ra-2ra-1ra-2MayerRadbruchThomasSigwartPetrazycki    
 
HEINRICH LAMMASCH
Handlung und Erfolg

"Eine Wirkung, welche in ihrer Entstehung nur durch Körperbewegungen desjenigen bedingt ist, an dessen Körper sie sich als Veränderung darstellt, ist nach heutigem Recht wohl nirgends strafbar und wohl auch kaum je ein Entstehungsgrund eines zivilrechtliche Anspruchs. Eben deshalb erfordert zweckentspechendes Handeln auch eine genaue Kenntnis des für jenen Erfolg ursächlichen Komplexes von Zuständen und Ereignissen. Darum ist die Erfahrung, welche uns zeigt, auf welche Zustände und Ereignisse der Außenwelt begehrte oder gescheute, geliebte oder gehaßte Veränderungen vorherbestehener Zustände folgen, das wertvollste Gut des Menschen."

"Gesetze bedienen sich des Terminus Handlung in verschiedenen Bedeutungen. Franz von Liszt nimmt nur die äußeren Erfolge, welche dem letzten, und nicht auch diejenigen, welche den früheren, zur selben Handlung im engeren Sinn verbundenen Akten nachfolgen, in diesen Begriff mit auf. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch bedient sich des Terminus Handlung in dem hier vorausgesetzten Sinne in seinem § 43, während im Sinne des § 1 der Begriff der Handlung auch den ganzen Erfolg mit umfaßt wird, indem im Sinne dieses Paragraphen ein und dieselbe Handlung, wie etwa im Fall des § 226, je nach Verschiedenheit des Erfolges, bald die Handlung eines Verbrechens, bald die eines Vergehens ist."


I.

Für gewisse Ereignisse vermag der Mensch in den willkürlichen Bewegungen der Organe seines Körpers einzelne Antezedentien [Ursachen - wp] schöpferisch hervorzubringen, welche, verflochten mit denen dem Einfluß des Menschen nicht unterworfenen Zuständen und Veränderungen in der Außenwelt, das betreffende Ereignis bewirken. Die Ursache solcher Ereignisse, d. h. die Gesamtheit der Antezedenzien derselben, umfaßt also sowohl Ereignisse, welche von einem Menschen willkürlich produziert werden können, als auch solche, hinsichtlich welcher diese Macht dem Menschen versagt ist. Die Zahl der nur von der Willkür des Menschen abhängigen Antezedentien ist eine beschränkte, sie ist nicht größer als die Zahl der Bewegungen der Organe seines Körpers, welche der Mensch nur zu wollen braucht, damit sie stattfinden. Unter der zweifachen Voraussetzung physischer Gesundheit und der Abwesenheit jeder äußeren Gewalt ist sie somit gleich der Zahl der willkürlichen Bewegungen des menschlichen Körpers und seiner Glieder. Wir nennen eine solche willkürliche, sowohl der Wahrnehmung dessen, der sie entäußert, als auch der Wahrnehmung Anderer unterliegende Körperbewgung einen  Akt  und stellen sie damit jenem psychischen Ereignis gegenüber, dessen jeder, der handelt, sich als eines Antezedens jeder seiner willkürlichen Bewegungen bewußt ist, welches sich aber der Wahrnehmung eines jeden Anderen ebenso entzieht, wie sich der Wahrnehmung jenes Ersten die entsprechenden psychischen Antezedentien der willkürlichen Bewegungen eben dieses Anderen entziehen: jener dem Selbstbewußtsein eines Jeden geläufigen, der Zerlegung in einfachere Begriffe widerstrebenden Tatsache, zu deren Bezeichnung die Namen des Willensaktes, der Volition oder in neuester Zeit der undeutsche Name  Wollung  in Übung sind.

Willkürliche Bewegungen des eigenen Körpers, Akte sind also die einzigen Ereignisse, welche nicht von positiven Bedingungen der Außenwelt, sondern nur von einer Volition des Handelnden abhängen. Der gesunde, durch physische Gewalt nicht gehinderte Mensch streckt seinen Arm aus, sobald er nur will. Der Eintritt dieser Veränderung in der Lage der Extremitäten eines gesunden Menschen ist, ohne daß er irgendwelcher eigentümlicher, fördernder Antezedentien in der äußeren, den Menschen umgebenden Welt bedürfte, nur durch das dem Seelenleben dieses Menschen angehörende Antezedens einer auf diesen Akt gerichteten Volition [Realisierung von Absichten - wp] bedingt.

Wie die Zahl der verschiedenen Willensakte, so ist auch der Umfang ihrer Wirkungen ein eng begrenzter. In ihrem Zusammentreffen mit anderen Wirksamkeiten aber ist die Zahl ihrer Wirkungen eine unermeßliche. Die allermeisten Folgen von Akten, welche uns im praktischen Leben interessieren und daher die meisten, wenn nicht gar alle, denen eine rechtliche Bedeutung zukommt, setzen zu ihrer Entstehung nicht bloß den Willensakt eines Subjekts, sondern auch mehr oder minder komplizierte, der Außenwelt angehörende Antezedentien voraus. Schon die allereinfachsten Erfolge, auf deren Wiederholung die Erhaltung unseres Lebens beruth, sind außer durch Volitionen und Akte auch durch die Existenz von Objekten der Außenwelt bedingt, an, mit, in Bezug auf welche die betreffenden Akte erfolgen. So setzt z. B. Essen außer der Schlingbewegung eine eßbare Speise, Gehen außer der schreitenden Bewegung der Beine ein gangbares Terrain, Gedankenmitteilung an Andere außer der Lautartikulation auch ein die Schallwellen fortpflanzendes Medium und ein und dieselben als Töne apperzipierendes zweites Subjekt voraus, und ein Versuch, die Qualitäten aufzuzählen, welche in Ding haben muß, damit wir von ihm sagen können, es komme ihm das Prädikat zu,  essbar, gangbar  oder ein Medium der Schallwellen zu sein, zeigt sofort, wie überaus kompliziert diese der Außenwelt angehöreden Bedingungen so einfacher Erfolge sind.

Akte für sich allein betrachtet, isolierte Akte (die einfache Handlungsreihe ZITELMANNs) sind regelmäßig nicht von rechtlicher Relevanz. Eine Wirkung, welche in ihrer Entstehung nur durch Körperbewegungen desjenigen bedingt ist, an dessen Körper sie sich als Veränderung darstellt, ist nach heutigem Recht wohl nirgends strafbar und wohl auch kaum je ein Entstehungsgrund eines zivilrechtliche Anspruchs. Eben deshalb erfordert (wenn wir von jenen Fällen, in welchen der Zweck eines Handelns in dem aus einer willkürlichen Bewegung unmittelbar entspringenden Genußes besteht, absehen) zweckentspechendes Handeln auch eine genaue Kenntnis des für jenen Erfolg (dessen Bewirkung oder Vermeidung Gegenstand des Begehrens ist) ursächlichen Komplexes von Zuständen und Ereignissen. Eben darum ist die  Erfahrung,  welche uns zeigt, auf welche Zustände und Ereignisse der Außenwelt (wenn mit ihnen bestimmte willkürlich zu entäußernde Akte zusammentreffen) begehrte oder gescheute, geliebte oder gehaßte Veränderungen vorherbestehener Zustände folgen, das wertvollste Gut des Menschen. Sie ist die Voraussetzung unseres gesamten Verhaltens zu Zwecken; nur durch sie sind wir imstande, unsere Akte als jene Ereignisse, die allen von unserer Willkür abhängen, solchen Zuständen der Außenwelt anzupassen, sie also unter solchen Umständen zu entäußern, daß sie, vereint mit diesen, die Gesamtheit der Bedingungen der gewünschten Veränderung, die Ursache des begehrten Erfolges konstituieren; nur Kraft dieser Erfahrung ist es uns möglich, durch eine Unterwerfung unter ihre Gesetze die Natur zu beherrschen. Die Anpassung unserer Akte an Zustände der Außenwelt wird so zur Anpassung unseres Verhaltens an Zwecke und dies ist, wie HERBERT SPENCER gezeigt hat, Wesen und Begriff der Handlung.

Handlung  ist Entäußerung eines Aktes, welchen der Handelnde in seinem Zusammentreffen mit den von ihm als bestehend, bwz. als entstehend vorgestellten Zuständen und Ereignissen der Außenwelt als Ursache einer von ihm begehrten Veränderung vorstellt oder mit anderen Worten eine willkürliche Körperbewegung, von welcher der Handelnde erwartet, daß sie die als sie begleitend vorgestellten äußeren Umstände zur Gesamtheit der Bedingungen der begehrten Veränderung ergänzen wird. Die begehrte Veränderung des als bestehend vorgestellten Zustandes kann auch darin bestehen, daß eine befürchtete Störung des bestehenden Zustandes angewendet wird, der letztere daher als ein in seinem Bestand nicht gefährdeter erhalten bleibt.

Regelmäßig wird eine Handlung übrigens nicht aus  einem  Akt, sondern aus einer Mehrheit von Akten bestehen. Nur Akte, nur Körperbewegungen von psychischem Ursprung, deren Antezedentien dem psychischen Leben des Menschen angehören, sind Handlungen.

Die psychischen Antezedenzien eines jeden Handelns, die Bedingungen, welche in der Seele eines Menschen verwirklicht sein müssen, damit er handeln kann, damit er eine bestimmte Handlung vornimmt, sind die folgenden:
    1. die Empfindung einer Unlust und das Urteil, daß der als gegenwärtig existierend vorgestellte Zustand Ursache dieses Unlustgefühls ist.

    2. die Vorstellung eines vom gegenwärtigen verschiedenen Zustandes als der Ursache eines dem gegenwärtigen Gefühl der Unlust gegensätzlich entsprechenden Gefühles der Lust;

    3. die Vorstellung, daß die Umstände, wie sie als unabhängig vom Willen des Handelnden bestehend vorgestellt werden, durch einen bestimmten Akt desselben, also durch ein nur von seinem Wollen abhängendes Ereignis zur Ursache der unter 2. bezeichneten Veränderung des gegenwärtigen Zustandes ergänzt werden können, daß es also nur dieses Aktes, dieser Körperbewegung bedarf, damit der gegenwärtige, Unlust erzeugende Zustand in jenen anderen, Lust erzeugenden umgewandelt wird.
Diese letztere Vorstellung des Handelnden, daß sein Akt die unabhängig von seinem Willen bestehenden oder entstehenden Bedingungen des als Lust erzeugend vorgestellten Zustandes zur Totalität der Bedingungen, oder was, wie wir sehen werden, dasselbe ist, zur Ursache dieses Zustandes ergänzt, ist ein ebenso wesentliches Element im Begriff der Handlung wie der Akt selbst. Im Übrigen mag die Vorstellung des gewünschten Erfolges, wie die Vorstellung der kausalen Verknüpfung desselben mit dem betreffenden Akt und die Vorstellung der außer dem Akt notwendigen, der Außenwelt angehörenden Bedingungen des gewünschten Erfolges mehr oder minder detailliert, mehr oder minder richtig sein.  Alle  der Außenwelt angehörenden, mit dem Akt zusammentreffenden Bedingungen des gewünschten Erfolges wird die Vorstellung des Handelnden, wie unten ausführlicher erörtert werden soll, niemals umfassen. Was man die Geschicklichkeit nennt, den richtigen Zeitpunkt zum Handeln auszuwählen, die günstige Gelegenheit zu benützen, ist nichts anderes als die Fähigkeit zu erkennen, wann die Umstände der Außenwelt, welche der Handelnde ja nicht nach seiner Willkür zu gestalten vermag, deren Entstehen aus von ihm unabhängigen Ursachen er vielmehr abwarten muß, derartige sind, daß sie, mit einem Akt von bestimmter Beschaffenheit zusammentreffend, die Ursache des betreffenden Erfolges darstellen.

Ob das Unlustgefühl die Vorstellung der lusterzeugenden Veränderung erregt, oder ob umgekehrt die aus was auch immer für einer Ursache im Bewußtsein auftauchende Vorstellung dieser letzteren das Gefühl der Unlust am gegenwärtigen Zustand, des Mangels jener Veränderung, erregt, ist gleichgültig. Jedenfalls aber gehen die oben unter 1. und 2. aufgezählten psychischen Phänomene den unter 3. genannten zeitlich voraus. Ja, wir treffen sie sehr oft an, ohne daß ihnen das dritte folgen würde. Dann erfolgt aber auch keine Handlung. Es ist dies der Fall, wenn die Erfahrung keinen Akt aufweist, welcher die als unabhängig vom Willen bestehend, bzw. entstehend vorgestellten Umstände zur Ursache der als lusterzeugend vorgestellten Veränderung zu ergänzen vermöchte. In einem solchen Fall, in welchem in der Seele eines Menschen nur die beiden ersten Phänomene, die Unlust am bestehenden Zustand und die Vorstellung eines von diesem verschiedenen, lusterzeugenden Zustandes existieren, ohne daß si von jenem dritten, von der Vorstellung eines in seiner Macht liegenden Mittels, den als lusterzeugend vorgestellten Zustand zu verwirklichen, begleitet wären, spricht man von einem Begehren, einem Trieb im engeren und eigentlichen Sinn des Wortes, nicht aber von einem Wollen. Erst die Verknüpfung aller drei erwähnten psychischen Phänomene: der Unlust am gegenwärtigen Zustand, der Vorstellung eines lusterzeugenden Zustandes und der Vorstellung eines  "Mittels",  diesen lusterzeugenden Zustand herbeizuführen, erzeugt den Willensakt, jenen rätselhaften psychischen Vorgang, dem eine Bewegung des gesunden und von Außen nicht gehinderten Körpers mit Notwendigkeit folgt. In dieser Funktion, Ursache einer willkürlichen Bewegung zu sein, nennt man diese Vereinigung der drei dargestellten Phänomene den Bestimmungsgrund, das  Motiv  des Handelns. Wie man auch sonst wohl aus der Gesamtheit der Bedingungen eines Erfolges einzelne derselben heraushebt und sie für sich allein als Ursache bezeichnet, indem man die übrigen Bedingungen stillschweigend ergänzt, geschieht dies auch in diesem Fall. Man bezeichnet daher auch wohl jedes einzelne dieser psychischen Antezedenzien der Handlung als ein Motiv derselben und setzt dabei implizit die anderen psychischen Antezedenzien als gegeben voraus.

Gegenstand des Begehrens ist stets eine Veränderung des als bestehend vorausgesetzten Zustandes. Die abgekürzte Redeweise des täglichen Verkehrs bezieht den Terminus des Begehrens wohl auch auf Dinge (Gegenstände); so, wenn man sagt, jemand begehrt eines Anderen Gut, eines Anderen Weib. Diese Redeweise ist eine elliptische. Nur grammatikalisch betrachtet, ist "Gut" oder "Weib" in diesem Fall Objekt des Begehrens; psychologisch betrachtet, ist auch in diesen Fällen eine Veränderung im Verhältnis des "begehrten" Gutes oder Weibes zum begehrenden Subjekt der Inhalt des Begehrens. Es scheint eine Verschwendung mit einem jener Güter, mit welchen die Wissenschaft am sorgfältigsten Haushalten muß, mit einem zur Bezeichnung eines anderen Begriffes notwendigen Namen, zu sein, wenn ZITELMANN (Irrtum und Rechtsgeschäft, Seite 132) diesem meines Erachtens rein grammatikalischen Unterschied zu Liebe, zwischen dem Beabsichtigten einer Veränderung und dem Begehren eines Gegenstandes unterscheidet, durch welche verschwenderische Anwendung des Terminus  Beabsichtigen  er nachher genötigt wird, zwischen eigentlicher und uneigentlicher Absicht zu distinguieren. Was den Terminus "Wollen" betrifft, so ist zu bemerken, daß der unmittelbare Inhalt des Wollens stets ein Akt, eine körperliche Bewegung ist. Nur diese ist unmittelbar vom Willen abhängig. Wir werden sofort unten sehen, wie auch andere Ereignisse, außer den Akten des Wollenden, als Inhalt und Gegenstand seines Wollens, allerdings nur in einem übertragenen Sinne, aufgefaßt werden.

Die wissenschaftliche Erfassung des zusammengesetzten psycho-physischen Phänomens des Handelns wird insbesondere dadurch erschwert, daß sie nicht zu Zwecken einer psychologischen Analyse der Handlungen, sondern zum Zweck eines praktischen Handelns selbst ausgeprägte Sprache nur in den allerseltensten Fällen besondere und einfache Namen jener einzelnen Elemente besitzt, welche wir bisher unterschieden haben: Namen des Aktes, der Gesamtheit der mit diesem zusammentreffenden, von der Willkür des Handelnden unabhängigen Umstände der Außenwelt und der Wirkung des Aktes in seinem Zusammentreffen mit diesen Umständen, daß vielmehr die sprachüblichen Namen der Akte stets auch einzelne der begleitenden äußeren Umstände und vielfach auch Wirkungen bezeichnen, daß es infolgedessen schwer wird, die betreffenden Akte für sich allein, abgesehen von der Voraussetzung ihres Zusammentreffens mit gewissen begleitenden Umständen der Außenwelt, in einem kurzen und geläufigen Ausdruck zu benennen. So ist es wohl einem jeden klar, daß Stechen, Schlagen, Schießen, Anzünden, Beleidigen, Betrügen usw. nicht Namen bloßer Akte, d. h. Namen von willkürlichen Körperbewegungen von gewisser, etwa nach anatomischen oder physiologischen Merkmalen bezeichneter Beschaffenheit sind, sondern Namen solcher Akte unter Voraussetzung gewisser, dieselben begleitender Umstände der Außenwelt, also auch unter der Voraussetzung gewisser Wirkungen, welche der Entäußerung eines Aktes dieser Art unter Umständen dieser Art folgen. Eine Handlung nun, welche als Ursache eines als eingetreten vorgestellten Erfolges betrachtet wird, nennen wir eine  Tat.  Die Vorstellung des Erfolges liegt zwar außerhalb der Vorstellung der Handlung, sie ist aber in der Vorstellung der Tat eingeschlossen. Von einer Tat sprechen wir nur dann, wenn wir den in Betracht gezogenen Erfolg als eingetreten oder als eintretend vorstellen; um von einer Handlung zu sprechen, brauchen wir den Erfolg nur als im Bewußtsein des Handelnden, nicht aber als real existent vorzustellen.

Auch ein mißlungener Mordversuch ist eine mörderische Handlung, eine Mordhandlung, aber keine mörderische Tat, keine Mordtat. Selbst KRUG scheint mir seinen Handlungsbegriffe, welchen von WÄCHTER (Sächsisch-thüringisches Strafrecht, Seite 316) als einen zu engen tadelte, zu weit gefaßt zu haben, wenn er "das ganze von der Willkür abhängige, mit der Tätigkeit selbst zusammenfallende Ziel", wie im Fall des Schießens und Stechens, noch zur Handlung hinzugerechnet (Archiv des Kriminalrechts, Neue Folge, 1854, Seite 396). Auch die in den Namen dieser Taten mitbeschlossenen Erfolge des Abschnellens des Pfeiles, des Herausgeschleudertwerdens der Kugel, des in den Organismus Eindringens der Waffe, scheinen mir in einem strengen Verstand nicht mehr zum Begriff der Handlung zu gehören, sondern sich als vollständig der Außenwelt angehörende physische Phänomene von der Handlung als einem zusammengesetzten psycho-physischen Phänomen abzulösen. Unklar scheint es mir auch, wenn von LISZT (Reichsstrafrecht, Bd. III, § 19) alle Erfolge, welche zwischen dem letzten körperlichen Akt und "dem Augenblick, in welchem der Kausalzusammenhang das Objekt trifft", eintreten, zur Handlung im weiteren Sinne hinzurechnet. Zunächst ist es mir völlig unverständlich, was der bei von LISZT oftmals wiederkehrende Ausdruk: "der Kausalzusammenhang", also eine gedachte Relation zwischen zwei Ereignissen, "trifft oder trifft nicht ein Objekt", also einen real existierenden Gegenstand, an welchem eines dieser Ereignisse sich als eine Veränderung desselben zuträgt, besagen soll, und weiterhin ist es mir nicht klar, weshalb von LISZT nur jene äußeren Erfolge, welche dem letzten, und nicht auch diejenigen, welche den früheren, zur selben Handlung im engeren Sinn verbundenen Akten nachfolgen, in diesen Begriff der Handlung im weiteren Sinne mit aufnimmt.

Gesetze bedienen sich des Terminus  Handlung  in verschiedenen Bedeutungen. So bedient sich z. B. das deutsche Reichsstrafgesetzbuch des Terminuns "Handlung" in dem hier vorausgesetzten Sinne in seinem § 43, während im Sinne des § 1 der Begriff der Handlung auch den ganzen Erfolg mit umfaßt wird, indem im Sinne dieses Paragraphen ein und dieselbe "Handlung", wie etwa im Fall des § 226, je nach Verschiedenheit des Erfolges, bald die Handlung eines Verbrechens, bald die eines Vergehens ist.

Das Wesen jenes Willensaktes, welcher als die Wirkung des Motivs in dem oben entwickelten Sinn dieses Wortes, entsteht und welcher selbst wieder die Ursache die in einem bestimmten Zeitpunkt entäußerten und daher mit den in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehenden und mitwirkenden Umständen zusammentreffenden physischen Aktes ist, näher zu analysieren, wäre ein für die Zweck der gegenwärtigen Untersuchung transzendentes Problem. Zudem hat ohnedies einer der wichtigsten Punkte dieser Untersuchung, das Verhältnis des Wollens zum bloßen Begehren, in neuester Zeit in ZITELMANNs Werk "Irrtum und Rechtsgeschäft", Seite 29 - 196 seine zutreffende Darstellung gefunden. Im Übrigen möge es mir gestattet sein, auf das in der Anmerkung genannte Werk JAMES MILLs zu verweisen, dessen scharfsinniger Analyse des menschlichen Handelns ich in den obigen Ausführungen der Hauptsache nach gefolgt bin. (1) Einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Stellen aus diesem Werk etwa an jenen Orten anzuführen, an denen die gegenwärtige Darstellung sich demselben mehr oder minder getreu anschließt, schien mir von Übel zu sein. Wie jedes echte und selbständige Geisteswerk muß auch dieses in seinem Zusammenhang erfaßt werden.


II.

Als Vorwurf der gegenwärtigen Untersuchung haben wir das Verhalten der Seele des handelnden Verbrechers zum rechtswidrigen Erfolg seiner Tätigkeit ausgewählt. Nur in seltenen Fällen ist gerade jene unter den zahlreichen Wirkungen, welche jeder Akt eines Menschen und somit auch jeder verbrecherische Akt eines Menschen in seinem Zusammentreffen mit Agentien der Außenwelt hervorbringt, mit Rücksicht auf welche das Recht diesen Akt für strafbar und insbesondere für in einem gewissen, wenigstens approximativ abgeschätzten Maß für strafbar erklärt, ist also gerade der rechtswidrige Erfolg zugleich derjenige, welchen der Verbrecher begehrt, derjenige, dessen Vorstellung als einer Folge seines Handelns ihn eben zum Handelns bestimmt. Es ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn der Verbrecher eben diesen rechtswidrigen Erfolg als die unmittelbare Ursache des erstrebten Lustgefühls, und damit als den realen Zweck seines Handelns (ZITELMANN, Seite 145) vorstellt, wie etwa, wenn jemand, um sich an seinem Feind zu rächen, dessen physischen Schmerz und dessen psychisches Leid um seiner eigenen Lust willen begehrt.

In allen übrigen Fällen stellt der Verbrecher einen anderen als den rechtswidrigen Erfolg als das unmittelbare Antezedens der Entstehung seines Lustgefühls vor. Mit Rücksicht auf diese Fälle müssen wir nun zunächst das Verhältnis des vom Verbrecher begehrten zu dem vom Gesetz als Grund der Inkrimination [Beschuldigung - wp] aufgefaßten Erfolge ermitteln, um dann mit Hilfe dieser Erkenntnis das Verhalten der Seele des handelnden Verbrechers zum rechtswidrigen Erfolg zu verstehen. In dieser Beziehung werden wir das Verhalten zweier verschiedener Seelenkräft zum rechtswidrigen Erfolg unterscheiden müssen: das Verhalten des Vorstellens des Verbrechers und das seines Wollens in jenem weiten Sinn des Wortes, in welchem man unter Wollen nicht bloß, wie wir dies oben taten, den die motorischen Nerven regelnden Willensakt, sondern jedes Streben und jedes Begehren begreift.

Gemeinsam ist zunächst allen diesen Fällen ein negatives Moment: der Umstand, daß der Handelnde diejenige Wirkung der Handlung, mit Rücksicht auf welche sie strafbar ist, ihren rechtswidrigen Erfolg, mag dieser nun wirklich eingetreten sein oder nur vorgestellt werden, nicht begehrt, daß der reale Zweck seines Handelns, jene Veränderung, die er als die Ursache des angestrebten Lustgefühls durch seine Handlung zu verwirklichen erwartet, für ihn in einer anderen als in jener Wirkung seines Verhaltens liegt, wegen welcher das Recht seine Tat verurteilt. Wir finden daher in allen Fällen dieser Art die Vorstellung des rechtswidrigen Erfolges nicht unter den Motiven der Handlung, zu welchen ja nur die Vorstellung des als Zweck begehrten Erfolges gehört. die Vorstellung des rechtswidrigen Erfolges ist in Fällen dieser Art keine Bedingung für die Vornahme der betreffenden Handlung; d. h. die Handlung kann auch erfolgen, obwohl diese Vorstellung ihr im Bewußtsein des Handelnden nicht antezedierte. Nichtsdestoweniger mag diese für die Vornahme der Handlung nicht wesentliche Vorstellung des rechtswidrigen Erfolges derselben im konkreten Fall tatsächlich vorgegangen sein; der Handelnde kann sich, wie er sich der begehrten Folge bewußt war, auch dieser nichtbegehrten Folge bewußt gewesen sein. Nur ist, wie gesagt, das Bewußtsein der letzteren nicht so wie das Bewußtsein der ersteren eine Bedingung der Entstehung der Handlung. Und wie der Handelnde diese rechtswidrige Folge selbst nicht begehrt, so begehrt er es daher natürlich auch nicht, durch seinen Akt die unabhängig von seiner Wirksamkeit in der Außenwelt bereits existierenden oder erst zur Existenz gelangenden Bedingungen derselben zu ihrer Totalität zu ergänzen, durch seinen Akt die Ursache der rechtswidrigen Folge herzustellen.

Im Allgemeinen kann dem Handelnden eine Folge seines Tuns, die er nicht begehrt, entweder gleichgültig sein - es mag sein, daß sie sein Gefühl weder als Schmerz noch als Lust, weder als Leid noch als Freude erregt - oder sie kann ihm Unlust im weiteren Sinne, d. h. entweder Schmerz oder Leid erregen, in den von uns zu betrachtenden Fällen, in welchen diese nicht begehrte Folge, als eine rechtswidrige, entweder civilrechtliche oder strafrechtliche Nachteile für ihren Urheber nach sich zieht, ist es wohl, abgesehen von ganz besonderen Verwicklungen, nicht gut denkbar, daß diese Folge dem Handelnden völlig gleichgültig ist, er wird sie vielmehr in aller Regel scheuen, d. h. um ihrer selbst willen, wenn nicht andere Rücksichten hinzukommen, zu vermeiden suchen.

Diese gescheute rechtswidrige Folge der als das Antezedens einer anderen - begehrten - Folge gewollten Handlung kann mit dieser begehrten Folge entweder als notwendig oder als nur zufällig verknüpft vorgestellt werden.

Die Vorstellung dieser Verknüpfung als einer notwendigen kann wieder auf einer verschieden gearteten Beziehung der beiden Erfolge zueinander beruhen.

Die gescheute Folge kann als die Ursache oder sie kann als die Wirkung der begehrten Folge oder aber sie kann als eine Nebenwirkung der Ursache der begehrten Folge vorgestellt werden. In all diesen Fällen ist die Verknüpfung der beiden Erfolge als notwendig, weil auf dem Kausalgesetz beruhend, vorgestellt.

Wer seinen einzigen kinderlosen Bruder ermordet, um die Eltern allein zu beerben, stellt den rechtswidrigen Erfolg des Todes seines Bruders, einen Erfolg, welchen er nicht ansich, sondern nur seiner Erfolge wegen begehrt, als die Ursache des begehrten Erfolges, allein Erbe zu werden, vor. Wer ein unreifes Mädchen zum Beischlaf mißbraucht, stellt sich den rechtswidrigen Erfolg seiner Tat, wenn er desselben überhaupt gedenkt, den physischen, psychischen und sozialen Schaden seines Opfers, als die Wirkung des von ihm begehrten Erfolges, der Befriedigung seines sexuellen Reizes, vor. Wer Explosivstoffe mit Zeitzünder auf einem Seeschiff unterbringt, damit dieselben, auf hoher See explodierend, das Schiff zerstören und er dadurch die hohe Versicherungsprämie gewinnt, stellt die rechtswidrigen Erfolge seiner Handlung: die Vernichtung von Menschenleben und fremden Sachen, neben dem begehrten Erfolg des Gewinns der Prämie als Wirkungen derselben Ursache: der Explosion, vor.

Die Vorstellung einer notwendigen Verknüpfung des rechtswidrigen, gescheuten mit dem begehrten, für sich nicht rechtswidrigen Erfolg kann aber noch auf einer anderen Beziehung dieser beiden Erfolge zueinander beruhen. Es ist allgemein bekannt, daß den beiden Phänomenen einer Sonnenfinsternis für die Erdbewohner und einer Erdesfinsternis für einen Beobachter vom Mond aus dasselbe physische Ereignis zugrunde liegt, ebenso wie dies der Fall ist mit dem Phänomen des Sonnenuntergangs für den Beobachter an einem gewissen irdischen Standort und dem des Sonnenaufganges an einem bestimmten anderen Standort. Dieselbe Tatsache, wie sie sich uns in diesen kosmischen Erscheinungen darbietet, daß, was zwei Ereignisse zu sein scheinen in Wahrheit nur  ein  Ereignis ist, das sich verschiedenen von demselben betroffenen Personen verschieden darstellt, findet sich auch in zahllosen Wiederholungen bei juristisch relevanten Tatsachen. Solche "zwei Ereigenisse", welche in Wahrheit nur  ein  Ereignis sind, erscheinen dann natürlich als notwendig miteinander verknüpft. Jedes Vermögensdelikt, dessen Tatbestand im Übergang der Gewahrsam einer Sache von einem Detentor [Vermieter, Verpächter - wp] auf einen anderen besteht, ist ein Beispiel hierfür: der vom Dieb begehrte, ansich nicht rechtswidrige Erfolg der Erlangung des Gewahrsams an der gestohlenen Sache ist nur "die andere Seite" des rechtswidrigen, für sich nicht von ihm begehrten Erfolges: des Verlusts des Gewahrsams derselben Sache für den Bestohlenen.

In all diesen Fällen, in welchen der Handelnde den begehrten Erfolg als mit demjenigen, welchen er an und für sich nicht begehrt, notwendig verknüpft vorstellt, hat der Handelnde, wie er den Eintritt des begehrten Erfolges wünscht, auch den Eintritt jenes anderen mit ihm notwendig verknüpften Erfolges gewünscht. Er konnte zwar allenfalls wünschen, daß die beiden Erfolge nicht notwendig miteinander verknüpft sein möchten, insofern er sich aber selbst diese Verknüpfung als eine notwendige vorstellte konnte er, wenn er den Eintritt des einen wünschte, wie die Dinge lagen und wie er sich ihrer selbst bewußt war, den des anderen nicht von seinem Wunsch ausschließen.

Wenn man nun den Begriff des Gewolltseins, der, wie bereits gezeigt, in seiner ursprünglichen Bedeutung nur von  Akten  ausgesagt werden kann, so wie dies allgemein gebräuchlich ist, auch von  Folgen von Akten  prädiziert, so kann wohl nichts dagegen eingewendet werden, wenn man nicht bloß die begehrten Folgen, sondern auch die als mit diesen notwendig verknüpft vorgestellten Folgen als gewollte bezeichnet. Die erwähnte Übertragung des Prädikats "gewollt zu sein" von Akten auf Erfolge derselben vollzieht sich insbesondere infolge der uns bereits geläufigen Tatsache, daß die Sprach- und Vorstellungsweise des gemeinen Lebens regelmäßig Akte mit einzelnen ihrer Folgen - nämlich mit solchen Wirkungen, welche diese akte im Zusammentreffen mit entweder regelmäßig existierenden, oder im konkreten Fall insbesondere als existierend vorausgesetzten Umständen erzeugen, - zusammen unter  einem  Namen begreift, wie z. B. in den oben angeführten Beispielen des Schießens, Stechens usw.

Das charakteristische Merkmal eines gewollten Erfolges besteht darin, daß er als Folge eines Handelns vorgestellt und gewünscht ist. Jenen Erfolgen, hinsichtlich welcher dieses Merkmal zutrifft, werden wir daher, wenn wir überhaupt das Gewolltsein von Erfolgen prädizieren wollen nicht absprechen können, daß sie gewollte sind. Wir werden daher in Gemäßheit des oben Ausgeführten den als mit dem begehrten Erfolg  notwendig verknüpft  vorgestellten Erfolgen dieses Prädikat beilegen müssen. Anders dürfte die Entscheidung nicht bloß hinsichtlich derjenigen Erfolge ausfallen, welche sich der Handelnde gar nicht als Erfolg seiner Handlung vorstellte, deren er sich gar nicht als bevorstehender Wirkungen seiner Handlungen bewußt gewesen war, sondern auch hinsichtlich jener, welche er sich als nur  zufällig  mit dem begehrten Erfolg verknüpft dachte, hinsichtlich welcher er sich vorstellte, daß außer jenen Bedingungen, deren Existenz er in seiner Handlung deshalb, weil sie Bedingungen des begehrten Erfolges sind, verwirklicht zu haben vorstellte und wünschte, noch andere Bedingungen eintreten müssen, damit diese nicht begehrten Erfolge entstehen: Bedingungen also, welche er weder als in seiner Handlung noch als in den Umsänden, deren er sich als gleichzeitig existierender bewußt war, verwirklicht vorstellte. Solche Erfolge, welche er ebensowenig an und für sich begehrt, als er deren Ursache herzustellen begehrt, braucht der Handelnde sich nicht als gewünschte und, wenn er sie als Folgen eines gewollten Aktes verursacht hätte, nicht als gewollte zurechnen lassen.

Der Umstand, daß der Handelnde in einem Fall dieser Art den Eintritt des nicht begehrten Erfolges, welchen er als eine mögliche, mit dem begehrten Erfolg nicht notwendig verknüpfte, weil nicht bloß von  dessen  Bedingungen abhängige Folge vorstellte, dem Verzicht auf die Chancen, durch seine Handlung den begehrten Erfolg zu bewirken, vorgezogen hat; daß er also, selbst auf die Gefahr hin, mit dem begehrten Erfolg zugleich, ja sogar möglicherweise  ohne diesen,  den nicht begehrten Erfolg zu bewirken, die Handlung, welche er als Antezendes des begehrten Erfolges vorstellte, lieber wollte, als die Enthaltung von ihr und damit die Gewißheit, daß der nicht begehrte Erfolg, aber ebenso auch der begehrte Erfolg nicht oder wenigstens nicht als Folge seines Verhaltens entstehen wird: dies allein kann nicht genügen, um ihm den nicht begehrten Erfolg als einen gewollten zuzurechnen. Seine Schuld ist in diesem Fall von anderer Art, als im ersten: sie besteht nur darin, daß die Vorstellung des nicht begehrten rechtswidrigen Erfolges als einer möglichen Folge seines Verhaltens ihn nicht abgehalten hat, zur Erreichung des begehrten Erfolges tätig zu werden. Diese Schuld mag im konkreten Fall eine schwere sein, sie ist aber jedenfalls von anderer Art, als wenn der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg um seiner selbst willen oder wegen eines mit ihm als  notwendig  verknüpft vorgestellten Erfolges gewünscht - als wenn er ihn gewollt hätte.

Schwierigkeiten bereitet nur  ein  Fall, nämlich derjenige, in welchem sich der Handelnde den Erfolg, welchen er begehrt, unter einem allgemeineren Begriff vorstellt, als derjenige ist, dessen Gesetz zur Scheidung von Recht und Unrecht oder zur Scheidung verschiedener Arten des Unrechts sich bedient, wie, wenn der Täter seinem Feind  nur überhaupt  "etwas antun" will, ohne daß er sich bewußt wäre, ob er durch den Akt, den er in dieser Absicht entäußert, den Anderen etwa nur schrecken oder ihn mehr oder minder schwer am Körper oder etwa an seinen Kleiderns schädigen will. Wenn der Gesetzgeber nicht durch eigene Strafbestimmungen wider solches von einem  dolus in genere  [Betrug im allgemeinen - wp] getragenes Verhalten vorgesorgt hat, erwächst dem Richter die undankbare, weil exakt nicht erfüllbare Pflicht, den konkreten Fall jener Klasse von straflosen oder strafbaren Handlungen einzureihen, der er ihm an nächsten zu kommen scheint. (2)

Nachdem wir die Arten des Veraltens der Seele zu einem  rechtswidrigen  Erfolg in jenen Fällen eines Verbrechens erkannt haben, in welchen der rechtswidrige Erfolg nicht selbst als realer Zweck des Handelns begehrt wird, können wir nur an die Analyse des Verhaltens der Seele zum  begehrten  Erfolg herantreten.

Der Handelnde stellt sich den Erfolg, welchen er begehrt, als eine  mögliche  Folge seines Aktes vor. Diese Vorstellung scheint ebenso einfach, wie aller mißverständlichen Auffassung unzugänglich zu sein. Und doch ist sie eine mehrfach zusammengesetzte und ist in vielerlei Weise mißdeutet worden.

Die Vorstellung, der begehrte Erfolg sei eine  mögliche  Folge des gewollten Aktes, umfaßt folgene Einzelvorstellungen:
    1. Die Vorstellung des betreffenden Aktes,

    2. die Vorstellung, daß ein Akt, unter Umständen gewisser Art entäußert,  notwendigerweise  vom begehrten Erfolg gefolgt sein wird, d. h. daß die Entäußerung desselben unter Umständen von solcher Art Ursache des begehrten Erfolges ist,

    3. die Erwartung, daß jene Umstände, mit welchen der Akt bei seiner Entäußerung in der betreffenden zu unternehmenden Hanlung zusammentreffen wird, Umstände von der Art sind, wie sie das unter 2. gedachte ursächliche Gesetz dieses Erfolges voraussetzt.
Gewißheit über diesen letzten Punkt ist dem handelnden Menschen ebenso versagt, wie die Gewißheit darüber, daß der Akt, welchen er entäußert, einer von der im ursächlichen Gesetz gedachten Art ist. Wer jemanden erschießen will, vermag sich ebensowenig völlige Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Kugel in der Parabel, welche sie dynamischen Gesetzen zufolge beschreiben wird, an einen Ort gelant, an dem sich in dem betreffenden Zeitpunkt ein durh einen Stoß dieser Kugel von jener Intensität, welche durch die Gesetze der durch die Explosion ihr mitgeteilten Wurfkraft und der dieser kontinuierlich entgegenwirkenden Schwerkraft bedingt ist, verwundbarer Körperteil seines Feindes befinden wird, als er mit völliger Sicherheit vorherzuwissen vermag, ob er die Handgriffe, aus denen der  Akt  des Schießens besteht, extakt vollziehen wird. Eben deshalb kann der handelnde Mensch, auch wenn er die ursächliche Verknüpfung als eine  notwendige  erkennt, sich den Erfolg doch stets nur als eine  mögliche  Folge seiner Handlung vorstellen, weil er nie wissen kann, ob seine Handlung eine Handlung von jener Beschaffenheit sein wird, wie sie das ursächliche Gesetz des betreffenden Erfolges voraussetzt.

Wenn sich der Handelnde nun den Erfolg auch nicht als notwendig vorstellen kann, so muß er ihn doch stets als möglich vorstellen. Denn wenn er überzeugt wäre, daß er jene für den Erfolg ursächliche Kombination von Umständen nicht herzustellen vermag, sei es, daß er vermeint, es stehe nicht in seiner Kraft, den Akt, welchen er sich als die die unabhängig von seinem Willen existierenden Bedingungen  ergänzende  Bedingung vorstellt, zu entäußern, oder sei es, daß er die äußeren Bedingungen des Erfolges, welche ein Akt von ihm zu ergänzen vermöchte, nicht als verwirklicht zu erwarten vermag, dann würde das Motiv zur Vornahme einer Handlung zu diesem Erfolg fehlen. So ist dann auch eine Tatsache der gemeinsten Erfahrung, daß man einen Akt, den man zu einem bestimmten Zweck zu entäußern sich entschlossen hat, noch so lange "aufschiebt", bis man das Zusammentreffen desselben mit jenen Bedingungen des Erfolges in der Außenwelt, welche er ergänzen soll, erwarten kann. So sagt auch WAITZ:
    "Für den  Wollenden  (im Gegensatz zum Begehrenden, Wünschenden) ist es wesentlich, daß das Objekt, wenn es auch nicht vorgestellt wird als unmittelbar abhängig vom Verlauf des eigenen Tuns, sich doch als durch dasselbe bestimmbar darstellt, mag sich auch der Wollende dabei bewußt sein, der Gunst äußerer Umstände zum Gelingen zu bedürfen." (a. a. O., Seite 423)
Die Relation des Verbrechenserfolges zum verbrecherischen Akt kann also verschieden aufgefaßt werden. Stellt man sich den Verbrechensakt als mit  allen  übrigen Antezendentien des rechtsverletzenden Erfolges zusammentreffend vor, so bezeichnet man den Erfolg als  notwendig;  stellt man sich den Akt aber nur als mit  einigen  Antezedentien zusammentreffend vor, während man hinsichtlich des Zutreffens der übrigen im Zweifel ist, so bezeichnet man den erfolg nur als  möglich  und spricht, insofern man den Erfolg als Übel auffaßt, von einer  Gefahr  seines Eintritts. Objektiv betrachtet, besteht jene Relation, welche man als Möglichkeit bezeichnet, niemals; die Antezedentien reichen entweder aus und dann ist es notwendig, daß der Erfolg eintritt, oder sie reichen nicht aus und dann ist es notwendig, daß er ausbleibt. Das Urteil: der Erfolg ist möglich, hat seinen Entstehungsgrund nur in der unzureichenden Kenntnis des Urteilenden über das Zutreffen oder Nichtzutreffen einzelner Bedingungen. Dieses Verhältnis ist für sich wohl klar. Nichtsdestoweniger tragen mannigfache Umstände dazu bei, die Erkenntnis desselben zu trüben.

Eine solche Gefahr des Mißverständnisses begründet zunächst der Terminus der  Unmöglichkeit,  welchen wir bisher vermieden haben. Dieser Terminus scheint einen zweiten, verschiedenen Gegensatz zum Begriff der Möglichkeit außer dem bisher demselben allein gegenübergestellten Begriff der Notwendigkeit zu bezeichnen. In Wahrheit aber ist Unmöglichkeit nichts als ein Spezialfall der Notwendigkeit. Unmöglichkeit eines Ereignisses ist nämlich nur ein anderer Ausdruck für den Begriff der Notwendigkeit des Nichteintritts, des Ausbleibens dieses Ereignisses, bzw. für den Begriff der Notwendigkeit des Eintritts eines von ihm verschiedenen Ereignisses.

Man könnte versucht sein, die Unmöglichkeit ebenso wie die Notwendigkeit als ein objektiv den Ereignissen zukommendes Prädikat zu erklären; nur steht dem das Bedenken entgegen, daß vom Unmöglichen, also Nichtexistierenden, objektive Prädikate nicht ausgesagt werden können. Von einem Existierenden nämlich kann Möglichkeit nur in dem Sinne prädiziert werden, als man sich in die Zeit, in welcher es noch nicht existierte, zurückversetzt und gleichzeitig voraussetzt, daß man nicht weiß, daß seine sämtlichen Antezedentien zutreffen werden.

Wie bereits gesagt, ist der Begriff der Gefahr kein anderer, als der der Möglichkeit eines schädlichen Ereignisses. Was vom Begriff der Möglichkeit im Allgemeinen gilt, gilt daher auch vom Begriff der Gefahr im Besonderen.  Gefahr  ist also der Name einer nicht vollkommen übersehbaren Situation, in welcher einzelne Antezedentien eines verletzenden Erfolges erkennbar sind, während es zweifelhaft ist, ob die übrigen, zum wirklichen Eintritt dieses Verletzungserfolges noch erforderlichen Antezdentien ebenfalls entweder schon existieren, bzw. noch zur Existenz gelangen werden, oder ob sie für den in Frage stehenden Zeitpunkt defizieren [fehlen - wp].

Zu dieser Definition müssen wir aber sofort eine Einschränkung hinzufügen. Gewisse und für eine rein ontologische Betrachtung, möchte man sagen, gerade die wichtigsten Bedingungen eines ein Subjekt verletzenden Erfolges bestehen für dieses Subjekt immer und andere doch wenigstens regelmäßig. Es sind dies jene Bedingungen eines verletzenden Erfolges, welche in den wesentlichen Qualitäten des gefährdeten Subjekts oder in den ihm wenigstens regelmäßig zukommenden Qualitäten gegeben sind. Bedingungen dieser Art sind etwa jene Eigenschaften des menschlichen Körpers, vermöge deren die Prozesse des organischen Lebens desselben durch gewisse dynamische, chemische oder physiologische Veränderungen gestört werden. Diese immerwährend oder abgesehen von besonderen Ausnahmefällen regelmäßig existierenden Bedingungen eines Verletzungserfolges betrachten wir nicht vielmehr von einer solchen nur dann, wenn wir uns außer diesen noch anderer, dem konkreten Fall eigentümlicher Bedingungen eines Verletzungserfolges bewußt geworden sind.

Dadurch, daß ein erkennendes Subjekt eine Veränderung des bestehenden Zustandes hinsichtlich eines Anderen als möglich vorstellt, dadurch, daß es einzelne Bedingungen als existierend wahrnimmt, welche durch andere, wenn diese hinzutreten sollten, zur Ursache einer Veränderung des bestehenden Zustandes dieses Subjekts ergänzt werden könnten, wird aber tatsächlich der Zustand, in welchem sich jenes Subjekt befindet, nicht im Mindesten geändert. Und so wird auch der physische Zustand dessen, der Antezedentien einer ihn selbst betreffenden Veränderung wahrnimmt, durch diese bloße Wahrnehmung und die Vorstellung der Veränderung nicht alteriert, während der Seelenzustand desselben dadurch allerdings um eine Vorstellung, um ein Urteil und um ein Gefühl bereichert wird.

So verändert auch die Vorstellung, daß mich ein übler Erfolg treffen wird, meine physische Lage nicht unmittelbar, sondern höchstens mittelbar infolge von Handlungen, welche ich oder auch Andere unter dem Einfluß dieser Vorstellung vornehmen. Die vitalen Funktionen meines Körpers erleiden dadurch, daß jemand auf mich schießt und ich selbst und Andere das Bewußtsein haben, ich befinde mich in Lebensgefahr, nicht die mindeste Störung. Nur dann, wenn nicht nur einzelne, sondern alle Bedingungen des verletzenden Erfolgs existent geworden wären, hätten diese vitalen Prozesse eine Störung erlitten.

Es bedürfte keiner ausdrücklichen Erwähnung, daß durch eine Auffassung des Begriffs der Gefahr wie die gegenwärtige die Wertschätzung der Eigenschaften des Mutes und der Tapferkeit nicht im Mindesten alteriert wird, wenn es nicht in neuester Zeit einem Schriftsteller gefallen hätte, in meines Erachtens ziemlich witzlosen Scherzen die hier vertretene Ansicht einer solchen Herabwürdigung von Tugenden zu beschuldigen, die ich gewiß nicht minder hochachte als er. (Vgl. LUDWIG COHN, Zur Lehre vom versuchten und unvollendeten Verbrechen, Bd. 1, Seite 264)

Der Auffassung der Gefahr, wie sie hier entwickelt wurde, steht eine andere gegenüber, welche sich überall dort einschleicht, wo der Begriff der Gefahr nicht auf die dem Urteil, es sei eine Gefahr vorhanden, zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse zurückgeführt wird. Dieser Auffassung gegenüber, von welcher sich auch in der Rechtswissenschaft Spuren finden, ist die in neuester Zeit entbrannte Polemik gegen die Objektivität des Begriffs der Gefahr berechtigt. In allen Fällen der Untersuchung eines Kausalzusammenhangs liegt, wie im Verlauf dieser Abhandlung noch näher dargelegt werden wird, die Versuchung nahe, einzelnen der Antezedenzien des in Betracht gezogenen Erfolges eine auf den Erfolg  hinwirkende  Kraft beizulegen, während man dem Umstand, daß jene weitere Reihe von Antezedenzien, welche zu den ersteren hinzukommen müßten, damit jener Erfolg eintritt, eine solche abspricht, - indem man denselben, statt ihn als etwas rein Negatives aufzufassen, unter dem Begriff und Namen irgendeines konträren Gegensatzes zu einem Komplex dieser zweiten Reihe von Antezedenzien des Erfolges, also als ein positives Moment denkt - eine den Eintritt des Erfolges  hindernde  Kraft zuschreibt. So betrachtet man, wenn auf jemanden geschossen wird, das Abdrücken des Gewehres als eine auf den Tod dessen, auf den geschossen wird,  hinstrebende, positive  Bedingung, während man jedem Umstand des konkreten Falls, welchen man als Ausdruck des Fehlens einer weiteren Bedingung des Tötungs- oder Verletzungserfolges betrachtet - so etwa dem Umstand, daß die Kugel vorher aus dem Lauf genommen wurde, oder daß der Angegriffene einen schußfesten Panzer angelegt hatte, oder daß er sich aus der Schußlinie entfernt hatte oder nie in dieselbe getreten war - einen den Erfolg, also hier den Tod oder die Verwundung des Angegriffenen, hindernde Kraft zuschreibt, und dadurch diese Umstände als  den Erfolg ausschließende  Bedingungen auffaßt, so daß der Erfolg nur in ihrer Abwesenheit eintreten kann, d. h. nur dann, wenn statt ihrer die ihnen gegensätzlich entsprechenden positivien Bedingungen existieren.

Namentlich die unter dem Namen der Gleichgewichtstheorie bekannte Auffassung der Kausalität von Seiten BINDINGs beruth auf der Statuierung eines derartigen Konfliktes teleologischer Zwecke der einzelnen Umstände und Ereignisse, in welche irgendein Geschehen zerlegt wird. Sobald man nun die Antezedenzien eines vorgestellten Erfolges in der angedeuteten Weise in eine Gruppe fördernder und in eine andere Gruppe hindernder Umstände zerlegt, liegt nichts näher, als die Wirksamkeit dieser beiden Gruppen von Umständen hinsichtlich desjenigen realen Objekts, an welchem wir uns den fraglichen Erfolg als eine Veränderung desselben vorstellen, nach Analogie zweier einen Körper nach verschiedenen Richtungen ziehender Kräfte aufzufassen. Wie dieser Körper, wenn er auch seine Lage nicht verändert, sondern im Gleichgewicht bleibt, doch tatsächlich den Druck beider Kräfte erleidet und dadurch eine, wenn auch nicht unter allen Umständen an und für sich wahrnehmbare Veränderung erfährt, so scheint auch jenes reale Objekt, jenes Ding, hinsichtlich dessen wir uns einzelner Antezedentien einer dasselbe betreffenden Veränderung bewußt sind, während wir uns gleichzeitig anderer Umstände bewußt sein, welche wir als Antezedentien seines Beharres im gegenwärtigen Zustand auffassen, schon durch diese bloße  Möglichkeit einer Veränderung,  welche wir, wenn sie sich auf eine als ein Übel betrachtete Veränderung bezieht, Gefahr nennen,  in Wirklichkeit verändert  zu sein. So stellt man sich wohl den Körper eines Soldaten in der Schlacht zwischen Tod und bewirkenden und Leben erhaltenen Kräften hin und her gezerrt vor. Diese Parallele ist aber falsch. Ziehen wir nämlich die Dynamik zu Rate, so finden wir, um ein von JOHN STUART MILL inseiner induktiven und deduktiven Logik, Buch III, Kapitel 10, § 5 (Übersetzung von HEINRICH GOMPERZ, Bd. 2, Seite 150) in einem ähnlichen Zusammenhang gebrauchtes Beispiel anzuwenden, daß ein Körper von etwa drei Zentnern, den wir mit einer Kraft von nur einem Zentner zu heben versuchen, zwar äußerlich in vollkommener Ruhe verharrt, aber trotzdem eine physische Veränderung erleidet, welche sich offenbart, sobald wir ihn, während wir diese Kraft in einer der Schwerkraft entgegengesetzten Richtung auf ihn wirken lassen, auf eine Waage legen, indem sich dann zeigt, daß er unter dieser Voraussetzung  einen  Zentner seines Gewichts verloren hat, d. h. daß er nur mehr mit einer der Differenz 3 - 1 Zentner entsprechenden Kraft herabdrückt. Im Gegensatz zu diesem Fall, in welchem der im Gleichgewicht, in Ruhe bleibende Körper durch das Zusammenwirken der beiden in entgegengesetzter Richtung auf ihn wirkenden Kräfte eine physische Veränderung erlitten hat, erleidet derjenige, auf welchen geschossen wird, den aber die Kugel nicht trifft, dadurch, daß den Tötungserfolg "fördernde" und denselben "hindernde" Umstände gleichzeitig auf ihn einwirken, nicht die geringste physische Veränderung, werden die vitalen Prozesse seines Organismus nicht im mindesten gestört. Wenn ich der Sprache der Logik zwei  termini technici  entlehnen darf, welche in dieser Disziplin von fundamentaler Wichtigkeit sind, in der Jurisprudenz aber, der sie von nicht geringerem Nutzen sein könnten, leider das Bürgerrecht noch nicht erhalten haben, so läßt sich kurz sagen, die dieser "objektiven" Auffassung der Begriffe  Möglichkeit  und  Gefahr  zugrunde liegende Parallele mit dem erwähnten dynamischen Problem eines trotz mehrerer in entgegengesetzten Richtungen auf ihn wirkender Kräfte im Gleichgewicht verbleibenden Körpers trifft nicht zu, weil sie die Möglichkeit einer Veränderung,das Gefährdetsein, welches nur eine  Relation  des "gefährdeten" (als einer Veränderung ausgesetzt betrachteten) Objektes zu einem vorgestellten, gedachten Ereignis ist, irrigerweise als eine  Qualität,  d. h. als eine dem "gefährdeten" Objekt seiner  physischen Beschaffenheit  nach zukommende Eigenschaft, als eine bereits an demselben eingetretene Veränderung dieses Objekts betrachtet. (3)

Wenn auch in der Rechtslehre nie geradezu und ausdrücklich behauptet wurde, daß derjenige, der sich in Gefahr befindet - derjenige also, hinsichtlich dessen das Urteil wahr ist, daß in seinen Umständen einzelne, nicht regelmäßig existierende Bedingungen eines ihn verletzenden Erfolges derart verwirklicht sind, daß es nur des Hinzutrittes anderer möglicher Ereignisse bedürfe, damit dieser ihn verletzende Erfolg wirklich eintrete - eben dadurch allein schon eine  teilweise  Verletzung erlitten habe, so läuft doch die Ansicht, der Zustand der Gefahr sei etwas Objektives, sofern diese Ansicht etwas Anderes besagen soll, als daß das Urteil, es sei Gefahr vorhanden, sich auf Ereignisse und Zustände gründet, in seiner Konsequenz auf die hier bekämpfte Auffassung des Begriffes  Gefahr  hinaus, welcher Auffassung sich auch die Lehre GEYERs, daß in einem bloßen Versuch die Absicht teilweise verwirklicht ist (4) und CARRARAs Begriff des  pericolo corso  [bei Gefahr - wp] im Gegensatz zum Begriff des  pericolo di mera previsione  [Gefahr der bloßen Vorhersage - wp] bedenklich nähern. (Vgl. CARRARAs "Programma" § 96 und "Forza fisica del delitto", § 18).
LITERATUR Heinrich Lammasch, Handlung und Erfolg - ein Beitrag zur Lehre vom Kausalzusammenhang, Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart, Bd. 9, Wien 1882
    Anmerkungen
    1) Die Untersuchungen ZITELMANNs, welche ihrer Darstellung zugrunde gelegt zu haben, nicht zu den geringsten Verdiensten LISTZs und HÄLSCHNER in ihren neuesten Werken gehört, sind für die deutsche Rechtswissenschaft geradezu epochemachend, denn was in dieser über das Wesen der Tat gelehrt worden ist, war mit Ausnahme der Darstellung BEKKERs in seiner "Theorie des heutigen Strafrechts", § 18f ganz unzureichend und auch die deutsche Psychologie hatte mit allzu exklusiver Vorliebe nach höheren, aber unerreichbaren Zielen gestrebt und über deren Verfolgung naheliegende Forschungen verabsäumt. Der Darstellung BEKKERs wären unter den Arbeiten der deutschen Psychologen etwa WAITZ' "Lehrbuch der Psychologie als Naturwissenschaft", 1849 und VOLKSMANNs "Lehrbuch der Psychologie, 2. Auflage 1876 an die Seite zu stellen. Anders stand es seit einem halben Jahrhundert in England. Das Meiste dessen, was für die Deutschen erst ZITELMANN, auf LOTZE fußend, entdeckt hatte, war seit dem Erscheinen von JAMES MILLs  Analysis of the phenomena of the human mind  den Engländern geläufig geworden. Jedermann, der dieses Werk eines auf dem Kontinent zu wenig beachteten Denkers durchstudiert, wird, insbesondere beim Studium der beiden Schlußkapitel  Will  und  Intention  einerseits bedauern, daß diese exakten psychologischen Forschungen ZITELMANN nich in manchen seiner vielfach zu ähnlichen Ergebnissen gelangenden Untersuchungen geleitet, gefördert und zu deren weiteren Vertiefung angeregt haben, andererseits aber es als einen neuen Beweis für die Richtigkeit der Grundauffassung ansehen müssen, daß zwei Denker unabhängig voneinander und von verschiedenen Ausgangspunkten her zu vielfach übereinstimmenden Ergebnissen gelangt sind. Alle deutschen Juristen, denen wissenschaftliches Verständnis der Grundprobleme des Rechts angelegen ist, sei deshalb das 1878 in zweiter Auflage in London erschienene Werk JAMES MILLs, welches in der angeführten Ausgabe durch höchst wertvolle Anmerkungen JOHN STUART MILLs und BAINs bereichert ist, und ebenso das seines Schülers JOHN AUSTIN, welcher in seiner lange nicht nach Gebühr gewürdigten Rechtsphilosophie "Lectures on jurisprudence or the philosophy of positive law", 4. Ausgabe, London 1879, deren 18. - 27. Vorlesung den Begriffen von Handlung und Vorsatz gewidmet sind, als der erste die Grundsätze MILLs auf rechtliche Probleme anwendete, aufs beste empfohlen. Überhaupt scheint es mir eine  äußere  Bedingung tätiger Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft zu sein, einerseits mit dem bisher so vielfach befolgten Grundsatz der Registrierung und Berücksichtigung aller noch so gedankenleeren Produktionen zu brechen, andererseits aber Erörterungen von für die Rechtswissenschaft entscheidenden Fragen, mögen dieselben auch einem anderen Wissenschafts- oder einem anderen Sprachgebiet als dem der deutschen Jurisprudenz angehören, in einem höherem Maß zu berücksichtigen, als dies bisher der Fall ist. In diesem Sinne möchte ich mir erlauben, auch noch auf das kleine Büchlein von Dr. CLARK, "Analysis of criminal liability", Cambridge 1880, als Ergänzung und Berichtigung AUSTINs hinzuweisen.
    2) Vgl. über den  dolus in genere,  zu unterscheiden vom  dolus generalis,  namentlich KRUG, "Über Dolus und Culpa und insbesondere über den Begriff der unbestimmten Absicht", Leipzig 1854, Seite 38f und die dort zitierten älteren Autoren. Heutzutage spielt der  dolus in genere  nur mehr im englischen Strafrecht eine so hervorragende Rolle, daß er zu einem wahren Hemmnis gerechter Urteile wird. Vgl. Sir JAMES STEPHEN, General view of the Englisch criminal law, Seite 76 und in der "Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft", Bd. 1, Seite 472f und auch meinen Aufsatz über die  Criminal Code Bill,  Allgemeine österr. Gerichtszeitung, 1879, Nr. 8 und 9.
    3) Hinsichtlich näherer Aufschlüsse über die Begriffe  Qualität  und  Relation  möchte ich mir erlauben, den Leser auf JOHN STUART MILLs Logik, Buch I, Kap. 3, § 9 und 10 (Übersetzung GOMPERZ I, Seite 52f) zu verweisen.
    4) Vgl. GEYER, Erörterungen über den allgemeinen Tatbestand der Verbrechen nach österr. Recht, Seite 49 und 61; Gerichtssaal 1866, Seite 52; Zeitschrift für das gesamt Strafrechtswissenschaft 1881, Seite 41f. Auch Töten ist ebensowenig eine teilbare Tat, wie der Tod ein teilbarer Erfolg ist. Nicht die "Tötungsabsicht", sondern nur die in Tötungsabsicht geplanten Akte sind teilweise verwirklicht, "wenn dem zu Tötenden die Hälfte des Giftquantums gereicht wurde, das zur Tötung hinlänglich ist". Die Absicht wird nur verwirklicht durch den tatsächlichen Eintritt es beabsichtigten Erfolges. Ist der letztere ein teilbarer, so kann man auch von teilweiser Verwirklichung der Absicht sprechen. Sonst nicht. Wer nach dem Satz  post cenam stabis aut passus mille meabis  [Nach dem Essen sollst du ruhn oder tausend Schritte tun. - wp] 1000 Schritte machen will, aber nur 500 macht, hat seine Absicht zur Hälfte verwirklicht; wer jemanden töten will, ihn aber nicht im Mindesten schädigt, hat seine Absicht nicht zum allergeringsten Teile verwirklicht, da er an demjenigen, den er in Mordabsicht überfallen, trotz des Umstandes, daß derselbe sich kurze oder lange Zeit hindruch nach seinem, dessen oder dem Urteil Anderer in Gefahr befand, nicht die mindeste seiner Absicht entsprechende Veränderung in dessen vitalen Funktionen bewirkte.