seine Rechtsnatur durchgängig aufrechterhalten zu können. Bald behandelt man jedermann als Rechtsquelle, da man das Gewohnheitsrecht als selbständige Rechtsart retten möchte; bald soll die einzige Rechtsquelle der Staat sein, z. B. weil es gilt, sich der Übergriffe anderer Mächte zu erwehren; dann wieder läßt man die gesamte Menschheit ein schönes Weltbürgerrecht produzieren. Das schillert in allen Schattierungen und schwankt nach allen Richtungen unter den nämlichen positiven Rechtsverhältnissen, innerhalb der gleichen Schule, im selben Kopf, als wenn "das Recht" überhaupt nicht eins, sondern nur eine Mehrheit von gleichgültig nebeneinander hergehenden Rechten wäre.

Man wird trotzdem gern anerkennen, daß die in Rede stehenden Übersichten über die allgemeine Theorie des Rechts, mit denen man die Lehr- und Handbücher der einzelnen Disziplinen einzuleiten pflegt, einen wichtigen Bestandteil der wissenschaftlichen Rechtsliteratur bilden, man wird sie geradezu für unentbehrlich halten. Ist dies doch ein ganz geeigneter Ort, wo die allgemeinen Lehren eines einzelnen Rechtsteils mit den korrespondierenden Sätzen jedes anderen verglichen werden können, wo sich die Verknüpfung der obersten Rechtsdoktrinen mit den Prinzipien der nächstverwandten Wissenschaften leicht ermöglichen läßt, mit einem Wort: wo sich einerseits die Juristen verschiedener Spezialitäten untereinander, andererseits die positive und die philosophische Jurisprudenz die Hände reichen. Nur daß sich zu Zeit in diesem Gebiet gewisse Umstände nachteilig geltend machen, die sonst so viel zur Hebung der Rechtswissenschaft beigetragen haben, während sie hier ein paar in die Augen springende Mängel erzeugen. Das ist einmal die immer weiter voranschreitende Arbeitsteilung innerhalb der juristischen Welt, sodann die blinde Verehrung vieler Fachjuristen für die Rechtstheorie der Historischen Rechtsschule.

Auf der immer weiter greifenden Differenzierung des Rechtsstoffes und der ihr stetig folgenden  Arbeitsteilung unter den Juristen  nämlich beruth die Erscheinung, daß der systematische Bearbeiter eines Sonderteils auf für seine allgemeineren Dogmen, die er vorauszusenden sich veranlaßt sieht, das Beweismaterial doch regelmäßig nur diesem einen Rechtsteil entnimmt, während er, sofern die Tragweite seiner Sätze irgendwie über den Umkreis der betreffenden Disziplin hinausreicht, mindestens einen starken Succurs [Unterstützung - wp] aus anderen Rechtsgebieten herbeiziehen sollte. Einmal siegt also der Drang, etwas Allgemeingültiges aufzustellen; dann aber macht sich wieder die Furcht geltend, man könnte in demjenigen Material, welches man weniger sicher beherrscht, fehlgreifen, und so entstehen dann Behauptungen, abstrakte Lehrsätze, die viel weiter zielen, als die angeführten Gründe und Beweise ihrer Natur nach überhaupt zu reichen vermögen. Sie werden aufgestellt in der Hoffnung, daß der Arbeiter im Nachbarfeld ihnen seinerseits mit Stützen zu Hilfe kommen kann und wird und wenn man sich darin verrechnet, so schweben sie eben in der Luft. Vielleicht wirft sie jener Nachbar demnächst selber um. Die meisten Definitionen der juristischen Grundbegriffe, wie sie jetzt gang und gäbe sind, z. B. die vom "subjektiven Recht", "Rechtsschutz", "Rechtszwang" und dgl. mehr, leiden an diesem konstitutionellen Fehhler. Man kann eben durchaus nicht solche allgemeine Begriffsbestimmungen oder Theoreme für das ganze Recht oder große Partien desselben statuieren, ohne sich über die engen Schranken der einzelnen Abteilungen zu erheben.

Die andere der erwähnten Fehlerquellen ist in der  kritiklosen Unterwerfung unter die Rechtslehre der Historischen Schule  seitens vieler Fachjuristen zu suchen. Unsere Systematiker, zumal die des Zivilrechts, befinden sich hinsichtlich ihrer allgemeineren Theorien im Großen und Ganzen noch viel zu sehr im Bann derjenigen rechtsphilosophischen Ansichten, welche einstmals durch die ersten Führer jener Schule vertreten wurden. Im Grunde handeln sie ja selbst gegen das historische Prinzip, enn sie ihre Rechtstheorie nach keiner Dimension, weder in die Breite noch in die Tiefe, weiter entwickeln, als die SAVIGNY und PUCHTA für nötig hielten, und so bleibt dieselbe einerseits lückenhaft, andererseits oberflächlich im Vergleich zu dem, was sich hierin ganz unbeschadet der exaktesten Medhode erreichen ließe. Die Theorie jener genialen Juristen von der Entstehung des Rechts bildete wohl damals eine scharfe Waffe gegenüber dem Naturrecht, enthält jedoch keineswegs die ewige und erschöpfende Wahrheit über alle und jede Rechtsbildung, wie dann namentlich einige ihrer wichtigsten Aufstellungen, z. B. die Lehren vom "Gewohnheitsrecht" und "Juristenrecht", längst nach verschiedenen Seiten unhaltbar geworden sind.

Vor allem ziehen unsere Systematiker - und das ist ein Symptom wissensfeindlicher Genügsamkeit - nach wie vor den Kreis der allgemeinen Theorien über das Recht viel zu eng und lassen alles außer den wenigen Hauptlehren, welche schon durch die Koryphäen der historischen Juristenschule traktiert worden sind, draußen, als wenn es notwendigerweise juristisch unrein wäre. Dadurch aber haben die im allerengsten Sinn historischen Juristen entschieden zur Degradierung der Rechtswissenschaft beigetragen und den anderen Wissenschaften Anlaß gegeben, die heutige positive Jurisprudenz überhaupt nicht mehr für eine echte Wissenschaft, sondern für eine bloße Gesetzeskunde, nach Analogie von Pflanzenkunde im Vergleich zur Botanik und dgl., anzusehen. Je enger die strengen Juristen ihrerseits das Weichbild der noch durch sie selbst zu bewältigenden Rechtstheorie, Rechtsphilosophie, Allgemeinen Rechtslehre oder wie man es sonst nennen mag, umgrenzten, mit umso mehr Aussicht konnten von jeher die pseudorechtsphilosophischen Gebilde verschiedener Art den vakanten Ehrenplatz in der Rechtswissenschaft für sich in Anspruch nehmen.

Die Pietät der Systematiker gegen die großen Neubegründer unserer Wissenschaft nimmt aber nachgerade den Charakter der Zaghaftigkeit an, wenn sie die wenigen rechtsphilosophischen Ansichten derselben auch materiell nicht anzutasten wagen oder doch jeden ihrer schließlich nicht mehr zu ignorierenden Fehler möglichst zu verkleinern. Als wenn die Grundidee und Methode der Historiker, kraft welcher tatsächlich in wenigen Jahrzehnten eine neue reiche Rechtswissenschaft emporblühte, nicht allein schon zu ihrem unvergänglichen Ruhm hinreichten! Man korrigiert da wohl manch ein unvorsichtiges Wort, erweitert auch hier und da einen zu eng gefaßten Satz, ja man deutet auch ganz offen auf eine unhaltbare These hin. Aber all das sieht so aus, als würde es mehr zufällig geschehen, als infolge einer planmäßigen Untersuchung der Fundamente dieser Lehren im Ganzen und im Einzelnen. Um es kurz zu sagen: mittels jener der Tradition gemäß angelegten "Einleitungen" bzw. "Allgemeinen Lehren" der umfassenderen Darstellungen spezieller Rechtsgebiete schleppen sich ebenso traditionell vielerlei Theoreme von Werk zu Werk, von Geschlecht zu Geschlecht, ohne daß man ihre Gesundheit der notwendigen kritischen Quarantäne unterwirft. Man nimmt sie auf Treu und Glauben an und reicht sie weiter, und das geht so lange fort, bis von irgendwoher ein kräftiger Stoß gegen diesen Urväter-Hausrat geführt wird, der das eine oder andere Stück schließlich in Scherben wirft. Wie unbehelligt z. B. wucherte der Begriff "Gesetz" in der naivsten Konzeption aus einem System ins nächste hinüber, bis schließlich ein scharfsinniger Staatsrechtslehrer ihn kräftig anfaßte und seiner erheuchelten Schlichtheit entkleidete: nun steht er mitten im Gewoge einer lebhaften, immer tiefer greifenden Kontroverse, aus der jedenfalls ein bedeutender Gewinn hinsichtlich seiner und noch anderer Grundbegriffe resultieren wird. Wer möchte prophezeien, was das schon erwähnte alte Inventarstück "Gewohnheitsrecht" schließlich noch alles über sich bekennen wird, wenn man es fortgesetzt so energisch foltert, wie neuerdings bereits geschehen? Und wie lange wird sich überhaupt unsere ganze poröse Lehre von den "Rechtsquellen" so hin- und herschütteln lassen, ohne zu zerfallen?

Wir sind allerdings Erben jener Väter der historischen Richtung und zumeist auch ihre Anhänger in der Grundidee. Allein wir stehen zugleich auf ihren Schultern und können daher weiter, erfreuen uns schärferer Beobachtungsmittel und wollen daher auch tiefer sehen als sie. Sollen wir also eine Rechtsphilosophie haben von einem Umfang, wie das heutige Wissen ihn ermöglicht, und aus lauter Elementen so klar wie die peinlichste Analyse der Begriffe sie nur irgend zustandebringen kann, dann müssen wir vor allem die Umzäunung, welche die ersten Historiker aus Gründen, die für uns nicht mehr maßgebend sind, um ihre philosophische Rechtslehre gezogen haben, wegräumen und überdies allerhand Überreste dunkler Herkunft, die uns da noch im Weg stehen, unerbittlich ausrotten. Gewiß, auch den Jünger der Wissenschaft ziert Pietät gegen die Ahnen - die Wissenschaft als solche ist das pietätloseste Ding auf der Welt. Durch die Historische Schule, aber über die Historische Schule hinaus! Diese Variation eines bekannten Wortes von JHERINGs möchte ich die Rechtsphilosophie sich zur Devise wählen sehen. Sie allein, von den Juristen selbst bei allen Fundamentallehren ihrer Wissenschaft durchgeführt, kann die letztere vor einer abermaligen Invasion der in alle Breschen eindringenden Naturrechtlerei bewahren.

4. Und nun zuletzt zu denjenigen literarischen Erscheinungen, in welchen wir die eigentlichen  Vorboten einer verjüngten Rechtsphilosophie  der Juristen, nicht der Philosophen, erblicken dürfen.

Sie lassen sich nicht zu einer Gruppe zusammenfassen und mit einem passenden Namen bezeichnen, da sie kein äußerliches Erkennungszeichen gemein haben, außer der Tendenz der kritischen und analytischen Untersuchung fundamentaler Rechtslehren vom Standpunkt des positiven Rechts. Teils als besondere selbständige Monographien, teils als bloße Einschiebsel anderweitiger Schriften duch die ganze Rechtsliteratur verstreut auftretend, kennzeichnen sie überall den Prozeß der Zersetzung überkommener Vorstellungen, außerdem aber auch das Bestreben der Theorie, aus der Gärung geläuterte und geklärte Elemente zur Rekonstruktion der schwankenden Rechtslehre zu gewinnen.

So nehmen von den ausgezeichnetsten der im Dienst unserer Wissenschaft tätigen Fachleute die einen immer mehr die Gewohnheit an, bei jeder zu untersuchenden Einzelheit auch ihr Verhältnis zum Ganzen zu ermitteln und darzulegen - sie philosophieren also, nicht gleich in vollständigen Systemen, aber doch in einem beschränkten Kreis. Andere bemühen sich, durch sichere Schlüsse und vorsichtige Verallgemeinerungen aus dem unübersehbaren Detail des Rechtsstoffes gewisse allgemeine Begriffe und Lehrsätze für das ganze Rechtsgebiet zu gewinnen - sie generalisieren mithin und erheben sich zu Abstraktionen, welche entschieden nicht mehr den einzelnen Zweigen der positiven Rechtswissenschaft angehören. Am bemerkenswertesten jedoch sind die direkt der  Untersuchung  juristischer Grundbegriffe gewidmeten Arbeiten, bei denen man sich doch, man mag es nun zugeben oder nicht, regelmäßig in rechtsphilosophische Sphären begibt. Und endlich greift der Gedanke einer zu schaffenden  "Allgemeinen Rechtslehre",  worunter man sich einen noch undeutlich begrenzten Komplex von allgemeinen Rechtslehren, bzw. eine literarische Darstellungsform der irgendwie gegliederten Gesamtheit solcher Lehren vorstellt, immer weiter um sich. Ist diese "Allgemeine Rechtslehre" nicht am Ende nur eine neue Flagge anstelle der diskreditierten alten "Philosophischen Rechtslehre"? Bedeutet sie nicht bloß ein Pseudonym für die Rechtsphilosophie, an deren Namen sich das Mißtrauen gerade der juristischen Kreise zu heften pflegt, oder zumindest für einen integrierenden Bestandteil derselben?

Mögen noch so Viele gegenwärtig schon den bloßen Namen der Rechtsphilosophie perhorreszieren [zurückweisen - wp] - immer noch eine Nachwirkung der auf die gewaltsamen Spekulationen der Philosophen, welche den Himmel stürmen wollten, folgenden Depression - soviel scheint doch unzweifelhaft: der Drang nach Vertiefung und Verallgemeinerung gewisser Hauptbegriffe und -Lehren der Rechtswissenschaft läßt sich auf die Dauer nicht mit einzelnen Brocken abspeisen, sondern muß über kurz oder lang zur systematischen Rechtsphilosophie auf neuen Grundlagen führen. Und ist eine methodisch begründete, juristische Rechtsphilosophie nur erst der Sache nach wieder vorhanden, dann wird dieser ihr rechter Name auch wieder zu Ehren kommen, allerdings aber etwas vollkommen anderes bedeuten als zuvor. Irgendeine Nachsicht in Bezug auf die Ansprüche strengster Wissenschaftlichkeit, irgendein Zugeständnis hinsichtlich der angeblichen Berechtigung von Idealen im Bereich irgendeines Zweiges ihrer Wissenschaft darf und wird die Jurisprudenz niemals mehr gewähren. Sie wird daher eine Rechtsphilosophie der Zukunft als ein existenzberechtigtes und lebensfähiges Glied einzig und allein in dem Sinne, in welchem "Vollblutjuristen" dieselbe sich überhaupt vorzustellen vermögen, ihrem Organismus angliedern lassen, nämlich als eine  Philosophie des positiven Rechts. 

Wenn ich an einem Teil der hier ins Auge gefaßten analysierenden und konstruierenden Untersuchungen eine allgemeine Ausstellung machen darf, so ist es die, daß ihre Verfasser die erforderliche Vertrautheit mit der geschichtlichen Entwicklung der Philosophie und der Rechtsphilosophie vermissen lassen. Es sind das natürlich nur Ausnahmen. Aber es erscheint doch Mancher vor dem Publikum, der sich der Verpflichtung, erst in die immense Denkarbeit früherer Zeiten tiefere Einsicht zu nehmen, bevor er selbst sich auf einem so schwierigen Gebiet versucht, schlechthin überhoben glaubt. Als wenn die Geschichte der Rechtsphilosophie wirklich nichts böte, denn ein Register von lauter Wahngebilden, aus dem füglich auch nur Irrtum und Verwirrung zu holen wäre! Da passiert es ihm dann gar leicht, daß er eine alte, vielleicht sogar eine längst abgetane alte Meinung mit freudiger Erregtheit als nagelneue "Idee" vorträgt. Indessen darf man doch die rechtsphilosophischen Ideen so wenig geschichtlich isolieren, wie das Recht von heute oder gestern selber, und es liegt eine schwere Selbsttäuschung darin zu glauben, daß man heute eine ganz originale Philosophie des Rechts beginnen könnte, die mit der von gestern nichts zu schaffen hat. Vielleicht ist auch ein persönlicher Grund für die Unreife einzelner dieser Publikationen in dem Umstand zu suchen, daß ihre Urheber sich mit dem Selbstvertrauen der Jugend glaubten an Aufgaben wagen zu dürfen, an Probleme und Lösungen, deren Tragweite und namentlich deren Beweismaterialien für und gegen niemand ohne langwierige Studien zu überblicken vermag. Es ist freilich so naheliegend wie lobenswert, daß ein jeder sich beim Eintritt in den Dienst der Wissenschaft alsbald auch über die letzten Fragen derselben eine eigene Meinung zu bilden sucht; ob aber ein Gleiches hinsichtlich der eiligen Veröffentlichung von dergleichen Meinungen gelten soll, darüber ist die Mitwelt oft anderer Ansicht als der zuversichtliche Autor.

Dagegen ist im gediegenen Teil dieser Arbeiten, an denen sich gerade unsere tüchtigsten Theoretiker mit Vorliebe beteiligen, anerkannterweise vielerlei enthalten, das sich durch die Neuheit der Fragestellung und Scharfsinnigkeit der Lösungsversuche auszeichnet. Was ihnen allen eigen ist, das ist eine gewisse lebensvolle Frische in der ganzen Art der Anlage und Weise der Durchführung, gepaart mit einer so starken Zuversicht in die Fruchtbarkeit ihrer Arbeit um der Richtigkeit der Ziele willen, wie sie nur die absolute Sicherheit in der Wahl des Standpunktes geben kann. Hiervon aber, daß der Standpunkt gewählt wird inmitten des Rechtsleben der Wirklichkeit, welches die Wissenschaft als solche weder zu rühmen noch zu beklagen hat, sondern zu begreifen suchen muß, ist schließlich der objektive Wert all unseres Ringens nach Erkenntnis abhängig.

Eins aber mangelt diesen Denkern noch in vielen wichtigen Beziehungen: Einigkeit, und wo sie vorzuliegen scheint, da ist es eben meistens bloßer Schein. Am wenigsten bedenklich ist dies noch, falls man in der Sache leidlich harmoniert und nur um die Worte hadert; schlimmer schon wenn man zugleich um die Dinge und die Ausdrücke dafür streitet; am gefährlichsten, sofern die Übereinstimmung der Worte über die sachlichen Differenzen hinwegtäuscht. Im Grunde ist man in dieser kleinen Gemeinde gerade über die wichtigsten Fragen am wenigsten einig. Innerhalb welchen Bannkreises können denn die Probleme aller und jeder ernsten Rechtswissenschaft, also auch die rein theoretischen und rechtsphilosophischen, im allgemeinen gelegen sein und welche Schranken sind dem zuverlässigen Wissen vom Recht überhaupt gezogen? Welche Methode - empirische oder aprioristische, induktive oder deduktive, historische oder vergleichende usw. - ist die dem Objekt der Rechtslehre adäquate? Vor allem aber: wie muß der Rechtsbegriff selbst gefaßt werden, dieser Kompaß, ohne den man doch auf dem uferlosen Meer der Rechtsgeschichte und der "vergleichenden Rechtswissenschaft", von der jetzt so viel die Rede ist, der Rechtsdogmatik und Rechtsphilosophie wohl abenteuerliche Fahrten, aber gewiß keine planmäßigen Entdeckungsreisen unternehmen kann? Über all diese Dinge gibt es unter den Theoretikern der Gegenwart eine kaum übersehbare Menge von Meinungen, an denen neben der großen Zahl und dem vielfältigen Widerstreit leider auch nicht wenig Unklarheit zu bemerken ist. Dazu gesellt sich eine solche Unbeholfenheit der wissenschaftlichen Terminologe, welche nicht schnell genug der bedürfnisgemäß fortschreitenden Änderung, feineren Schattierung und Zuspitzung der Begriffe zu folgen vermag, ja eine förmlich, durch die gelegentlichen etymologischen Exkursionen der Juristen nie verminderte, dagegen durch vielfache Nachlässigkeiten der Gesetzbücher fortgesetzt gesteigerte Verwilderung der Ausdrucksweise, daß dem Leser unwillkürlich wehmütige Klagen entschlüpfen würden - wenn er nicht eben ein Jurist wäre und als solcher gewöhnlich ein sarkastisches Epigramm jeder Elegie vorzieht.

Indessen ist diese Zerfahrenheit der Gedanken sowohl als auch die sprachliche Verwirrung für die Rechtstheorie unserer Zeit bis zu einem gewissen Grad nur ganz natürlich. Liegen doch die Überreste zerbröckelter Systeme noch so innig an- und durcheinander gelagert mit den Materialien künftiger, woran die Gegenwart eben erst zu schaffen begonnen hat; vermischen sich doch so vielfältig die angelernten Begriffe und Ideen einer absterbenden alten mit den ihnen immerhin verwandten Elementen einer kommenden neuen Rechtsphilosophie, daß gewiß niemand, der auf dieser Grenzscheide steht, mit absoluter Sicherheit die eine Art von der andern zu trennen vermag. Und was die Sprache betrifft, so ist auch die reichste immer noch von der zähesten Sparsamkeit, die nichts Neues hergibt, solange man sich, sei es noch so kümmerlich, mit dem Alten durchzuhelfen vermag. Schließlich haften ja nicht bloß speziell dem hochstrebenden Teil der juristischen Literatur, sondern dem wissenschaftlichen Schrifttum der Gegenwart insgemein die gleichen Hautmängel an. Es spiegelt sich darin einfach der Zustand der heutigen Wissenschaft und ihrer Literatur überhaupt wieder: die Unruhe und Hast des theoretischen Zweifelns, Fragens, Suchens, das nichts mehr naiv hinnimmt, sondern im Selbstverständlichsten gerade die quälendsten Probleme entdeckt, während an allen Ecken und Enden die geeigneten Ausdrücke fehlen, um die Fragen und Antworten unmißverständlich zu formulieren. Und da wollen die Puristen uns auch noch die Fremdwörter nehmen!

Jedenfalls wächst seit der Wiederaufrichtung der tiefgesunkenen Rechtswissenschaft durch die Historische Schule der Lorbeer bei uns nicht mehr so niedrig, wie zu den Zeiten, da das Naturrecht und sonstige Richtungen einer frei spekulierenden Philosophie ausschließlich das Wort führten. Mit kühnen Hypothesen, geistreichen Reflexionen, politischen und soziologischen Axiomen allein ist es nicht mehr getan. Auch  die Rechtsphilosophie ist, wie alle Jurisprudenz, eine dreifach gebundene Wissenschaft.  Sie ist gebunden durch die  gegebenen Objekte:  die Institutionen des positiven Rechts; gebunden durch die einzige  wissenschaftliche Methode:  einerseits stufenweise Abstraktion und Generalisation aus festen Tatsachen empor zu den unmittelbaren Prämissen der Deduktion, andererseits Verifizierung hypothetischer Sätze rückwärts durch die ganze Stufenfolge der Abstraktionen hinab bis auf rechtliche Tatsachen; gebunden schließlich durch das  Maß des Fortschrittes der anderen Geisteswissenschafte,  namentlich der Psychologie, in welche viele rechtsphilosophische Probleme zuletzt auslaufen. Niemand vermag irgendetwas Gescheites, also auch nichts Philosophisches, über das positive Recht, das einzige, das Objekt eines  Wissens  sein kann, vorzubringen, der nicht eine entsprechend weite Zone positiver Rechtswissenschaft bis in eine genügende Tiefe beherrscht. Auch wird keiner schwindelfrei den sich stetig verengenden Pfad der philosophischen Abstraktion vorwärtsschreiten, der sich nicht durch eine zuverlässige Methode mit dem Boden der Wirklichkeit in Verbindung erhält. Niemals wird man schließlich ein juristisches Theorem, ein rechtsphilosophisches Dogma aufrechterhalten können, wenn nicht die darin steckenden Induktionen aus den Phänomenen des Rechtslebens auch Schluß für Schluß bei der Kontrolle durch feststehende Sätze der anderen Wissenschaften bestätigt werden.

Alle Rechtsphilosophie ohne gewissenhafteste Unterordnung unter diese drei Sätze muß dem Juristen ein mehr oder weniger dilettantisches Spiel erscheinen, und er wird, da die erste der genannten Voraussetzungen - die genügende Rechtskenntnis - nicht so leicht erfüllbar ist, vorläufig eher von den Philosophie treibenden Juristen als von den schwachen Juristen im Lager der Philosophen die Rechtsphilosophie der Zukunft erwarten.

So wären wir dann wieder bei dem Glaubenssatz angelangt, von dem wir ausgegangen waren: es bleibt uns Juristen nichts anderes übrig, als auf eigene Hand über das Recht zu philosophieren. An Fachgenossen, die sich bei der Wiederherstellung der Rechtsphilosophie zu beteiligen gesonnen sein dürften, wird es voraussichtlich nicht fehlen. Allerdings ist ihre Zahl gegenwärtig noch nicht sehr groß, kein formuliertes Kredo einigt sei und ihre Hoffnungen begegnen in den weitesten juristischen Kreisen noch der kühlsten Indifferenz, wenn nicht gar dem spöttischen Bedauern allzu skeptischer Geister wegen dieses ihres unausrottbaren "metaphysischen Bedürfnisses", das natürlich wieder einmal in die Irre führen wird. Daneben jedoch hegen, wie man aus manchen Symptomen entnehmen kann, viele Juristen strengster Observanz die Überzeugung, es müsse dem gleichgültigen Nebeneinanderhergehen der verschiedenen zusammengehörigen Teile der Jurisprudenz, dieser souveränen Kleinstaaterei innerhalb der einen Rechtswissenschaft, insofern ein Ende gemacht werden, als man irgendeine Form der Verbindung, wenigstens eine Sammelstelle konstruiert, in welche die regierenden Begriffe und Prinzipien aus allen Provinzen der Jurisprudenz zusammenströmen.

Über Umfang und Inhalt, Form und Namen dieses allgemeinsten Teils der Rechtswissenschaft, letztere in ihrer Totalität genommen, gehen die Vorstellungen vielfach auseinander. Aber daß der Gedanke gedacht wird, daß eine gewisse Sehnsucht, ihn die Gestalt eines eigenen, mitten unter den partikulären "Fächern" und zugleich gewissermaßen über ihnen wie eine Reichsgewalt über den Bundesstaaten sich erhebenden juristischen Lehrgebäudes annehmen zu sehen, existiert, daran ist nicht zu zweifeln. Er ist nicht allein wiederholt verlautbart worden, sondern man hat auch schon direkt die Frage aufgeworfen, wie man sich wohl vom Standpunkt der positiven, jeder müßigen Spekulation abgeneigten Wissenschaft des Rechts eine solche Zentralisation vorstellen darf. (12) Das Bedürfnis geht schon aus den soeben besprochenen fachmännischen Kreise entstammenden Beiträgen der allerneuesten Zeit zur Revision und Definition der juristischen Grundbegriffe hervor. Dieselben überschreiten jedenfalls, ohne sich doch vom geltenden Recht abzulösen, den Stoffkreis des einzelnen Rechtsteils, durchbrechen mit mehr oder weniger Entschiedenheit die engen Grenzen der Rechtstheorie der Historischen Schule, suchen Fühlung mit den Ergebnissen der exakten Forschung anderer Wissenschaften und geben ihre eigenen Definitionen und Dogmen nicht für Dinge aus, die eine einsame und unabhängige Existenz für sich führen, sondern wollen sie überall verstanden wissen als organische Bestandteile neben und unter anderen Begriffen oder Lehrsätzen, die eine nähere oder entferntere Beziehung zum Recht haben - nun, und was könnte dieser ideelle Gesamtkörper wohl anderes sein, als ein System der  Philosophie des positiven Rechts? 

Als die Rechtsphilosophie im Verein mit der Metaphysik einen gar zu hohen Flug nahm, da schmolzen ihr die wächsernen Flügel und sie tat einen tiefen Fall. Wenn sie sich jetzt wieder erheben will, so ist es nicht, um nochmals zu fliegen, sondern um bedächtig schrittweise eine Höhe hinaufzuklimmen, von der aus sie eine Umschau über das Recht, das schlechte irdische Recht der Menschen halten kann, und sie wird sich die Sonne dazu scheinen lassen, ohne sie erreichen zu wollen. -

Die wissenschaftliche Arbeit ist eine kollektive und progressive. Es geht von dem einmal Erarbeiteten wenig verloren, dürfte garnichts verloren gehen. Jedoch besteht ein gewisser Verlust, eine Art  lucrum cessans  [entgangener Gewinn - wp], auch schon in der Einbuße an Arbeitskraft, welche der Wissenschaft dadurch entzogen wird, daß manche Probleme, die vielleicht ein für alle mal abgetan werden könnten, wegen der besonderen Zustände einer Epoche in jedem Kopf von neuem ansetzen müssen.

Dergleichen nicht unvermeidliche Hindernisse der kollektiven und progressiven Arbeit auf dem Gebiet der allgemeinen Rechtstheorie im weitesten Sinne, d. h. die Rechtsphilosophie miteingeschlossen, liegen zur Zeit, scheint es, vornehmlich in folgenden Umständen.

Einmal nämlich wird die Bedeutung der Terminologie vielfach unterschätzt, und das rächt sich natürlich bei so schwierigen Gedankenreihen der abstraktesten Art auf Schritt und Tritt. Man möchte sich innerhalb eines Kreises im Großen und Ganzen gleichgesinnter und ihre Übereinstimmung auch fühlender Denker verständigen - und man versteht sich, wegen der argen Korruption der technischen Terminologie, nicht einmal richtig.

Ferner streitet man ohne Ende um die Grundbegriffe der Jurisprudenz und verfällt doch nur selten darauf, die Vorfragen: aus welchen Einzelerscheinungen und in welcher Richtung diese Begriffe zu abstrahieren sind, gründlichst darzustellen. Was hilft es aber, Behauptungen gegen Behauptungen zu setzen, dieselben nach allen Seiten zu drehen und zu wenden und alle ihre Variationen auf das Schönste zu beleuchten, wenn m n nicht ihre Triftigkeit beweist, was doch nur aus den Prämissen geschehen kann. Alte Begriffe werden verworfen ohne daß ihr Todesurteil immer recht motiviert wird, neue ins Leben gesetzt ohne daß man es für notwendig erachtet, ihnen die beiden Eigenschaften mitzugeben, in welchen sie allein ihre Existenzberechtigung finden könnten: Schärfe und Fruchtbarkeit. Die Methode der Begriffsbildung - ja davon wird wohl mancherlei geredet, aber was steht hinsichtlich dieses  Nolimetangere  [Rühr mich nicht an - wp] (13).

Am Ende fehlt es selbst unter denjenigen Theoretikern, welche mit bewußter Absicht über die Grenzen eines oder einiger Spezialfächer hinausstreben und sich in diesen Bemühungen einig wissen, wegen der Arbeitsteilung und des daraus folgenden Partikularismus an einem genügenden Zusammenhang auch hinsichtlich dieses Teils ihrer Arbeit; fehlt es namentlich, wie oben erwähnt, an einer ihnen allen gemeinsamen Anschauung von der Gestalt, zu welcher sich ihre Elaborate über die allgemeinen Rechtslehren dann endlich zusammenzuschließen hätten.

Von der Präzision und Übeeinstimmung der sprachlichen Ausdrücke hängt das gedeihliche wissenschaftliche Zusammenarbeiten in hohem Maße ab; von der Schärfe und Klarheit der Begriffe die Genauigkeit und Deutlichkeit der einzelnen wissenschaftlichen Erkenntnisse; von der vollkommenen Harmonie der letzteren untereinander schließlich die Gewißheit aller Wissenschaft überhaupt, daher dieselbe auch in widerspruchslosen systematischen Gesamtdarstellungen der miteinander verwandten Erkenntnisse ihren höchsten Ausdruck findet. Aber wird die Wichtigkeit dieser drei Angelegenheiten - der Teriminologie, der Begriffsbildung, der Systematisierung der juristischen Grundlehren - gegenwärtig nach Gebühr gewürdigt? Es lohnt sich wohl der Mühe, hier einmal näher darauf einzugehen.
LITERATUR Karl Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie, Leipzig 1892
    Anmerkungen
    1) Zu diesen aus neuester Zeit etwa sind zu rechnen: JULIUS BAUMAN, Handbuch der Moral nebst Abriß der Rechtsphilosophie, Leipzig 1879. WUNDT, Logik II, Methodenlehre, Stuttgart 1883; Ethik, Stuttgart 1886; System der Philosophie, Leipzig 1889. HÖFFDING, Ethik (deutsche Ausgabe von BENDIXEN), Leipzig 1888. PAULSEN, System der Ethik, Berlin 1889. Über SCHUPPE vergleiche die folgende Note.
    2) Umso freudiger erkenne ich an, daß manches für den Juristen unmittelbar Brauchbare enthalten ist in den Schriften des Philosophen SCHUPPE, "Grundzüge der Ethik und Rechtsphilosophie, Breslau 1881, Seite 276f; Der Begriff des Rechts, Zeitschrift für privates und öffentliches Recht, Bd. 10, Seite 349f, 1883; Die spezifische Differenz im Begriff des Rechts, Zeitschrift für privates und öffentliches Recht, Bd. 11, Seite 160f, 1884); Die Methoden der Rechtsphilosophie, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, Bd. 5, Seite 209f, 1884; Der Begriff des subjektiven Rechts, Breslau 1887; Das Gewohnheitsrecht, Breslau 1890.
    3) Dieselbe in ihrer ganzen Ausdehnung hier anzuführen, sehe ich keinen Grund, und eine Anzahl würde kein richtiges Bild des tatsächlichen Bestandes geben. Der allergrößte Teil der neueren rechtsphilosophischen Schriften muß ohnehin weiter untern (in der I. Abhandlung, I. Abschnitt) vorgeführt werden, während der Rest an den geeigneten Stellen dieser "Einleitung" und der später folgenden Untersuchungen berücksicht werden wird.
    4) Diesen scheint kein Geringerer als HEGEL, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1820, Zusatz zu § 215 (Werke VIII, Berlin 1833, Seite 279) das Wort zu reden. Er sagt: "Der Juristenstand, der die besondere Kenntnis der Gesetze hat, hält dies oft für sein Monopol, und wer nicht vom Metier ist, so nicht mitsprechen. ... Aber so wenig jemand Schuhmacher zu sein braucht um zu wissen, ob ihm die Schuhe passen, ebensowenig braucht er überhaupt zum Handwerk zu gehören, um über Gegenstände, die von allgemeinem Interesse sind, Kenntnis zu haben. Das Recht betrifft die Freiheit, das Würdigste und Heiligste im Menschen, was er selbst, insofern es für ihn verbindlich sein soll, kennen muß." Vgl. dazu die Bemerkung JHERINGs, Geist des römischen Rechts, § 37, Note 472c (4. Auflage, Bd. 2, 1883, Seite 314). Man lege sich nun die im zitierten Zusatz kunstvoll ineinander geschlungenen Gedanken HEGELs zurecht. Der erste Satz bringe die Behauptung. In der ersten Hälfte des zweiten Satzes folgt eine Art Beweis mittels einer Analogie, welche eine ansich richtige Beobachtung enthält, aber die hier aufgestellte Behauptung nicht deckt; in der zweiten Hälfte erscheint eine Wiederholung des Beweisthemas in einer veränderten Form, auf welche jene Analogie wiederum nicht paßt, aber doch durch das Wort "ebensowenig" bezogen wird. Was der Schlußsatz mit dem zweideutigen "kennen muß" an dieser Stelle soll, wäre nicht abzusehen, wenn nicht der dem "Zusatz" vorausgehende § 215 von der Notwendigkeit, daß die Gesetze allgemein bekannt gemacht werden, handelte. Aber dann ist wieder nicht zu begreifen, wie die beiden ersten Sätze des "Zusatzes" wohl hierher passen mögen. Welchen Sinn man auch in denselben hineinlegen mag, HEGEL könnte jedesmal sagen, das habe er nicht behaupten wollen. Und doch ist der Gesamteindruck des "Zusatzes" der: umüber das Recht (denn nicht bloß die "Gesetze" prätendieren [Anspruch erheben - wp] die Juristen besser als Andere zu kennen) raisonnieren zu können, bedarf es durchaus nicht technischer juristischer Kenntnisse, und dies hat HEGEL durch ein dem gemeinen Leben entnommenes Bild schlagend erwiesen! Daß bei diesem Bild zwei Personen sich etwa so gegenüberstehen, wie Gesetzgeber und Gesetzesuntertan, nicht wie Jurist und Laie, während ein Dritter, dessen Rolle man mit der des Juristen vergleichen könnte, gänzlich fehlt, das hat der Philosoph wahrscheinlich selbst übersehen. Aber durch die schiefe Analogie und den Wechsel inder Bedeutung der nacheinander gebrachten Ausdrücke "Kenntnis", "wissen", "Kenntnis haben", "kennen" -  quaternio termini,  glaube ich, nennen die Logiker dergleichen - hat er doch ein kleines Mustersophisma zustande gebracht. da lobe ich mir die ungeschminkte Anmaßung eines von ESCHENMAYER, Normal-Recht, Bd. 1, Stuttgart 1819, Einleitung, der offen erklärt, in der Rechtsphilosophie gebühre den Philosophen das erste Wort und für sie sei die Kenntnis des positiven Rechts mehr schädlich als nützlich - eine Übertreibung bekannter Ansichten KANTs (vgl diese "Einleitung" unter III).
    5) THIBAUT, Versuche über einzelne Teile der Theorie des Rechts, 1798, Bd. 2, Seite 276
    6) Das Hauptwerk JOHN AUSTINs ist: "The province of jurisprudence determined", London 1832, in sechs Lectures, nebst einem Anhang, der hinterher eine detaillierte Ausarbeitung erfahren hat und in letzter Gestalt zusammen mit den Lectures der Province etc. in zwei Bänden publiziert worden ist. - Mit Recht beklagen es englische Schriftsteller, wie Sir HENRY SUMNER MAINE, Village communities, 1871 und TH. E. HOLLAND, The Elements of jurisprudence, 1880, daß das übrige Europa fast gar keine Notiz von diesem hervorragenden Werk nimmt.
    7) Aus der "Analytischen Schule" sind in neuerer Zeit u. a. folgen Werke hervorgegangen: W. MARKBY, Elements of law, 1871; SH. AMOS, The science of law, 1871; TH. E. HOLLAND a. a. O.; E. C. CLARK, Practical jurisprudence, Cambridge 1883; J. M. LIGHTWOOD, The nature of positive law, London 1883; W. E. HEARN, The theory of legal duties and rights, Melbourne and London 1883. Ihnen schließen sich an die Studien von FR. POLLOCK, Essays in jurisprudence and ethics, London 1882; BROOM, The philosophy of law, London 1786, enthält weder etwas Rechtsphilosophisches, noch auf die allgemeinen Rechtslehren Bezügliches, sondern nur eine Erklärung von allerhand englischen juristischen Ausdrücken.- Durchaus kritisch stellt sich gegenüber den Doktrinen AUSTINs der bekannte nordamerikanische Jurist FR. WHARTON, Commentaries on law, Philadelphia 1884. - Einen höchst beachtenswerten Versuch, die Rechtslehre der Engländer nach der Rechtsphilosophie der Deutschen zu vertiefen und zu erweitern, macht der in England gebildete Ungar A. PULSZKY, The theory of law and civil society, London 1888, welches Werk zuerst in ungarischer Sprache erschienen ist.
    8) Es ist bezeichnend für die Kraftlosigkeit des Naturrechts, daß seine schottischen Freumde mit der geharnischten Doktrin AUSTINs nicht einmal anbinden mögen, sondern in Ermangelung von Waffen wider den Positivismus der "Analytischen Schule" entweder den Todfeind einfach ignorieren, wie z. B. J. REDDIE, Inquiries elementary and historical in the science of law, London 1840 und J.LORIMER, The institutes of law, a treatise of the principles of jurisprudence, Edinburg 1872, oder mit höflichen Grüßen an ihm vorübergehen, wie z. B. W. GALBRAITH MILLER, Lectures on the philosophy of law, London 1884. - Einige nähere Angaben über englische Naturrechtslehre folgen unten in der I. Abhandlung, I. Abschnitt, sub II.
    9) Gar spät kommt das Unternehmen HASTIES, Outlines of the science of jurisprudence, Edinburg 1887, seinen Landsleuten die Bekanntschaft mit der deutschen Auffassung der juristischen Grundlehren zu vermitteln. Die von ihm ausgewählten Schriftsteller können eben gegenwärtig keineswegs mehr als Repräsentanten der deutschen Rechtstheorie anerkannt werden.
    10) MAINE, Ancient law, London 1890, opponiert gegen die beiden Lehren vom Gesetz als dem "Command" eines politisch Oberen gegen einen politisch Untertänigen und von der "Sanction" des Rechts oder Gesetzes mittels angedrohter Übel. Auch die beiden anderen Hauptwerke MAINEs enthalten verschiedene Ausführungen, die als Kritik mancher gar zu engen Definition AUSTINs aufzufassen sind. - Mehr oder weniger motivierte Bedenken gegen die Theorie der "Analytischen Schule" im Ganzen und im Einzelnen enthalten u. a. FR. HARRISON, The English school of jurisprudence, The Fortnightly Review, October 1878, Seite 475 und November, Seite 682, Januar 1879, Seite 114; WHARTON, Commentaries on law, a. a. O., §§ 1 - 64; HASTIE, Outlines etc., a. a. O. Seite VII - XXXVII. Einen entschiedenen Angriff gegen die BENTHAM-AUSTIN'sche Doktrin macht HERBERT SPENCER, The man versus the state, London und Edinburg 1888 (Aufsätz aus "The Contemporary Review", April - July 1888) Seite 78f: "The great political superstition", wo es gleich anfangs heißt: "Der große politische Aberglaube vergangener Zeiten bezog sich auf das göttliche Recht der Könige; der große politische Aberglabe der Gegenwart ist das göttliche Recht der Parlamente. Das Salböl scheint unversehens vom Haupt des Einen auf die Köpfe der Vielen getröpfelt zu sein und ihnen sowohl wie ihren Dekreten Heiligkeit verliehen zu haben." - Auch einige der unmittelbaren Angehörigen der Schule verschließen sich durchaus nicht der Einsicht, daß die Lehre ihres Meisters manche recht schwache Seite besitzt, z. B. HOLLAND, POLLOCK und HEARN.
    11) Vgl. auch WALLASCHEK, Studien zur Rechtsphilosophie, Leipzig 1889, Seite 109f, der die "Allgemeinen Teile" der systematischen Darstellungen moderner Rechtsordnungen die ganze, aber auch die einzige Rechtsphilosophie, die es überhaupt gibt, nennt, während man davon in den "Rechtsphilosophie"  betitelten  Büchern nichts findet. Dem letzteren Satz stimme ich zu, beim ersteren nur mit dem Zusatz, daß auch in recht zahlreichen Einzeluntersuchungen der jüngsten Zeit, wie z. B. seiner eigenen, einige wirkliche Rechtsphilosophie zu finden ist.
    12) Vgl. vorläufig A. MERKEL, Über das Verhältnis der Rechtsphilosophie zur positiven Rechtswissenschaft, Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht, Bd. 1, 1874, Seite 1f und 402f, die abweichende Meinung von THEODOR REINHOLD SCHÜTZE, Die Stellung der Rechtsphilosophie zur positiven Rechtswissenschaft, ebd. Bd. 6, 1879, Seite 1f und jetzt wieder A. MERKELs Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaft, in HOLTZENDORFFs Enzyklopädie, Seite 5f. Eine ausführliche Erörterung dieser Frage, deren Bedeutsamkeit auf der Hand liegt, wird in der II. Abhandlung folgen.
    13) Vgl. von JHERING, Geist des römischen Rechts, § 34, Leipzig 1883, Seite 310.