ra-3cr-2 W. SombartW. StarkR. EuckenTh. Veblen    
 
HERMANN KANTOROWICZ
Der Aufbau der Soziologie

"Kaum geringere Beachtung als die Familie haben als Träger der Kultur &Völker gefunden, namentlich die primitiven, die als "geschichtslos" keinen Gegenstand der individualisierenden Geschichtsforschung bilden können und wegen der geringen Differenzierung ihrer Kultur nach Inhalten und Berufen für die synthetische Behandlung mehr als für die analytische geeignet sind. Daraus - und aus der damit eng zusammenhängenden geringeren technischen Durchbildung der fraglichen Kulturgüter - erklärt sich, daß wir zum Beispiel das Recht der Anglo-Amerikaner als den Gegenstand einer eigenen Rechtswissenschaft betrachten, das Recht der im gleichen Gebiet lebenden Indianer aber als bloßes Material der Soziologie, und so fort in allen Kulturgebieten."

Die Soziologie ist nicht mehr die legendenumwobene Gralsburg, deren Dasein jedem frei stand, zu leugnen oder zu glauben. Aus allen Ländern, auch aus Deutschland, haben allzu viele Pilger sie zu finden gewußt; ihre Lage auf dem Globus intellectualis steht einigermaßen fest. Es wird Zeit, ihre einzelnen Gemächer zu beschreiben: zuvor aber müssen wir noch einmal ihre Außenmauern umwandern. Als Reiseführer dient uns, wie schon oft, die Wissenschaftslehre HEINRICH RICKERTs mit den Anmerkungen von MAX WEBER, jedoch mit Vorbehalten. In WEBERs Sinn ist es, wenn wir alle wissenschaftliche Begriffsbildung als eine reine Zweckmäßigkeitsfrage auffassen, während die Erkenntnisfrage uns erst bei der Urteilsbildung beginnt. Wir dürfen deshalb die Begriffsbestimmung, bei der wir in später zu erläuternden Punkten von WEBER abweichen, sofort vorausschicken.  Die Soziologie ist uns die systematische und theoretische Wissenschaft von der Wirklichkeit der Gesellschaften. 

1. Sie ist eine  systematische  Wissenschaft, das heißt, sie will von ihrem Gegenstand Allgemeinbegriffe bilden, seine gesetzmäßigen Zusammenhänge entdecken und ihre Erkenntnisse zu einem logisch verknüpften Ganzen ordnen. Die Allgemeinbegriffe sind entweder Begriffe von durchschnittlich oder stets in der Erfahrung gegebenen Gemeinsamkeiten, oder aber Begriffe von "reinen", das heißt durch die Steigerung einiger, Vernachlässigung anderer Eigenschaften konstruierten Typen; im ersten Fall wird ein generalisierendes, im zweiten ein typologisches Verfahren angewandt (daher sollte man nicht alle systematischen Wissenschaften als generalisierende bezeichnen). Die Gesetzmäßigkeiten werden in mehr oder minder bestimmten Verallgemeinerungen bestehen, die sich nur im idealen Grenzfall streng als "Gesetze" ausdrücken lassen. Die Ordnung endlich kann, nach einer brauchbaren Unterscheidung der älteren Logik, eine deduktiv-erklärende oder klassifikatorisch-darstellende sein. So ergibt sich für die Soziologie, wie auch für andere systematische Wissenschaften, eine ganze Reihe methodischer Möglichkeiten, deren jede sich durch hervorragende Vertreter belegen läßt. Die uns hier besonders nahe berührende Soziologie MAX WEBERs läßt sich überwiegend als ein typologisches, mit ziemlich engen Verallgemeinerungen arbeitendes, klassifikatorisches System kennzeichnen; am Gegenpol steht dann die Soziologie AUGUSTE COMTEs als generalisierendes, mit weitesten "Gesetzen" aufwartendes, deduktives System. In jedem Fall bleibt die Soziologie eine systematische Wissenschaft und tritt damit in eine Reihe sowohl mit systematischen Naturwissenschaften, wie Mechanik und Botanik, als systematischen Kulturwissenschaften, wie theoretische Volkswirtschaftslehre und Linguistik (den verwirrenden Sprachgebrauch, alle systematischen Wissenschaften und demgemäß auch die Soziologie als "Naturwissenschaften" zu bezeichnen, lehnen wir ab.) Sie tritt eben damit in einen Gegensatz zu den "individualisierenden" Wissenschaften, das heißt denen, die etwas Besonderes in seiner Einmaligkeit begreifen wollen. Das sind namentlich (keineswegs allein) die Wissenschaften, deren Gegenstand "Geschichte" ist, als die "historischen" Wissenschaften. (Auch hier haben wir uns vor einem leicht verwirrenden Sprachgebrauch zu hüten, nämlich dem, den Gegenstand und seine Erkenntnis mit dem gleichen Namen zu belegen, also beide Male von "Geschichte" zu reden oder beide Male von "Historie".) Zu einer dieser historischen Wissenschaften steht die Soziologie aber in einem bestimmten logischen Verhältnis, dem der "Grundwissenschaft": zur  Kulturhistorie".  Jede historische Wissenschaft bedarf nämlich einer systematischen als ihrer Grundwissenschaft, deren "Anwendung" sie darstellt, aus doppeltem Grund. Ein Besonderes kann nur begriffen werden - soweit es überhaupt "begreiflich" ist - als eigentümliche Verbindung allgemeiner Begriffe, oder aus seinem Abstand von einem reinen Typus, Begriffe, die also in einer systematischen Wissenschaft allererst gebildet sein müssen. Aus ihr - oder mindestens aus der vorwissenschaftlichen Urteilsbildung, der "Lebenserfahrung" - müssen weiter die regelmäßigen, also durchschnittlichen oder rein-typischen Zusammenhänge entlehnt werden, ohne die alle Geschichte nur als Gewühl zufällig aufeinanderfolgender Tatsachen oder unübersehbarer Mannigfaltigkeiten erscheinen würde. So steht die Wirtschafts-, Rechts-, Sprach-, Kunst-, Religionshistorie, so fußt der sich (überheblich) "Historiker" schlechthin nennende Staatshistoriker auf dem Grund der Staatstheorie (oder sollte es doch, um auch im Begrifflichen "Fachmann" zu sein). Es hatten also im "Methodenstreit" beide Teile recht und beide unrecht: Gewiß gibt es Gesetze oder doch Gesetzmäßigkeiten der Geschichte; aber ebenso gewiß ist ihre Aufstellung nicht die Sache des Historikers; noch kürzer gesagt: es gibt "geschichtliche", aber nicht "historische" Gesetze. Jede dieser Geschichtswissenschaften umfaßt eine "Seite der "Kultur", das heißt der Wirklichkeit, insofern sie mehr ist als wildwachsende "Natur", vielmehr von uns gepflegt wird und, weil sie ein "Gut", ein Träger von Werten ist, gepflegt werden  soll.  Aber jede umfaßt nur eines der genannten Kulturgüter, eine Seite der Kultur, einen ihrer "Teilinhalte" im Sinne DILTHEYS. Und doch ist die Kultur ein Ganzes und in allen Kulturgütern jeweils dieselbige; denn jedes Kulturgut bedingt und beeinflußt jedes andere wechselseitig und bewirkt so den jeweils durchgängig gleichen Stil einer Kultur. Es muß also neben jenen  "analytischen"  Wissenschaften von der Geschichte einen weiteren Zweig geben, der durchaus nicht nur eine bloße Summe der anderen, eine Buchbindereinheit, sondern ihre "Synthese" darstellt: diese  synthetische  unter den historischen Wissenschaften ist die Kulturhistorie (im engeren Sinne; im weiteren Sinne ist das nur ein Sammelname für alle Zweige der Geschichte der Kultur, im Gegensatz zur "Naturhistorie"). Auch die Kulturhistorie bedarf einer systematischen Grundwissenschaft, einer "Kulturtheorie". Es liegt auf der Hand, daß diese einen ebenso synthetischen Charakter tragen wird wie die Kulturhistorie und, wie diese, eine Kulturwissenschaft sein muß; es liegt nahe, daß die Spezialisten der Analyse sie mit dem gleichen Mißtrauen verfolgen oder beehren werden wie die Kulturhistorie. Sollte diese Kulturtheorie nicht die Soziologie sein? Sehen wir weiter zu.

2. Die Soziologie ist uns eine  theoretische  Wissenschaft, das heißt, sie will nichts anderes, als ihren Gegenstand allseitig erkennen, um des Erkennens willen erkennen, nicht, um ihn zu einem bestimmten Zweck zu beinflussen, wie dies die  praktischen  Wissenschaften tun. Sie will urteilen, nicht beurteilen, beschreiben, nicht vorschreiben, berichten, nicht richten; sie hat Werturteile nicht zum Inhalt, sondern nur gegebenfalls zum Gegenstand, und all dies würde von ihr als theoretischer Wissenschaft in aller Strenge auch dann gelten, wenn für die praktischen Wissenschaften das Gegenteil gälte, was ja noch immer strittig ist. Unter den praktischen Wissenschaften heben wir nun die hervor, deren Gegenstand eine Angelegenheit nicht des Einzelnen, sondern der Gesellschaft ist, und heißen sie  politische.  So spricht man von (den Wissenschaften der) Wirtschafts-, Rechts-, Sprach-, Kunst-, Religionspolitik usw. und (überheblich von "Politik" schlechthin, wo man Staatspolitik meint. Die Soziologie steht nun wiederum zu einer politischen Wissenschaft im Verhältnis der theoretischen Grundwissenschaft. Einer solchen bedarf eine jede praktische Wissenschaft; man kann nicht (mit methodischer Sicherheit) beeinflussen, was man nicht vorher allseitig erkannt hat, nicht Mittel zu Zwecken "ermitteln", wenn man nicht weiß, daß diese Mittel, falls wirklich gesetzt, Ursachen sind von Wirkungen, die man erstrebt. So ruhen jene politischen Wissenschaften auf dem Grund der Wirtschafts-, Rechts-, Staats-, Sprach-, Kunst- oder Religionstheorie usw. und ohne eine solche Grundlage bieten sie nur zusammenhanglose und zufällige Vorschläge und Einfälle. Auch hier werden wir weiter, und mit gleicher Begründung wie oben, diesen "analytischen" Wissenschaften eine "synthetische" zugesellen dürfen: die Wissenschaft der "Sozialpolitik" (im weiteren Sinn). Es ist die Wissenschaft davon, wie all diese Kulturgüter möglichst zu steigern und dem Maß ihrer Bedeutung gemäß in das rechte Verhältnis zu setzen sind, wofür etwa die Lehre von der "Dreigliederung" ein deutliches Beispiel ist, aber auch die Forderung des "Sozialismus" (während die Sozialpolitik im engeren Sinne sich mit der Hebung der Arbeiterklasse als der - bisher - des Schutzes am meisten bedürftigenn Schicht befaßte). Auch die Sozialpolitik bedarf also einer "Sozialtheorie" als ihrer Grundwissenschaft, denn "Theorie" nennt man jede zugleich systematische und theoretische Wissenschaft. Sollte nicht wiederum - wie die Wirtschaftstheorie sowohl die Grundwissenschaft für die Wirtschaftspolitik wie auch für die Wirtschaftshistorie ist - die Soziologie jene logisch erforderliche Sozialtheorie darstellen? Es brauchte also nicht Zufall oder Mißverständnis zu sein, daß die Pflege der Soziologie gerade von sozialistischer Seite so oft gefordert wird.

3. Die Soziologie ist uns - und diese Bestimmung ist die fast allgemeine - Wissenschaft von den  Gesellschaften Darunter kann, was hier nur anzudeuten ist, mindestens dreierlei verstanden werden.

 Gesellschaften im weitesten Sinne  sind Beziehungen von "sozial handelnden" Menschen, das heißt von Menschen, die ihr Handeln wechselseitig aufeinander einstellen, die also in einer seelischen Wechselbeziehung stehen; von einer nicht durch Handlungen (und zwar äußere Handlungen) vermittelten seelischen Beziehung haben wir bisher keine sichere Erfahrung. Auch diese nähere Bestimmung ist die in der Soziologie aller Völker durchaus herrschende; SPANN, der in "Wirtschaft und Gesellschaft" (1907, Seite 179f) diesen Nachweis im einzelnen geführt hat, zählt als in ihr übereinstimmend so verschieden gerichtete Geister auf wie: COMTE, TARDE, de GREEF, SPENCER, MILL, GIDDINGS, SCHÄFFLE, DILTHEY, von MAYR, TÖNNIES, RÜMELIN, SIMMEL, VIERKANDT, EULENBURG, JELLINEK, MÜNSTERBERG, RATZENHOFER, ELEUTHEROPOULUS, KISTIAKOWSKY. Wo wäre eine zweite Wissenschaft, die über ihren Grundbegriff so einig wäre wie die "nebelhafte" Soziologie? Unter den seither vorgeschlagenen Bestimmungen ist die MAX WEBERs hervorzuheben: Er geht ebenfalls vom "sozialen Handeln" aus, worunter er freilich, unter Verzicht auf das Merkmal der Wechselseitigkeit, dasjenige versteht, das dem "subjektiv gemeinten Sinn" nach "auf das Verhalten anderer bezogen wird und daran in seinem Ablauf orientiert ist" (Wirtschaft und Gesellschaft, Seite 1). Er will weiter das "soziale Handeln" unmittelbar zum Gegenstand der Soziologie machen, während wir es nur als ein Merkmal ihres unmittelbaren Gegenstandes (also der Gesellschaften) gelten lassen; doch wollen wir mit ihm unter Handeln jegliches Verhalten verstehen, einerlei, ob äußeres oder inneres Tun, Dulden, gewolltes Unterlassen. Hiernach gibt es Gesellschaften der kleinsten und flüchtigsten Art, wie der dauerndsten und umfassendsten, von einer Gruppe zweier Menschen, die einander anblicken, bis zum Völkerbund oder zur katholischen Kirche. Den Gegensatz bilden nur körperlich zusammengeballte Menschenhaufen oder Gruppen, die seelisch auf eine  Sache  als Mittelpunkt bezogen sind oder auf einen Menschen, der in keiner Beziehung zur Gruppe steht, zum Beispiel ein Kreis von Menschen, die einen Finger beobachten. Hier kann sich eine Gelegenheit zur Feststellung sozial- oder massenpsychologischer Erscheinungen bieten (die sich aber immer innerhalb der Einzelseele abspielen), aber nicht zu soziologischen: es fehlt an der Wechselbeziehung, der für die Soziologie und ihre Methode konstitutiven Kategorie. - Wir sprechen hier von  "Gesellschaften"  schlechthin oder von "sozialen Beziehungen", gemäß dem internationalen Gebrauch, der alle diese Gebilde mit der Wurzel "soz"- und ihren Ableitungen bezeichnet. Sie also sind es, als deren Theorie wir die Soziologie bestimmen. Innerhlab ihrer empfiehlt es sich, "Streitbeziehungen" und "Friedensbeziehungen" zu unterscheiden. Bei ersteren sind die Bestrebungen der Verbundenen - und ihre wechselseitige Einstellung ist hier sogar besonders eng - überwiegend entgegengesetzt: Ringkämpfer, Nebenbuhler, Prozeßparteien, Kriegführende. Bei letzteren sind die Bestrebungen der Verbundenen überwiegend gleich gerichtet.

Innerhalb dieser letzteren Art von Gesellschaften (im weitesten Sinne) sind dann  Gesellschaften im engeren Sinn  diejenigen, die überwiegend kraft des Bewußtseins gemeinsamer Interessen der Mitglieder, also "künstlich", "mechanisch", durch "Willkür" oder, wie TÖNNIES neuerdings sagt, durch einen "Kürwillen" bestehen. Den Gegensatz bilden die "Gemeinschaften", das heißt diejenigen Gesellschaften im weitesten Sinne, die überwiegend kraft des Bewußtseins der Zusammengehörigkeit der Mitglieder, also "organisch", "urwüchsig", "wesenhaft", durch "Wesenwille" bestehen. Im Sinne dieser von TÖNNIES angelegten Unterscheidung reden wir von einer Sprachgesellschaft als einem sprachwissenschaftlichen Verein, aber von der Sprachgemeinschaft als der Gesamtheit der die gleiche Muttersprache Redenden; von einer Aktiengesellschaft, aber einer Flurgemeinschaft; von einer Reisegesellschaft, aber einer Lebensgemeinschaft, usw. Freilich sollte man diese besondere Art von Gesellschaften mit einem besonderen Namen belegen; MAX WEBER hat vorgeschlagen, bei diesen "sozialen Beziehungen" (als welche er alle Gesellschaften aufzufassen strebt) von "Vergesellschaftungen" und entsprechend von "Vergemeinschaftungen" zu sprechen. Wir können uns damit schon deshalb nicht anfreunden, weil man beim ersteren Ausdruck an die "Vergesellschaftung" der Produktionsmittel denken muß, und schlagen die Ausdrücke "rationale" und "irrationale" Beziehungen oder  "Zweckbeziehungen"  und  "Lebensbeziehungen"  vor; dabei rechnen wir aber, anders als WEBER (Wirtschaft und Gesellschaft, Seite 21f), die durch Pflichtbewußtsein zusammengehaltenen Beziehungen, z. B. gewisse Ehen, als Lebensgemeinschaft zur zweiten Gruppe. Wir teilen nämlich die Lebensgemeinschaften, indem wir seine so fruchtbare Vierteilung der Bestimmungsgründe allen Handelns (a. a. O. Seite 12) auf diesen Gegenstand übertragen, in "Pflicht-", "Gefühls"- und "Gewohnheitsbeziehungen ein. Die meisten Arten der Friedensbeziehungen sollen den herrschenden Werturteilen nach nur eine Zweckbeziehung oder nur eine Lebensbeziehung sein, enthalten aber tatsächlich beide Formen. Nur in diesem Sinne kann man zum Beispiel die Familien unter die Lebensbeziehungen, die Handelsgesellschaften unter die Zweckbeziehungen rechnen. Diese Beziehungen haben des weiteren oft den Hang, aus der einen Form in die andere überzugehen, und zwar meist aus der Lebens- in die Zweckbeziehung, womit der Übergang von "Kultur" in "Zivilisation" zusammenhängen soll.

Das gilt namentlich von jener Friedensbeziehung, die wir  Gesellschaft im engsten Sinne  nennen. Dies ist "die" Gesellschaft in der Einzahl, die alle anderen Gesellschaften als Ganzheit in sich faßt, wenn sie auch dem Begriff nach nur eine einzelne Gesellschaft ist, so wie "der" Raum, wiewohl "begrifflich" nur einer unter allen Räumen, doch alle einzelnen in sich schließt. Sie meint man, wenn man "Staat und Gesellschaft" einander gegenüberstellt, wenn man von den "Schichten der Gesellschaft" spricht, das Recht als "gesellschaftliche Erscheinung" bezeichnet usw. Wir wollen hierfür, nach dem Voranschreiten HEGELs und anderer, den heute zu Unrecht etwas veralteten Ausdruck der  "bürgerlichen Gesellschaft"  anwenden; namentlich berührt unsere Einreihung der bürgerlichen Gesellschaft sich mit den Einteilungen MOHLs. Im Gegensatz zu den Gesellschaften, die der Mensch gemacht hat, ist sie die Gesellschaft, die den Menschen gemacht hat:  anthropos zoon poliltikon  mit ARISTOTELS, "fac nos singulos, quid sumus?" [Man stelle uns als Einzelne hin, was sind wir? - wp] mit SENECA. Dieser sozialen Beziehung - und das macht ihren Begriff aus - gehört er nur einmal an, dieses eine Mal aber ganz und gar, gleichzeitig mit allen Seiten der Kultur, die eben nur innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft verwirklicht werden kann, während er Gesellschaften anderer Art mehrfach angehören kann, aber jeder nur mit einer oder einigen Seiten. Das ist nur möglich durch die Wechselbeziehung aller Kulturgüter, ihre gegenseitige Abhängigkeit und Durchdringung - sie ist es, die die bürgerliche Gesellschaft als Einheit erst konstituiert; dabei versteht es sich von selbst, daß diese Wechselbeziehung, etwa des Rechts und der Wirtschaft, der Kunst und der Religion, durch wechselseitig aufeinander eingestellte Handlungenn der Mitglieder der Gesellschaft vermittelt werden muß. Es ist bezeichnend hierfür, daß, wenn wir "Staat und Gesellschaft" gegenüberstellen, wir in diesesr die Wirtschaft mitgesetzt denken, wenn wir "Wirtschaft und Gesellschaft" in Beziehung setzen, in der bürgerlichen Gesellschaft den Staat mitdenken, und so fort durch alle Kulturgebiete. Sie umspannt eben die Kultur in ihrer nur gedanklich, nicht tatsächlich aufzulösenden Einheit und setzt deshalb eine starke Gefühlsgemeinschaft der Verbundenen voraus, die irgendwie in Abstammungs- oder Nachbarschaftsverhältnissen ursprünglich begründet sein muß. Ihre persönlich-räumliche Grenze reicht demgemäß jeweils so weit, als eine Friedensbeziehung besteht, von der Horde der Urzeit bis zu den staatlich geeinten Völkern der Gegenwart. Wenn sich "die Menschheit" nicht mehr, wie heute überwiegend, als Streitbeziehung der Völker empfinden wird, wird man, wozu Ansätze stets vorhanden waren, von einer im engsten soziologischen Sinn gegebenen "menschlichen Gesellschaft" als der "bürgerlichen Gesellschaft" aller sprechen können; bisher bildet sie nur eine soziale Beziehung namentlich "weltwirtschaftlicher" Orientierung, während die Gemeinsamkeit der anderen Kulturgüter fehlt oder schwach entwickelt ist.

4. Die Soziologie ist uns schließlich eine  Wirklichkeitswissenschaft.  Wir beschränken sie demgemäß darauf, an ihrem Gegenstand die beiden der Wirklichkeit angehörigen Seiten zu erforschen, also die seelische Wechselbeziehung und deren Äußerung und Verkörperung im Raum. Daraus folgt, daß sie zu den Erfahrungswissenschaften gehört, also mit empirischen Methoden arbeitet. Nicht aber folgt daraus, daß die Soziologie teils eine Körper-(Natur-)wissenschaft, teils  Psychologie  sei. Das eine versteht sich nach dem, was wir über die Gesellschaftsbegriffe gesagt haben, von selbst; das andere bedarf einer kurzen Widerlegung, da es die Auffassung zahlreicher Soziologen, unter anderen HERBERT SPENCERs, GABRIEL TARDES und GUSTAV RÜMELINs des Älteren ist, während WILHELM WUNDT zwar seine "Gesellschaftslehre" recht und schlecht als 7. und 8. Band seiner sogenannten "Völkerpsychologie" (1917) untergebracht hat, in der Sache aber eine vermittelnde Stellung einnimmt. Denn wie sich aus der Beziehung von Gesellschaft und Kultur ergab, ist die Soziologie die Wissenschaft von der Kultur und verfährt demgemäß  kulturwissenschaftlich,  das heißt, sie liest die Gegenstände nach dem Maß ihrer Bedeutung für die Kultur aus. Die Psychologie aber (in ihrem Hauptteil) sieht hiervon ab, verfährt also naturwissenschaftlich (denn dies sind nach der zweckmäßigsten Einteilung - derjenigen RICKERTs - die beiden Möglichkeiten innerhalb der Wirklichkeitswissenschaften). Man darf aber auch nicht in die umgekehrte Verwechslung fallen und daraus, daß die Soziologie bei dieser Auffassung ersichtlich nicht Psychologie ist, schließen, ihr Gegenstand sei gar nicht psychischer Art. Dies tut, wenn ich ihn recht verstehe, MAX WEBER (Logos 1913, Heft 4, Seite 257). Jedoch im Widerspruch zu seiner eigenen Begründung: wenn er die Soziologie menschliches Handeln erklären läßt "aus den Erwartungen, welche subjektiv über das Verhalten der Objekte gehegt wurden (subjektive Zweckrationalität)", so braucht eine solche Erklärung zwar gewiß keine "psychologische" zu sein; denn die Psychologie hat keinen Anlaß, sich mit Erwägungen zu befassen, soweit sie nur die - in anderen Wissenschaften erörterten - objektiven Zusammenhänge nachzeichnen. Aber es sollte nicht bestritten werden, daß "subjektive Erwartungen" etwas Psychisches sind. Das gleiche gilt für den schon erwähnten, als Merkmal des sozialen Handelns aufgeführten "subjektiv gemeinten Sinn", den WEBER mit Recht vom "objektiv Richtigen" unterscheidet. Mit diesem oder den "Bedeutungen" befassen sich nicht die  Wirklichkeitswissenschaften,  sondern (was ich anderswo eingehend begründen werde) die "konstruktiven" und "dogmatischen" "Ideal"- oder  Sinneswissenschaften,  wie Mathematik, Geschichtsdeutung und Rechtsdogmatik. Zu ihnen gehört die Soziologie als Wirklichkeitswissenschaft also nicht. Ebensowenig aber zu den  Wertwissenschaften.  Diese habe es mit der letzten von den drei Welten, der Welt des Wertes, zu tun; je nachdem Individualisierung oder Systematisierung beabsichtigt ist, in der Form der politischen oder philosophischen Wissenschaften, zum Beispiel praktische Nationalökonomie und Ethik. Hier läuft die Grenze auch zur Sozialphilosophie, während es eine selbständige "Dogmatik" des gesellschaftlichen Seins außer in vereinzelten Gedankengängen, namentlich SIMMELs, bisher nicht gibt. Nur als Wirklichkeitswissenschaft betrieben, vermag die Soziologie ja auch als Grundlage jener zwei anderen Wissenschaften zu dienen: der sozialpolitischen, die die Wirklichkeit verändern, und der kulturhistorischen, die sie erkennen will.

Wir können nunmehr die Kultur ihrer Wirklichkeit nach auffassen als die bürgerliche Gesellschaft, betrachtet in der Wechselbeziehung aller Kulturgüter, die bürgerliche Gesellschaft als die Kultur, zur Wirklichkeit geworden in den Handlungen der Gesellschaftsmitglieder. Das ist natürlich nur  eine  Auffassung der Kultur, die soziologische nämlich, die sich allein der Wirklichkeit (im erkläuterten Sinn) zuwendet; während die Kultur auch unter anderen Gesichtspunkten als "objektiver Geist", als reiner Bedeutungszusammenhang (Sinngebilde) ohne Rücksicht auf seine Verwirklichung aufgefaßt werden kann und muß. Für diese sinneswissenschaftliche Auffassung gehören zum Beispiel zum Kulturgut "Wissenschaft" auch alle vergessenen oder noch zu entdeckenden Wahrheiten; für die soziologische Betrachtung die Wahrheit nur, soweit sie wirklich gewußt und gelehrt wird, andererseits auch alles, was - vielleicht fälschlich - als wissenschaftliche Wahrheit tatsächlich gilt.

5. Wir haben damit den  Begriff  der Soziologie  gebildet.  Daß er mit dem Sprachgebrauch unvereinbar ist, wird gewiß niemand behaupten wollen; daß er fruchtbar ist, wird sich daraus erweisen, daß wir zahlreiche Untersuchungen von anerkanntem Wert in seinem Umkreis werden unterbringen können. Ist somit die Soziologie diesen zwei Bedingungen - den zwei notwendigen aber auch hinreichenden Bedingungen aller wissenschaftlichen Begriffsbildung - gemäß genügend abgegrenzt, so können wir nunmehr, von der Konstruktion nach Zweckmäßigkeit fortschreitend zur  Erkenntnis  von Wahr und Falsch, in  Urteilen  ihre weitere Beschaffenheit angeben. Wir erkennen dann sofort, daß die Soziologie keine bloße Sammelwissenschaft ist, wie etwa die Medizin oder die Theologie, die unter einem technischen Gesichtspunkt der Berufseinheit eine Reihe verschiedenster Gegenstände zusammenfaßt und sie nach den verschiedensten Gesichtspunkten behandelt. Wir erkennen vielmehr, daß die Soziologie, in  unserem  Sinne abgegrenzt, also als Theorie der gesellschaftlichen Wirklichkeit, eine  Einzelwissenschaft  ist; denn sie hat einen einheitlichen Gegenstand, die Wirklichkeit der Gesellschaften, und dementsprechend einheitliche Methoden, die empirischen Methoden der Erfahrungswissenschaften, natürlich mit den Besonderheiten der Methode, die sich daraus ergeben, daß sie überall auf die Wechselbeziehungen achtet (womit die neuestens von MAX WEBER angebahnte Auflösung der "substantiellen" Zusammenhänge in "funktionale", zumal in "Chancen", zusammenhängt). Natürlich steht es jedem frei - sofern er jenen zwei Bedingungen genügt -, den Begriff "Soziologie" anders abzugrenzen, und er wird dann zu anderen Erkenntnissen ihrer weiteren Beschaffenheit gelangen müssen. Man hat sie namentlich häufig so abgegrenzt, daß sie als  Sammelwissenschaft  aufgefaßt werden müßte. So hat, worauf (in § 10) zurückzukommen ist, GEORG SIMMEL unter "Soziologie" außer der Soziologie in unserem Sinne auch die Sozialphilosophie verstanden; man käme dann zu einer Theorie, die die Gesellschaft schlechthin betrachtete, nicht nur ihrer Wirklichkeit nach, sondern auch ihrem Sinn und ihrem Wert nach. Daß diese Begriffsbildung methodisch fruchtbar wäre, ist zu bezweifeln; der schillernde Charakter mancher Ausführungen SIMMELs spricht nicht dafür. Sprachlich aber wäre zweifellos diese Bildung verwirrend, da wir gerade dann, wenn wir sinndeutende Konstruktion und philosophische (oder politische) Wertung ausschließen wollen, von rein "faktischer", "soziologischer" Betrachtung sprechen. Eine Sammelwissenschaft bilden auch die sogenannten  "Sozialwissenschaften",  worunter, in den meisten Kultursprachen, eine Summe verschiedener systematischer Wissenschaften verstanden wird, namentlich Wirtschafts-, Rechts-, Staats-, Bevölkerungslehre, sowie die Soziologie selber (während in anderen Fällen Sozialwissenschaft nur ein anderer Name für Soziologie in unserem Sinne ist; wieder andere gebrauchen ihn im Sinne von "Kulturwissenschaft überhaupt", vermögen aber dann keinen den Umkreis der Wirklichkeitswissenschaften erschöpfenden Gegensatz anzugeben). Nun mag dieser Ausdruck aus technischen Gründen, gerade seiner Unbestimmtheit wegen, sich als Name von Zeitschriften oder Forschungsinstituten - wofür er oft verwendet wird - empfehlen; die Wissenschaft kann mit ihm nichts anfangen, da sich ein gerade durch ihn angemessen bezeichneter und gerade so fruchtbringend abgegrenzter Gegenstand nicht auffinden läßt, jedenfalls bisher nicht angegeben wurde, wenn wir von dem veralteten Versuch ROSCHERs absehen. Wir werden als weder den Begriff noch den Ausdruck "Sozialwissenschaften" verwenden; weder neben dem Begriff und Ausdruck  Soziologie,  noch an seiner Stelle. Wir könnten es dabei bewenden lassen, wenn nicht der größte Soziologe (für mich: der überhaupt größte Forscher) unserer Tage, den Begriff wieder neu zu beleben versucht und mit dem Ausdruck "Soziologie" belegt hätte. Zwar nennt MAX WEBER in seinem (was zu beachten ist) unvollendet nachgelassenen Werk "Wirtschaft und Gesellschaft" (1921/22) nicht die Sozialwissenschaften bei diesem Namen, noch zählt er ihre Bestandteile ausdrücklich auf. Aber er schließt in die "Soziologie" die "Nationalökonomie" (ohne Einschränkung, nicht etwa nur die "Sozialökonomie") ein (Seite 9); auch bringt er im zweiten Kapitel (des 1. Teils) lauter wirtschaftswissenschaftliche, namentlich geldtheoretische Grundbegriffe, die er freilich nur als solche der Wirtschaftssoziologie, nicht der Wirtschaftstheorie gelten lassen will (Seite 31 und 39), ohne eine Erläuterung dieser überaus heiklen Unterscheidung zu geben, so daß hier vieles dunkel bleibt. Weiter enthalten das III. und IV. Kapitel und der ganze 3. Teil u. a. Ausführungen (von unschätzbarem Wert), die man in der Staatslehre - nicht: Staatsrechtslehre - suchen, wenn auch schwerlich finden würde. Der zweite Teil enthält in Kapitel III (Bevölkerungslehre), ferner in Kapitel VII eine Rechtssoziologie. Damit wären die hergebrachten Bestandteile der sogenannten Sozialwissenschaften vertreten, aber an einer Begründung ihrer Zusammenfassung fehlt es; andererseits ist auch (Teil 2, Kap. IV) die Religionssoziologie eingebaut. Es gelingt also nicht, über MAX WEBERs Begriff der Sozialwissenschaften, oder, wie er sagt, der Soziologie, dem Umfang nach Klarheit zu schaffen. Auch sein Inhalt bleibt zweifelhaft. Er nennt die Soziologie - es ist der grundlegende und einleitende Satz des Werks - "eine Wissenschaft, welche soziales Handeln deutend verstehen und dadurch in seinem Ablauf und seinen Wirkungen ursächlich erklären will". Aus dieser Definition können wir zunächst das auf das Verfahren der Soziologie Bezügliche streichen, denn es trägt zur Abgrenzung des Gegenstandes nicht bei; eine weitere Wissenschaft vom sozialen Handeln als die "deutend verstehende" usw. ist nicht erfindlich; jedenfalls hat es WEBER unterlassen, diesen Begriff durch eine Ausführung des Gegenteils zu klären. Daß "organische" Soziologie etwa im Sinne SCHÄFFLEs nicht "verstehende" Soziologie ist, da wir das Verhalten von Zellen und Nerven nicht "verstehen" können, freilich klar, aber auch, daß sie nicht "soziales Handeln", sondern Gebilde und deren "Funktionen" zum Gegenstand hat. Es bleibt also einfach: die Wissenschaft vom sozialen Handeln. Aber diese Begriffsbestimmung ist zu weit. Abgesehen davon, daß sie auch die Sprache umfassen würde, da Sprechen in WEBERs Sinn soziales Handeln ist, deckt sich auch die Geschichte, die WEBER ausdrücklich abtrennt (Seite 2). Sagt er doch anderswo (Seite 141): "mit diesen  Typen  des Ablaufs von Handeln befaßt sich die Soziologie, im Gegensatz zur Geschichte," und ebenso, sie "bildet  Typen- Begriffe ... und sucht generelle Regeln des Geschehens" (Seite 9). Die Soziologie ist ihm also die systematische Wissenschaft vom sozialen Handeln. Doch nunmehr und andererseits ist diese berichtigte Definition zu eng; er sagt ausdrücklich (Seite 12): "Die Soziologie hat es eben keinesweigs  nur  mit sozialem Handeln zu tun, sondern dieses bildet nur (für die hier betriebene Art von Soziologie) ihren zentralen Tatbestand". Aber für die Begriffsbestimmung genügt nicht die Angabe des Zentrums; die Grenze - sie mag noch so flüssig sein - muß angegeben werden, und diese Angabe suchen wir vergebens. Vergebens suchen wir auch in dem Füllhorn von Begriffen, das WEBER über die Soziologie ausgeschüttet hat, den Begriff der - Gesellschaft; er hat unter den "soziologischen Grundbegriffen", die das erste Kapitel aufführt, keine Stelle, uns so beweist dies, daß hier in keinem bisher geläufigen Sinn eine Einzelwissenschaft "Soziologie" anerkannt wird. Ich vermute, daß es gerade die Unmöglichkeit war, einen für  seine  Ansprüche genügend scharfen Begriff der Gesellschaft zu finden, die WEBER schließlich bestimmt hat, auf den Begriff der Soziologie als einer Einzelwissenschaft zu verzichten; im Gegensatz zu seiner früheren Auffassung. Denn im Programm der von ihm begründeten und bestimmend beeinflußten "Deutschen Gesellschaft für Soziologie" von 1909 wird als das Endziel noch bezeichnet: "das eigenartige Gebilde, das wir Gesellschaft nennen, in seinem Wesen, seinen Formen, seinen Entwicklungen zu erkennen." Das entspricht genau der hier von mir vertretenen allgemeinen Auffassung; (die damals, auf der ersten Tagung der genannten Gesellschaft von mir vorgebrachten Aufstellungen über "Rechtswissenschaft und Soziologie" (Buchausgabe 1911) waren hingegen noch nicht abgeklärt und sollen durch diese Arbeit fortgebildet und zum Teil berichtigt werden).

6. Die Soziologie in unserem Sinne ist endlich, dies erkennen wir weiter, eine  selbständige  Wissenschaft (wofür man auch "autonome", "reine" oder "Fachwissenschaft" sagen könnte). Sie ist es, weil wir ihr einen eigentümlichen Gegenstand, die Gesellschaft, zugewiesen haben, und sie also nicht nur über eigentümliche Methoden verfügt, wie etwa (richtiger Ansicht nach) Statistik oder Rechtsvergleichung. Sie ist deshalb nicht nur, wie diese zwei Fächer es allerdings sind,  Hilfswissenschaft  im Dienste anderer Wissenschaften (die im Verhältnis zu ihnen "Hauptwissenschaften" sind). Aber allerdings ist sie  auch,  und in zweiter Linie, Hilfswissenschaft, nämlich der analytischen Kulturwissenschaften. So werden wir, nachdem wir die Soziologie als selbständige Wissenschaft behandelt haben (in Abschnitt II), sie auch als Hilfswissenschaft, als Wirtschafts, Staats-, Sprach-, Kunst-, Religions- und namentlich als Rechtssoziologie untersuchen (in Abschnitt III und IV).


II.

Das Gebäude der Soziologie wäre damit, flüchtig genug, von außen betrachtet. Wir wollen nun zusehen, ob, was bisher als soziologische Forschung bezeichnet wurde, sich zwanglos in seinem  Innern  unterbringen oder doch an seinen Toren ansiedeln läßt. Denn keine Luftschlösser - allzu billige Bauten, an denen die Soziologie schon überreich ist - waren hier zu errichten, noch war, was der Wissenschaftshistorie überlassen bleibt, die Wirklichkeit treu abzubilden; es gilt vielmehr, wie in der Wissenschaftstheorie stets, auf "kritische" Weise vorgehend, das empirisch Gegebene an überempirischen Maßstäben zu messen und so das heute bestehende Gebäude in seiner (logischen) "Ursprünglichkeit" und "Reinheit" wieder herzustellen. Es handelt sich also einfach darum, wie wir betonen möchten, in die  schon vorhandenen  Gedanken- und Büchermassen eine übersichtliche Ordnung hineinzutragen. Auch in die Namengebung müssen wir eine etwas größere Folgerichtigkeit einführen, wobei, was die deutsche Wissenschaft namentlich in der Soziologie mehr beachten sollte, durchweg auf die Eignung der Namen für den internationalen Sprachgebrauch zu achten ist. Hierbei wird die oben vorgenommene Einteilung der Gesellschaften auch methodisch fruchtbar werden.

7. Wir betreten zunächst den, wenn nicht wertvollsten, so doch prunkvollsten Teil des Gebäudes, den der Gründer des ganzen Bauwerks als erster bezogen und seitdem immer neue Bewohner sehr verschiedenen Geistes angezogen hat. Aber ob COMTE die Gesellschaft formen läßt durch die Erkenntnis und demgemäß beide die gleichen drei Stufen durchmessen sieht: die theologisch-militärisch, aufgebaut auf "Fiktionen", die metaphysisch-juristisch-kapitalistische, die rein "negativ" von den Fiktionen befreit, endlich die (ebendeshalb) "positiv" genannte "wissenschaftlich-technisch-industriell-sozialistische" Stufe; ob SPENCER aus dem Urbrei der Horde die Gesellschaft sich in steigender "Differenzierung" und "Integrierung" immer weiter "entwickeln" läßt, vom "militärischen" immer mehr zum "industriellen" Typus hin; ob MARX und ENGELS den gesamten Verlauf der Kultur als bloße Auswirkung des "Materiellen", das heißt der wirtschaftlichen "Produktivkräfte" auffassen, ob SPENGLER alle Kulturen, völlig unabhängig voneinander, aus einer mütterlichen Landschaft heraus je einen Frühling, Sommer und Herbst hindurch blühen und dann im Winter der Zivilisation untergehen sieht - immer handelt es sich darum, die Gesetze der bürgerlichen Gesellschaft als der Verwirklichung der Kultur zu begreifen. Dabei sind, wie stets, sowohl die Strukturgesetze des Nebeneinander wie auch die Entwicklungsgesetze des Nacheinander gemeint. Der Gegenstand ist durchgängig die "Gesellschaft im engsten Sinne"; wir können diesen, auf die bürgerliche Gesellschaft gerichteten Teil der Soziologie demgemäß, und weil ihm die Hauptpersonen und Hauptzwecke zugekehrt waren, als das  eigentlichste Gebiet der Soziologie  auffassen; ihren bisher betrachteten, auf die bürgerliche Gesellschaft  im Ganzen  gerichteten Zweig konnte man gut als  Soziologie der Kultur  bezeichnen. Wir sehen nun, daß wir in ihr die oben als logisch notwendig erwiesene "Kulturtheorie" vor uns haben, daher in diesen Werken auch regelmäßig zugleich Kulturhistorie (der Vergangenheit, Gegenwart oder - Zukunft) geboten wird; ihr Daseinsrecht ist damit begründet, zugleich auch ihre besondere Stellung innerhalb der soziologischen Forschung.

8. Nicht alle Soziologen haben sich glücklicherweise an die große, vielleicht allzu große, Aufgabe gewagt, die bürgerliche Gesellschaft im Ganzen zu erforschen. Andere begnügten sich, einzelne  "gesellschaftliche Erscheinungen"  ("soziale Phänomene") zu untersuchen. Wir können darunter diejenigen Verwirklichungen der Kultur verstehen, mit deren Theorie sich - aus irgendeinem traditionellen, verwaltungstechnischen, praktischen Grund oder Vorurteil - die einzelnen analytischen Kulturwissenschaften nicht eingehend befassen können oder wollen oder jedenfalls bisher nicht eingehend befaßt haben. Sie können aber auch von der Soziologie der Kultur als solcher nicht behandelt werden, weil sie nur  innerhalb  der bürgerlichen Gesellschaft als deren Bestandteil, Träger, Auswirkung, sagen wir kurz: Element, auftreten. Sie tragen aber deren Kennzeichen, Brennpunkt der verschiedensten Kulturwerte zu sein, und sind uns nach allen Seiten der Kultur (positiv oder negativ) bedeutsam; sie bilden also einen einheitlichen Gegenstand und sind nach einheitlichen Methodenn zu erforschen. Im übrigen bilden sie ein buntes Gemisch. Es sind Verhältnisse, Zustände, Handlungen, Gebilde, Beziehungen der verschiedensten Art; ich nenne beispielshalber "Nationalismus" und "Internationalismus", "Militarismus" und "Pazifismus", den "Verkehr", den "Krieg", die "Presse", die "öffentliche Meinung", die "Prostitution", das "Kino", das "Warenhaus", die "Bourgeoisie" und sämtliche Berufstypen; auch der "Professor" zum Beispiel ist ein soziologischer Gegenstand, und so beruht es wohl nur auf Zerstreutheit, wenn so viele Professoren erklären, sie könnten sich auf keinen spezifischen Gegenstand der Soziologie besinnen. Wir wollen die Wissenschaft, die sich mit diesen Elementen der bürgerlichen Gesellschaft befaßt, die also Theorie der bürgerlichen Gesellschaft ist so gut wie die Kultursoziologie (mit einem allerdings mißverständlichen Namen, aber in Ermangelung eines besseren) als  "elementare" Soziologie  bezeichnen. Jedes der oben genannten Probleme hat eine reiche internationale Bearbeitung aufzuweisen, namentlich bei den Engländern und den Amerikanern; es wird ewig schade sein, daß MAX WEBERs verheißungsvolles Unternehmen einer "Soziologie der Presse" über bedeutsame Fragestellungen nicht hinausgekommen ist. Es ist klar, daß die Grenzen gerade dieses Gebietes außerordentlich flüssig sein müssen und sich je nach den Interessen und Auffassungen der anderen Wissenschaften fortwährend verschieben müssen, daher diesen Teil des soziologischen Gebäudes gewissermaßen zum Abbruch bestimmt ist, freilich auch immer wieder neue Anbauten - Asyle für sonst obdachlose Probleme - erfährt. Aus diesem technischen Grund geschieht es, daß wir gewisse innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft auftretende Beziehungen nicht der "elementaren" Soziologie zuweisen, sondern, da sie sehr viel fester abgegrenzt sind, einem anderen Zweig.

9. Da die bürgerliche Gesellschaft nämlich nur eine der sozialen Beziehungen ist, so wäre es unnatürlich, wenn sich die Soziologie nicht auch mit den anderen sozilen Beziehungen beschäftigt hätte, namentlich mit den zu festen Gruppen erstarrten Friedensbeziehungen. In der Tat hat sie das getan, ja, dieser Teil der Soziologie, den wir  soziologische "Gruppentheorie"  (oder Gruppensoziologie) nennen wollen, dürfte ihren am besten ausgebauten und am allgemeinsten anerkannten Teil ausmachen. Namentlich haben die "Lebensbeziehungen", weil sie geschichtlich besonders bedeutsam und, als "natürliche" Gebilde, nicht willkürlich vermehrbar sind, sich als dankbare Gegenstände erwiesen. Unter ihnen ist wiederum die  Familie  geradezu der Liebling der Soziologie geworden; es genügt, an die außerordentlich zahlreichen und weittragenden Forschungen zu erinnern, die sich seit BACHOFEN und MORGAN um das Problem des Mutterrechts bemühen. Diese Bevorzugugng erklärt sich im Rahmen unserer Auffassung einfach genug daraus, daß die Familie Keimzelle, Erhalterin und wichtigster Bestandteil der bürgerlichen Gesellschaft ist, diese gewissermaßen im kleinen darstellt, da ihr der Mensch, wenn nicht mit allen, so doch mit sehr vielen Seiten der Kultur angehört. Kaum geringere Beachtung haben sodann als Träger der Kultur die - soziologisch als Gesellschaften aufzufassenden - Völker gefunden, namentlich die primitiven, die als "geschichtslos" keinen Gegenstand der individualisierenden Geschichtsforschung bilden können und wegen der geringen Differenzierung ihrer Kultur nach Inhalten und Berufen für die synthetische Behandlung mehr als für die analytische geeignet sind. Daraus - und aus der damit eng zusammenhängenden geringeren technischen Durchbildung der fraglichen Kulturgüter - erklärt sich, daß wir zum Beispiel das Recht der Anglo-Amerikaner als den Gegenstand einer eigenen Rechtswissenschaft betrachten, das Recht der im gleichen Gebiet lebenden Indianer aber als bloßes Material der Soziologie, und so fort in allen Kulturgebieten. Nur innerhalb der Sprachwissenschaft wird ein solcher Unterschied in der Regel nicht gemacht, was sich so rechtfertigen läßt, daß die Sprache bei den Primitigen etwa von ihrem Rechtsleben genauso geschieden ist wie bei den Kulturvölkern, während dies in Bezug etwa auf Recht, Religion und Sitte nicht der Fall ist. Wir fassen also die Völkerkunde, soweit sie systematisch verfährt (Ethnologie), als einen Unterteil der Gruppentheorie auf. Weitere Unterteile sind die Forschung in Bezug auf die Geschlechter und Altersstufen, die Rassen, die Berufsorganisationen usw. Die soziologische Literatur zu diesen Fragen - man denke nur an die Frauenfrage - ist gewaltig. Zwar befaßt sich "von Amts wegen" mit all diesen Problemen auch die Bevölkerungstheorie; docht tut sie es nur insofern, als die statistische Methode reicht, und also nur nach der quantitativen Seite hin. Man kann die soziologische Gruppentheorie deshalb als das qualitative Gegenstück der Bevölkerungstheorie auffassen. An dieser Stelle seien die glänzenden und durchaus nicht nur historisch bedeutsamen Ausführungen MAX WEBERs zu den indischen Kasten und seine Fragestellungen zur Soziologie der Vereine als Muster gruppentheoretischer Forschung hervorgehoben (Religionssoziologie 2, 33f; Verhandlungen des 1. deutschen Soziologentages, Seite 52f).

10. Alle bisher betrachteten Untersuchungen zusammen bilden den  besonderen Teil der Soziologie;  sie befaßten sich mit den einzelnen Arten, Gesellschaften und deren Elementen. Es muß also mit logischer Notwendigkeit einen  allgemeinen Teil geben, der die Eigenschaften und Verhältnisse angibt,  die allen oder vielen Gesellschaftsarten gemein sind, und der diese zu klassifizieren gestattet. Er muß auf dem besonderen Teil als seiner empirischen Grundlage aufbauen; zugleich wird er für diesen die logische Grundlage darstellen. Er hat sich, wie in den Wirklichkeitswissenschaften meist, später entwickelt als der besondere Teil; man kann als seine Begründer GABRIEL TARDE mit seinen "Lois de l'Imitation" (von 1890) und FERDINAND TÖNNIES mit "Gemeinschaft und Gesellschaft" (1887) begrachten, wobei jenes Werk mit "Erfindung" und "Nachahmung" zwei der wichtigsten, in allen Gesellschaften formend wirksamen Kräfte ans Licht zog, was die schon erwähnte grundlegende Einteilung der Friedensbeziehungen brachte. Als eigene Richtung aber, mit Bewußtsein und Programm, trat dieser Zweig der Soziologie erst auf mit GEORG SIMMELs Arbeiten seit 1894, wie sie in seiner "Soziologie" von 1908 zu einem bunten - allzu bunten - Strauß zusammengefaßt sind. Das Entscheidende war dabei sein Gedanke, daß die "Form" der Gesellschaften von ihrem "Inhalt" unabhängig ist: die Form kann die gleiche bleiben, auch wenn sich der Inhalt wandelt, und umgekehrt (zum Beispiel ist die Verfassung der Vereinigten Staaten trotz der gewaltigen Veränderungen des Zustandes der Gesellschaft seit der Begründung die gleiche geblieben; umgekehrt wird sich oft ein Unternehmen ohne Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu steuerrechtlichen Zwecken aus einer offenen Handelsgesellschaft in eine G. m. b. H. verwandeln). Die Form kann also für sich zum Gegenstand der Untersuchung genommen werden. Da nun die  Besonderheit  der einzelnen Gesellschaften in ihren  Inhalten  (Zwecken, Pflichtvorstellungen, Affekten, Gewohnheit) besteht, so bedeutet die  Form,  das heißt die Weise der Wechselbeziehung, namentlich Organisation und Rechtsform, zugleich das  Allgemeine.  So ergibt sich eine  "formale"  oder  "allgemeine" Soziologie,  der wir nun den besonderen Teil als die "materiale" Soziologie gegenüberstellen könnten. Sie hat außer den schon genannten Problemen der Erfindung und Nachahmung und der Zweck- und Lebensbeziehungen mit Begriffen zu tun, die in jeder Art von Gesellschaft irgendwie verwirklicht werden, es mag sich nun um eine Räuberbande handeln oder etwa um die Entente Cordiale [Abkommen zwischen England und Frankreich von 1907 - wp]: Führerschaft und Gefolgschaft, Über- und Unterordnung, Wettbewerb, Arbeitsteilung, Parteienbildung, Vertretung usw. SIMMEL hat in der ersten Entdeckerfreude diesen Teil der Soziologie für den einzigen erklärt, der als selbständige Wissenschaft mit eigenem Gegenstand möglich ist. In der reifsten Form, die er seinen Gedanken gegeben hat, den "Grundfragen der Soziologie" von 1917, läßt er diese "reine" oder "formale" Soziologie nur noch als einen von drei Teilen der Soziologie gelten; er unterscheidet noch die "Philosophische Soziologie" und die "Allgemeine Soziologie". Aber beiden Bezeichnungen liegen Mißverständnisse zugrunde, die sehr gewöhnlich sind, freilich bei einem Denken wie SIMMEL auffallen. Die "philosophische Soziologie" ist, wie er selbst (Seite 31) sagt, teils Erkenntnistheorie, teils Metaphysik; sie hat es also - mindestens im erkenntnistheoretischen Teil - nicht mit dem Gegenstand der Soziologie zu tun, sondern mit dieser selber; sie ist nicht philosophische Soziologie, sondern Philosophie der Soziologie, also eine philosophische Disziplin, nämlich Wissenschaftslehre, im übrigen Sozialphilosophie. Der Problemkreis der "Allgemeinen Soziologie" ist sodann (Seite 28f) "erfüllt vom  ganzen  geschichtlichen Leben, soweit es gesellschaftlich geformt ist, immer aber diese Gesellschaftlichkeit als  Ganzes  umgreifend". Genaus drückt sich übrigens DURKHEIM aus. Aber das "Ganze" ist doch ein "Besonderes", kein "Allgemeines"; das Verhältnis des Ganzen zum Teil (etwa des Baums zu seinen Ästen) ist ein durchaus anderes als das des Allgemeinen zum Besonderen (etwa des Begriffs  Baum  zu seinen einzelnen Vertretern). SIMMELs "Allgemeine Soziologie" ist also das, was als als "Soziologie der Kultur" im besonderen Teil untergebracht haben, und seine "formale" bildet den "allgemeinen Teil". Nachdem die Verwechslung aber begangen und nachweislich Verwirrung gestiftet hat, wollen wir vom Gebrauch des Ausdrucks "allgemein" absehen und es bei den eingebürgerten, handlichen und einwandfreien, namentlich international verständlichen Ausdruck "Formalsoziologie" bewenden lassen; auch DURKHEIMs Ausdruck "morphologie sociale" wäre brauchbar. Dagegen müssen wir den Ausdruck "Beziehungslehre", den von WIESE stattdessen neuestens vorgeschlagen hat, als nicht genügend begründete Neuerung betrachten, zumal er allzu abstrakt ist, nach Mathematik ("Funktionstheorie") schmeckt und den fast einzigen Vorteil des Fremdwortes für die wissenschaftliche Sprache, Ableitungen zu erleichtern, vermissen läßt (während man zwanglos "Formalsoziologie" und "formalsoziologisch" sagen kann; zumindest hätte man von Beziehungs"theorie" sprechen müssen). von WIESE hat diesen Forschungen dankenswerterweise innerhalb der neuen "Kölner Vierteljahrshefte" ein eigenes Archiv gegründet. Allerdings ist die Zahl der Formalsoziologen noch gering, und einer der tüchtigsten Forscher dieser Richtung, ALFRED VIERKANDT, hat mit Recht bemerkt, daß SIMMELs Auftreten hier nicht restlos glücklich gewirkt hat. In der Tat sind seine Untersuchungen trotz aller Feinheit und Tiefe gelegentlich ins Spielerische verfallen; die Formalsoziologie wird dieser Gefahr am ehesten entgehen, wenn sie darauf verzichtet, Gesetzmäßigkeiten zu entdecken, die gerade infolge der fast völligen Unabhängigkeit der Form vom Inhalt nur allzu leicht willkürlich oder platt ausfallen. Hingegen hat sie eine große, auch praktische Bedeutung als Lehre von den Kategoiren des gesellschaftlichen Lebens überhaupt. Man denke an die heftigen Erörterungen innerhalb der Jugendbewegung über das Problem des "Führers"; auch hierfür hat übrigens MAX WEBER die entscheidenden Gesichtspunkte aufgestellt (Parlament und Regierung, 1918, Seite 32f). Die Formalsoziologie wird also eher als "klassifikatorisches" denn als "deduktives" System auftreten müssen.


III.

Wir haben nunmehr das Gebäude der Soziologie auch im Innern besichtigt. Wir fanden eine Anzahl von Parteien, die in leidlich geschiedenen Wohnungen untergebracht sind; daß sie untereinander durch viele Türen in Verbindung stehen, braucht kein Schaden zu sein. Wohl aber ergeben sich gewisse Schwierigkeiten dadurch, daß einzelne Bewohner in anderen Gebäuden Verwandte besitzen und dort des öfteren Besuche machen. Wir müssen auf diesen wichtigen Punkt, nunmehr ohne bildlich zu sprechen, eingehen. Wir behandeln dabei nicht mehr, wie im ersten Abschnitt, das  begriffliche  (wissenschaftstheoretische) Verhältnis der Soziologie zu anderen Wissenschaften, sondern ihre und ihrer Teile  inhaltliche  Verknüpfung mit diesen.

Wir haben es mit zwei Erscheinungen zu tun, die wir als das Auftreten von  Schwester-  und von  Hilfswissenschaften  bezeichnen können und die uns aus anderen Wissenschaften bekannt sind. So behandelt etwa unsere Privatrechtswissenschaft zahlreiche (keineswegs: nur) Gegenstände, die auch in der Volkswirtschaftslehre behandelt werden, zum Beispiel das Eigentum, Geld, den Tausch. Aber die eine Wissenschaft behandelt eben die rechtliche, die andere die wirtschaftliche "Seite": beide laufen parallel, und es ergeben sich nicht etwa eine einzige Wissenschaft mit gemischter Methode, sondern zwei  Schwester wissenschaften. Andererseits können diese Gegenstände, und überhaupt die meisten der Rechtswissenschaft, auf ihren "Wert" hin, das heißt auf die Gerechtigkeit der fraglichen Rechtssätze hin, untersucht werden. Alsdann ergibt sich eine eigene Disziplin, die Rechtsphilosophie, die den Gegenstand der Rechtswissenschaft und die Methode der Philosophie entlehnt, so daß hier die Philosophie als Hilfswissenschaft auftritt.

11. Wenden wir dies nun auf die Soziologie an, so ergibt sich, daß ihr bedeutsamster Teil, das, was wir die  "Soziologie der Kultur"  nannten, von diesen Verhältnissen ganz unberührt bleibt: die Gesetze der bürgerlichen Gesellschaft im Ganzen sind ein Gegenstand, der in keiner anderen Wissenschaft vorkommt. Über diesen Teil ihres Gebäudes kann die Soziologie schreiben: My home is my castle. Es handelt sich um ihr eigenstes Problem.

Die übrigen Teil der Soziologie werden von den anderen Kulturwissenschaften weniger rücksichtsvoll behandelt. Entweder müssen sie ihre  Gegenstände  mit ihnen  teilen,  derart, daß die analytischen Kulturwissenschaften nur eine inhaltliche Seite des Gegenstandes untersuchen, während ihn die Soziologie nach allen übrigen behandelt und eben deshalb auch in seiner Abstraktheit von allen Inhalten, einfach als Gesellschaft oder als Element einer Gesellschaft, erfassen kann. So untersucht zum Beispiel die Rechtswissenschaft die Kriege, Vereine, Familien nur nach der kriegs"rechtlichen", vereins"rechtlichen", familien"rechtlichen" Seite hin, obwohl sie doch viele andere Seiten haben; die Wirtschaftswissenschaft die Arbeitsteilung nur, wo sie wirtschaftlichen Zwecken dient, obwohl sie doch eine ganz allgemeine Erscheinung ist; die Staatstheorie die Parteienbildung und das Führerproblem nur auf politischem Gebiet; die Religionstheorie nur das Wesen der religiösen Sekten, obwohl es doch auch wissenschaftliche und künstlerische Parteien, Führer oder Sekten gibt, usw. Hier tritt überall  die Soziologie als Schwesterwissenschaft  den anderen Kulturwissenschaften zur Seite, und zwar jeweils nachdem als formale oder elementare Soziologie oder als soziologische Gruppenlehre, ohne daß sich andere als die schon behandelten Probleme ergäben. Es entspricht ihrem synthetischen Charakter, daß sie zu allen Kulturwissenschaften in dieses Verhältnis treten kann und demgemäß die allgemeine Schwesterwissenschaft der Kulturwissenschaften ist.

12. Oder aber die anderen Kulturwissenschaften bemächtigen sich der  soziologischen Methode.  Anfangs verfahren sie - und dieser Schritt konstituiert sie logisch und geschichtlich als selbständige Wissenschaften - "analytisch", "isolierend". Ihr Gegenstand tritt gewissermaßen in ein Kloster, indem er der Beziehung zur "Welt" entsagen muß. Das Recht zum Beispiel wird von der "eigentlichen" Rechtswissenschaft, der juristischen Dogmatik, nur noch als Recht behandelt, unter absichtlicher Vernachlässigung seiner Zusammenhänge mit Wirtschaft, Religion, Sitte, Politik, kurz: mit dem "Leben". Diesem vereinfachenden Verfahren verdanken die "analytischen" Wissenschaften, wie CARL MENGER längst gezeigt hat, die weitaus größere Strenge, Sicherheit, Abgeschlossenheit gegenüber der "synthetischen" Soziologie, die immer einen gewissen Mut zur Oberflächlichkeit voraussetzt; aber sie bezahlen diese Vorteile mit Formalismus, Einseitigkeit und Lebensfremdheit. Deshalb verlangen sie nach einer synthetischen Ergänzung durch die Soziologie, nach einer Anwendung der soziologischen Methode auf die eigenen Probleme deart,  daß ihre Gegenstände nicht isoliert, sondern als Ergebnisse und Erzeuger der jeweiligen gesellschaftlichen Kultur betrachtet werden,  also in ihren Wechselbeziehungen zu allen anderen Kulturgütern. Wie also um die Philosophie als selbständige Wissenschaft sich ein Kranz philosophischer Hilfswissenschaften lagert, die Natur-, Rechts-, Staats-, Sprach-, Geschichts-, oder Religioinsphilosophie usw., ebenso ergibt sich auch eine Reihe von  soziologischen  Hilfswissenschaften durch eine Anwendung der soziologischen Methode auf die Gegenstände der analytischen Kulturwissenschaften. Es ergibt sich die Wirtschafts-, Rechts-, Staats-, Sprach-, Kunst-, bzw. Religionssoziologie usw. Das sind, wie schon die Namen zeigen, "Grenzgebiete", und die haben nun einmal die für das polizeiliche Denken unheimliche Eigenschaft, daß sie von mindestens zwei Seiten her betreten werden könen. Dies gilt namentlich für das Knäuel wichtigster Fragen, den der Marxismus mit dem Schwert der "materialistischen Geschichtsauffassung" zu durchhauen versucht: die Lehre von der Bedingheit der Kulturgüter. Ob zum Beispiel und inwiewiet die Religion durch die Wirtschaft bedingt ist, das kann man ebensogut von der Religions- wie von der Wirtschaftssoziologie her zu beantworten suchen, aber anders als soziologisch geht es nicht.

Als Hilfswissenschaft kann die Soziologie nun in den Dienst sowohl der systematischen als auch der individualisierenden Kulturwissenschaften treten. Wir wollen im ersten Fall von  Sozialtheorie,  im zweiten Fall von  Sozialhistorie  sprechen. So ergibt sich eine Sozialtheorie der Wirtschaft, des Rechts, des Staates usw., und dementsprechend ihre Sozialhistorie. Der Standpunkt im Großen und die Fragestellung im Kleinen wird dabei immer von den Bedürfnissen der Einzelwissenschaft hergenommen werden müssen; nur dadurch ergibt sich die Abgrenzung von den stets unparteiisch aufs Ganze gerichteten Wissenschaften "Soziologie" und "Kulturhistorie". Man beachte aber, daß diese Einteilungen, wie alle der Wissenschaftslehre, rein begriffliche sind, die eben deshalb notwendig werden, weil die Wirklichkeit des Denkens, namentlich die einzelnen wissenschaftlichen Werke, meist den verschiedensten soziologischen Disziplinen zugleich angehören. Das kann in einzelnen Fällen auf Begriffsverwirrung beruhen, in anderen bringt es die Sache mit sich. Wenn wir zum Beispiel das großartigste Beispiel einer solchen Hilfswissenschaftlichen Soziologie zerlegen, MAX WEBERs drei Bände "Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie" (!920/21), so finden wir zwar überwiegend Sozialhistorie der verschiedenen (protestantischen, chinesischen, indischen, jüdischen) Religionen. Aber hineinverwoben sind systematische (und zwar typologische) Untersuchungen zur Sozialtheorie der Religion, zum Beispiel über Konfession und soziale Schichtung, über die Einwirkung des "Geistes" einer Religion auf den "Geist" der Wirtschaft, über die Soziologie der Sekten und Kirchen, der Weltablehnung überhaupt und der Askese und der Mystik im besonderen, über die Soziologie der Kasten, der Prophetie usw. Schließlich enthält dieses "Religionssoziologie" überschriebene Werk nicht minder bedeutende und dort angebrachte Ausführungen zur Soziologie des Staates, der Wirtschaft und der Wissenschaft in ihrer Abhängigkeit von den materiellen und ideellen Interessen der sie vornehmlich tragenden Schichten. Andererseits hat MAX WEBER in seinen Reden über "Politik als Beruf" und "Wissenschaft als Beruf" (1919) besondere Studien zur Sozialtheorie des Staates und der Wissenschaft, namentlich der Parteien und der Universität, vorgelegt - Denkmäler der ihm eigenen und in solchen Forschungen dringend erforderlichen Unerschrockenheit und Sachlichkeit. Die Soziologie des Parteiwesens ist überhaupt in Deutschland (auf das wir diese Andeutungen beschränken) durch die politischen Verhältnisse in den Vordergrund geschoben; die Soziologie der Wissenschaft wird im Forschungsinstitut für Sozialwissenschaften in Köln namentlich von SCHELER gepflegt. Die Soziologie der Kunst hat in Deutschland sowohl die Primitiven wie die schon Überzivilisierten, sowohl in systematischer wie in geschichtlicher Arbeit aufs Korn genommen (GROSSE, HAUSENSTEIN, JUSTI, C. NEUMANN usw.) Die Sprachsoziologie ist noch wenig entwickelt, obwohl die eifrige Erforschung der "Sondersprache" einzelner Klassen und Berufe (Soldaten-, Seemanns-, Studenten-, Verbrechersprache usw.) die soziologische Fragestellung förmlich aufdrängt. Große Schwierigkeiten bietet die Abgrenzung der Wirtschaftssoziologie von der reinen Wirtschaftstheorie; wahrscheinlich wird man (mit LIEFMANN) jener sehr viel von dem, was heute Wirtschaftswissenschaft in einem weiteren Sinn heißt, zuteilen müssen, namentlich alle durch den Staat beeinflußten Erscheinungen, so daß für die Wirtschaftstheorie nur ein rein inneres Verhalten ("Erwägungen", aber auch Entschlüsse) von Individuen als Gegenstand verbleibt. Das Hauptproblem für die soziologische Forschung auf diesen Gebieten dürfte die Einkleidung der materiellen Interessen der beteiligten Schichten in ideale Forderungen sein. Es handelt sich dabei um jene Verhältnisse, die die Aufklärung im Auge hatte, wenn sie die Religionen als "Priesterbetrug" kennzeichnete, oder die die Sozialisten meinen, wenn sie (zum Beispiel ANTON MENGER) die politische Historie, die "Vulgärökonomie", die Staats- und Sittenlehre für Werkzeuge des Interesses der herrschenden Klassen ausgeben - krasse Übertreibungen, deren freilich bedeutenden Wahrheitskern herauszuschälen eine fruchtbare (wenn auch keineswegs "dankbare") soziologische Aufgabe bleibt. Muß doch zum Beispiel jedem, der die wissenschaftlichen Kämpfe als Zeitgenosse von innen her miterlebt, die bisherige Wissenschaftshistorie als himmelblaue Legende erscheinen.


IV.

Die weitere Aufteilung der Gebiete dieser Hilfswissenschaften muß dem Fachmann der einzelnen, sich ihrer bedienenden Hauptwissenschaft überlassen bleiben, wie überhaupt aus der logischen Selbständigkeit der Soziologie nur wenig für die damit im Eifer des Gefecht oft verwechselten technisch-akademischen Fragen folgt, etwa die (aus anderen Gründen zu bejahende) Berechtigung eigener soziologischer Lehrstühle mit einer eigenen Fachschulung. Nur über das  Verhältnis der Rechtswissenschaft zur Soziologie  seien dem Juristen zum Schluß noch Andeutungen gestattet. Ein Überblick über die reiche Verzweigung, die hier die soziologische Forschung aufweist, kann besser als jede Deduktion die Skeptiker hinsichtlich der "Möglichkeit" der Soziologie belehren.  Das Wirkliche für unmöglich zu halten, ist das Vorrecht des Ignoranten. 

13. Hier ist die  Notwendigkeit soziologischer Unterstützung  dann auch ganz besonders deutlich. Denn die eigentliche Rechtswissenschaft hat als "dogmatische" Wissenschaft weder den Wert des Rechts, die Gerechtigkeit, noch seine Wirklichkeit, das "Rechtsleben", zum Gegenstand; sie überläßt das erste der Rechtsphilosophie und -politik, das zweite der Rechtssoziologie und -geschichte und betrachtet selber am Recht nur seinen "objektiven" Sinn, seine Bedeutung. Es ist für die Richtigkeit ihres Verfahrens belanglos, ob der von ihr "konstruierte" Sinn eines Rechtssatzes schon vorher in irgendeinem Kopf durch Gedachtsein Wirklichkeit gewonnen hat oder durch Anwendung und Befolgung betätigt wurde; es ist für die Rechtsbeständigkeit einer Forderung belanglos, ob sie irgendwem bewußt ist, ob sie von irgendwem irgendwo und irgendwann geltend gemacht wird. Es handelt sich vielmehr für die dogmatische Rechtswissenschaft um ein durchaus ideales "So-Sein" des Rechts, das lediglich durch seine innere Widerspruchslosigkeit Bestand hat. Eben hierdurch bekommt die Rechtswissenschaft ihren "dogmatischen", "begrifflichen", "konstruktiven" und darum leicht "lebensfremden" Charakter, und eben deshalb schreit sie - und schreien die von ihr "Betroffenen" - nach dem "lebenden Recht", nach "soziologischer" Methode. Denn das "Leben" des Rechts ist sein wirkliches Erkannt-, aber auch Verkanntwerden in den Köpfen und seine wirkliche Anwendung, aber auch Abwandlung, durch die Rechtsunterworfenen, und die Erklärung dieses Lebens kann nur aus dem Leben der Gesellschaft gefunden werden, deren Element es ist. Diese Auffassung des objektiven Rechts wie des einzelnen Rechtsfalls als eines Stücks gesellschaftlicher Wirklichkeit ist die Forderung der  "soziologischen  Rechtsschule" (FERRI, EHRLICH, FUCHS), die wir, eine Welle in der umfassenderen "freirechtlichen Bewegung", seit 20 Jahren in ganz Europa fortschreiten sehen; sie bezieht sich auf sämtliche Fächer und Disziplinen der Rechtswissenschaft und ihre Anwendung. Ihre Aufgaben und Methoden habe ich in meiner oben erwähnten Schrift umrissen; ich möchte mich nicht wiederholen und nur auf die kurzen, aber inhaltschweren Bemerkungen MAX WEBERs verwesen, die seine "Rechtssoziologie" enthält (Wirtschaft und Gesellschaft, Seite 506 - 508). Die Forderung einer solchen soziologischen Ergänzung der Rechtswissenschaft nach einzelnen Richtungen hin ist freilich schon sehr viel älter.

14. Schon vor einem Jahrhundert forderte durch SAVIGNY die deutsche historische Rechtsschule, daß Rechtsgeschichte als  Sozialgeschichte,  als bloße "Seite" des Volkslebens aufgefaßt werden müßte - ein schönes Programm, das leider unausgeführt geblieben ist, obwohl die Werke von W. ARNOLD, JHERING und einiger anderer schon um die Mitte des vorigen Jahrhunderts einen bedeutenden Anlauf nahmen. Die heutige rechtshistorische Forschung steht hierin weit zurück, hinter den Forschungen der Kunst-, Wirtschafts-, Staats-, Religionshistoriker, übertrifft freilich diese oft an Zuverlässigkeit und Peinlichkeit der Einzelheiten. Namentlich bleiben die Akten und Urkunden stumm, solange man sie nicht einstellt in den gesellschaftlichen Hintergrund, aus dem sie erwachsen sind und der, weil den Ausstellern selbstverständlich, nur  zwischen  den Zeilen zu lesen ist. Je mehr sich die Rechtshistorie deshalb, statt auf Schriftsteller und Gesetze, auf die Akten und Urkunden stützt, desto mehr könnte sie Sozialhistorie werden; bisher hat jedoch weder ihre hergebrachte Verwertung für die deutsche Rechtsgeschichte, noch die neuere Einführung der Papyrologie in die Erforschung des antiken Rechts (durch die MITTEIS-Schule), noch die jüngste Erschließung der mittelalterlichen Prozeßakten für die Strafrechtsgeschichte (durch den Verfasser) einen solchen Ertrag gebracht.

15. Für die  Sozialtheorie  des Rechts war und bleibt das Grundwerkt MONTESQUIEUs "Esprit des lois" von 1748, in dem versucht wurde, die Abhängigkeit des Inhalts der Rechtsnormen auf Gesetze zu bringen, und zwar der Abhängigkeit von natürlichen wie gesellschaftlichen Bedingungen (Klima, Bodenbeschaffenheit, Volkszahl; Wirtschaftsweise, Volksreichtum, Sitten und Volksgeist). Wir können hier von  Rechtsinhaltstheorie  sprechen. Ein Nachfolger MONTESQUIEUs, RUDOLF JHERING, hat demgegenüber eine  Rechtsgestaltungstheorie  ausgebildet, indem er im "Geist des römischen Rechts" (seit 1852) u. a. eine Theorie des juristischen "Formalismus", des Zusammenhangs zwischen Kulturfrühzeit und Rechtsförmlichkeit zu geben suchte. Diese beiden Zweige beziehen sich auf einzelne Rechtssätze oder einzelne Gruppen von Rechtssätzen; ihnen tritt die auf das Recht im Ganzen bezügliche  Rechtsentwicklungstheorie  gegenüber. Ihre berühmteste Vertreterin ist freilich nur eine romantische Zustutzung der Lehre MONTESQUIEUs: die Theorie der historischen Rechtsschule, wonach das Recht ursprünglich unmittelbar (in der Form des Volksrechts) aus dem Volksgeist hervorgeht, später mittelbar (in der Form des Juristenrechts) aus dem Juristenverband als dem "Vertreter" des Volksgeistes. Auch diese Lehre, deren gewaltige Wirkung auf Rechtsbildung und Politik allbekannt ist und noch heute nicht ganz überwunden ist, kann also nur als "rechtssoziologische" begriffen werden.

16. Alle diese Zweige der Sozialtheorie des Rechts bezogen sich auf das  objektive Recht,  die Rechtssätze. Es hat sich aber auch eine Sozialtheorie des  subjektiven Rechts  entwickelt, die es mit der - gesellschaftlich zu erklärenden - Wirklichkeit der subjektiven Rechte und Rechtspflichten zu tun hat. Hier kann entweder die Frage so gestellt werden: inwieweit und in welcher Art machen die Rechtssubjekte innerhalb der ihnen vom objektiven Recht gezogenen Grenzen von ihren Rechten Gebrauch? oder umgekehrt: inwieweit und in welcher Art verletzen die Rechtssubjekte die ihnen vom objektiven Recht auferlegten Pflichten? Auf die letztere Frage antwortet die "Soziologie des Unrechts" oder die Kriminalistik, auch "Kriminologie" genannt; auf die erstere eine Soziologie des subjektiven Rechts, die man die Legalistik oder Soziologie des legalen Verhaltens, auch Rechtstatsachenforschung, nennen könnte. Das Hilfsmittel ist in beiden Fällen die juristische  Statistik,  die in allen Ländern ganz erhebliche Summen und Arbeitskräfte verschlingt; doch ist die "Justizstatistik" überall weit weniger entwickelt als die blühende, wenn auch längst nicht genügend verwertete "Kriminalstatistik".

17. Dem entspricht dann auch der zurückgebliebene Zustand der  Legalistik,  die sich kaum irgendeiner Förderung durch die Dogmatiker des Privatrechts zu erfreuen hat. Außer von den verdienstvollen Forschungen von EUGEN EHRLICH zum "lebenden Recht" und von NUSSBAUMs "Rechtstatsachenforschung" ist hier wenig zu berichten; die letztere enthält übrigens großenteils nicht Sozialtheorie, sondern Sozialhistorie der jüngsten deutschen Vergangenheit ("Gegenwart"). Und doch sollte man meinen, wer jahraus jahrein über eheliches Güterrecht oder Handelsgesellschaften oder Rechtsmittel im Prozeß vorträgt, müßte den Wunsch haben, zu wissen, von welchen Bevölkerungsschichten die einzelnen Güterrechtsformen bevorzugt, für welche Unternehmungen die einzelnen Gesellschaftsformen erkoren, in welchen Streitsachen Berufungen eingelegt werden usw. Die "praktische Erfahrung" ist hier, wie überall, zwar unentbehrlich, aber ungenügend.

18. Im Strafrecht, dem methodisch am sorgfältigsten durchgepflügten, freilich auch kleinsten Sondergebiet der Rechtswissenschaft, ist die soziologische Forderung weit besser befriedigt. Hier haben wir eigene "kriminalistische" Vorlesungen, Institute, Zeitschriften, Kongresse. Hier ist freilich auch die Spannung zwischen Recht und Rechtsverwirklichung am größten und besteht ein dringendes und augenfälliges Interesse: die Welt des Verbrechens zu erforschen. Wir können hier eine Lehre von den Formen und eine von den Ursachen des Verbrechens unterscheiden. Die erstere ist offenbar von größter Bedeutung für die Strafverfolgung: wie kann man die Verbrecher verfolgen, ohne zu wissen, wie sie leben, reden, "arbeiten"? Hiermit befaßt sich die - im einzelnen reich gegliederte -  "Kriminalistik" im engeren Sinne;  ihr Hauptvertreter war der unlängst verstorbene HANS GROSS in Graz, die Zahl der Mitarbeiter, namentlich unter den Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbeamten, ist sehr groß. Die lehre von den Ursachen des Verbrechens wird "Kriminalätiologie" genannt; je nachdem sie die Ursachen in den körperlichen, seelischen oder gesellschaftlichen Eigenschaften des Verbrechers such, spricht man von Kriminal Anthropologie, -psychologie, -soziologie. Hier geht uns nur die  Kriminalsoziologie  etwas an. Ihre Heimat ist Italien, ihr bedeutendster Vertreter der auch als sozialistischer Politiker bekannte ENRICO FERRI (seit 1879). Von Italien aus hat diese Richtung unter Ablegung mancher Verstigenheiten in allen romannischen Ländern, auch der neuen Welt, festen Fuß gefaßt. Sie wirkte mittelbar auch, auf dem Umweg über Österreich, in Deutschland, in der germanischen und slawischen Welt; hier wurde bahnbrechend FRANZ von LISZT, dessen österreichischer Landsmann und Lehrer WAHLBERG sich schon früher ähnlichen Fragen zugewandt hatte. Sie ist namentlich dadurch bedeutsam, daß sie die theoretische Grundlage einer neuen Strafrechtspolitik, derjenigen der sogenannten "soziologischen Strafrechtsschule", geworden ist. Diese lehrt, daß die Strafe nicht Vergeltung ist für begangenes Unrecht, gemessen am Grad der Verschuldung, sondern Sicherung der Gesellschaft gegen zukünftiges Unrecht, und demgemäß angepaßt sein muß der Gefährlichkeit des Täters. Es ist die Auffassung, die in den letzten Jahrzehnten, wie alle Strafgesetzbücher und Entwürfe beweisen, von Erfolg zu Erfolg geschritten ist. Den höchsten Triumph hat sie in dem hauptsächlich von FERRI verfaßten amtlichen italienischen Strafgesetzentwurf von 1921 gefeiert.

Es ist kein Zufall, daß mit diesem kühnen - um nicht zu sagen: verwegenen - Werk soziologischer Erkenntnis Italien einen unscheinbaren, aber bedeutungsvollen Schritt verbunden hat, zu dem, soviel ich weiß, ein großes Kulturvolk sich noch nie verstanden hatte: es hat Text und Begründung nicht nur in der einheimischen Sprache veröffentlicht, sondern auch in französischer, englischer und deutscher, um so die internationale Erörterung dem Vaterland nutzbar zu machen. Kein Zufall -denn mehr als jede andere Kulturwissenschaft hat schon bisher die Soziologie auf den  internationalen Charakter der Wissenschaft  den größten Wert gelegt. So ist es dann auch wiederum die Soziologie, die, als erste Kulturwissenschaft seit dem Krieg, zu einem wahrhaft internationalen Kongreß einlud, der unter reger Beteiligung deutscher Forscher im Herbst 1921 in Turin stattgefunden hat. Es ist die menschlich schönste Aufgabe der Soziologie, auch in dieser völkerverbindenden Arbeit ihren "synthetischen" Charakter zu bewähren.
LITERATUR: Melchior Palagy (Hg), Erinnerungsgabe für Max Weber, München und Leipzig 1923