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RICHARD HÖNIGSWALD
Philosophie als
Theorie der Gegenständlichkeit

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"Und so darf denn Philosophie als die Wissenschaft vom Begriff der Gegebenheit bezeichnet werden."

I.

Das Problem der Philosophie ist die Philosophie selbst, ist ihr eigener Begriff. Das markiert nicht einen willkürlich erdachten oder etwa nur stimmungsmäßig gewählten Ausgangspunkt. Es folgt vielmehr aus einer notwendigen, d.h. sich selbst begründenden Idee: aus dem Gedanken der  Rechtfertigung.  Dieser Gedanke aber begründet sich selbst, denn er prägt nur auf besondere Weise den der  Setzung  aus. Und "Setzung" wieder heißt hier einfach dies, daß etwas "ist", und zwar "ist" nicht in dem besonderen und relativ eingeschränkten Sinne einer "Existenz" irgendwelcher Art, sondern in dem allgemeineren, ja dem denkbar allgemeinsten Sinne, daß etwas anerkannt zu werden fordert. Alles, was Bestimmtheit beansprucht, erhebt diese Forderung, auch relativ Unbestimmtes, Wahrscheinliches, Geahntes, Gefühltes, Angenommenes, Zweifelhaftes oder Verneintes; und ebensowenig verschließen sich der Forderung, auf ihre Weise bestimmt zu sein, die Gegenstände des Glaubens, des Rechts oder die reich gegliederte Welt des Schönen.

Der Gedanke der Setzung, wenn man will: des Gesetztseins, kommt also dem der Bestimmtheit gleich und erscheint somit als ein definiert letzter, als schlechthin notwendig. Denn Notwendigkeit selbst bedeutet ja nichts anderes als grundsätzliche Letztheit oder doch Bezogensein auf grundsätzliche Letztheit. Nun schließt aber der Gedanke der Bestimmtheit die Idee der  Gegebenheit  in sich. Wovon in irgendeinem Sinn gesagt werden kann, es "ist", das erscheint bestimmt gegenüber dem relativen Zufall seines Erlebtwerdens. Das aber heißt nichts anderes, als daß es  "gegeben"  ist.

Natürlich gilt dies auf entsprechend abzuwandelnde Weise auch dann, wenn es sich um eine Gegebenheit des Erlebens selbst handelt. Wie aber Bestimmtheit Gegebenheit einschließt, so auch umgekehrt Gegebenheit Bestimmtheit. Denn eine  grundsätzlich  unbestimmte Gegebenheit, d.h. eine Gegebenheit, deren Unbestimmtheit auf  keine  Weise "wäre", wäre selbst nicht. Bestimmtheit, Gegebenheit und Setzung verweisen also notwendig aufeinander, und zwar als Träger des Gedankens der Notwendigkeit selbst. Notwendigkeit aber ist  Gegenständlichkeit.  Erfüllen sich die Bedingungen der Setzung, so erfüllen sie auch die der Gegenständlichkeit. Die Art nun, wie Gesetztes jenen Bedingungen genügt, heißt  Begründung.  Man könnte mithin an Stelle der Rechtfertigung füglich auch von "Begründung" oder von "Gegenständlichkeit" sprechen.

Allein "Begründung" betrifft mehr das Verhältnis der Seezungen innerhalb der Einzelwissenschaften, während das Wort "Gegenständlichkeit" mehr Zustandsbestimmung etwa im Sinne eines "Progressus" zu bedeuten scheint. Darum drängt sich an ihrer Statt zunächst immer wieder das Wort "Rechtfertigung" in den Vordergrund. Dieses Wort repräsentiert auf eine besondere, durch den Sachverhalt und die Zielbestimmtheit der Setzung gleichermaßen nahegelegte Weise das definiert allgemeinste Problem, das Problem der Bestimmtheit aller Bestimmtheit selbst. Rechtfertigung einer Setzung, so darf man sagen, schließt immer auch die Rechtfertigung des Gedankens der Rechtfertigung in sich. Auf sie zu reflektieren, ist daher die erste und unerläßliche Aufgabe des Philosophen. Denn sie enthält die Idee einer Rechtfertigung der Philosophie selbst, oder besser gesagt, in ihr erschöpft sich recht eigentlich das Problem der Philosophie.

Die Einwände, denen eine solche Überlegung begegnen mag, lassen sich leicht überblicken. Philosophie, so sagt man, verbrauche sich nicht in dem negativen Geschäft der "Rechtfertigung", denn sie sei "Lebens- und Weltanschauung". Allein, man revidiere, ehe man daraus seine ablehnenden Forderungen zieht, den Popularbegriff dieser Aufgaben selbst und prüfe sodann, ob denn das Geschäft der Rechtfertigung wirklich so "negativ" ist, wie die oberflächliche Betrachtung des Alltags meint. Wir werden im weiteren Verlauf unserer Überlegungen dieser Frage noch nähertreten müssen. In einem gewissen Ausmaß aber läßt sie sich jetzt schon überschauen.

Philosophie als bloße "Rechtfertigung", so heißt es, zeitige "Rationalismus"; sie schmölere die Gefühlskomponente des Daseins; sie beeinträchtige die unveräußerlichen Rechte der "Intuition". Ob und in welchem Umfang das zutrifft, vermag nur eine zielbewußte, bis zu den definiert letzten Motiven methodisch vordringende Analyse des Begriffs der Rechtfertigung selbst zu entscheiden. Erweist sich dieser Begriff als im definierten Sinn des Wortes schlechthin umfassend, so ist der Einwand entkräftet; dann freilich erscheinen auch die Begriffe des "Gefühls" und der "Intuition" weit über das immerhin bescheidene Maß popularphilosophischer Ansprüche hinaus gesichert. -

Schärfer aber als der eben berührte Einwand trifft den Begriff der Rechtfertigung ein anderer. Man gibt vor, auf jegliche Rechtfertigung und damit zugleich auf eine Erörterung ihres Problems auch verzichten zu können, d.h., man stellt der Forderung auf Rechtfertigung die Tatsache des Verzichts auf Rechtfertigung oder doch die Möglichkeit dieser Tatsache entgegen. Allein, gerade indem man das tut, bekennt man sich implicite doch wiederum zu jener Forderung. Denn die Tatsache eines solchen Verzichts ist eine Tatsache ganz eigener und gewiß völlig anderer Art, wie etwa ein Naturereignis. Es ist eine Tatsache, wie sie schließlich die Rechtfertigung selbst auch ist, eine Tatsache, die den Begriff des Grundes nicht etwa nur einschließt, sondern geradezu aktuell ausprägt. Man verzichtet auf Rechtfertigung, weil man ihrer an dieser Stelle nicht zu "bedürfen" glaubt, oder weil man ihren Begriff für unzulänglich, beziehungsweise für entbehrlich hält. Beides aber bejaht ihn im Grunde genommen nur wieder. Auch in dem Verzicht auf Rechtfertigung also ist die Forderung der Rechtfertigung lebendig. - Verwandtes nun gilt auch für einen anderen, vielleicht etwas weniger klar zutage liegenden Fall. Man könnte das Schwergewicht des Beweisgangs ins sogenannte "Metaphysische" verlegen, d.h. den Ansatz machen, daß sich die Forderung der Rechtfertigung auf einen hinter der Erfahrung stehenden, das Sein der Erfahrungswelt selbst erst verbürgenden Tatbestand stütze. Indessen, man müßte alsbald bekennen, daß auch damit nichts Grundsätzliches gewonnen ist. Denn entweder erwiese sich das Metaphysische, eben weil es "Tatsache" ist, als unfähig, den Begriff der Rechtfertigung theoretisch zu bewältigen, oder aber es erschliche diesen Begriff, indem es ihn seinem eigenen Vorhaben subintelligiert.

So wird denn das Motiv der Rechtfertigung immer deutlicher zum unverrückbaren Ausgangs- und Angelpunkt aller philosophisch-wissenschaftlichen Überlegungen. Nun schließt aber dieser Begriff, und zwar auf doppelte Weise, das Motiv der Gegenständlichkeit ein: einmal, weil das Gerechtfertigte oder Zu-Rechtfertigende in seiner Geltung von "mir" unabhängig geworden ist; sodann aber, weil Rechtfertigung als Prinzip der Geltung von Aussagen allemal einen "Gegenstand" dieser Aussagen fordert. So erkennt man Gegenständlichkeit - der Satz darf natürlich nicht formal und äußerlich interpretiert werden - als das höchste Gesetz des Gegenstandes, als die Bedingung, der der Gegenstand kraft seiner Bestimmtheit unterliegt. Das damit gesetzte System von Einsichten aber mag - in Anlehnung an einen berühmten Terminus KANTs - "transzendental" genannt werden. Es umfaßt mit dem Gefüge des Gegenstandes die Struktur alles dessen, was aus dem Begriff der Gegenständlichkeit folgt. Vor allem aber erscheint nun seine allgemeinste Bestimmung als "transzendentales" Problem: seine "Gegebenheit". Gegenstände sind allemal "gegeben", auch diejenigen, die "ich" "mir" selbst gebe; - auch die "produzierten" Gegenstände aller Art und jeder Abwandlung. Und so darf denn Philosophie als die Wissenschaft vom Begriff der Gegebenheit bezeichnet werden, als die Wissenschaft von der transzendentalen Bestimmtheit des Gegenstandes und damit aus Gründen, die hier nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, als die Wissenschaft vom Recht der transzendentalen Frage selbst. -

II.

Man besorge nicht, daß diese Umgrenzung der Aufgaben und des Begriffs der Philosophie sich als zu eng oder als zu "formal" erweisen, daß sie der Fülle der Gesichtspunkte, die durch Überlieferung und sachliche Notwendigkeit der Philosophie zugehören, nicht genügen würde. Denn gerade die schier unbeschränkte Spannweite des Begriffs "Gegenstand" steht ja zum Beweis, also Sinn und Fülle der unbegrenzten Möglichkeiten, die im Gedanken der Gegenständlichkeit beschlossen sind. Dieser Gedanke selbst aber bietet sich der analysierenden Betrachtung zunächst im  Urteil  dar.

Gegenständlichkeit ist, so sahen wir, das Gesetz einer Beziehung, die sich selbst rechtfertigt; ein Gesetz, durch das sich der Begriff aller Rechtfertigung allererst bestimt. Sie ist darum das höchste Gesetz des  Urteils.  Denn vom Urteil allein kann gesagt werden, sein Sinn rechtfertige sich selbst. Der Ton liegt hier ganz auf dem Worte "Sinn". Denn gerade daß es kein Urteil geben kann, das sich nicht im Hinblick auf die Geltung anderer Urteile, und sei es auch nur, um deren Notwendigkeit zu leugnen, rechtfertigen müßte, bewährt den Satz. Kein Urteil wäre der Grund für andere, wenn nicht der  Begriff  des Urteils den der Begründung selbst in sich schlösse.

Von diesem Begriff allein ist daher hier die Rede. Seine Kompetenzen reichen genau so weit wie der Gedanke der Geltung; d.h. der Problembereich des Urteils erstreckt sich auf alle Gebiete möglicher Bestimmtheit. Das aber gibt dem Begriff der  Logik  einen weit über das gewohnte Maß hinausgreifenden Umfang. Denn bezeichnet man als Logik die Theorie des Urteils, so umspannt diese Theorie alle Verhältnisse des Wechselbezugs möglicher Bestimmtheiten. Kein Geltungsgebiet kann sich ihr verschließen; kein Geltungsmodus ist ihr grundsätzlich entrückt. Man vermute auch hinter diesen Feststellungen keinerlei Absicht einer "Rationalisierung" nichterkenntnismäßiger Geltungsgebiete. Man glaube nicht, daß sie, vielleicht ohne es zu wollen, darauf ausgehen, das Recht "gefühlsmäßiger" Geltungsansprüche zu schmälern. Man bedenke vielmehr, daß eine umfassend definierte Logik die Besonderheit der Ansprüche, die Glaube und Kunst, Sittlichkeit und Recht des wissenschaftlichen Erkenntnis gegenüber auf Geltung erheben, nicht nur nicht gefährdet, sondern geradezu bestimmt und festhält. Es handelt sich hier eben um den Gedanken einer methodischen Erweiterung, wenn man will einer planvollen Vertiefung der eigentümlichen Aufgaben der Logik als einer Lehre vom Begriff und von der Mannigfaltigkeit möglicher Methoden.

Der harte Kampf der Renaissance gegen die aristotelische Überlieferung hat wie bekannt dem Ziele, aus der Logik ein wirkliches "Organon" der Erkenntnis zu machen. Die Logik sollte sich nicht mehr als ein schematisch aufgebautes Inventar möglicher Denk- und Argumentationsformen darstellen, sondern teilhaben an dem Leben und an der Entfaltung der Erkenntnis, an den Wechselfällen der Entdeckung neuer Wahrheiten. Sie sollte als Logik der "inventio" die ganze Fülle der Mannigfaltigkeit der erkennend Gedachten umspannen. Nun drängt aber der Problemkreis der Logik über diesen Sinnbereich deutlich hinaus. Auch in Glaube und Kunst, in Sittlichkeit und Recht entfaltet sich - nach jeweils verschiedenen Kriterien - ein Tatbestand der Geltung. Zwar  "erkennt"  man in diesen Bereichen die Objekte nicht; man  würdigt  sie. Und eben darum unterscheiden sie sich auch von demjenigen der Erkenntnis.

Aber auch als Gegenstände der Würdigung bleiben sie allemal "Objekte"; auch sofern ihre Begriffe sich nicht nur als "ich-bezogen", sonder als "ich-bestimmt" erweisen, verleugnen sie nicht die Gesetzlichkeit des Urteils. Denn solche Ich-Bestimmtheit - für die Religion der "Glaube", in der Sittlichkeit und auf dem Gebiete des Rechts ein hier und dort verschieden abgetöntes "Sollen", für die Kunst der "Geschmack" - stellt sich nur als anderer Ausdruck für die "Absolutheit" der in Frage kommenden Gegenstandswerte, oder besser dafür dar, daß innerhalb jener Geltungsbereiche unbeschadet ihrer grundsätzlichen Unterschiede für eine "Bedingtheit" der Gegenstände kein Raum ist. Denn wo immer Gegenstände der Sittlichkeit, des Glaubens, der Kunst oder des Rechts in ihrer geschichtlichen oder sonstigen Bedingtheit betrachtet werden, da erscheinen diese Geltungsbereiche selbst im Grunde genommen bereits verlassen.

Das trifft insbesondere auch zu für das  Recht.  Zwar ist der berühmte Streit zwischen Naturrechtslehre und historischer Rechtsschule längst dahin erledigt, daß sich das Recht immer nur als geschichtliche Potenz bestimme. Aber das bedeutet nichts weniger als die Bedingtheit des Anspruchs auf Geltung. Es verweist im Gegenteil darauf, daß die Geschichtlichkeit des Rechts nur die charakteristische Form darstelle, in der sich die Eigentümlichkeit seines Bestandes, d.h. die Besonderheit seines Geltungsmodus offenbart. In der Ich-Bestimmtheit der Gegenstände jener Geltungsbereiche, und damit der Ich-Bestimmtheit dieser Geltungsbereiche selbst, drückt sich nur auf besondere Weise aus, daß sie sich durch den Begriff der  Handlung  konstituieren. Das aber bedeutet es auch, von der "Absolutheit" jener Gegenstandswerte zu sprechen: sie entfalten sich nicht in einer unbegrenzten Kette von Bedingungen, sie sind "vollendet" nicht als Repräsentanten der Idee eines unbeschränkten Fortschritts, sie erheben den Anspruch, es schon in der  Erfahrung  zu sein.

Die Begriffe der sittlichen Tathandlung und der religiösen Glaubenshandlung, die Urteile des Geschmacks und der Gerechtigkeit verwehren prinzipiell den Ansatz einer  hypothesis.  Die ihnen gemäßen Gegenstandswerte sind immer schlechthin selbstgenugsam, die Gegenstände verweisen nicht nach der Norm eines Bedingungsverhältnisses aufeinander. Sie sind in diesem Sinne schlechthin und immer  ganz,  oder wie der Ausdruck lautet: " absolut".  Nur in dieser ihrer Absolutheit aber sind sie bestimmt; d.h. nur in ihrer Absolutheit genügen sie der Bedingung des "ist". Wie muß sich nun diese Bedingung an einem "absoluten" Geltungsbestand offenbaren? - das ist hier zunächst die Frage. Oder anders: Wie erfült ein absoluter Geltungsbestand die höchste Bedingung aller Bestimmtheit?

Die Frage bedarf noch in mannigfacher Hinsicht eines gewissen Schutzes vor Mißverständnissen. Zunächst und nocht einmal: Bestimmtheit, also auch deren Bedingungen, und die intuitiv-einmalige, auf das "Ganze" gehende Erfassung des Objekts sind nicht Gegensätze. Eine Ablehnung des sogenannten "Rationalismus" bedeutet daher durchaus noch nicht Ablehnung auch der Frage nach den Bedingungen, denen ein absoluter Geltungsbestand genügen mag. Und erweist sich als höchste dieser Bedingungen die Norm des "ist", also das Gesetz des Urteils, so besagt auch das nichts weniger als die Absicht, das üppige Leben des Augenblicks auf graue Formeln zu bringen; es besagt höchstens umgekehrt, daß auch die Gesetzlichkeit des Urteils teil haben müsse an der Idee des Erlebens.

An dem Problem jener Gesetzlichkeit aber entfaltet sich der Bestand der Logik. Somit erwächst hier die Aufgabe, dem Begriff der Logik eine Weite zu geben, die sie zu einer Theorie der Bestimmtheit auch des Einmaligen und Einzigartigen, der Bestimmtheit des Ganzen und intuitiv Gegebenen, des "Absoluten", tauglich macht. Die Aufgabe ist nicht zu umgehen - am allerwenigsten dadurch, daß man zwischen dem Begriff der Logik und dem Gedanken einer "intuitiven" Gegebenheit des Gegenstandes eine unübersteigbare Scheidewand aufrichtet. Denn eine solche Scheidewand bedeutete nichts Geringeres als die künstliche Einengung des Problembereichs der Logik und die Leugnung der Bestimmtheit des intuitiv Gegebenen, ja geradezu eine Gefährdung des  Begriffs  der Bestimmtheit - auch relative Unbestimmtheit ist, wie wir wissen, Bestimmtheit - überhaupt. Als ein grundsätzlich Bestimmtes muß eben auch das "Absolute" den Bedingungen einer Beziehung genügen, und diese Bedingungen erfüllen sich in dem "ist".

Dieses "ist" nun, wir wissen es längst, verkörpert das Gesetz, den Sinn jeglicher Setzung. Er offenbart sich in dem "Absoluten" auf besondere Weise; in dem "intuitiv" Gegebenen wird Geltung auf eigentümliche Art Problem. Die Frage ist nicht von heute. Zu allen Zeiten schon war das Einzigartige ein Prüfstein für die Kräfte der Logik. Beschränkt sich diese auf ein Theorie des "Allgemeinen", bzw. des "Besonderen", oder ist ihr, und zwar in der Konsequenz ihres  eigenen  Begriffs, die Aufgabe gestellt, auch das Motiv des grundsätzlich Individuellen zu umspannen und zu meistern? - eine Frage, die das unveräußerliche Recht der Idee der Romantik an jeder Phase des wissenschaftlich-philosophischen Denkens deutlich macht.

III.

Eines können wir nunmehr bezüglich der Struktur jenes "ist", sofern es auch die Bestimmtheit des Einzigartigen und Absoluten verbürgt, aussagen: daß sich nämlich in ihm das Gesetz der  Ganzheit  darstellen müsse. Das aber ist nur dann der Fall, wenn es das Gefüge eines geschlossenen Systems von Urteilen widerspiegelt. Der Begriff eines solchen erscheint also gefordert; oder genauer, gefordert erscheint ein Terminus, mit Bezug auf welchen das "ist", als höchster Sinn aller Bestimmtheit, den Bedingungen der  Ganzheit  genügt. Wir nennen ihn  Schluß.  Als Träger der Gesetzlichkeit des Schlusses verkörpert das "ist" die Norm der Ganzheit. Ganzheit bedeutet allemal Überschaubarkeit und damit Gliederung. Sie bedeutet, daß in jedem Element eines Systems jedes andere mitgetroffen wird, ja daß all - unbeschadet ihrer naturgesetzlichen Bestimmtheit in der Zeit - "auf einmal" gegeben sind. Der Gedanke der Geltung verbürgt diesen Sachverhalt nur als Schluß.

Auf jenen Gedanken aber als auf den theoretischen Ausdruck des Begriffs der Bestimmtheit überhaupt muß alle Philosophie zurückgehen. Wenn wir somit in dem Strukturgesetz des Schlusses die höchste Bedingung aller Ganzheit erblicken, so bedeutet auch das nicht die "Rationalisierung" etwa des Kunstwerks. Es bedeutet nur, daß das Kunstwerk einen Geltungssinn offenbare, dessen Norm der Schluß verkörpert. Und auch was mit "Schluß" gemeint sein soll, unterliegt wiederumg keinem Zweifel: jede den Gedanken der Gegenständlichkeit, also der Notwendigkeit ausprägende, daher auch selbst notwendige Verbindung von Gedanken.

So bestimmt also die Form des Urteils, das "ist", das Gefüge des Schlusses, nicht freilich ohne sich selbst im Schluß mit einer neuen, aber wiederum dem allgemeinsten Gedanken der Gegenständlichkeit entspringenden Funktion zu erfüllen. Wie sich demzufolge an jedem Schluß das Gesetz des Urteils bewährt, so muß auch jedes Urteil als möglicher Bezugspunkt und möglicher Gliedbestand von Schlüssen (Prämisse, Conclusio) erscheinen können. Es ist klar, daß sich daraus weitreichende Folgerungen hinsichtlich einer kritischen Theorie des Urteils ergeben müssen. Sie können in diesem Zusammenhang nicht näher entwickelt werden. Wohl aber erscheint es angemessen, die Konsequenzen zu erwägen, zu denen ein geläuterter Begriff des Schlusses für eine allgemeine Theorie der Geltung führen muß.

Das Gefüge des Schlusses verkörpert, so darf man sagen, das Gesetz der nicht nur ich- bezogenen,  sondern ich- bestimmten,  d.h. den Begriff der  Handlung  mitumspannenden Modi der Geltung. Oder genauer: Das Gefüge des Schlusses erweist sich als das Gesetz jeder Bestimmtheit, die den Gedanken des  Ziels,  d.h. der Harmonie der Teile gemäß der Norm eines  Ganzen,  in sich schließt. Es liefert die Form eines Überschaubaren, denn das Überschaubare ist ja das "Ganze". Es wird daher auch das Gesetz der Vereinigung eines gegenständlich Früheren und Späteren in dem streckenhaften Gegenwartswert des Erlebens.

Von hier aber führt wiederum ein Weg zurück zum Urteil. Sofern das Urteil bestimmt, also eben  dieses  und kein anderes Urteil ist, erfüllt es die Bedingungen der Ganzheit, des Schlusses und des Vollzugs: Bedingungen, unter deren Gesichtspunkt erst die altherkömmliche Unterscheidung zwischen Form und Inhalt des Urteils Sinn und Bedeutung gewinnt. Als Urteil, d.h. als bestimmtes Urteil, ist es immer auch zugleich "Form" und zugleich "Inhalt"; - und zwar nicht so, als bestünden diese Faktoren auch außerhalb des Urteils, um erst in ihm feste gegenseitige Bindungen einzugehen; sondern so, daß sie selbst an der Gesetzlichkeit des Urteils allererst unterscheidbar werden.

Im Hinblick auf diese Gesetzlichkeit erweist sich daher auch ihre Unterscheidung als  "notwendig".  Jeder von ihnen verkörpert die Gesetzlichkeit des Urteils, weil sich jeder nur durch den anderen in und an dieser Gesetzlichkeit bestimmt. Sie gehören zueinander, wie Geltung des Urteils und Möglichkeit seines Vollzugs. - Der Terminus aber, der solche Zusammengehörigkeit verkörpert, heißt  "Synthesis".  Er bedeutet die Handlung als Träger des Geltungssinnes; d.h. er bedeutet Geltung als Beziehung, eben Geltung als möglichen Vollzug. Deshalb bestimmen sich durch ihn gleichermaßen Urteil und Schluß, oder genauer der Schluß als Erfüllung der Gesetzlichkeit des Urteils. Das aber heißt, daß sich in ihm der Gedanke der Bestimmtheit des Urteils selbst darstellt, des Urteils als Funktion der Form in den Inhalt. So besehen erschließt sich in dem Problem der "Synthesis" recht eigentlich das der Philosophie. Denn es ist das Problem einer Instanz, die der Bedingung genügt, daß alle Geltung sich als Funktion einer beliebigen Mannigfaltigkeit schlechthin einziger Erlebnismittelpunkte ausweise, und daß umgekehrt der Begriff dieser Mannigfaltigkeit nur als ein Moment in der Bestimmtheit der Geltung selbst möglich sei.

Die Synthesis ist die zeitbestimmte Tatsache gegenstandsbezogener, gegenständlich gültiger Verknüpfung und zugleich deren zeitlose Geltung fordernder Sinn; - wie dieser einzig, wie jene in unbegrenzter Vielzahl anzusetzen. Daß solche Vielzahl und diese Einzigkeit zueinander in funktionalem Wechselverhältnis stehen müssen, das eben ist ja gerade jener Tatbestand der Synthesis. Ihn und ihn allein hat wissenschaftliche Philosophie in allen seinen möglichen Abwandlungen zu durchschauen. In welchen Formen, so hat sie zu fragen, gestaltet sich dieses Wechselverhältnis? Welches sind die Gründe ihrer Mannigfaltigkeit, und wie folgt diese Mannigfaltigkeit aus der Einheit des Gedankens vom Gegenstande überhaupt, also eben aus dem Motiv der Synthesis selbst?

IV.

Für eine Theorie der Logik ergibt sich daraus, wie bekannt, zunächst der Begriff der  Methodenlehre So mißverständlich es wegen der Gefahr einer Verwechslung mit der Psychologie auch wäre, den Begriff der Logik für erschöpft zu halten, wenn man sie kurzweg als Theorie des  Denkens  bezeichnet, so sehr bleibt sie doch auch wieder, und gerade als Lehre vom Gedachten und von den Beziehungen des Gedachten, Theorie des Denkens. Logik als Theorie des Denkens, sofern Gedachtes Geltung fordert. In dem gleichen Ausmaß aber gibt sie sich auch in der weitesten und zugleich schärfsten Bedeutung dieses Wortes als Wissenschaft von den  Methoden.  Das besagt nicht, daß sie es unternimmt, der Erkenntnis die Wege vorzuschreiben. Das besagt nur, daß sie diese Wege als solche zum Gegenstand ihrer Forschungen macht.

Auf das klarste separiert sie sich damit von dem System der sogenannten "formalen" Logik, nicht freilich ohne diese selbst zum Problem werden zu lassen. Gerade als Gegnerin der formalen Logik bemüht sie sich also um deren methodische Ausgestaltung. Denn bei der bloßen "Einsichtigkeit" formal-logischer Beziehungen vermag sie nicht Halt zu machen. Vielmehr ergründet sie die Relationen, in denen solche Einsichtigkeit selbst sich allererst konstituiert. Sie bestimmt m.a.W. etwa das Prinzip der  Identität  - mag sie nun in ihm die Grundform der anderen logischen Prinzipien erblicken oder es relativ unabhängig von diesen abhandeln - als das sich je nach der methodologischen Valenz der konkreten Setzung abwandelnde Gesetz der Eindeutigkeit.

Das aber darf nur als besonderer Ausdruck der Einsicht gelten, daß das "ist" des Urteils nicht eine logisch farb- und funktionslose "Copula" bedeutet, sondern daß es den eigentümlichen, unter Umständen individuellen Setzungssinn des Urteils selbst ganz widerspiegelt. Identität ist also nicht eine ein für allemal gegebene Größe, sondern die Funktionsform der Setzung selbst, d.h. unbeschadet ihres generellen Bezugs auf die Idee der Gegenständlichkeit genau so reich und vielgestaltig wie die Besonderungen und der Sinngehalt möglicher Konstatierung. Identität hat als Prinzip eines geschichtlichen Urteils einen wesentlich anderen Funktionsgehalt denn als Form einer physikalischen Setzung.

Und wiederum anders stellt sie sich dar als höchste Bestimmtheitsform einer biologischen Einsicht, eines ästhetischen Urteils oder eines religiösen Bekenntnisses. Der Funktionsgehalt des Prinzips ist verschieden je nach den Faktoren, die nach jeweils verschiedenen methodologischen Gesichtspunkten der schlechthin allgemeinen Bedingung der Gegenständlichkeit unterliegen. Weil und sofern sie gegenständlich gültige und gegenstandsbezogene  Einsichten  bedingt, ist Identität im kantischen Sinne des Wortes allemal "synthetisch".

Aber auch wenn wir von den schlechthin allgemeinen Bedingungen der Gegenständlichkeit reden, meinen wir nichts gleichsam Unwandelbares oder Starres. Gegenständlichkeit ist das Gesetz der Gegenstände, und nicht selbst Gegenstand: eine höchste Beziehung, die sich  an  dem Gegenstand verwirklicht. Ebendarum schließt sie nicht allein die  Forderung  einer unbegrenzten Mannigfaltigkeit gegenständlicher Bestimmungen ein, sie selbst erfüllt als "Möglichkeit" solcher Mannigfaltigkeit deren Bedingungen. Das aber wiederum bedeutet zweierlei: einmal, daß das Prinzip der Gegenständlichkeit die ganze vielgestaltige Fülle der Methoden in sich hegt, sodann daß sie als definiert letztes Prinzip zugleich den unermeßlichen und individualisierten Reichtum des gegenständlich gerichteten Erlebens umspannt. In der Gesamtheit dieser Beziehungen allein offenbart sich das Problem der Logik.

So stehen Gegenständlichkeit, und durch sie Logik, mitten im vollen Fluß des "Lebens" und Erlebens, denn sie bestimmen ihn und sie bestimmen sich selbst an ihm. Nie werden daher auch Gegenständlichkeit und Logik die Einzigkeit sittlicher Entscheidungen und deren oft bedrückende Wucht in Zweifel ziehen; nie das Individuelle am künstlerischen Erlebnis in Tat und Genuß leugnen; nie auch die "Unaussprechlichkeit" gläubiger Hingabe oder die Eigengesetzlichkeit sozialer und rechtlicher Beziehungen gefährden. Täten sie es, so verbürgten sie nicht  Bestimmtheit.  Zwar bedeutet ja Bestimmtheit immer auch begriffliche Bestimmtheit. Nur ist eben der Begriff selbst als Funktion von Logik und Gegenständlichkeit nicht starres "Abstraktum", sondern schmiegsame Funktion, nicht ein Petrefakt, sondern das "Leben" selbst. Denn er ist die Bestimmtheit des "Gegebenen".

Gewiß, es gibt trotz alldem auch eine  "formale"  Logik. Aber ihr logischer Ort ist von nun an ein anderer. Sie ist nicht mehr selbstverständliche Gegebenheit, sondern Problem. Die Frage nach ihrer eigenen Möglichkeit erscheint gefordert. Sie ist "möglich", einmal weil aus der Natur der Erkenntnis die Mannigfaltigkeit der Erkenntnisse und die Gemeinsamkeit gewisser ihrer Bedingungen folgt. Nicht die formale Logik, sondern allein die Voraussetzungen, unter denen ihre Haltung sich als "formal" kennzeichnet, sind das Primäre.

Sodann aber und im besonderen heißt die Logik "formal" um gewisser Folgerungen willen, die eine bestimmte gegebene Beziehung beliebiger Sinngebilde ermöglicht. Aus dem Satz "Alle A sind B" folgt "formal", daß "Einige B A sind". Man erkennt leicht, daß und wie diese "formale" Konsequenz den ganzen, wieder nur methodologisch zu kennzeichnenden Sachverhalt einer bestimmten Beziehung, hier der "Klassifikation", voraussetzt. Und was von der formalen Logik gilt, das gilt mit entsprechender Abwandlung auch für den sogenannten "Algorithmus der Logik". Denn eine symbolische Darstellung logischer Operationen - sie mag sich an ihrer Stelle als noch so zweckmäßig, ja selbst als unentbehrlich erweisen, vielleicht sogar eine schlechthin selbständige ordnungstheoretische Aufgabe begründen - ändert nichts an dem Begriff der logischen Operation selbst. Vielmehr setzt sie ihn geradezu voraus, und mit ihm alles das, wodurch er sich selbst bestimmt. Dazu aber gehört vor allem die Einsicht, daß der logischen Operation erst der Ausblick auf das Problem des Gegenstandes Sinn und Bestimmtheit verleiht.

Die logische Operation bedeutet eben immer "Synthesis", sie geht auf den Begriff der Methode, sie wurzelt ihrer Möglichkeit nach in dessen Sinn, d.h. in dessen immanentem Bezug auf den Gegenstand. Man kann es auch so ausdrücken, daß "formale" Logik und Algorithmus den synthetisch verstandenen Grundsatz der  Identität  bereits voraussetzen: also Eindeutigkeit als Träger und Gesetz gegenstandsbezogener und gegenständliche Geltung fordernder Urteile. Es ist Eindeutigkeit nicht gleichsam im Sinnes eines indifferenten Bandes, nicht als Korrelat einer sinnleeren "copula", sondern als Funktion des vollen Urteilssinns, als Ausdruck der jeweils besonderen methodologischen Valenz des Urteils.

Auch in die Eindeutigkeit eines geschichtlichen Urteils gehen eben andere Gegenstandsbezüge ein, als in die eines physikalischen. Und sollte man im Gegenstandsbezug selbst eine letzte "formale" Bedingung jeglicher Urteilssetzung und jeglicher Eindeutigkeit suchen wollen, so wäre daran zu erinnern, daß auch dieser Gegenstandsbezug selbst eine letzte "formale" Bedingung jeglicher Urteilssetzung und jeglicher Eindeutigkeit suchen wollen, so wäre daran zu erinnern, daß auch dieser Gegenstandsbezug nicht eine einmalige starre Gegebenheit bedeutet, sondern daß er eine funktionale Bedingung darstellt, die sich nur an der Mannigfaltigkeit methodologisch bestimmter Urteilssetzungen entfaltet. Das bloße Registrieren formal-logischer Beziehungen weicht also allenthalben der Frage nach deren "Möglichkeit". Aus allen sprachlichen Bindungen gelöst, bekräftigt auch das Problem der formalen Logik wieder nur, daß der Begriff der Methode ein definiert letzter, d.h. eine der Formen ist, in denen sich das Motiv der Gegenständlichkeit offenbart.

In starker Übersteigerung ihrer Gegensätze erörtern zur Zeit "Formalisten" und "Intuitionisten" - vielleicht ohne es zu wollen - die Rolle des Gegenstandsgedankens in der Mathematik. Beide aber setzen ihn, wie selbstverständlich, voraus. Das nimmt ihrem Streit vielleicht vieles von seiner Aktualität; dafür aber gibt es ihm einen bedeutsamen erkenntnistheoretischen Hintergrund: er verknüpft sich, mögen es die streitenden Parteien nun Wort haben wollen oder nicht, mit der Frage nach den Gründen der Verbindlichkeit der Mathematik überhaupt, nach der Natur des Verhältnisses zwischen Mathematik und Erfahrung. Die beiden Probleme schließen, wie sich leicht zeigen ließe, ein drittes ein: die Frage nach dem Begriff des  Axioms,  nach den Voraussetzungen des axiomatischen Gefüges der Mathematik. Aber auch sie stellte sich schließlich nur als Besonderung der Frage nach dem grundsätzlichen Verhältnis zwischen Methode und Gegenstand dar. Auch sie mündete also in eine Erörterung des Begriffs der Methodologie.

Feste Formen aber erlangt das Problem der Methode erst in einer kritischen Theorie des  Begriffs.  Sie setzt an die Stelle eines unbestimmten Gemeinbildes die streng umrissene Funktion. Denn sie erkennt, daß "Abstraktion" entweder inkonsequent oder unmöglich ist, daß sie ohne methodisch bestimmte "Richtung" keinen Sinn haben würde, daß aber die Idee des "wesentlichen" Merkmals den Begriff zu einem wissenschaftsfremden Kunstprodukt erstarren ließe. Und indem sie den Begriff des isolierbaren Merkmals selbst in Frage stellt, befreit sie sich endgültig von der überlieferten Idee, daß Logik ein Inventar schematisch gewonnener und "formal" zu gliedernder Klassenvorstellungen darstelle.

Wohl sind bestimmte Bezirke der Forschung auf Klassenbegriffe angewiesen. Aber eben als Exponenten der Forschung sind auch sie  Funktionen,  nicht starre Kreise, dienen auch sie nicht sowohl der bloßen Einteilung als vielmehr der Einsicht in  Bedingungen  nicht der Beschreibung, sondern der  Begründung,  nicht der Schöpfung eines bestenfalls nur ökonomisch brauchbaren und "willkürlichen", sondern eines auf objektive Kriterien der  Verwandtschaft  gegründeten, eines  "natürlichen"  Systems.

Weil er aber das höchste Gesetz des Urteils verkörpert, bedeutet der Begriff stets Ziel und Etappe zugleich; deshalb ist er immer "fertig" und weist er doch auch immer über sich zu anderen Begriffen nach dem Gesetz seines eigenen Wesens, d.h. im Sinne seiner methodischen Bestimmtheit, hinaus - ganz wie es ja auch die Bestimmtheit des Urteils ausmacht, wie es den eigentlichen Sinn seines Anspruchs auf Geltung bedingt, gemeinsam mit anderen Urteilen einem möglichen Begründungszusammenhang anzugehören. So stellt der Begriff allemal den Schnittpunkt eines Systems logischer Forderungen dar, deren jede den Tatbestand der Methode begründet. Damit erscheint der Einwand entkräftet, daß es im Vergleich zur ungezählten Fülle von Begriffen offenbar nur wenige Methoden gebe. Denn "Begriff" und "Methode" sind korrelative Faktoren.

Die Methode allein gibt dem Begrif seine Bestimmtheit. Andererseits "formt" sich die Methode im Begriff und nur durch den Begriff ihren  Gegenstand:  die Methode schafft sich vermittels des Begriffs die ihren Bedingungen eben dieser Wirklichkeit angepaßt erweisen; den Bedingungen dieser Wirklichkeit, d.h. eben wiederum nur den allgemeinsten Bedingungen der Methode. Es ist ein jenen Bedingungen "affinites" Substrat, "methodenindifferent" und "methodenbezogen" zugleich, das eine, weil und sofern es das andere ist. In diesem Sinne ist das Substrat  "gegeben".  Und daß es gegeben ist, gehört zu den Bedingungen für die "Möglichkeit" des Gegenstandes selbst. Diese Bedingungen nun heißen, vom Problem der Entfaltung der Erkenntnis aus besehen,  "Methode". 

Die Art aber, wie die Methode eine ihrem eigenen Wesen gemäße psychologische Aktualität gewinnt ist der  "Begriff".  "Methode", "Begriff" und "Gegenstand" bilden eine bedeutsame Trias, die die Gesamtheit logisch-erkenntnistheoretischer, d.h. prinzipienwissenschaftlicher und denkpsychologischer Probleme umspannt. Faßt man die Bedingungen ins Auge, die die Setzung, d.h. die Bestimmung des Gegenstandes beherrschen, so spricht man von Methoden und Begriff, - sei es nun, daß man die psychologische Aktualität der Setzung in Betracht zieht, sei es, daß man von ihr absehen zu können glaubt. Meint man aber die durch Begriff und Methoden erzielte Bestimmtheit selbst, so redet man vom "Gegenstand".

Begriff und Gegenstand sind also nicht zwei "Wirklichkeiten", durch eine unergründliche Kluft voneinander getrennt. Denn einmal fordern "Wirklichkeiten" selbst eine methodisch-begriffliche Bestimmung; sodann aber bedeuten sie Setzung, d.h. korrelatives Auseinandertreten, Auseinandertreten innerhalb einer geltungsmäßig definierten Beziehung und gemäß den Bedingungen dieser Beziehung. Der "Begriff" in seiner Bestimmtheit ist allein das Maß der "Wirklichkeit" des Gegenstandes; und der Begriff wiederum ist nichts, wenn nicht eben diese Bestimmtheit des Gegenstandes selbst, zugleich freilich nach ihrer sprachlichen und psychologischen Dimension betrachtet. Begriff und Erlebnis, Begriff und Wort, Begriff und Gegenstand, genauer Begriff und  Gegebenheit  des Gegenstandes gehören gleichermaßen zusammen.
LITERATUR - Richard Hönigswald, Philosophie als Theorie der Gegenständlichkeit, in Hans-Ludwig Ollig, Neukantianismus,Texte der Marburger und der Südwestdeutschen Schule, ihrer Vorläufer und Kritiker, Reclam, Stuttgart 1982