ra-2SchmeidlerWindelbandE. Bernheim    
 
GEORG von BELOW
(1858-1927)
Wirtschaftsgeschichte
innerhalb der Nationalökonomie

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"Zum Fallstrick ist Schmoller sein Renommierbeispiel mit den 48 % des Brutus geworden. Etwas wirkte wohl auch der Wunsch mit, am Beispiel Roms von neuem die Möglichkeit der Mißbräuche im Zinsnehmen und die Zweckmäßigkeit der Durchführung von Wuchergesetzen zu demonstrieren."

BREYSIG wird wiederum von SCHMOLLER maßlos gelobt. Wie schon bemerkt, schreibt er ihm (neben LAMPRECHT) eine epochemachende Bedeutung in der Geschichte der Historiographie zu. Speziell "seine Geschichtsparallelen gehören zu den Lehrreichsten, was neuerdings auf dem Gebiet vergleichender Staatengeschichte geschaffen wurde" (Seite 664). "Der Versuch BREYSIGs" - sagt SCHMOLLER in seinem Jahrbuch 29, Seite 737, wo er sich noch ausführlicher über ihn äußert - "greift tiefer und kommt der Wahrheit näher als die analogen Versuche VICOs, HEGELs, RODBERTUS', BUCKLEs, HERBERT SPENCERs." "Seine großgedachte Theorie." "Seine Fähigkeit, die großen Zusammenhänge und Linien der ganzen Geschichte zu erfassen und darzustellen." "Er geht Wege, die man bald allgemein anerkennen wird." Objektiv ist das eine Reklame, die jeden mit größtem Unwillen erfüllen wird, der noch nicht auf dem Standpunkt absoluter Gleichgültigkeit angelangt ist. Zur Entschuldigung SCHMOLLERs läßt sich höchsten anführen, daß er für die Dinge, über die er spricht, kein näheres Verständnis besitzt. BREYSIG bietet nicht im allermindesten etwas neues. Seine Theorie setzt sich aus drei Teilen zusammen. Erstens vertritt er den Gedanken, daß die Geschichte jedes Volkes in Altertum, Mittelalter und Neuzeit eingeteilt werden muß. Den berechtigten Kern dieses Gedankens findet man schon bei Historikern, die vor ihm geschrieben haben. (1) Er hat ihn nur bis zur Trivialität übertrieben. Zweitens spricht er sehr viel über das Verhältnis von Persönlichkeit und Gesamtheit. SCHMOLLER meint diese seine Erörterungen sehr hoch stellen zu müssen: "seine Antithese von Persönlichkeits- und Gemeinschaftsdrang trifft sicherlich den Zentralpunkt menschlichen Seelenlebens." Gewiß handelt es sich hier um einen "Zentralpunkt". Aber man ist darauf wahrlich nicht erst durch BREYSIG energisch hingewiesen worden; sondern die "Grundfrage aller Geschichtsforschung, wie Persönlichkeit und Gesamtheit ineinandergreifen" (BURDACH, Sonderband II der Berliner Akademie 1902, Seite 793), ist seit alters her von den Historikern aufs eifrigste erörtert worden. Was BREYSIG darüber bringt, ist nur fades Gerede. Drittens fügt er zu diesen Dingen noch eine Portion "NIETZSCHE"; er will NIETZSCHE nachahmen. Statt dessen sollte er sich lieber fragen, mit welchem Hohn dieser, in seiner guten Zeit, sein (BREYSIGs) System behandelt haben würde. Man braucht, um BREYSIGs Auslassungen zu charakterisieren, nur zu erwähnen, daß er 24 Gesetze der Weltgeschichte konstruiert hat. Wer nach allen den eindringenden Kritiken, die die "historischen Gesetze" erfahren haben, noch etwas derartiges fertigbringt, mit dem ist nicht zu debattieren. Warum soll denn die Weltgeschichte nur nach 24 Gesetzen regiert werden? Warum nicht nach 1003? "Gesetze" von der Art, wie sie BREYSIG aufgestellt hat, kann man mit Bequemlichkeit im Lehnstuhl dutzendweise fabrizieren. Es gibt noch heute viele Autoren, die an die Möglichkeit der Aufstellung historischer Gesetze glauben. Indessen diejenigen, die das Problem mit wissenschaftlichem Ernst behandeln, scheuen sich gerade, Gesetze von der Art der BREYSIGschen und mit seiner Fruchtbarkeit zu formulieren. So verhält es sich also mit dem Forscher, der nach SCHMOLLER "tiefer und wahrer" als VICO, HEGEL usw. ist. (2) Nicht genug aber, daß SCHMOLLERs Urteil im einzelnen verkehrt ist (3), man muß noch hinzunehmen, daß er gar keinen Maßstab für die Bedeutung, die den verschiedenen Autoren innerhalb der Nationalökonomie zukommt, besitzt. Man beachte z. B. den Raum, der einerseits LAMPRECHT und BREYSIG, andererseits LASSALLE und MARX in seiner Darstellung zugewiesen ist. DIEHL (a. a. O. Seite 234) hebt hervor, es sei SCHMOLLERs Bestreben, "aus der historischen Entwicklun der einzelnen wirtschaftlichen Instutionen von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart den Maßstab zur Beurteilund der Fragen de lege referenda zu gewinnen." In der Tat stehen bei ihm wie bei kaum einem anderen Nationalökonomen die historischen Betrachtungen in engstem Zusammenhang mit den Interessen, die er in der praktischen Politik verfolgt. Allein man wird jenen Satz DIEHLs dahin umformen müssen, daß SCHMOLLER sich stets bemüht, für das, was er in der praktischen Politik beabsichtigt, Beweise aus der Geschichte herbeizuschaffen. Und zwar ist ihm, wie wir es schon früher an mehreren Beispielen kennen gelernt haben, (4) die praktische Politik, der praktische Zweck der lex ferenda [nach zu machendem Recht - wp] überwiegend der Maßstab, nach dem er das historische Material modelt. Den Eindruck, daß ihm Resultate wissenschaftlicher historischer Forschung Regulativ, bzw. Korrektiv für die praktische Politik sind, erhält man nicht. Daß es ihm mehr auf die Politik als auf die Wissenschaft ankommt, zeigt auch jener Überblick über die Entwicklungstheorien. MORGAN lobt er aufs höchste; im wesentlichen tadelt er nur eines an ihm (Seite 657): seine "sozialistischen" Neigungen. (5) Durch ein solches Verfahren kann man nicht die Sozialisten bekämpfen. Diese sehen ebenso, wie SCHMOLLER MORGANs sozialistische Neigungen tadelt, in ihnen etwas sehr erfreuliches. Die Aufgabe der Wissenschaft ist es, unabhängig von politischen Neigungen die Richtigkeit einer Theorie zu prüfen. Dazu aber ist SCHMOLLER gar nicht imstande, wie er sich denn den phantastischen Konstruktionen MORGANs ganz gefangen gegeben hat. Wir wollen nun an weiteren einzelnen Beispielen zeigen, wie SCHMOLLERs Grundriß gearbeitet ist. Es wird sich dabei zugleich Gelegenheit bieten, von neuem den politischen Einschlagt des Buches kennen zu lernen. Seite 119 spricht SCHMOLLER über die Geschichte der Taxen. Nachdem er bemerkt, über das Altertum sei man nicht näher unterrichtet, fährt er fort: "Jedenfalls sind dann Taxen vom älteren Mittelalter bis auf das letzt Jahrhundert (6) so allgemein vorgekommen, daß ich glauben möchte, sie seien ein Bestandteil auch des antiken Marktwesens gewesen." Aber in der allgemeinen Verbreitung der Taxen vom 8. Jahrhundert bis zur Neuzeit kann man doch unmöglich einen Beweis dafür sehen, daß sie dem Altertum geläufig waren! Nachher erwähnt SCHMOLLER den Preistarif DIOKLETIANs als Beweismittel; warum beschränkt er sich nicht darauf, wenn ihm doch nichts anderes bekannt ist? (7) Weiter lesen wir den Satz: "Die karolingische Verwaltung hat dann ebenso Taxen auf den Märkten gekannt, wie die ganze folgende Zeit." Dieses "ebenso" ist doch unbegründet. Es folgt der Satz: "Das Augsburger Stadtrecht von 1276 sieht Taxen für Lebensmittel, Wein, Brot als selbstverständlich an: es verfügt nur, daß der Burggraf die Mitglieder des Rates dabei hinzuziehen soll." Warum hebt SCHMOLLER das letztere hervor? Will er damit beweisen, daß die Taxen nicht ohne Zustimmung der Stadtgemeinden zustande kamen, so hätte er dafür viel ältere und bessere Beispiele anführen können. Will er aber die Mitglieder des Rats hier als Vertreter des Publikums gegenüber der Obrigkeit deuten, so würde er irren. Es ist unzweckmäßig, ein solches Beispiel zu wählen, bei dem die zufälligen Verfassungsverhältnisse einer einzelnen Stadt in Betracht kommen. Weiter führt SCHMOLLER den Landfrieden von 1281 an, wobei er hätte erwähnen können, woher die betreffende Bestimmung desselben stammt. Der nächste Satz lautet: "Wo Taxen verschwinden, verlangt das Volk sie immer wieder, wie z. B. das populäre Programm, das unter dem Namen eines Testaments Kaiser SIGISMUNDs bekannt ist." Die Sache ist jedoch die, daß die Taxen inzwischen gar nicht verschwunden waren! SCHMOLLER zaubert ihr Verschwinden in die historische Entwicklung hinein. Es ist auch ersichtlich, weshalb er das tut. Der ganze Abschnitt läßt nämlich erkennen, daß sein gesamtes Bestreben dahin geht, dem Leser so recht dick vor Augen zu malen, daß ein obrigkeitliches Eingreifen in die wirtschaftlichen Verhältnisse sehr nötig und auch von der Volksstimme gefordert worden sei. Auf dieselbe Art ist der nächste Satz zu beurteilen: "Wenn Geld- und Münzrevolutionen alle Preisbildung verwirren, werden die Taxordnungen wieder nötiger als sonst, dehnen sie sich auf zahlreichere Waren und Leistungen aus, wie 1622 - 30." Woher weiß SCHMOLLER, daß sie damals "wieder nötiger" wurden? Vermag er quellenmäßig nachzuweisen, daß sie vorher abgenommen hatten und daß sie sich jetzt gerade stark ausdehnten? Weiter hebt er noch besonders hervor, daß überall, wo sich Truppen selbst verpflegen sollen, die Taxen besonders eingeschärft, ausgedehnt, mit größerer Sorgfalt als sonst gemacht werden". Ist er darüber wirklich genau orientiert, daß sie in solchen Fällen "ausgedehnt und mit größerer Sorgfalt gemacht" werden? Es ist meines Erachtens erstens unbegründet und zweitens überflüssig (zumal in dem hier in Betracht kommenden Zusammenhang), solche Behauptungen auszusprechen. "Ausgedehnter" waren die Taxen in jenen Fällen gewiß nicht. Sie wurden ja nur für die besonderen Bedürfnisse des Soldaten aufgestellt. Auffällig ist es, daß SCHMOLLER bei seinem Überblick über die Geschichte der Preistaxen nicht der Einwirkung der kanonischen Wirtschaftstheorie gedenkt und noch mehr fällt es auch, daß er Seite 575f. wo er vom gerechten Preis spricht, auf jene gar nicht Rücksicht nimmt. Seite 198f spricht SCHMOLLER über "die historische Entwicklung des Kreditrechts und die Wuchertheorien". Seite 199 lesen wir: "Die Römer versuchten, nachdem die Schuldabhängigkeit der unteren Klassen bis zur sozialen Revolution geführt hatte, die Höhe des Zinsfußes gesetzlich auf 10% zu beschränken, das Darlehen zwischen Römern zeitweise ganz zu verbieten (lex Genucia 332 v. Chr.); aber im ganzen umsonst; die von Tugend triefenden Aristokraten der späteren Republik nahmen sehr hohe Zinsen, wie z. B. MARKUS BRUTUS 48% von Provinzialen, obwohl sein Schwiergervater CATO den Zinswucherer für noch einmal so schlecht als den Dieb angesehen hatte. 12% wurden dann durch die Magistratsedikte erlaubt und JUSTINIAN schließt die römische Entwicklung ab, indem er" usw. Diese Darstellung, die ich hier in vollem Wortlaut anführen mußte, zeigt recht deutlich, wie wenig es SCHMOLLER gelingt, das wesentliche in kanppen Sätzen zusammenzufassen. Nach seiner Darstellung müßte man annehmen, daß die Römer immer Zinsgesetze gehabt haben, daß sie zeitweise das Zinsnehmen ganz verboten, sonst (bis zu JUSTINIAN) sehr hohe Zinsen zuließen, daß aber namentlich die Aristokraten sich tatsächlich nicht an die Zinsgesetze hielten, sogar noch höhere, als die gesetzlich zugelassenen nahmen. In Wahrheit verhielt es sich im alten Rom ganz anders. (8) Es hat wohl römische Zinsgesetze gegeben; ihr Datum und ihre Bedeutung, den Grund ihrer Entstehung zu erkennen ist aber schwer, fast unmöglich. In der späteren Zeit kannte man sie nur als alte Gesetze; rechtliche Geltung hatten sie nicht. Das Zinsnehmen war etwas ganz gewöhnliches. Besondere Zeitumstände haben mitunter den Zinsfuß sehr gesteigert; in der Regel war er jedoch nicht sonderlich hoch. Zum Fallstrick ist SCHMOLLER sein Renommierbeispiel mit den 48 % des BRUTUS geworden (er kann sich nicht enthalten, es auf Seite 206 (9) noch einmal anzubringen). Etwas wirkte wohl auch der Wunsch mit, am Beispiel Roms von neuem die Möglichkeit der Mißbräuche im Zinsnehmen und die Zweckmäßigkeit der Durchführung von Wuchergesetzen zu demonstrieren. Seite 200 bemerkt SCHMOLLER, nachdem er dargelegt hatte, daß im 12. und 13. Jahrhundert die volle Ausbildung der kirchlich-kanonischen Wucherlehre (mit dem Verbot aller Zinsnahme) stattgefunden habe: "Die Juden hatten, als dem christlichen Verbot nicht unterworfen, ... das Darlehens- und Pfandgeschäft am meisten betrieben, aber auch durch betrügerische Praktiken die unteren Klassen damit sehr ausgebeutet. Überhaupt hatten die verschiedenen Arten der Kreditgeschäfte zunächst in den breiten Schichten halbkultivierter, roher Menschen mehr Unheil angerichtet, als genützt. Die Klagen über die Mißbräuche und Verschuldung ertönten so laut, revolutionäre Bewegungen gegen die Gläubiger, Judenverfolgungen und -verbannungen (1096 - 1400), brutale Kassationen [Aufhebungen - wp] der Judenschulden, bald im Interesse der vornehmen Herren, bald in dem der kleinen Leute, waren so häufig, daß die regierenden Gewalten und das Recht gezwungen waren, dazu Stellung zu nehmen. Die katholische Kirche ging in den Konzilienbeschlüssen von 1179, 1275 und 1311 zur vollen Konsequenz ihres Standpunktes voran; sie belegte alle Wucherer, d. h. Zinsennehmer, schlechtweg mit den höchsten Kirchenstrafen, erklärte alle entgegenstehde weltliche Gesetzgebung für nichtig, nötigte diese mehr oder weniger zur Nachfolge. Die revolutionären Bewegungen gegen die Gläubiger von 1200 - 1500 wie diese schroffe kirchliche Lehre sind die Parallele zu dem, was SOLON, was das Zwölftafelgesetz, die lex Genucia beabsichtigte. Aber die Kirchenlehre griff viel tiefer ein" usw. Wir wollen versuchen, uns klar zu machen, was SCHMOLLER in den obigen Sätzen sagt. Sie geben einen gewissen Sinn, wenn man die Worte (bei den Juden) "als dem christlichen Verbot nicht unterworfen" (10) streicht. SCHMOLLER würde dann etwa folgendes behaupten: Am meisten die Juden, jedoch auch andere betrieben eifrig das Kreditgeschäft und richteten damit großes Unheil an. Man macht seinem Unwillen über sie durch Gewaltakte, besonders durch Judenverfolgungen, Luft. Deshalb müssen "die regierenden Gewalten und das Recht" einschreiten. Das tut die Kirche, indem sie alle Zinsennehmer mit den höchsten Strafen belegt, gegen sie vorgeht wie einst SOLON usw. Nun hat aber SCHMOLLER tatsächlich behauptet, daß die Juden dem christlichen Verbot nicht unterworfen waren und deshalb hat es keinen Sinn, daß er das Vorgehen der Kirche gegen die Zinsennehmer als etwas, was namentlich durch die Judenverfolgungen hervorgebracht worden sei, hinstellt. Die Zinsennehmer, gegen die die Kirche einschreitet, müßten nach dem Zusammenhang der letzten Sätze vorzugsweise Juden sein; und doch hatte SCHMOLLER vorausgeschickt, daß die Kirche diese ganz außer Betracht ließ! Doch halten wir uns bei derartigen Widersprüchen nicht auf. Jene Sätze enthalten noch vieles, was direkt unrichtig oder schief ist. Nach SCHMOLLER müßte man glauben, daß die Zeit von 1096 - 1400 allgemeine "revolutionäre Bewegungen gegen die Gläubiger" gekannt habe. In Wahrheit fehlen solche durchaus; sie sind gerade in diesen Jahren nicht allgemein, sondern auf die Juden beschränkt. Gläubiger gibt es außer den Juden noch in größter Menge; aber sie werden als solche nicht angegriffen; der Kampf der Handwerker gegen die Patrizier hat damit nichts zu tun. Das chronologische und ursächliche Verhältnis zwischen den Judenverfolgungen und der kirchlichen Zinsgesetzgebung, das SCHMOLLER anzunehmen scheint (man sieht ja freilich, wie erwähnt, nicht, was er eigentlich sagen will), ist gar nicht vorhanden gewesen. Woher weiß er ferner, daß die Kreditgeschäfte "mehr Unheil angerichtet als genützt haben"? (Bei diesem Satz scheint er auch an die der Christen zu denken.) Ganz zweifellos hat die Möglichkeit, auf allerlei Art Geld zu erhalten, z. B. dem städtischen Handwerker und Kaufmann sehr viel genützt. Schon die Quellen des 12. Jahrhunderts lehren uns, daß ein Bürger von einem anderen sich erfolgreich mit Kapital unterstützen ließ. Ohne solche Kreditgeschäfte wäre z. B. die gewaltige Ausdehnung des hansischen Handels gar nicht möglich gewesen. Indessen konnte auch der Handwerker ohne Kredit nicht auskommen. Doch man merkt auch hier wieder, worauf es SCHMOLLER absieht: dem Leser soll immer von neuem klar gemacht werden, daß von Zeit zu Zeit sich solche Unordnungen im wirtschaftlichen Leben anhäufen, daß der Staat eingreifen muß. Daher wird das Feuerwerk von dem "Unheil", den "Mißbräuchen", den "revolutionären Bewegungen gegen die Gläubiger" abgebrannt. Daß SCHMOLLER das Eingreifen "der regierenden Gewalten und des Rechts" in ein solches "der katholischen (11) Kirche" auslaufen läßt, darauf weise ich nur nebenbei hin. Was für Kreise er bei "den breiten Schichten halbkultivierter, roher Menschen" im Auge hat, sagt er nicht. Sollte er auf die Bauern hinweisen wollen, so wäre zu erwidern, daß in jener Zeit von ihnen am wenigsten "Bewegungen gegen die Gläubiger" ausgehen. Aber er gebraucht jenen Ausdruck auch wohl nur, weil er so schön in die von ihm beabsichtigte Schilderung hineinpaßte. Merkwürdig ist es, daß er die "revolutionären Bewegungen gegen die Gläubiger, Judenverfolgungen und -verbannungen von 1096 bis 1400" bald darauf sich in die "revolutionären Bewegungen gegen die Gläubiger von 1200 - 1500" verwandeln läßt. Zu beanstanden ist es ebenso, daß er die letzteren mit der "schroffen kirchlichen Lehre" und den solonischen Maßnahmen in Parallele setzt. Judenverfolgungen, kirchliches Zinsverbot und solonische Reform haben doch recht wenig miteinander zu tun. Gewiß haben die Judenverfolgungen auch starke wirtschaftliche Ursachen; aber diese sind überwiegend anderer Art als die Gründe der solonischen Reform. (12) Weiterhin finden wir folgendes Urteil (Seite 200): "Die Kirche erzeugte in der kanonistischen Literatur des 13. - 16. Jahrhunderts die theoretisch-juristische Grundlage, auf der sich das ganze Kreditwesen entwickelte." Man darf gewiß der kanonistischen Literatur nachrühmen, daß sie sehr interessant ist, oft großen Scharfsinn zeigt und vielfach berechtigte Ideen vertritt. Man wird auch nicht bestreiten, daß sie namhaften Einfluß geübt hat. Aber zu behaupten, daß sich auf ihr "das ganze Kreditwesen entwickelte", das ist dann doch absolut unzulässig. (13) Nach SCHMOLLERs Worten müßte man annehmen ("sich entwickelte"), daß er sogar das Kreditwesen der gesamten neueren Jahrhunderte auf sie zurückgehen läßt. Natürlich ist davon gar keine Rede. Indessen selbst für die Zeit bis zum 16. Jahrhundert trifft jener Satz keineswegs zu. Es sieht fast so aus, als wollte SCHMOLLER den mittelalterlichen Rentenkauf als einfaches Produkt der kanonistischen Wirtschaftstheorie ansehen. Jedoch auch davon abgesehen, ignoriert er die selbständigen Leistungen des Stadtrechts des Mittelalters? (14) Mehrfach wird man doch zu konstatieren haben, daß sich das Kreditwesen zu einem sehr erheblichen Teil im Gegensatz gegen die kanonistische Theorie oder neben ihr entwickelt hat. Nachdem SCHMOLLER die kanonistische Zinstheorie gefeiert (15), fährt er fort (Seite 200): "Wie schon ACCURSIUS und THOMAS von AQUINO das Zinsennehmen unter gewissen Bedingungen genehmigt, wie dann spätere Kanonisten den Zins gestattet, wenn der Gläubiger einen Gewinn hätte machen können oder wenn der Schuldner in mora sei, so hatte MARTIN V. den Rentenkauf gebilligt" usw. Man ist über diesen Satz überrascht. Nachdem SCHMOLLER das Zinsverbot erörtert hat, kommt er auf THOMAS von AQUINO zu sprechen und dasjenige, was er bei ihm erwähnenswert findet, ist, daß er das Zinsennehmen unter gewissen Bedingungen gestattet hat. Also dies ist die historische Stellung des THOMAS in der Geschichte des Zinsverbotes: seine Bedeutung liegt darin, daß er dasselbe abschwächt! Sonst hat man ihn doch immer als klassischen Repräsentanten des Zinsverbotes aufgefaßt! NIcht weniger fällt es auf, daß SCHMOLLER ACCURSIUS mit THOMAS in einem Atem nennt. ACCURSIUS ist ja Legist und in seiner Auffassung durchaus von THOMAS verschieden. Wäre SCHMOLLER näher unterrichtet, so würde er nicht gesagt haben, daß "schon ACCURSIUS", sondern, daß "ACCURSIUS noch das Zinsennehmen gestattet habe". Im übrigen will ich hier die Einzelheiten jenes Satzes nicht erörtern.
LITERATUR Georg von Below, Wirtschaftsgeschichte innerhalb der Nationalökonomie, Zeitschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 5, Leipzig 1907
    Anmerkungen
    1) Vgl. meine Kritik der BREYSIGschen "Kulturgeschichte" in der Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1903, Seite 311f. Siehe auch ebenda das Urteil EDUARD MEYERs über BREYSIGs Theorie und die Kritik von HERZBERG-FRÄNKEL, Moderne Geschichtsauffassung (Czernowitz 1906), Seite 14f. - Um BREYSIGs Theorie recht wirksam hervorzuheben, macht SCHMOLLER die älteren Versuche einer Einteilung der Geschichte möglichst schlecht. So spricht er von "der platten Einteilung in alte, mittlere und neue Geschichte" (Seite 659), von "der gänzlichen Geistlosigkeit der Schuleinteilung "alte, mittlere und neue Geschichte" (Jahrbuch für Gesetzgebung 1905, Seite 737). Im Eifer vergißt er dabei, daß BREYSIGs Theorie ja eben auf dieser Einteilung beruth, nur daß er nicht die allgemeine Geschichte, sondern die Geschichte der einzelnen Völker nach jenem "platten" Schema einteilt. Daß HEINRICH LEO das Schema, mit dem BREYSIG jetzt sein Glück zu machen sucht, schon in umfassender Weise, nur weniger einseitig und mit mehr Geist angewandt hat, weiß SCHMOLLER nicht.
    2) Wir wollen nicht verschweigen, daß SCHMOLLER auch einige Einwendungen gegen BREYSIG macht. So heißt es Seite 664: "Individuum und Gemeinschaft ... bilden erst dann eine tragfähige Unterlage der Geschichtserklärung, wenn sie als Elemente einer wissenschaftlichen Psychologie überhaupt und einer psychologischen Geschichte nachgewiesen werden. Daran scheint es mir bis jetzt bei BREYSIG zu fehlen." Was mag sich SCHMOLLER wohl bei jenem Satz gedacht haben? Wahrscheinlich gar nichts. Er wollte offenbar den Schein des bloßen Lobredners vermeiden und kritische Bedenken in recht tiefsinnig scheinenden Worten zum Ausdruck bringen. Im Jahrbuch für Gesetzgebung 1905, Seite 735f, wo er ein Referat über BREYSIGs Schrift "Der Stufenbau und die Gesetze der Weltgeschichte" gibt, führt er ganz ernsthaft gegen ihn an, "daß mir die letzte Lösung des Welträtsels der Menschheitsgeschichte (mit BREYSIGs Theorie) doch noch nicht erreicht erscheint." Nun, so stolz ist BREYSIG selbstverständlich nicht, das zu beanspruchen; er verwahrt sich natürlich gegen eine solche Deutung (Stufenbau Seite 107). Ferner macht SCHMOLLER ein paar zaghafte Bemerkungen gegen die unbedingte Geltung einiger Gesetze BREYSIGs. Aber die Erkenntnis, daß es einfach lächerlich ist, Gesetze in jener Art und noch dazu gerade 24, zu formulieren, fehlt ihm völlig. Im Eingang jenes Referats erwähnt er, daß BREYSIG in Staatswissenschaften und Wirtschaftsgeschichte sein Schüler sei und rühmt am Schluß (Seite 741) die "gute Schulung" BREYSIGs. Überaus charakteristisch ist ferner die Art, wie SCHMOLLER über die Aufnahme spricht, die BREYSIGs "Kulturgeschichte" gefunden hat. Die Aufnahme in den Fachkreisen war bekanntlich eine vernichtend ablehnende. Aber SCHMOLLER weiß doch noch Gutes aus der Sache herauszufinden ( Jahrbuch für Gesetzgebung, a. a. O. Seite 735): "Das Buch erregte ebensoviel Widerspruch bei Fachhistorikern, besonders bei den älteren, wie Beifall bei manchen Soziologen und zahlreichen jüngeren, vorwärtsdrängenden Elementen engerer und weiterer Kreise". Er will also den Anschein erwecken, als ob sich etwa nur die absterbende Generation gegen BREYSIGs "Kulturgeschichte" ablehnend verhalten habe. Natürlich nennt er nicht die Namen der Beurteiler, insbesondere auch nicht die der "zahlreichen jüngeren" Elemente. Er nennt diese nicht, weil sie nur in seiner Phantasie existieren. Und wer sind denn die "älteren", die BREYSIGs Geschichtskonstruktion abgelehnt haben? Will SCHMOLLER EDUARD MEYER, TRÖLTSCH (Göttingische Gelehrte Anzeigen 1906, Nr. 9, Seite 688f) und mich als abgelebte Greise, BREYSIG als den Mann der Zukunft auffassen? Er geht aber ferner so weit, daß er zu verstehen gibt, BREYSIG sei ein Märtyrer seiner wissenschaftlichen Überzeugung geworden (a. a. O. Seite 735f und Seite 740f), indem er von "Schädigung der Karriere" usw. spricht. Einen solchen Hinweis durfte er nur geben, wenn er in der Lage ist, ganz bestimmte Dinge namhaft zu machen. Welche Fakultät will er anklagen? Es ist ein ganz urteilsloses Lob, das er BREYSIG spendet und der allerschlechteste Dienst wird durch ein solches stets dem Protegierten selbst erwiesen. Es ist tief bedauerlich, daß man Zeit und Mühe auf die Feststellung dieser unerfreulichen Dinge verwenden muß. Indessen läßt sich jenes Unwesen nur durch rückhaltlose Kritik beseitigen. Vgl. übrigens Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1904, Seite 796, Anm. 1 (über weitere Beispiele jener Art des Lobes).
    3) Zu dem vorhin Bemerkten möchte ich noch folgendes hinzufügen. Die kritischen Sätze, mit denen SCHMOLLER seinen Überblick über die Entwicklungstheorien begleitet, halten sich ziemlich an der Oberfläche, während es beim heutigen Stand der Forschung doch leicht gewesen wäre, das Wesentliche kurz und scharf hervorzuheben. Wenn er z. B. die Frage, ob eine besondere Epoche der Kreditwirtschaft anzunehmen sei, beantworten wollte, hätte er doch vor allem fragen müssen, ob denn Geld- und Kreditwirtschaft Gegensätze seien. Vgl. hierzu wie zu den Entwicklungstheorien überhaupt Historische Zeitschrift 86, Seite 15. Auf Seite 668f, wo SCHMOLLER von der "Stufenfolge der wirtschaftlichen Verfassungsformen" spricht, übertreibt er wieder seine persönlichen Verdienste. Wenn er sich schlechthin als den Urheber der betreffenden Theorie bezeichnet, so setzt er sich damit in schroffen Widerspruch zu den Tatsachen. Ich habe das wahre Verhältnis in der Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1904, Seite 367f und in der Historischen Zeitschrift a. a. O. Seite 4f dargelegt. SCHMOLLER verschweigt z. B. noch immer ängstlich, was er HILDEBRAND verdankt. Seite 669 sagt er: "meine und BÜCHERs Einteilung". Erstens gilt es doch nicht als höflich, die eigene Person voranzustellen. Zweitens fehlt im vorliegenden Fall aber auch die sachliche Berechtigung dazu. Ebenda behauptet SCHMOLLER: "In einem großen Teil der volkswirtschaftlichen und historischen Literatur des In- und Auslandes, ja sogar bei heftigen wissenschaftlichen Gegnern von mir, ist heute der mit dieser Einleitung geschaffene Sprachgebrauch (den SCHMOLLER nämlich gebildet zu haben glaubt) weit verbreitet." Hierzu ist zu bemerken, daß der einzige von SCHMOLLER formulierte Terminus (die "Territorialwirtschaft") fast allgemein verworfen worden ist. Vgl. neuerdings FREUS, Volkswirtschaftslehre, 2. Auflage, Seite 31. Die andern von SCHMOLLER gebrauchten Termini sind zwar so gut wie allgemein rezipiert worden, aber sie rühren nicht, wie er sich einbildet, von ihm her, sondern er hat sie älteren Forschern entlehnt! Seite 668 behauptet er, er habe (im Jahre 1884) die Entwicklungsreihe "vom spezifisch-wirtschaftlichen Standpunkt aus" zerlegt. Wir glauben ihm gern, daß er nachträglich den Wunsch hat, es so gemacht zu haben; tatsächlich jedoch hatte er es ganz anders gemacht. Das konstatiert neuerdings wieder mit Recht FLAMM, "Der wirtschaftliche Niedergang Freiburgs i. B., Seite 39, Anm. 5. Betreffs der angeblichen Periode der "Territorialwirtschaft" führt SCHMOLLER den Eiertanz auf, den er auch sonst (vgl. Zeitschrift für Sozalwissenschaft 1904, Seite 163f) aufgeführt hat, wenn eine seiner Behauptungen widerlegt ist. Einerseits spircht er an einer Stelle (Seite 658) noch von der "Territorialwirtschaft" und stellt in der Weise, wie er es früher getan hat, die Epoche der Territorialstaaten vollkommen in Parallele mit der Epoche der Stadtwirtschaft und mit der der Volkswirtschaft (Seite 668), schreibt ihr also die gleiche Stellung zu. Andererseits vermeidet er an der entscheidenden Stelle (Seite 668) offenbar absichtlich den Ausdruck "Territorialwirtschaft". Die Wirkung dieses Verfahrens soll offenbar die sein, daß er nun der Kritik leichter auszuweichen vermag. Aber es ist doch nicht die Aufgabe des Autors, sich am Kritiker vorbeizuwinden, sondern dem Leser ganz klare, eindeutige Vorstellungen zu übermitteln. Bewundernswert ist immerhin die große Zähigkeit, mit der er dem Publikum den Glauben an seine angebliche Originalität beizubringen sucht (vgl. auch Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1904, Seite 222f). - Gegen die Autoren, welche Einteilungsversuche nach den technischen Mitteln des Verkehrs machen, glaubt SCHMOLLER Seite 659 einzuwenden müssen, daß die Entwicklung der Technik nicht die Ursache der volkswirtschaftlichen Entwicklung sei. Aber das haben die meisten von ihnen, z. B. HILDEBRAND, ja auch gar nicht behauptet. Ebenda sagt SCHMOLLER: "Die steigende Geldwirtschaft setzt Staat, Recht, Moral, eine hohe geistige Entwicklung voraus". Man weiß ja ungefähr, was er hiermit andeuten will. Indessen rückt er sich doch recht sonderbar aus. Gibt es denn Recht und Moral in der Zeit der Naturalwirtschaft nicht? Oder ist die Moral in der Zeit der Geldwirtscharft unbedingt höher als in der Naturalwirtschaft? Es ist für SCHMOLLER charakteristisch, daß er die "Moral" in unklarer Weise herbeizieht. Darin kommt offenbar seine "ethische" Auffassung zum Ausdruck. Seite 660 behauptet er, die Grundideen GNEISTs seien halb oder ganz hegelianisch. Hat er sich wohl klar gemacht, was tatsächlich die Grundideen von GNEIST gewesen sind? Seite 664 findet sich folgendes Urteil: "BREYSIG ist nicht Kollektivist ... Er räumt wohl der Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte eine Art kausalen Vorrangs vor der geistigen Geschichte ein; der handelnde Mensch bestimmt in erster Linie nach ihm die Geschichte; aber er ist doch ein entschiedener Gegner des ökonomischen Materialismus von MARX". Dieses "aber" ist amüsant. Neigen denn etwa an sich diejenigen, welche die Bedeutung des handelnden Menschen betonen, zu MARX hin? Seite 665 heißt es: "Läßt man die sozialistischen Spitzen weg (siehe Seite 501), so ist LAWROWs Theorie in ihren Grundzügen gar nicht so wesentlich entfernt von LESSINGs "Erziehung des Menschengeschlechts, von HEGELs Sieg des objektiven Geistes, von RANKEs Ideenlehre". Man sieht hier wieder, daß sich SCHMOLLER ein ganz eigenes Bild von einer "Ideenlehre" RANKEs gemacht hat. Auch im übrigen ist der Satz ja unterhaltend. Im Jahrbuch für Gesetzgebung 1905, Seite 736 heißt es: "Die großen historischen und staatswissenschaftlichen Probleme liegen nicht in der Spezialuntersuchung, sondern in den allgemeinen Frage, die vom rein historischen Gebiet hinüberreichen in jene allgemeine Gebiete staatswissenschaftlicher, soziologischer, philosophischer Untersuchung". Wer vermöchte es, diesen Satz logisch zu zergliedern! Mit ihm will SCHMOLLER die Berechtigung der Soziologie dartun. - Ich habe mich früher gewundert (siehe Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1904, Seite 371, Anm. 1), daß SCHMOLLER gar nicht energisch auf das Manchestertums SPENCERs hinweise, daß er, der doch in erster Linie die Manchesterpartei bekämpften wolle, die Bücher SPENCERs für die wichtigsten Stützen der Wissenschaft (Vgl. Zeitschrit für Sozialwissenschaft 1904, Seite 465) erkläre. Im 2. Band des Grundrisses (Seite 663) macht er nun doch wenigstens auf das Manchestertum SPENCERS aufmerksam. Freilich tun er es in einer Weise, welche erkennen läßt, daß er von SPENCERs Standpunkt tatsächlich doch keine ganz zutreffende Vorstellung hat. Er sagt nämlich: "SPENCER ist sich nicht bewußt, wie sehr er bei seiner Verherrlichung des friedlichen Gesellschaftstypus in der Tagesmeinung des englischen Manchestertums stecken geblieden ist". Nun, SPENCER ist nicht bloß darin sehr stecken geblieben, sondern stellt sich mit Bewußtsein und ganz und gar in dessen Dienst und bekämpft aufs äußerste das, was SCHMOLLER verehrt. DIe wenigen kritischen Bemerkungen, die der letztere Seite 662f gegen SPENCERs System richtet, sind unglaublich schwach. Es ist für SCHMOLLER charakteristisch, daß er sich SPENCERs soziologischen Konstruktionen gegenüber als wehrlos zeigt. Daraus erklärt sich auch der vorhin erwähnte Widerspruch. Zur Erklärung desselben vgl. ferner DIEHL, Jahrbüher für Nationalökonomie 84, Seite 236.
    4) Vgl. Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1904, Seite 304f, Seite 372 und Seite 465 (besonders Anm. 4).
    5) Vgl. übrigens schon Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1904, Seite 166, Anm. 1 und Seite 374, Anm. 3.
    6) Es läßt sich doch nicht behaupten, daß Taxen his auf das letzte - d. h. das 19. - Jahrhundert "allgemein vogekommen" sind. Indessen hat SCHMOLLER hier offenbar auch nicht das 19., sondern das 18. im Sinn. Sein "Grundriß" beruth ja auf einem Manuskript aus dem vorigen Jahrhundert. (Vgl. Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1904, Seite 170, Anm. 3.
    7) Über Preisregulierung durch den Staat im byzantinischen Reich und im frühmittelalterlichen Italien siehe L. M. HARTMANN, "Zur Wirtschaftsgeschichte Italiens im früheren Mittelalters, Seite 23, 38, 92 und 98. Über Preistaxen seit KARL dem Großen vgl. CURSCHMANN, Hungersnöte im Mittelalter, Seite 71 und Seite 74f; LEWISON, Neues Archiv 32, Seite 454
    8) Vgl. darüber z. B. NIESE, Göttingische Gelehrte Anzeigen 1899, Seite 903f. Warum schreibt SCHMOLLER immer lex genucia statt Genucia? Über das Jahr derselben zu diskutieren ist hier überflüssig.
    9) An dieser Stelle macht er richtigere Angaben über das Zinsnehmen bei den Römern. Um so merkwürdiger ist es, daß er sich an der anderen so schief ausdrückt. Das Beispiel mit BRUTUS schädigt aber auch auf Seite 206 die Darstellung.
    10) Auf die Frage an sich, ob sich das kirchliche Wucherverbot auf die Juden erstreckt habe, gehe ich hier nicht ein. Es kommt mir nur darauf an, festzustellen, was SCHMOLLER gesagt hat.
    11) Den Zusatz "katholische" hätte sich SCHMOLLER - bei der Schilderung des Mittelalters! - auch sparen können.
    12) Gewiß darf man behaupten, daß die Kreditgeschäfte innerhalb solcher Kreise, in denen die wirtschaftlichen Beziehungen noch wenig entwickelt waren, oft Unheil angerichtet haben und kann hiermit das kirchliche Zinsverbot in Zusammenhang bringen. Aber SCHMOLLER bewegt sich ganz im allgemeinen und unterscheidet nicht die betreffenden Kreise. Vgl. F. SCHNEIDER in "Festgabe für H. FINKE" (Münster i. W. 1904), Seite 146: "Wesentlich durch die Lage der Bistümer und Abteien wird die Kurie zu ihrer Gesetzgebung veranlaßt worden sein, die dann freilich weiter ausgedehnt wurde."
    13) Diese Behauptung SCHMOLLERs steht parallel seiner famosen Theorie von den Bußordnungen als Quelle des Zunftrechts. Vgl. Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1904, Seite 324
    14) Vgl. dazu z. B. meine Ursachen der Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, Seite 156, Anm. 1
    15) Hier sei noch auf einen Widerspruch in SCHMOLLERs Darstellung hingewiesen. Zuerst schildert er, wie erwähnt, die Kreditverhältnisse des Mittelalters als sehr traurig ("Unheil", "Mißbräuche" usw.). Dann lobt er die weise Gesetzgebung der Kirche und ihre Praxis. Tatsächlich fallen aber beide Entwicklungsreihen zeitlich zusammen.