ra-2Hugo KrabbeEugen Böhm-Bawerk    
 
CARL SCHMITT
[mit NS-Vergangenheit]
Soziologie des Souveränitätsbegriffs
und politische Theologie


"Es wäre ein konsequenter Rationalismus, zu sagen, daß die Ausnahme nichts beweist und nur das Normale Gegenstand wissenschaftlichen Interesses sein kann. Die Ausnahme verwirrt die Einheit und Ordnung des rationalistischen Schemas."

"Die Ausnahme ist interessanter als der Normfall. Das Normale beweist nichts, die Ausnahme beweist alles; sie bestätigt nicht nur die Regel, die Regel lebt überhaupt nur von der Ausnahme. In der Ausnahme durchbricht die Kraft des wirklichen Lebens die Kruste einer in Wiederholung erstarrten Mechanik."


I. Definition der Souveränität

Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.

Diese Definition kann dem Begriff der Souveränität als einem Grenzbegriff allein gerecht werden. Denn Grenzbegriff bedeutet nicht einen konfusen Begriff, wie in der unsauberen Terminologie populärer Literatur, sondern einen Begriff der äußersten Sphäre. Dem entspricht es, daß seine Definition nicht anknüpfen kann an den Normalfall, sondern an einen Grenzfall. Daß hier unter Ausnahmezustand ein allgemeiner Begriff der Staatslehre zu verstehen ist, nicht irgendeine Notverordnung oder jeder Belagerungszustand, wird sich aus dem Folgenden ergeben. Daß der Ausnahmezustand im eminenten Sin für die juristische Definition der Souveränität geeignet ist, hat einen systematischen, rechtslogischen Grund. Die Entscheidung über die Ausnahme ist nämlich im eminenten Sinne Entscheidung. Denn eine generelle Norm, wie sie der normal geltende Rechtssatz darstellt, kann eine absolute Ausnahme niemals erfassen und daher auch die Entscheidung, daß ein echter Ausnahmefall gegeben ist, nicht restlos begründen. Wenn MOHL (Monographien, Seite 626) sagt, die Prüfung, ob ein Notstand vorliege, könne keine juristische sein, so geht er von der Voraussetzung aus, daß eine Entscheidung im Rechtssinn aus dem Inhalt einer Norm restlos abgeleitet werden muß. Das aber ist die Frage. In der Allgemeiheit, wie MOHL den Satz ausspricht, ist er nur ein Ausdruck von rechtsstaatlichem Liberalismus und verkennt er die selbständige Bedeutung der Dezision.

Das abstrakte Schema, das als Definition der Souveränität aufgestellt wird (Souveränität ist höchste, nicht abgeleitete Herrschermacht), kann man gelten lassen oder nicht, ohne daß darin ein großer praktischer oder theoretischer Unterschied läge. Um einen Begriff ansich wir im allgemeinen nicht gestritten werden, am wenigsten in der Geschichte der Souveränität. Man streitet um die konkrete Anwendung, und das bedeutet darüber, wer im Konfliktfall entscheidet, worin das öffentliche oder staatliche Interesse die öffentliche Sicherheit und Ordnung, le salut public [allgemeine Wohlfahrt - wp] usw. besteht. Der Ausnahmefall, der in der geltenden Rechtsordnung nicht umschriebene Fall, kann höchstens als Fall äußerster Not, Gefährdung der Existenz des Staates oder dergleichen bezeichnet, nicht aber tatbestandsmäßig umschrieben werden. Erst dieser Fall macht die Frage nach dem Subjekt der Souveränität, das heißt die Frage nach der Souveränität überhaupt, aktuell. Es kann weder mit subsumierbarer Klarheit angegeben werden, wann ein Notfall vorliegt, noch kann inhaltlich aufgezählt werden, was in einem solchen Fall geschehen darf, wenn es sich wirklich um den extremen Notfall und um seine Beseitigung handelt. Voraussetzung wie Inhalt der Kompetenz sind hier notwendig unbegrenzt. Im rechtsstaatlichen Sinne liegt daher überhaupt keine Kompetenz vor. Die Verfassung kann höchstens angeben, wer in einem solchen Fall handeln darf. Ist dieses Handeln keiner Kontrolle unterworfen, wird es nicht, wie in der Praxis der rechtsstaatlichen Verfassung, in irgendeiner Weise auf verschiedene, sich gegenseitig hemmende und balanzierende Instanzen verteilt, so ist ohne weiteres klar, wer der Souverän ist. Er entscheidet sowohl darüber, ob der extreme Notfall vorliegt, als auch darüber, was geschehen soll, um ihn zu beseitigen. Er steht außerhalb der normal geltenden Rechtsordnung und gehört doch zu ihr, denn er ist zuständig für die Entscheidung, ob die Verfassung in toto suspendiert werden kann. Alle Tendenzen der modernen rechtsstaatlichen Entwicklung gehen dahin, den Souverän in diesem Sinne zu beseitigen. Darin liegt die Konsequenz der im folgenden Kapitel behandelten Ideen von KRABBE und KELSEN. Aber ob der extreme Ausnahmefall wirklich aus der Welt geschafft werden kann oder nicht, das ist keine juristische Frage. Ob man das Vertrauen und die Hoffnung hat, er lasse sich tatsächlich beseitigen, hängt von philosophischen, insbesondere geschichtsphilosophischen oder metaphysischen Überzeugungen ab.

Es gibt einige geschichtliche Darstellungen der Entwicklung des Souveränitätsbegriffs. Doch begnügen sie sich mit der Zusammenstellung der letzten abstrakten Formeln, in denen lehrbuchartig, abfragbar, die Definitionen der Souveränität enthalten sind. Keiner scheint sich die Mühe gegeben zu haben, die endlos wiederholte, völlig leere Redensart von der höchsten Macht bei den berühmten Autoren des Souveränitätsbegriffs genauer zu untersuchen. Daß dieser Begriff sich am kritischen, das heißt dem Ausnahmefall orientiert, tritt schon bei BODIN hervor. Mehr als mit seiner oft zitierten Definition (la souveraineté est la puissance absolue et perpétuelle d'une République [Die Souveränität ist die absolute und ewige Macht einer Republik - wp]) ist er mit seiner Lehre von den "Vraies remarques de souveraineté" (Kap. X des 1. Buches der Republik) der Anfang der modernen Staatslehre. Er erörtert seinen Begriff an vielen praktischen Beispielen und kommt dabei immer auf die Frage zurück: wie weit ist der Souverän an die Gesetze gebunden und den Ständen gegenüber verpflichtet? Diese letzte besonders wichtige Frage beantwortet BODIN dahin, daß Versprechen bindend sind, weil die verpflichtende Kraft eines Versprechens auf dem Naturrecht beruth; im Notfall aber hört die Bindung nach allgemeinen natürlichen Grundsätzen auf. Allgemein sagt er, daß gegenüber den Ständen oder dem Volk der Fürst nur solange verpflichtet ist, als die Erfüllung seines Versprechens im Interesse des Volkes liegt, daß er abr nicht gebunden ist, si la nécessité est urgente [im Notfall - wp]. Das war das eigentlich Imponierende seiner Definition, die die Souveränität als unteilbare Einheit auffaßte und die Frage nach der Macht im Staat endgültig entschied. Seine wissenschaftliche Leistung und der Grund seines Erfolges liegen also darin, daß er die Dezision in den Souveränitätsbegriff hineingetragen hat. Es gibt heute kaum eine Erörterung des Souveränitätsbegriffes, in der nicht die übliche Zitierung BODINs vorkäme. Aber nirgends findet man die Kernstelle jenes Kapitels der Republik zitiert. BODIN fragt, ob die Versprechungen, die der Fürst den Ständen oder dem Volk gibt, seine Souveränität aufheben. Er antwortet mit dem Hinweis auf den Fall, daß es nötig wird, solchen Versprechungen zuwider zu handeln, die Gesetze abzuändern oder ganz aufzuheben  selon l'exigence des cas, des temps et des personnes  [entsprechend der Dringlichkeit des Falles, der Zeit und der Menschen - wp]. Wenn in einem solchen Fall der Fürst vorher einen Senat oder das Volk fragen muß, so muß er sich von seinen Untertanen dispensieren lassen. Das aber erscheint BODIN als eine Absurdität; denn er meint, weil die Stände doch auch nicht die Herren über die Gesetze sind, so müßten sie wiederum ihrerseits sich von ihren Fürsten dispensieren lassen, und so wäre die Souveränität  jouée á deux parties  [in zwei Teile geteilt- wp]; bald das Volk und bald der Fürst wäre Herr, und das ist gegen alle Vernunft und alles Recht. Darum ist die Befugnis, das geltende Gesetz aufzuheben - sei es generell, sei es im einzelnen Fall -, so sehr das eigentliche Kennzeichen der Souveränität, daß BODIN alle anderen Merkmale (Kriegserklärung und Friedensschluß, Ernennung der Beamten, letzte Instanz, Begnadigungsrecht usw.) daraus ableiten will.

In meinem Buch über die Diktatur (München und Leipzig 1921) habe ich, entgegen dem überlieferten Schema der geschichtlichen Darstellung, gezeigt, daß auch bei den Autoren des Naturrechts im 17. Jahrhundert die Frage der Souveränität als die Frage nach der Entscheidung über den Ausnahmefall verstanden wurde. Insbesondere gilt das für PUFENDORFF. Alle sind sich darüber einig, daß, wenn innerhalb eines Staates Gegensätze auftreten, jede Partei natürlich nur das allgemeine Beste will - darin besteht ja das  bellum omnium contra omnes  [Krieg aller gegen alle - wp] -, daß aber die Souveränität, und damit der Staat selbst, darin besteht, diesen Streit zu entscheiden, also definitiv zu bestimmen, was öffentliche Ordnung und Sicherheit ist, wann sie gestört wird usw. In der konkreten Wirklichkeit stellt sich die öffentliche Ordnung und Sicherheit sehr verschieden dar, je nachdem etwa eine militaristische Bürokratie, eine von kaufmännischem Geist beherrschte Selbstverwaltung oder eine radikale Parteiorganisation darüber entscheidet, wann diese Ordnung und Sicherheit besteht und wann sie gefährdet oder gestört wird. Denn jede Ordnung beruth auf einer Entscheidung, und auch der Begriff der Rechtsordnung, der gedankenlos als etwas Selbstverständliches angewandt wird, enthält den Gegensatz der zwei verschiedenen Elemente des Juristischen in sich. Auch die Rechtsordnung, wie jede Ordnung, beruth auf einer Entscheidung und nicht auf einer Norm.

Ob nur Gott souverän ist, das heißt derjenige, der in der irdischen Wirklichkeit widerspruchslos als sein Vertreter handelt, oder der Kaiser oder der Landesherr oder das Volk, das heißt diejenigen, die sich widerspruchslos mit dem Volk identifizieren dürfen, immer ist die Frage auf das Subjekt der Souveränität gerichtet, das heißt die Anwendung des Begriffs auf einen konkreten Tatbestand. Die Juristen, die über Fragen der Souveränität diskutieren, gehen seit dem 16. Jahrhundert von einem Katalog der Souveränitätsbefugnisse aus, der eine Reihe von notwendigen Merkmalen der Souveränität zusammenstellt und im wesentliche auf die eben zitierten Erörterungen von BODIN zurückzuführen ist. Souverän sein bedeutete, diese Befugnisse zu haben. Die staatsrechtliche Argumentation operierte in den unklaren Rechtsverhältnissen des alten Deutschen Reiches gern so, daß sie von einem der zahlreichen Merkmale, das zweifellos gegeben war, den Schluß zog, daß die andern zweifelhaften Merkmale ebenfalls gegeben sein müßten. Die Kontroverse bewegte sich immer darum, wem diejenigen Befugnisse zukamen, über die nicht bereits durch eine positive Bestimmung, etwa eine Kapitulation, verfügt war, mit anderen Worten, wer für den Fall zuständig sein sollte, für den keine Zuständigkeit vorgesehen war. In einer geläufigeren Wendung fragte man, wer die Vermutung der nicht begrenzten Macht für sich habe. Daher die Diskussion über den Ausnahmefall, den  extremus necessitatis casus  [die schlimmste Gefahr - wp]. In den Erörterungen über das sogenannte monarchische Prinzip wiederholt sich das mit derselben rechtslogischen Struktur. Auch hier wird infolgedessen immer danach gefragt, wer über die verfassungsmäßig nicht geregelten Befugnisse entscheidet, das heißt wer zuständig ist, wenn die Rechtsordnung auf die Frage nach der Zuständigkeit keine Antwort gibt. Bei der Kontroverse, ob die deutschen Einzelstaaten nach der Verfassung von 1871 souverän waren, handelte es sich um eine Angelegenheit von weit geringerer politischer Bedeutung. Immerhin läßt sich dasselbe Schema der Argumentation auch hier wieder erkennen. Der Nachweis, daß die Einzelstaaten souverän seien, den SEYDEL versuchte, hatte zum Angelpunkt weniger den Begriff der Ableitbarkeit oder Nicht-Ableitbarkeit der den Einzelstaaten verbliebenen Rechte, als die Behauptung, daß die Zuständigkeit des Reichs durch die Verfassung umschrieben, das heißt prinzipiell begrenzt sei, während die der Einzelstaaten prinzipiell unbegrenzt sei. In der geltenden deutschen Verfassung von 1919 wird nach Artikel 48 der Ausnahmezustand vom Reichspräsidenten erklärt, aber unter der Kontrolle des Reichstags, der jederzeit die Aufhebung verlangen kann. Diese Regelung entspricht der rechtsstaatlichen Entwicklung und Praxis, welche durch eine Teilung der Zuständigkeiten und gegenseitige Kontrolle die Frage nach der Souveränität möglichst weit hinauszuschieben sucht. Der rechtsstaatlichen Tendenz entspricht aber nur die Regelung der Voraussetzung der Ausnahmebefugnisse, nicht die inhaltliche Regelung des Artikels 48, der vielmehr eine grenzenlose Machtvollkommenheit verleiht und daher, wenn ohne Kontrolle darüber entschieden würde, in derselben Weise eine Souveränität verleihen würde, wie die Ausnahmebefugnisse des Artikels 14 der Charte von 1815 den Monarchen zum Souverän machte. Wenn die Einzelstaaten nach der herrschenden Auslegung des Artikels 48 keine selbständige Befugnis mehr haben, den Ausnahmezustand zu erklären, sind sie keine Staaten. In Artikel 48 liegt der eigentliche Schwerpunkt der Frage, ob die deutschen Länder Staaten sind oder nicht.

Gelingt es, die Befugnisse, die für den Ausnahmefall verliehen werden, zu umschreiben - sei es durch eine gegenseitige Kontrolle, sei es durch zeitliche Beschränkung, sei es endlich, wie in der rechtsstaatlichen Regelung des Belagerungszustandes, durch Aufzählung der außerordentlichen Befugnisse - so ist die Frage nach der Souveränität um einen wichtigen Schritt zurückgedrängt, aber natürlich nicht beseitigt. Praktisch hat eine Jurisprudenz, die sich an den Fragen des täglichen Lebens und der laufenden Geschäfte orientiert, kein Interesse am Begriff der Souveränität. Auch für sie ist nur das Normale das Erkennbare und alles andere eine "Störung". Dem extremen Fall steht sie fassungslos gegenüber. Denn nicht jede außergewöhnliche Befugnis, nicht jede polizeiliche Notstandsmaßnahme oder Notverordnung ist bereits Ausnahmezustand. Dazu gehört vielmehr eine prinzipiell unbegrenzte Befugnis, das heißt die Suspendierung der gesamten bestehenden Ordnung. Ist dieser Zustand eingetreten, so ist klar, daß der Staat bestehen bleibt, während das Recht zurücktritt. Weil der Ausnahmezustand immer noch etwas anderes ist als eine Anarchie und ein Chaos, besteht im juristischen Sinn immer noch eine Ordnung, wenn auch keine Rechtsordnung. Die Existenz des Staates bewährt hier eine zweifellose Überlegenheit über die Geltung der Rechtsnorm. Die Entscheidung macht sich frei von jeder normativen Gebundenheit und wird im eigentlichen Sinne absolut. Im Ausnahmefall suspendiert der Staat das Recht, kraft eines Selbsterhaltungsrechtes, wie man sagt. Die zwei Elemente des Begriffes "Rechts-Ordnung" treten hier eineinander gegenüber und beweisen ihre begriffliche Selbständigkeit. So wie im Normalfall das selbständige Moment der Entscheidung auf ein Minimum zurückgedrängt werden kann, wird im Ausnahmefall die Norm vernichtet. Trotzdem bleibt auch der Ausnahmefall der juristischen Erkenntnis zugänglich, weil beide Elemente, die Norm wie die Entscheidung, im Rahmen des Juristischen verbleiben.

Es wäre eine rohe Übertragung der schematischen Disjunktion von Soziologie und Rechtslehre, wenn man sagen wollte, die Ausnahme habe keine juristische Bedeutung und sei infolgedessen "Soziologie". Die Ausnahme ist das nicht Subsumierbare; sie entzieht sich der generellen Fassung, aber gleichzeitig offenbart sie ein spezifisch-juristisches Formelement, die Dezision, in absoluter Reinheit. In seiner absoluten Gestalt ist der Ausnahmefall dann eingetreten, wenn erst die Situation geschaffen werden muß, in der Rechtssätze gelten können. Jede generelle Norm verlangt eine normale Gestaltung der Lebensverhältnisse, auf welche sie tatbestandsmäßig Anwendung finden soll und die sie ihrer normativen Regelung unterwirft. Die Norm braucht ein homogenes Medium. Diese faktische Normalität ist nicht bloß eine "äußere Voraussetzung", die der Jurist ignorieren kann; sie gehört vielmehr zu ihrer immanenten Geltung. Es gibt keine Norm, die auf ein Chaos anwendbar wäre. Die Ordnung muß hergestellt sein, damit die Rechtsordnung einen Sinn hat. Es muß eine normale Situation geschaffen werden, und souverän ist derjenige, der definitiv darüber entscheidet, ob dieser normale Zustand wirklich herrscht. Alles Recht ist "Situationsrecht". Der Souverän schafft und garantiert die Situation als Ganzes in ihrer Totalität. Er hat das Monopol dieser letzten Entscheidung. Darin liegt das Wesen der staatlichen Souveränität, die also richtigerweise nicht als Zwangs- oder Herrschaftsmonopol, sondern als Entscheidungsmonopol juristisch zu definieren ist, wobei das Wort Entscheidung in dem noch weiter zu entwickelnden allgemeinen Sinn gebraucht wird. Der Ausnahmefall offenbart das Wesen der staatlichen Autorität am klarsten. Hier sondert sich die Entscheidung von der Rechtsnorm, und (um es paradox zu formulieren) die Autorität beweist, daß sie, um Recht zu schaffen, nicht Recht zu haben braucht.

Der rechtsstaatlichen Doktrin LOCKEs und dem rationalistischen 18. Jahrhundert war der Ausnahmezustand etwas Inkommensurables. Das lebhafte Bewußtsein von der Bedeutung des Ausnahmefalles, das im Naturrecht des 17. Jahrhunderts herrscht, geht im 18. Jahrhundert, als eine relativ dauernde Ordnung hergestellt war, bald wieder verloren. Für KANT ist das Notrecht überhaupt kein Recht mehr. Die heutige Staatslehre zeigt das interessante Schauspiel, daß beide Tendenzen, die rationalistische Ignorierung und das von wesentlich entgegengesetzten Ideen ausgehende Interesse für den Notfall, einander gleichzeitig gegenüberstehen. Daß ein Neukantianer wie KELSEN mit dem Ausnahmezustand systematisch nichts anzufangen weiß, versteht sich von selbst. Darin, daß ERICH KAUFMANN, dessen bisherige Schriften eine zusammenhängende große Linie erkennen lassen, in seiner "Clausula rebus sic stantibus" das Notrecht zum Angelpunkt seiner Darlegung macht, liegt eine elementare, organische Konsequenz. Aber auch den Rationalisten müßte es doch interessieren, daß die Rechtsordnung selbst den Ausnahmefall vorsehen und "sich selber supendieren" kann. Daß eine Norm oder eine Ordnung oder ein Zurechnungspunkt "sich selber setzt", scheint dieser Art juristischen Rationalismus eine besonders leicht vollziehbare Vorstellung zu sein. Wie aber die systematische Einheit und Ordnung in einem ganz konkreten Fall sich selber suspendieren kann, ist schwierig zu konstruieren und doch ein juristisches Problem, solange der Ausnahmezustand sich vom juristischen Chaos, von irgendeiner beliebigen Anarchie, unterscheidet. Die rechtsstaatliche Tendenz, den Ausnahmezustand möglichst eingehend zu regeln, bedeutet ja nur den Versuch, den Fall genau zu umschreiben, in welchem das Recht  sich selber  suspendiert. Woher schöpft das Recht diese Kraft, und wie ist es logisch möglich, daß eine Norm gilt mit Ausnahme eines konkreten Falles, den sie nicht restlos tatbestandsmäßig erfassen kann?

Es wäre ein konsequenter Rationalismus, zu sagen, daß die Ausnahme nichts beweist und nur das Normale Gegenstand wissenschaftlichen Interesses sein kann. Die Ausnahme verwirrt die Einheit und Ordnung des rationalistischen Schemas. In der positiven Staatslehre begegnet man öfters einem ähnlichen Argument. So antwortet ANSCHÜTZ auf die Frage, wie bei nicht vorhandenem Etatsgesetzt zu verfahren ist, das sei überhaupt keine Rechtsfrage. "Es liegt hier nicht sowohl eine Lücke im Gesetz, das heißt im Verfassungstext, als vielmehr eine Lücke im Recht vor, welche durch keinerlei rechtswissenschaftliche Begriffsoperationen ausgefüllt werden kann. Das Staatsrecht hört hier auf" (Staatsrecht, Seite 906). Daher scheint auch ein Rest von Rationalismus darin zu liegen, wenn ERICH KAUFMANN die extremen Fälle vom Recht ausschließen will. Bei der Erörterung des Notstandsproblems erwähnt er den Fall, daß sich in beiderseitiger Lebensgefahr zwei Notrechte gegenüberstehen und jedesmal die Tötung des einen durch den anderen rechtmäßig sein kann; dazu bemerkt er: "Das Recht kann mit seinen Normierungen solche extremen Fälle nicht rationalisieren und reglementieren wollen, sondern muß sich vor solchen Schicksalen scheu zurückziehen und weder Ersatz noch Strafe an sie knüpfen" (Clausula, Seite 121. Vgl. Untersuchungsausschuß, Seite 77). Er spricht in diesem Satz nur von dem Notstand, der zwei private Individuen oder zwei Staaten als völkerrechtliche Subjekte trifft. Wie aber, wenn innerhalb des Staates ein extremer Notstand eintritt, müßte dann nicht gerade der Notfall das Wesen der staatlichen Ordnung offenbaren? KAUFMANN zitiert an dieser Stelle einen Satz aus HEGELs Rechtsphilosophie (§ 128): Die Not offenbart sowohl die Endlichkeit als die Zufälligkeit des Rechts. Dazu ist zu sagen, daß sie gleichzeitig die Bedeutung des Staates offenbart und daß der Staat ebenfalls Gegenstand juristischen Interesses bleiben muß. Gerade eine Philosophie des konkreten Lebens darf sich vor der Ausnahme und vor dem extremen Fall nicht zurückziehen, sondern muß sich im höchsten Maße für ihn interessieren. Ihr kann die Ausnahme wichtiger sein als die Regel, nicht aus einer romantischen Ironie für das Paradoxe, sondern mit dem ganzen Ernst einer Einsicht, die tiefer geht als die klaren Generalisationen des durchschnittlich sich Wiederholenden. Die Ausnahme ist interessanter als der Normfall. Das Normale beweist nichts, die Ausnahme beweist alles; sie bestätigt nicht nur die Regel, die Regel lebt überhaupt nur von der Ausnahme. In der Ausnahme durchbricht die Kraft des wirklichen Lebens die Kruste einer in Wiederholung erstarrten Mechanik. Ein protestantischer Theologe, der bewiesen hat, welcher vitalen Intensität die theologische Reflexion auch im 19. Jahrhundert fähig sein kann, hat es gesagt: "Die Ausnahme erklärt das Allgemeine und sich selbst. Und wenn man das Allgemeine richtig studieren will, braucht man sich nur nach einer wirklichen Ausnahme umzusehen. Sie legt alles viel deutlicher an den Tag als das Allgemeine selbst. Auf die Länge wird man des ewigen Geredes vom Allgemeinen überdrüssig; es gibt Ausnahmen. Kann man sie nicht erklären, so kann man auch das Allgemeine nicht erklären. Gewöhnlich merkt man die Schwierigkeit nicht, weil man das Allgemeine nicht einmal mit Leidenschaft, sondern mit einer bequemen Oberflächlichkeit denkt. Die Ausnahme dagegen denkt das Allgemeine mit energischer Leidenschaft."
LITERATUR Carl Schmitt, Soziologie des Souveränitätsbegriffs und politische Theologie, Hauptprobleme der Soziologie (Hg) Melchior Palyi, Erinnerungsgabe für Max Weber, Bd. 2, München und Leipzig 1923