tb-1 Gegenstand der ErkenntnisPhilosophie des LebensOgden/Richards - Theorie der Definitionencc catch 4     
 
HEINRICH RICKERT
Zur Lehre von der Definition III

Die naturwissenschaftliche Methode
Begriff und Wirklichkeit
"Da man gesehen hat, daß es für den Begriff des Geldes nicht wesentlich ist, aus Metall gemacht zu sein, überhaupt nicht wesentlich ist, aus einem bestimmten Material zu bestehen, sondern daß es in seiner Eigenschaft als Mittel im Verkehr nicht gefälscht werden darf, so wird man die Bezeichnung des Materials in die Definition des Geldes überhaupt nicht aufnehmen."

II. Wesentliche und unwesentliche Merkmale

2. Juristische Definitionen

Der Zweck, den eine Wissenschaft verfolgt, läßt sich nun allerdings nicht überall gleich eindeutig aufzeigen. Eine Wissenschaft aber gibt es, die von jeher wegen der logischen Klarheit ihrer Sätze und der Schärfe ihrer Begriffe berühmt gewesen ist, und dies ist die  J u r i s p r u d e n z . Wir wollen versuchen, in ihr zu zeigen, was der Satz bedeutet, daß die Definition die wesentlichen Merkmale anzugeben habe.

Die Jurisprudenz wird man zu den analytischen Wissenschaften rechnen. Das Material, das ihr vorliegt, ist die unter dem Namen "Recht" zusammengefaßte Summe von Gedanken, und diese besteht in einer Anzahl von Rechtssätzen, in deren Gehalt mehr oder weniger bestimmte Wortbedeutungen zu Urteilen verbunden sind. Die Geltung dieser Urteile beruht auf dem "Willen des Gesetzgebers"; denn wenn auch die historische Forschung nachgewiesen hat, daß das Recht nicht, wie man früher annahm, lediglich willkürlichen Bestimmungen sein Dasein verdankt, sondern daß der Mensch das Recht mehr findet als schafft 1), so ist diese Tatsache für unsere Untersuchung doch ohne Bedeutung. Die einzelnen Rechtssätze müssen jedenfalls vom Menschen  a n e r k a n n t  sein, bevor es eine juristische Wissenschaft geben kann. Daraus folgt, daß ihre Geltung für den Juristen auf dem zwecksetzenden bewußten Willen beruht, und dies ist vollends der Fall, wenn das Recht in die Form eines Gesetzes übergegangen ist; es mag entstanden sein, wie es will, seine Gültigkeit und somit die Notwendigkeit der Verknüpfung seiner Bestandteile ist vom Willen des Gesetzgebers abhängig.

Den Begriff der Jurisprudenz als Wissenschaft haben wir hier nicht in seinem ganzen Umfang zu bestimmen. Es genügt, wenn wir feststellen, daß  e i n e  der Aufgaben, die der Jurist den Rechtssätzen gegenüber hat, darin besteht, dafür zu sorgen, daß der Wille des Gesetzgebers unter allen Umständen zum Ausdruck kommt. Oder wie Ihering sagt: "Das Recht ist dazu da, daß es sich verwirkliche" 2). Wir sind also jedenfalls für diesen  T e i l  der Jurisprudenz in der Lage, den Zweck, der ihren wissenschaftlichen Bestrebungen zugrunde liegt, vollkommen eindeutig aufweisen zu können, und wir wollen uns auf diese Art der juristischen Begriffsbildung beschränken.

Die Rechtssätze enthalten, auch wenn sie nicht in solcher Form auftreten, immer ein "hypothetisches Urteil" 3). Wenn jemand dies und dies getan hat, so soll dies und dies geschehen. Es handelt sich also stets um eine Voraussetzung und eine Folge, von der der Gesetzgeber will, daß sie sich an die Voraussetzung knüpft. Soll nun dieser Wille des Gesetzgebers in Erfüllung gehen, dann ist es offenbar notwendig, daß man die in den Rechtssätzen verwendeten Begriffe genau und scharf definiert. Der Rechtssatz kann nicht angewendet werden, bevor nicht die Erscheinungen der Wirklichkeit ihm untergeordnet sind, und die in den Rechtssätzen verwendeten Begriffe müssen daher aus solchen Elementen oder Merkmalen zusammengesetzt sein, daß jede Erscheinung, an welche der Gesetzgeber eine bestimmte Folge geknüpft wissen will, mit Sicherheit unter den Begriff subsumiert werden kann, der in dem betreffenden Rechtssatz vorkommt. So lange nun aber die Voraussetzung in dem hypothetischen Rechtsurteil nur eine unbestimmte allgemeine Wortbedeutung ist, wird sich immer darüber streiten lassen, ob eine Erscheinung der Wirklichkeit unter sie fällt, und ob daher die Folge mit ihr verbunden werden soll, welche der Gesetzgeber wünscht. Sind dagegen ihre Merkmale in einem Begriff genau fixiert, dann braucht man nur die betreffende Folge an jeden Tatbestand zu knüpfen, der dieselben Merkmale zeigt wie der im Rechtssatz verwendete Begriff, und man kann sicher sein, daß dem Willen des Gesetzgebers Genüge geschieht.  W e s e n t l i c h   w e r d e n   w i r   d a h e r   i n   e i n e m   j u r i s t i s c h e n   B e g r i f f   d i e j e n i g e n   M e r k m a l e   n e n n e n ,  w e l c h e   d a z u   b e i t r a g e n ,   d a ß   d e r   W i l l e   d e s   G e s e t z g e b e r s   a u s g e f ü h r t   w e r d e ,   o d e r   d a ß   " d a s   R e c h t   s i c h   v e r w i r k l i c h e " 4)

Die Rechtssätze, welche den Willen des Gesetzgebers enthalten, müssen also aus Begriffen bestehen, welche eindeutig auf die Vorgänge der Wirklichkeit bezogen werden können. So wie sie aber dem Juristen vorliegen, sind sie oft an nur vorübergehende Erscheinungen geknüpft, und es kann vorkommen, daß die darin verwendeten Begriffe, die ehemals eindeutig waren, der veränderten Lage der Dinge gegenüber nicht mehr verstanden werden. Die Bemühungen des Juristen werden daher einmal darauf gerichtet sein müssen, den ursprünglichen "Sinn" jener Sätze, und das bedeutet den Willen des Gesetzgebers genau festzustellen, und dann die Einrichtungen in der Wirklichkeit, die einem Wechsel unterworfen sind, zu untersuchen, um aus diesen beiden Stücken die Begriffe bilden zu können. Wenn aber diese Untersuchungen abgeschlossen sind, dann wird der Jurist auch nicht mehr im Zweifel sein, welche Merkmale er als wesentlich in seinen Begriff aufnehmen muß.

Ein einfaches Beispiel möge dies verdeutlichen. Der Gesetzgeber will, daß die Fälschung von "Geld" eine bestimmte Strafe nach sich ziehen soll
5). Zu einer Zeit nun, in welcher das Geld ausschließlich aus Metall gemacht wurde, wird er seinen Willen daher in der Form kundgegeben haben: wenn jemand Münzen fälscht, soll er so und so bestraft werden. Da man wußte, daß unter den Begriff "Münze" alle mit einer bestimmten Prägung versehenen Metallstücke fallen, so war die Anwendung dieses Satzes keinen Schwierigkeiten unterworfen. Der Begriff des Geldes war so definiert, daß alles, worauf die Strafe stand, unter ihn fiel. "Gemünztes Metall" waren seine wesentlichen Merkmale. Von dem Augenblick an aber, wo es Papiergeld gibt, ist die Definition unbrauchbar geworden, und der Jurist muß sie ändern. Dem Gesetzgeber war es offenbar nicht in letzter Minute darum zu tun gewesen, auf die Fälschung von Münzen als solchen die Strafe zu setzen, sondern die Strafe, die auf der Fälschung von Geld stand, war für ihn ein Mittel zur Sicherung des Tauschverkehrs oder dergleichen, und wenn er Geld als gemünztes Metall definierte, so lag das daran, daß, weil es noch kein Papiergeld gab, sein Wille auch mit Hilfe dieser Definition immer zum Ausdruck gebracht werden konnte. Jetzt enthält aber die früher richtige Definition unwesentliche Merkmale und reicht daher nicht aus, die Erscheinungen zu kennzeichnen, die strafbar sind. Sie muß so umgestaltet werden, daß Papiergeld auch unter sie fällt. Aber das ist nicht alles. Da man gesehen hat, daß es für den Begriff des Geldes nicht wesentlich ist, aus Metall gemacht zu sein, überhaupt nicht wesentlich ist, aus einem bestimmten Material zu bestehen, sondern daß es in seiner Eigenschaft als Mittel im Verkehr nicht gefälscht werden darf, so wird man die Bezeichnung des Materials in die Definition des Geldes überhaupt nicht aufnehmen. Da ferner das Merkmal der Prägung fortfällt, so macht man sich klar, daß der Begriff des Geprägten nur insofern in der früheren Definition wesentlich war, als der Gesetzgeber die Fälschung jener Beglaubigung bestrafen wollte, die dem Metall erst seinen eigentlichen Wert als Tauschmittel verlieh; und weil endlich unter den Begriff eine beglaubigten Papiers auch der Wechsel fallen würde, dessen Fälschung der Gesetzgeber in anderer Weise bestrafen will als die des Geldes, so fügt man dem Merkmal der Beglaubigung noch dasjenige der Oeffentlichkeit hinzu und definiert das Geld nun als öffentlich beglaubigtes Tauschmittel. Jetzt kann man sicher sein, daß alles, was Tauschmittel und zugleich öffentlich beglaubigt ist, unter den Begriff jener Sache fällt, an deren Fälschung der Gesetzgeber die bestimmte Strafe geknüpft wissen wollte, und insofern sind die Merkmale des Begriffes "Geld" jetzt die wesentlichen.

Es versteht sich von selbst, daß nicht immer erst das Auftauchen einer neuen Erfindung nötig ist, um einen juristischen Begriff in der eben dargestellten Weise zu verändern und zu vervollkommnen. Auch ohne äußere Veranlassung ist es möglich, darüber zu reflektieren, ob sich in einer Definition ein Merkmal findet, das ganz wegfallen oder wenigstens allgemeiner sein könnte, ohne daß dadurch die Sicherheit der Anwendung des Begriffs beeinträchtigt würde. Nur das sollte gezeigt werden, daß das Weglassen von Merkmalen oder ihre Verallgemeinerung dann eine Grenze findet, wenn die Anwendung des Begriffes unsicher wird, also der Wille des Gesetzgebers nicht mehr rein zum Ausdruck kommt, und daß der Zweck des Rechts, sich zu verwirklichen, das letzte Kriterium dafür bildet, ob ein Merkmal für die Bildung eines juristischen Begriffs wesentlich ist oder nicht.

Damit ist wohl klar, daß diese Bestimmung der wesentlichen Merkmale sich prinzipiell von den Lehren der Logik unterscheidet, nach denen wesentlich entweder die Merkmale genannt werden, die ein Begriff mit dem ihm übergeordneten Gattungsbegriff teilt, oder diejenigen, welche den von der Sprache mit einem Worte bezeichneten Dingen gemeinsam sind. Beides trifft ja allerdings auch hier zu. Die Sprache nennt in der Tat sowohl Münzen wie Scheine Geld; aber nicht deswegen heißt die Definition von Geld öffentlich beglaubigtes Tauschmittel, weil das das Gemeinsame in den von der Sprache mit dem Namen Geld bezeichneten Dingen ist, sondern umgekehrt, weil beide beglaubigte öffentliche Tauschmittel sind, werden sowohl Münzen als auch Scheine mit dem Namen Geld bezeichnet, was manchen ungebildeten Menschen noch heute nicht recht in den Kopf will. Und ebenso ist es nicht etwa deshalb für Münzen oder Scheine wesentlich, öffentlich beglaubigtes Tauschmittel zu sein, weil dies die Merkmale des übergeordneten Gattungsbegriffs Geld sind, sondern es sind in den Gattungsbegriff Geld die bestimmten Merkmale aufgenommen worden, weil infolgedessen mit Sicherheit alles unter ihn subsumiert werden kann, dessen Fälschung der Gesetzgeber so und so bestrafen will.

Wir haben damit den Zirkel vermieden, den die Logik gewöhnlich bei ihren Lehren von den wesentlichen Merkmalen begeht. Wir haben gesehen, daß, um wesentliche Merkmale von unwesentlichen unterscheiden zu können, ein bestimmter  Z w e c k  nötig ist, und der Satz, daß die Definition die wesentlichen Merkmale der Objekte anzugeben habe, hat für uns in bezug auf die Jurisprudenz guten Sinn bekommen.

Wir haben aber dadurch zugleich auch gezeigt, daß durch rein logische Ueberlegungen, ohne Zuhilfenahme eine materialen Gesichtspunktes, wesentliche von unwesentlichen Merkmalen nicht unterschieden werden können. Daraus ergibt sich nun mit Notwendigkeit, daß auch in den andern sogenannten analytischen Wissenschaften die Bildung von Begriffen ohne einen solchen Gesichtspunkt unmöglich ist, und daß in der Tat niemand versuchen kann, "eine Wissenschaft zustande zu bringen, ohne daß ihm eine Idee zugrunde liege". Wenn Ihering sagt: "mit derselben apodiktischen [unumstößlichen - wp] Gewißheit, mit der man behaupten kann, daß die Grundsätze der mathematischen Methode für alle Zeiten unwandelbar dieselben bleiben werden, läßt sich ein Gleiches auch für die juristische Methode behaupten" 6), so mag er damit für diesen  T e i l  der Jurisprudenz Recht haben, und der Grund dafür kann in nichts anderem gesucht werden, als eben darin, daß jene "Idee", welcher diese Begriffsbildungen ihr Dasein verdanken, auch immer für sie maßgebend sein muß, wenn sie überhaupt einen Sinn haben sollen.


3. Naturwissenschaftliche Definitionen

Wie aber steht es mit den andern analytischen Wissenschaften, vor allem mit den  N a t u r w i s s e n s c h a f t e n ? Welches ist die Idee, die ihnen zugrunde liegt, nach der sich in ihnen Begriffe bilden und wesentliche Merkmale von unwesentlichen unterscheiden lassen?

Die moderne naturwissenschaftliche Methode weist den Zweckbegriff als Prinzip der Erklärung energisch zurück, und sie tut gewiß recht daran. Ferner unterliegt es auch keinem Zweifel, daß die Naturwissenschaft durch ihre Begriffe in einem ganz anderen Sinne "erkennen" will, als dies durch die erörterten Begriffe der Jurisprudenz möglich ist, und daß besonders die Geltung ihrer Begriffe nicht von einem zwecksetzenden Willen abhängt. Trotzdem kommt auch sie ohne Zweck nicht aus, und zwar hat sie nicht nur den einen allgemeinen Zweck, den sie mit allen Wissenschaften teilt, den Zweck, zu erkennen, sondern sie besitzt, wie die Jurisprudenz, außerdem noch besondere leitende Gesichtspunkte, die diesen Zweck genauer bestimmen, und ohne die sie ihr Erkenntnisziel nicht erreichen könnte, Gesichtspunkte, die in den einzelnen Disziplinen voneinander abweichen und vielfachem Wechsel unterworfen sind, so daß es nicht möglich ist, sie hier alle anzugeben.

Allgemein wird man trotzdem dies feststellen können. Was für die Jurisprudenz der Zweck des Rechtes war, das ist für die Naturwissenschaft, falls sie nicht die Sprache als Richtschnur für die Bildung von Begriffen benutzt, entweder eine bloße Klassifikation ihrer Objekte, die man jedoch als willkürlich nach Möglichkeit zu vermeiden suchen wird, oder eine aus allgemeinen Urteilen bestehende  T h e o r i e  in Gestalt einer wissenschaftlichen "Hypothese". Definiert z. B. der Chemiker Wasser als den Stoff, dessen Moleküle aus einem Atom Sauerstoff und zwei Atomen Wasserstoff bestehen, so hat er Wasserstoff und Sauerstoff als wesentliche Merkmale in den Begriff Wasser aufgenommen, weil sie von der allgemeinen Theorie der chemischen Vorgänge zu den sogenannten chemischen "Elementen" gerechnet, d. h. hypothetisch als unzersetzbare Einheiten betrachtet werden; und ferner setzt seine Begriffsbestimmung die Molekular- und Atomtheorie als eine weitere allgemeine Hypothese voraus. Die Merkmale des Wassers dagegen, die an ihm hervortreten, wenn man es mit Eis oder Dampf vergleicht, haben für den Chemiker keine Bedeutung und werden erst für den Physiker wesentlich, wenn er das Wasser unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Theorien oder Hypothesen über die Aggregatzustände betrachtet.

Das starke Hervorheben der Bedeutung allgemeiner Annahmen oder Hypothesen für die Naturwissenschaft wird allerdings vielleicht Widerspruch erregen, denn als Hypothetische ist bei vielen Naturforschern in Mißkredit gekommen. Man möchte es nur mit "Tatsachen" zu tun haben, und dieser Wunsch läßt sich begreifen aus dem Gegensatz, in den sich die moderne Naturwissenschaft noch immer zu der verflossenen Naturphilosophie zu stellen liebt. Eine Reaktion gegen die damalige Art der Forschung war gewiß berechtigt. Wenn aber die Naturwissenschaft ganz ohne Hypothesen zu verfahren, d. h. allgemeine Annahmen, die mehr als Tatsachen enthalten, entbehren zu können glaubt, so ist das eine Selbsttäuschung. Die einzelnen sinnlichen Erscheinungen, die unter Begriffe gebracht werden sollen, sind als individuelle Anschauungen unübersehbar mannigfaltig und würden daher jeder wissenschaftlichen Bearbeitung spotten, wenn sie sich nicht gliedern und vereinfachen ließen, so daß dieses in ihnen als wesentlich berücksichtigt, anderes als unwesentlich beiseite gelassen wird. Eine solche begriffliche Gliederung verlangt aber mit Notwendigkeit ein allgemeines leitendes Prinzip.

Daher ist der Naturforscher oft in der Lage gewesen, willkürlich einen Gesichtspunkt aufstellen zu müssen, in Hinsicht auf den er wesentliche und unwesentliche Merkmale der Objekte zu unterscheiden und so Begriffe zu bilden vermochte, z. B. wenn er bei einer Pflanze die Anzahl der Staubgefäße in der Blüte als wesentliches Merkmal anzusehen beschloß. Das Unbefriedigende einer solchen willkürlichen, rein klassifikatorischen Begriffsbildung wurde lebhaft empfunden, und der große Erfolg, den die Gedanken Darwins gehabt haben, läßt sich zum Teil darauf zurückführen, daß er der Biologie für die begriffliche Bearbeitung der organischen Welt einen Gesichtspunkt lieferte, nach welchem sie das für ihre Zwecke Wesentliche aus der unübersehbaren Fülle der vielen Erscheinungen, von denen jede einzelne wieder eine unübersehbare mannigfaltige Anschauung war, aussondern konnte. Man hört oft die Behauptung, daß der Darwinismus die Möglichkeit von Definitionen im Bereiche der Zoologie und Botanik aufgehoben habe. Gerade das Gegenteil ist richtig. Die Bildung echt wissenschaftlicher Begriffe ist durch die Deszendenztheorie erst möglich geworden, weil sie an die Stelle einer willkürlichen Klassifikation eine begründete Hypothese setzte, die nun, wie man auch über ihre inhaltliche Richtigkeit denken mag, einen "natürlichen" Gesichtspunkt für die Bestimmung der wesentlichen Merkmale der Dinge und ihre Synthese in Begriffen lieferte. Man nimmt die verschiedenen Gestaltungen der organischen Welt nicht mehr als gegeben hin und beschränkt sich darauf, sie zu gruppieren, sondern man versucht, sie in ihrer Notwendigkeit als die verschiedenen Glieder eines Entwicklungsprozesses zu begreifen und Beziehungen zwischen ihnen zu statuieren, die auf der Einsicht in einen allgemeinen "kausalen" oder gesetzmäßigen Zusammenhang beruhen. Man faß nicht mehr Erscheinungen unter einen Begriff zusammen, die infolge einiger äußerlicher Kennzeichen zusammengehören scheinen, sondern man gewinnt die Gesichtspunkte für die begriffliche Gliederung aus der Betrachtung der verschiedenen Stufen im Entwicklungsgange, als deren Repräsentant der eine oder der andere Organismus sich uns darstellt.

Es braucht kaum ausdrücklich hinzugefügt zu werden, daß die Darwinsche Hypothese allen Wert verliert, wenn sie den Bereich der Biologie überschreitet. Aber diese Ueberschreitungen sind logisch ebenfalls interessant. Wenn man heute nach Darwinschen Prinzipien auch im Gebiete des "geistigen" oder des geschichtlichen Lebens das Wesentliche von dem Unwesentlichen zu unterscheiden versucht, oder gar die Ethik auf biogenetische Gesetze gründen möchte, so haben diese Unternehmungen mit den naturphilosophischen Spekulationen aus der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts nicht nur den methodologischen Leichtsinn gemein, der sich in der unkritischen Verallgemeinerung zeigt, sondern sie offenbaren zugleich dasselbe Einheitsstreben des menschlichen Geistes, der einen Gesichtspunkt verlangt, nach dem er in dem ganzen Reiche seines Bewußtseinsinhaltes das Wesentliche zu erfassen und in Begriffe zusammenzuschließen vermag.

Ein näheres Eingehen auf die Begriffsbildung in den einzelnen Zweigen der Naturwissenschaft könnte den Gedankengang, auf den es hier ankommt, nicht klarer stellen. Es würde sich immer darum handeln, den leitenden Gesichtspunkt in einem besonderen Forschungsgebiet aufzuzeigen und dann zu sehen, wie in die Begriffe der betreffenden Wissenschaft das an den Objekten aufgenommen wird, was in bezug auf diesen leitenden Gesichtspunkt wesentlich ist.  O h n e   e i n   P r i n z i p   d e r   A u s w a h l   v e r l i e r t   d i e   T r e n n u n g   d e s   W e s e n t l i c h e n   v o m   U n w e s e n t l i c h e n   i h r e n   S i n n , und ohne diese Trennung gibt es keine Wissenschaft.

Zur Bestätigung möge ein Beispiel genügen, und zwar wollen wir die Cohnheimsche Definition der Krankheit mit Rücksicht darauf betrachten, wie sie das Unwesentliche ausgesondert hat. Die Pathologie ist die Lehre vom kranken Leben, und es entsteht nun die Frage: was ist Krankheit? Der unwissenschaftliche Mensch wird Krankheit einfach als das Gegenteil von Gesundheit definieren, und da er ungefähr weiß, wie ein gesunder Mensch aussieht, so wird er sich mit dieser Definition begnügen. Alles, was nicht gesund ist, ist krank. Für die Wissenschaft ist eine solche Definition unzureichend. Zunächst kann sie freilich auch nichts anderes sagen, als daß Krankheit eine Abnormität sei, aber selbst unter der Voraussetzung, daß der Begriff des Normalen genau definiert worden ist, reicht diese Definition nicht aus. Ein Mensch mit einer Hasenscharte 7) zeigt ebenfalls eine Abweichung vom normalen Typus, ist aber nicht krank. Wenn wir jedoch den leitenden Gesichtspunkt der Wissenschaft kennenlernen, in bezug auf den Krankheit definiert werden soll, wenn wir erfahren, daß die Pathologie für das kranke Leben das leisten soll, was die Physiologie für das gesunde Leben leistet, so ist es offenbar für den Begriff der Krankheit wesentlich, daß es sich um einen anormalen  P r o z e ß , nicht um jede Abnormität handelt, und wir sehen ein, warum eine Hasenscharte nicht unter den Begriff Krankheit fällt. Weil es für den Begriff der Krankheit wesentlich ist, daß etwas  g e s c h i e h t , so definiert Cohnheim die Krankheit als eine "Abweichung von dem regelmäßigen, d. h. gesunden Lebens p r o z e ß " 8). Dadurch sind Abnormitäten wie die Hasenscharte aus der Zahl der Krankheiten ausgeschieden.

Die bisherigen Erörterungen über die Begriffsbildung in den analytischen Wissenschaften haben also gezeigt, daß für die Bestimmung dessen, was aus dem empirischen Material zu einem wissenschaftlichen Begriff zusammengeschlossen werden soll, immer nur der leitende Gesichtspunkt einer besonderen Wissenschaft das ausschlaggebende Kriterium sein kann. So haben wir eine Bestimmung der wesentlichen Merkmale erhalten, welche frei ist von jeder metaphysischen Voraussetzung und sich nur auf die Tatsache, oder sagen wir Hypothese, stützt, daß eine Universalmethode zur wissenschaftlichen Erfassung des Weltganzen in seiner Totalität bis jetzt noch nicht erfunden worden ist 9). Es folgt aus dieser Einsicht für die Naturwissenschaften allerdings eine gewisse Relativität der Begriffsbildung, nicht nur insofern, als das Hinzukommen von neuem empirischen Material die Begriffe ändern kann, denn das versteht sich bei allen Wissenschaften von selbst, sondern auch insofern, als die leitenden Gesichtspunkte in den Einzelwissenschaften wechseln, wofür die gänzliche Umgestaltung der Biologie durch die Hypothesen Darwins ein Beispiel ist 10). Aber aus diesem Umstande darf man keinen Einwand gegen die hier versuchte Auffassung herleiten. Will die Erkenntnis der Wirklichkeit fortschreiten, so darf sie ihren Begriffsapparat nicht erstarren lassen.

4. Mathematische Definitionen

Wenn wir uns nun zu den synthetischen Wissenschaften, insbesondere der Mathematik wenden, so ist es von vornherein klar, daß bei ihr die Bildung von Definitionen auf einem anderen Wege geschehen muß, als wir dies bei den analytischen Wissenschaften gesehen haben. Der Mathematik liegt beim Beginn ihrer Untersuchungen kein gegebenes Material vor, aus dem sie erst das für ihre Begriffe Wesentliche auszusondern hätte; sie schafft sich vielmehr ihr Material selbst, und daraus folgt, daß sie nichts in dem bisher angegebenen Sinne Unwesentliches schaffen wird, das dann später fortzulassen ist 11). Von einer Begriffsbildung durch Abstraktion ist deshalb hier keine Rede. Zwar könnte es so scheinen, als ob die Geometrie bei der Betrachtung ihrer gezeichneten Figuren von dem Material, auf das sie gezeichnet, und von der Farbe, mit der sie gezeichnet sind, zu abstrahieren hätte und ferner von der Unvollkommenheit der gezeichneten Linien und Punkte, die in der Tat doch immer gefärbte Flächen sind. Aber diese Art von Abstraktion fällt mit der vorher betrachteten nicht zusammen. Bevor ich eine geometrische Figur zeichnen kann, muß ich den Begriff von ihr schon gebildet haben. Wenn dann in seine sinnliche Darstellung sich der Natur der Sache nach unwesentliche Elemente 12) mischen, so wird mein Begriff durch sie nicht berührt, und ich brauche nicht ausdrücklich von ihnen zu abstrahieren.

Anders ist es freilich, wenn man mit einigen extremen Sensualisten, denen der logische Charakter der Mathematik eine sehr unbequeme negative Instanz gegen ihre Theorien ist, in dieser Disziplin auch nur eine analytische Wissenschaft erblicken will. Falls wir dies für gerechtfertigt halten, brauchen wir jedoch die Mathematik nicht einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen, weil es auf die erkenntnistheoretischen oder transzendentalphilosophischen Konsequenzen einer solchen Lehre hier nicht ankommt. Die mathematischen Definitionen würden sich dann von den durch Induktion gewonnenen naturwissenschaftlichen durch nichts unterscheiden. Setzen wir jedoch voraus, daß die Mathematik ihre Begriffe nicht durch Abstraktion, sondern durch Konstruktion bildet - und daß dies wenigstens bei einigen so ist, dürften auch die kühnsten Sensualisten nicht leugnen können - so muß klar sein, daß es hier eine Unterscheidung von wesentlichen und unwesentlichen Merkmalen der Objekte in der bisher betrachteten Bedeutung dieser Worte nicht geben kann. Das meiste, was über mathematische Definitionen geschrieben worden ist, gehört in das Gebiet der Erkenntnistheorie oder Transzendentalphilosphie, welche die Wahrheit oder die "Gegenständlichkeit" der Begriffe zum Problem macht. Sieht man von dieser Frage ab, so mag ich einen mathematischen Begriff bilden, wie ich will: es wird alles in ihm gleich wesentlich sein, und es ist daher für die Methodenlehre unmöglich, Regeln von der Art für die Bildung mathematischer Begriffe aufzustellen, wie sie für die Begriffe der analytischen Wissenschaften gelten.

Man wird diese Bemerkung nicht mißverstehen. Es soll keineswegs gesagt werden, daß es überhaupt keine feste logische Grenze für die Bildung mathematischer Definitionen gebe, woraus folgen würde, daß die Mathematik eine Spielerei ohne wissenschaftlichen Wert ist. Darum allein handelt es sich, daß die mathematischen Begriffe sich nicht wie die naturwissenschaftlichen auf sinnlich-reale Objekte beziehen, aus deren unübersehbarer Mannigfaltigkeit bestimmte Merkmale erst als wesentlich auszusondern sind, sondern daß sie von einem "idealen" Sein gelten, in dem alles gleich wesentlich ist oder der Unterschied von wesentlich und unwesentlich fortfällt. Deshalb kann ein mathematischer Begriff niemals in dem Sinne "falsch" gebildet sein wie ein juristischer oder naturwissenschaftlicher, nämlich so, daß er unwesentliche Merkmale der unter ihn fallenden Objekte enthält.

Das Problem der Richtigkeit mathematischer Begriffe hat mit unsern  m e t h o d o l o g i s c h e n  Betrachtungen über die Definition überhaupt nichts zu tun. Es ist hier nur erwähnt worden, weil es eine relativ große Literatur über die mathematischen Definitionen gibt, in der die Frage nach den sogenannten Nominal- und Realdefinitionen eine Rolle spielt, und die Versuche, die einfachsten mathematischen Gebilde, wie gerade Linie usw. zu definieren, erörtert werden. In einem anderen Zusammenhang werden die mathematischen Definitionen uns noch einmal beschäftigen. Hier bei der Lehre von den wesentlichen Merkmalen kam es nur darauf an, festzustellen, daß es eine Art von Begriffsbildung gibt, die man als freie Konstruktion durch Synthese von Begriffselementen bezeichnen kann, und der keine Analyse vorangeht, durch welche die wesentlichen Merkmale zur Bildung des Begriffes 13) aus einer zum Teil unwesentlichen Mannigfaltigkeit erst ausgesondert werden. Die der mathematischen Synthese vorangehende Arbeit, die sich auf Elemente der mathematischen Begriffe bezieht, ist kein methodologisches Problem der Definitionslehre und gehört daher auch nicht in diesen Zusammenhang.



LITERATUR - Heinrich Rickert, Zur Lehre von der Definition, Tübingen 1929
    Anmerkungen
    1) Vgl.  I h e r i n g , "Geist des römischen Rechts", Bd. I, 3. Aufl. 1873, Seite 26
    2)  I h e r i n g , a.a.O. Bd. II, 2. Seite 322
    3) Vgl.  I h e r i n g , a.a.O. Bd. I, Seite 52 und  R ü m e l i n , "Juristische Begriffsbildung", S. 9
    4) Aehnlich bestimmt  R ü m e l i n  a. a. O. das, was in einen juristischen Begriff aufgenommen werden soll. Doch sind die Gedanken, welche sich nur auf die sprachliche Formulierung, und diejenigen, welche sich auf die eigentliche Bildung des Begriffs beziehen, bei ihm nicht immer scharf gesondert, namentlich dort, wo er sich an  S i g w a r t s  Lehre von der diagnostischen Definition anschließt.
    5) Vgl.  I h e r i n g , a.a.O. Bd. I, Seite 33 Anm. Doch ist das Beispiel dort in einem etwas andern Zusammenhang gebraucht.
    6)  I h e r i n g , a. a. O. Bd. II, Seite 311
    7)  C o h n h e i m , Vorlesungen über allgemeine Pathologie, Bd. I, S. 3f
    8)  C o h n h e i m , Vorlesungen über allgemeine Pathologie, Bd. I, Seite 3f
    9) Als ich in meiner Jugend diese Sätze niederschrieb, konnte ich nicht wissen, daß man der Philosophie das Streben zum System und damit den Charakter als Wissenschaft wieder zu nehmen versuchen und in diesem Rückgang auf das vorwissenschaftliche Stadium einen "Fortschritt" erblicken würde. Ich hielt daher eine Begründung nicht für notwendig. Die Berufung auf Kant schien mir zu genügen. Auch heute wende ich mich nur an Leser, die in der Philosophie Wissenschaft  w o l l e n . Wo dieser Wille fehlt, hat eine logische Diskussion keinen Sinn.
    10) Man braucht sie nur in ihre Konsequenzen zu verfolgen, um einzusehen, daß überall der  s e e l i s c h e  Akt des Denkens prinzipiell von dem  l o g i s c h e n  Gehalt des Gedachten zu  t r e n n e n  ist.
    11)  U e b e r w e g , a. a. O. § 56, Seite 147
    12) Die Begriffe des "Elements" und des "Merkmals" sind absichtlich nicht streng geschieden. Man könnte von "Elementen" der  B e g r i f f e  im Unterschied von "Merkmalen" der  O b j e k t e  reden. Doch müssen die Merkmale der Dinge, um sprachlich bezeichnet zu werden, ebenso wie die Elemente der Begriffe,  B e d e u t u n g e n  von Worten sein, und  i n s o f e r n  fallen Begriffselemente mit Objektsmerkmalen zusammen. Im übrigen ist die ganze Merkmalslehre nur vorläufig akzeptiert. Vgl. unten Seite 51 ff.
    13) Die eingehende Begründung dieser Sätze habe ich in meinem Buch über die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung, 1896 - 1902, 5. Aufl. 1929, gegeben. Den entscheidenden Grund kann man sich in Kürze auch zu zum Bewußtsein bringen. Das unmittelbar gegebene Material alles Erkennens ist unübersehbar mannigfaltig oder "unendlich". Im Gegensatz dazu trägt alles dem endlichen Menschen zugängliche Erkennen den Charakter der Endlichkeit. Wollen wir trotzdem uns einem universalen Erkennen annähern, so müssen wir die Welt unter mehreren Gesichtspunkten ins Auge fassen. Nur eine Mannigfaltigkeit der Methoden wird dem anschaulich unübersehbaren Reichtum der Welt gerecht. Daraus ergibt sich dann zugleich, daß jedes Erkennen der Begriffsbildung bedarf, oder anders ausgedrückt, daß es ein rein anschauliches Erkennen in der Wissenschaft nicht geben kann. Wer die notwendige Endlichkeit des Erkennens eingesehen hat, sollte daher jeden Intuitionismus in der Erkenntnistheorie ablehnen. Intuitives Erkennen müßte unendlich sein.