Eine Grenze des möglichen Wissens findet nicht statt, weil es kein mögliches Wissen gibt. Soll der Begriff des Wissens im Sinne eines unzweideutigen Datums beibehalten werden, dann ist das nur statthaft, wenn dabei von einem Zweck, als Basis dieses Wissens und damit von einer Zwecksetzung ausgegangen wird, so daß Widerspruchslosigkeit immer nur auf diese Voraussetzung gilt, aber nicht ansich.
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