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EGON SCHNEIDER
Logik für Juristen
[1/2]
Art und Gattung Das Recht erzeugt den Begriff der juristischen "Person" eine Fiktion und Konstruktion des wissenschaftlichen Denkens.

Der Begriff
Wesen und Bedeutung der Begriffe

Zwei jüngere Studenten begegnen sich in der Universität:
Peter: Guten Tag, Paul! Was machst du für ein finsteres Gesicht?
Günther: Ach, mein Übungsschein im Zivilprozeßrecht ist hin.
Peter: Wieso?
Günther: Du kennst doch die Klausur, die vor zehn Tagen bei Professor Schlau geschrieben worden ist?
Peter: Nein, ich habe sie nicht mitgeschrieben.
Günther: Der Fall lag vereinfacht so: A hatte gegen B Klage auf Herausgabe eines Ölgemäldes erhoben. Der Amtsrichter verurteilte den B nach mündlicher Verhandlung und fragte ihn anschließend, ob er auf Rechtsmittel verzichte. B, der den Richter mißverstanden hatte, bejahte das. Einige Tage später erkannte er den Irrtum und erklärte unverzüglich gegenüber dem Gericht und dem A, daß er seine Erklärung anfechte.
Peter: Hm, lag denn nach dem Sachverhalt ein Anfechtungsgrund vor?
Günther: Ja, §119 BGB war einwandfrei gegeben. B hatte sich bei der Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt geirrt. Ich habe auch die Wirksamkeit der Anfechtung bejaht. Der Korrekturassistent hat mir nachher gesagt, das sei falsch. Die Arbeit war jedenfalls mangelhaft.

Wir wollen die Unterhaltung nicht länger verfolgen. Peter und Paul sind noch Anfänger. Aber die Fehler, die sie machen, sind alt, mögen sie auch nicht immer so leicht zu erkennen sein. Paul hat in seiner Klausur materiellrechtliche und prozessuale Willenserklärungen verwechselt. Daher bejahte er die Wirksamkeit einer Anfechtung, die es im Verfahrensrecht nicht gibt. Er hat feststehende Begriffe durcheinander geworfen und ist deshalb zu einer unrichtigen Schlußfolgerung gelangt. Wer sich die Mühe machen würde, derartige Denkfehler zu sammeln, könnte ein Buch damit füllen.

Es gibt noch harmlosere Schnitzer als die unseres Studenten; aber es gibt auch sehr folgenschwere Verwechslungen. Manchmal sind sie so schwer, daß sie den Betroffenen Freiheit, Vermögen und Ehre kosten können! Zu vermeiden sind sie nur, wenn man willen und fähig ist, sich beim Denken und Schreiben unverrückbar feststehender Begriffe zu bedienen.

Davon, was man unter "sonst sich verschafft" in §259 StGB versteht, hängt es ab, ob jemand wegen Hehlerei bestraft wird; die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bisherige Firma" in §25 HGB kann den Erwerber Hab und Gut kosten; die Tragweite des Begriffes "Berufsausübung" in Art.12 Abs.1 GG vermag Berufshoffnungen zu erfüllen oder zu zerstören.

Ein Jurist, der genaue und scharfe Begriffe außer acht läßt, ist entweder träge oder einsichtslos. Er kennt sein eigenes Handwerkszeug nicht; denn unsere Gesetzbücher sind Sammlungen von Begriffen:
    Vertrag, Darlehen, Leistung, Verzug, Mensch, Erbe, Vater, Pflegschaft, Kaufmann, Bürger, Anerkenntnis, Glücksspiel, Betrug, Diebstahl, Eigentum, Pfandrecht, Berufung, Gerichtsstand, öffentliches Interesse, Gleichberechtigung, Volljährigkeit, Persönlichkeit, Ehre usw.
Dickleibige wissenschaftliche Werke, die der Zahl nach ganze Bibliotheken füllen, erklären und erläutern ungezählte juristische Begriffe: die sogenannten Erläuterungsbücher oder Kommentare.

Schaut man sich im Tagesgeschehen mit offenen Augen um, so wird man allenthalben auf rechtlich bedeutsame Ereignisse stoßen. Frau Müller kauft beim Bäcker ein Graubrot; ihr Mann benutzt die Straßenbahn, wenn er zur Arbeit fährt; in den Schaufenstern werden die Kleidungsstücke der letzten Mode angeboten und dergleichen mehr. Alles das sind rechtserhebliche Vorgänge. Lediglich mit deren sinnlicher Wahrnehmung kann sich der Jurist indessen nicht begnügen. Wir müssen den Einzelfall von seinen örtlichen und zeitlichen Bedingungen lösen. Das geschieht durch Abstreifen, durch Weglassen dessen, was wir als unwesentlich, nur den Einzelfall kennzeichnend, ansehen. Dieses Verfahren nennt man Begriffsverallgemeinerung oder Abstraktion. Das ist der Denkvorgang, der vom Einzelnen, vom Besonderen absieht und das Allgemeine und Wesentliche heraushebt.

Daß Frau Müller Brot kauft, ist ein Geschehen, wie es sich in ähnlicher Weise überall und ständig wiederholt: jemand gibt sein Geld hin und erhält dafür Ware. Aus der Fülle der Einzelfälle schält sich so dem auf das Wesentliche schauenden Betrachter ein  bloß gedachter  Fall heraus: der Kaufvertrag  an sich. 

Wenn Herr Müller mit der Straßenbahn fährt, gibt er ebenfalls Geld hin; er erhält aber keine Ware, sondern wird von einem Ort zum anderen befördert. Das ist kein Kaufvertrag; aber ein Vertrag scheint doch geschlossen worden zu sein, da Geld gegen Leistung eingetauscht wird. - A tauscht mit B Zuchttauben aus; wiederum steht Leistung gegen Leistung. - Der Vater schenkt seinem Sohn zum Assessorexamen einen Sportwagen; hier leistet ebenfalls der Vater etwas.

Untersucht man solche und andere rechtserhebliche Vorgänge auf ihr Gemeinsames, dann lassen sich zahlreiche einmalige Ereignisse und Vorstellungen nach und nach auf etwas zurückführen, das auf sehr viele dieser Einzelfälle paßt.  Dieses "etwas" ist der Begriff des Vertrages."  Da man nun von allem möglichen einen Begriff haben kann, läßt sich folgende allgemeine Bestimmung geben: Der Begriff ist die Summe aller Merkmale, die das Wesen eines Gegenstandes ausmachen.

Auch von den Einzeldingen kann man einen Begriff haben. Man spricht dann von sogenannten Individualbegriffen, z.B. von Peter Müller, geboren am 3.4.1966.

Je weiter wir uns nun vom einzelnen Ereignis entfernen, um so mehr verliert der Begriff die Anschaulichkeit. Den Begriff "Brot" kann man sich leicht bilden: man erwirbt und ißt es täglich. Den durch Abstraktion gewonnenen Begriff "Kaufvertrag" muß man schon ohne konkrete Erinnerungen verstehen. Begriffe sind eben nicht die Dinge selbst; sie be"greifen" sie nur. Alle Begriffe sind daher Begriffe von etwas, Gegenstandsbegriffe. Wenn sie richtig gebildet sind, entspricht ihnen etwas in der Wirklichkeit: nämlich das mit dem Begriff Gemeinte, das Begriffene, das von den Worten und Sätzen richtig Erfaßte und Beschriebene.

Der Begriff strebt in immer höhere Bereiche: Kaufvertrag, gegenseitiger Vertrag, Vertrag, Rechtsgeschäft. Wer ein höheres Stockwerk der Begriffe aufbaut, wird nicht selten bewundert. Hier ist schon eine Warntafel aufzurichten:  Je weiter sich der Begriff sich von dem Mutterboden des Einzelfalles entfernt, um so saft- und kraftloser wird er.  Dem liegt eine Gesetzmäßigkeit zugrunde. Wenn man nämlich den Begriffsinhalt (das Ganze der vom Begriff zu einer Einheit zusammengefaßten einzelnen Aussagen) und den Begriffsumfang (den Anwendungsbereich des Begriffs) in eine Beziehung setzt, kann man folgenden Satz aufstellen:  Je reicher der Inhalt, um so kleiner der Umfang; je größer der Umfang, um so ärmer der Inhalt. 

Der Begriff des Rechtsgeschäfts etwa hat einen großen Umfang: Alles mögliche paßt darunter, z.B.
    Vergleichsverträge
    Veräußerung von Grundstücken
    Testamentserrichtung
    Kündigung
    Irrtumsanfechtung usw.
Doch diese Weite des Umfangs wird bezahlt mit Inhaltsleere. Denn von einem Rechtsgeschäft läßt sich nur sagen, daß es sich um einen Vorgang handele, in dem eine Willenserklärung oder deren mehrere vorkommen und der von der Rechtsordnung als zureichender Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkungen anerkannt ist. Das sind zusammengesetzte Allgemeinheiten, unter denen man sich kaum etwas vorstellen kann.

Was kann man dagegen bereits an Einzelheiten aufzählen, wenn es um den Begriff beispielsweise des Mietvertrages geht! "Ein Mietvertrag ist die wechselseitige Verpflichtung zweier Rechtsgenossen, den Gebrauch einer Sache oder eines Raumes während einer bestimmten oder unbestimmten Zeit zu gewähren und dafür einen Mietzins als Gegenleistung zu erbringen." Damit kann fast jeder schon etwas anfangen. Die Abstraktion ist bereits erheblich zurückgeschraubt.  Einzelheiten  rücken in den Vordergrund; das  Konkrete  beginnt durchzuschimmern. Und gerade mit dem Konkreten muß der Richter sich befassen!

Wir können umfangreiche und damit inhaltsleere Begriffe wie Rechtsgeschäft, Straftat, Verwaltungsakt und dergleichen nicht entbehren. Um uns aber vor dem Hochmut gegenüber dem Einzelfall zu bewahren, dem zu dienen der Beruf des Juristen ist, sollten wir alle Begriffe, die wir benutzen,  möglichst anschaulich benutzen.  Das würde uns selbst und noch mehr den anderen viel überflüssiges Nachdenken ersparen.

Auf dreierlei Weise ist das möglich:

Erstes Gebot:
Zieh den engeren Begriff dem weiteren vor!


Man denke nicht darüber nach, ob ein "Irrtum" gegeben ist, sondern ob dem Anfechtenden ein  Erklärungs-,  ein  Inhalts-  oder ein  Motivirrtum unterlaufen ist. Warum die "Schuld" in einem Gutachten, einem Anwaltsschriftsatz oder Gerichtsurteil erörtern, wenn lediglich  Fahrlässigkeit  ernsthaft zu erwägen ist? Nur im Verstand gibt es "Verträge"; das Leben kennt lediglich Dienst-, Kauf-, Werk-, Darlehensverträge usw.

Wer in dieser Anschauungsform denkt, der versteht die Rechtsuchenden, und sie verstehen ihn. Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat z.B. der Große Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof für das Enteignungsrecht die sogenannte Schutzwürdigkeits- oder Zumutbarkeitslehre abgelehnt. "Schutzwürdigkeit und Zumutbarkeit" seien "farblose und dehnbare Begriffe"; sie böten "keinen greifbaren, einheitlichen, von allen auch nur einigermaßen übereinstimmend zu erkennenden und zu handhabenden, materiellen Wertmaßstab dar".

Zweites Gebot:
Mach die Begriffe, die Du verwendest, anschaulich, indem Du sie an erdachten Einzelfällen (Beispielen) erprobst!


Das Beispiel ist für die Geisteswissenschaften, was das Experiment für die Naturwissenschaften ist. Wer ein Tier hält, ist nach §833 Satz1 BGB schadensersatzpflichtig, wenn durch das Tier die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Was ist unter einem "Tier" zu verstehen? Sicherlich ein Haushund. Wie aber, wenn sich im Fell des Hundes die Flöhe tummeln oder sich im unsauberen Hundezwinger Ratten und Mäuse aufhalten? Haftet ein Kranker für die Bazillen und Bakterien, die er von sich gibt?

Sobald man den Begriff "Tier" in §833 BGB in dieser Weise an Beispielen "testet", werden die ihm anhaftenden Abgrenzungszweifel deutlich und bewußt.

Drittes Gebot:
Gib Dir stets Rechenschaft darüber, unter welchem Gesichtspunkt Du einen Begriff betrachtest!


In §90 BGB ist vom "Gegenstand" die Rede. Der Nicht-Jurist wird vielleicht als Gegenstand ganz einfach nützliche Sachen, Geräte, ansehen, also etwas Körperliches. Die Schöpfer des BGB haben auch Unkörperliches darunter verstanden, z.B. das Pfandrecht, den Nießbrauch, ein Geschäftsgeheimnis. In der Philosophie geht man noch weiter. Gegenstand ist dort alles, worauf sich das Bewußtsein richten kann, als auch der viereckige Kreis, das Nichts und das Sein.

Als Jurist muß man deshalb zunächst einmal "juristisch" denken. Genügt das? Nein! Der "Gegenstand" des BGB ist nicht der "Gegenstand" des Verfahrenrechts. Selbst innerhalb des Prozeßrechts muß man unterscheiden, ob man die Frage strafprozessual oder zivilprozessual untersucht. Und sogar bei den Zivilprozessrechtlern gibt es derzeit etwa ein Dutzend verschiedene Auffassungen über "den" Begriff des Prozeßgegenstandes, den man - nomen est omen - der "Streit"gegenstand nennt. Die Rechtsprechung, die dem Leben am nächsten ist, hat selbst noch diesen Gesichtspunkt für zu unbestimmt gehalten und geht von  verschiedenen  Begriffen des Streitgegenstandes für die Klagenhäufung einerseits, die Klageänderung, Rechtsabhängigkeit und Rechtskraft andererseits aus. Dementsprechend heißt es beispielsweise in RGZ 136, 253:
    "Das Berufungsgericht hat nicht genügend beachtet, daß das Vorgehen eines Gläubigers, der sich von seinem Schuldner Sicherheiten geben läßt, aus den verschiedenartigsten Gründen gegen die guten Sitten verstoßen kann ... Indem es sie einzelnen in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht auseinandergehalten hat, hat es sich in Denkwidersprüche verwickelt, die seinen Ausführungen in wesentlichen Teilen die Schlüssigkeit nehmen."
Die Notwendigkeit, möglichst klar denjenigen Gesichtspunkt herauszuarbeiten, unter dem man etwas mit Begriffen zu erfassen sucht beruth auf folgendem:

Wir haben von den Dingen und den Geschehnissen keine vollständigen Begriffe. Wir erkennen immer nur einen Teil, nicht das Ganze der Gegenstände, wie wir auch nicht um einen Apfel oder um einen Schrank  herumsehen  können. Für den Bauern ist das Gras nicht dasselbe wie für den Botaniker; und für den Zivilrechtler ist Eigentum etwas anderes als für den Staatsrechtler oder gar den Soziologen. Damit aber jedermann weiß  welche  Seite des Gegenstandes wir betrachten, müssen wir unseren  Standort  angeben. Sonst wird gar leicht leeres Stroh gedroschen! Wenn zwei sich über die Steuern unterhalten wollen, so sollten sie sich einander erst vorstellen. Denn der Steuerzahler wird mit dem Steuerrechtler oder gar dem Finanzbeamten kaum den nämlichen Begriff haben, mag er auch dieselben Worte wie diese gebrauchen.

Der  natürliche Gang der Begriffsbildung  ist der, daß man aus der Erfahrung vieler konkreter Dinge zum Gattungsbegriff aufsteigt. Als mein Junge zwei Jahre alt war, nannte er die erste Kuh, die er sah, einen großen Hund: Nur dieser Begriff stand ihm zur Verfügung, um den Gegenstand "Kuh" zu erfassen. Mit dem Anwachsen seiner Erfahrungen kamen zum "Hund" weitere Begriffe wie: Kuh, Katze, Reh usw. Die Gemeinsamkeiten, die an den konkreten Dingen erkannt werden, führen zu  oberen Begriffen:  Haustier, Säugetier, Tier, Lebewesen.

Nicht anders ist es auch im geistigen Bereich. Auch die alten Griechen sind von der Betrachtung der mit Händen greifbaren oder mit den Augen erkennbaren Dinge ausgegangen, ehe sie zum "Sein" und zum "Werden", zur "Einheit" und zur "Vielheit" als den für sie letzten Prinzipien gelangten. Heute ist dieses  natürliche  Verfahren der Begriffsbildung weitgehend umgekehrt: auf den Kopf gestellt. Wir empfangen  vorweg  von kundigen Dritten die Begriffe.  Dann erst  mühen wir uns ab, ihnen einen Inhalt zu geben. Der Student erfährt z.B. auf der Universität, was "der" Kaufvertrag und anderes mehr "ist". Und er staunt später im Berufsleben, wenn er lernen muß, was "der" Kaufvertrag  als konkret Gegebenes  alles sein kann. Sein Rechtsbegriff "Kaufvertrag" war weitgehend funktionsunfähig, weil die möglichen  Inhalte  unbekannt waren.

Diese Umkehrung der natürlichen Begriffsbildung hemmt das Selbstdenken und fördert unkritisches, voreiliges Behaupten. Hinzu kommt, daß die inhaltsarmen Gattungsbegriffe stets von anderen vorgedacht worden sind. Das verleitet dazu, fremde Ansichten ungeprüft zu übernehmen und als Argumente zu verwenden.

Ohne begriffliches Denken gibt es keine Rechtswissenschaft. Als Menschen können wir überhaupt nur  in Begriffen denken.  Darüber hinaus vermögen wir uns nur mit Hilfe der Begriffe in neuen Lagen zurechtzufinden. Im Gesetz nicht geregelte Lebensvorgänge wir vertraglose soziale Bindungen oder äußere Tatbestände regeln wir (zunächst) einfach dadurch, daß wir sie (bewußt falsch) den vorhandenen  unpassenden  Begriffen zuordnen: faktischer Vertrag, Anscheinsvollmacht, öffentliches Eigentum usw. Erst allmählich gelingt es uns dann vielleicht, die notwendigen eigenständigen Begriffe zu erarbeiten. Es ist also keineswegs mit Rechtskenntnissen getan, die sich aus der Entscheidung einzelner Streitfälle zusammensetzen.  Lediglich die Einseitigkeit ist für den Juristen gefährlich;  die begriffliche Einseitigkeit ist dabei noch gefährlicher als die fallgebundene.

Eine Frage: Kann man auch die Werte oder Ideen, etwa die Gerechtigkeit, das Gute oder das Schöne über einen Abstraktionsprozess begrifflich erfassen?

Nein! Ideen sind keine Begriffe. Aus vielen gerechten Handlungen läßt sich nicht "die Gerechtigkeit" abstrahieren; und aus vielen schönen Gemälden nicht "das Schöne". Ideen kann man - wenn überhaupt, dann nur - durch Intuition erfassen.  Wissen  können wir von den Ideen nichts, weil sie nicht zu dem begrifflich Bestimmbaren gehören: Sie sind unerkennbar. Wer daher mit einer bestimmten Erkenntnis einzelner Werte Entscheidungen begründet, begeht eine Todsünde gegen das Denken. Denn dahinter steht nur eine, meist religiös ausgerichtete, Weltanschauung, ein subjektives Für-wahr-Halten, ein persönlicher  Glaube,  der nichts weniger ist als ein  Wissen  von dem, was die Welt im Innersten zusammenhält.

Ähnlich verhält es sich mit dem Einzelnen (Singulären) und dem Höchsten (Unendlichen). Beide sind alogisch, der Logik nicht mehr zugänglich. Deshalb gelten beispielsweise auch die Rechenregeln nicht für die Symbole  Null  und  unendlich.  Das Singuläre läßt sich nur noch medizinisch oder psychologisch, das Unendliche nur metaphysisch oder theologisch, niemals aber logisch angehen.

Der dazwischen liegende Bereich der faßbaren Begriffe wiederum ist aller Ewigkeitswerte bar. Man muß sich darüber klar sein, daß die Begriffe, insbesondere die Rechtsbegriffe, nicht unabänderlich sind, sondern einem ständigen Wandel unterliegen. Begriffe sind zwar Schemata, ihrer Tendenz nach etwas Bleibendes. Für ihre Inhalte gilt jedoch der berühmte Satz des griechischen Philosophen HERAKLIT: Man kann nicht zweimal in denselben Fluß steigen. Alles fließt!

Der Inhalt der Begriffe verändert sich unmerklich, aber ständig. Irgendwann wird das jemandem bewußt, der dann darauf aufmerksam macht, indem er einen Begriff erklärtermaßen mit neuem Inhalt verwendet. Solange das nicht geschehen ist, können unterschiedlich vorverstandene Begriffsinhalte eine sprudelnde Quelle für Mißverständnisse sein, wie es uns die Politiker unentwegt vorführen. Psychologisch kommt noch hinzu, daß die menschliche Wahrnehmung selektiv verfährt und, überspitzt ausgedrückt, nur registriert und übernimmt, was in das eigene Konzept paßt. "Quae volumus, ea credimus libenter" - gern glaubt der Mensch, was er wünscht. So erklärt es sich, daß manche Diskussion oder richterliche Beratung damit beginnt, daß man sich gegenseitig die eigene Auffassung entgegenschleudert, anstatt zu klären, ob man von denselben Begriffsinhalten ausgeht.


Die fünf Aussageweisen
I. Man kann von einem Hundermarkschein aussagen, er sei eine Sache; man kann aber auch von ihm aussagen, er sei entwertet oder zerknittert. Jede dieser Aussagen ist sinnvoll und verständlich. Und dennoch unterscheiden sie sich maßgeblich voneinander. Ob ein Hundertmarkschein glatt oder zerknittert ist, das ist ziemlich gleichgültig; ob er entwertet ist, beschäftigt den Eigentümer sehr; ob er eine Sache ist, hat entscheidende Bedeutung für  alle  Rechtsgenossen. Davon hängt es nämlich ab, ob er nach §808 ZPO gepfändet werden kann, ob man ihn stehlen kann (vgl. §242 StGB), ob er nach §929 übereignet wird und so fort. Den verschiedenen Aussagen kommt daher offenbar auch ein verschiedenes Gewicht zu:  Sie sind mehr oder weniger wesentlich.  Hierüber gibt es Beurteilungsmaßstäbe: die  fünf Aussageweisen oder Prädikabilien  (lat. praedicare = aussagen).

Mag man von dem Hundertmarkschein aussagen, was immer man will: er habe Fettflecken oder er liege in der rechten Schublade des Schreibtischs oder er sei nicht mehr gültig oder er sei eine Sache oder ein Gegenstand -  immer ist ihm das Ausgesagte entweder wesentlich oder unwesentlich. 

Wesentlich ist z.B., ob der Staat für den Geldschein einsteht, ob er eine Sache oder ein Gegenstand ist. Dabei fällt auf, daß die Ausage "dieser Hundertmarkschein ist ein  Gegenstand"  noch näher bestimmt werden kann; denn dieser Gegenstand ist zugleich eine  Sache.  Auch andere Dinge als Hundertmarkscheine können indessen Sachen sein. Damit haben wir die erste Aussageweise entdeckt: Die Gattung (genus).

II. Bestimmt man den Begriff "Sache" näher, so kann es sich um beweglich oder unbewegliche Sachen handeln. Demnach gibt es  höhere und niedere Gatttungen. 

Von der "beweglichen Sache" kann ich nun zum Begriff "staatliches Zahlungsmittel" hinabsteigen. Von dort zum Begriff "Geldschein". Vom "Geldschein" geht es noch eine Stufe tiefer, da es Zehner, Hunderter und Tausender gibt. Ich kann also genauer sagen "ein Geldschein über einhundert Einheiten Kaufwert". Doch nun beginne ich zu stocken. Daß dieses abgegriffene Stück Papier hier ein Hundertmarkschein ist, vermag ich noch zu wiederholen, dann bin ich aber auch am Ende. Dies ist zwar eine wesentliche Aussage. Sie kann jedoch - im Hinblick auf das Wesentliche - nicht noch näher bestimmt werden. Sie erschöpft das Wesen dieses Stücks Papier. Ich kann nur noch sagen, es handele sich um einen ziemlich lappigen Schein, um einen ganz neuen, einen eingerissenen und dergleichen. Es lassen sich also nur noch  individuelle Eigenschaften  aussagen, die lediglich dem Einzelding zukommen, nicht dagegen allen Hundertmarkscheinen ("dem" Hundertmarkschein "an sich", als Begriff). Zum Begriff "Hundertmarkschein" (der nicht identisch ist mit diesem vor mir liegenden einzelnen Hundertmarkschein "an sich" ist es gleichgültig, ob er abgegriffen, verschmutzt, zerknittert ist oder wie er sonst aussieht.

Mit diesen Überlegungen haben wir eine zweite Aussageweise gefunden: Ist eine Aussage so vollständig bestimmt, daß sie nicht weiter bestimmbar ist, dann handelt es sich um eine Angabe der Art (species).

III. Der konkrete "blaue Lappen", von dem wir ausgegangen sind, gehört zur Art "Hundertmarkschein". Alle Hundertmarkscheine gehören der Gattung "Geldschein" an. Alle Geldscheine gehören der Gattung "staatliches Zahlungsmittel" an. Alle "staatlichen Zahlungsmittel" gehören der Gattung "Sache" an. Alle "Sachen" gehören der Gattung "Gegenstand" an.

Eine wesentliche Aussage kann nun noch auf eine andere Weise als in der Form solcher Verallgemeinerungen erzielt werden. Wir können auch fragen, was denn die Art "Hundertmarkschein" gerade zu  dieser  Art mache, was also den Begriff "Hundertmarkschein" von anderen unter die Gattung "Geldschein" fallenden Dingen  unterscheide.  Die Antwort lautet: "Daß der Kaufwert einhundert Einheiten beträgt." Der Hundertmarkschein verkörpert huntert Kaufwerteinheiten. Das und sonst nichts grenzt ihn von anderen Arten der Geldscheine ab, etwa von den Zehnern oder Fünfzigern.

Ebenso kann man fragen, was die Art "Geldschein" gerade zu dieser Art mache, was also den Begriff "Geldschein" von anderen unter die Gattung "staatliches Zahlungsmittel" fallenden Dinge unterscheide. Die Antwort lautet: das bewegliche, flexible Material. Ein Stück gestanztes Metall kann kein "Schein" sein. Und deshalb gilt: "Gelscheine" (Art) sind stets flexibel (Unterscheidungsmerkmal). Dadurch unterscheiden sie sich z.B. von dem staatlichen Zahlungsmittel "Münze".

Damit haben wir die dritte Zahlungsweise entdeckt, den Artunterschied (differentia specifica). Er läßt sich niemals von einem Einzelding (species infima) aussagen, also etwa nicht von dem konkreten Hundertmarkschein in meiner Brieftasche. Dieser gehört nur einer Art  an,  ist selbst aber kein Artbegriff, dem ein begriffliches Unterscheidungsmerkmal zugesprochen werden könnte. Zwar kann man sagen: "Dieser Hunderter hier ist flexibel." Das trifft zu, grenzt aber keineswegs "diesen Hundertmarkschen hier" von anderen Hundertern ab; denn flexibel sind sie alle.

Da es nun höhere und niedrigere Gattungsbegriffe gibt, gibt es auch höhere und niedrigere Artbegriffe.
    Beispiel:

    Dieser Hundertmarkschein in meiner Brieftasche
    (species infima = weder Art noch Gattung).

    Hundertmarkschein an sich
    (übergeordnet die Art zu dem Schein in meiner Brieftasche; von keiner Gattung)

    Geldschein
    (übergeordnet die Gattung zu "Hundertmarkschein"; untergeordnet die Art zu "Zahlungsmittel").

    Zahlungsmittel
    (Gattung zu "Geldschein"; untergeordnet die Art zu "Sache").

    Sache
    (Gattung zu "Zahlungsmittel"; Art zu "Gegenstand").

    Gegenstand
    (Gattung zu "Sache").

Die höchsten Begriffe sind ausschließlich Gattungsbegriffe. Sie sind keine Artbegriffe mehr; denn sie haben keine Gattungsbegriffe mehr über sich. Entsprechend haben die Einzeldinge keine Art mehr unter sich. Die niedrigsten Artbegriffe (species infimae) sind nur noch Artbegriffe; sie haben über sich die Gattung und unter sich die Dinge selbst.
LITERATUR - Egon Schneider, Logik für Juristen, München 1995