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EMIL LASK
Die Lehre vom Urteil

"Die Region des Gegenständlich-Logischen wird das Ursprüngliche, das Primäre, das von der Subjektivität gänzlich Unangetastete und also im höchsten Sinne Objektive, das eigentlich letzte Ziel auf theoretischem Gebiet, dagegen die des Nichtgegenständlich-Logischen ein sich in dienender Stellung dazu Verhaltendes, ein irgendwie von der Subjektivität gehandhabtes Mittel der Gegenstandsbemächtigung, kurz ein Sekundäres und Nachträgliches, darstellen müssen. So scheiden sich bei solcher Orientierung der Logik in letzter Linie logische Gegenstandsphänomene und bloße sekundäre logische Bemächtigungsphänomene."


Vorwort

Auch diese Abhandlung will ebenso wie die im vorigen Jahr erschienene Schrift "Die Logik der Philosophie und die Kategorienlehre" lediglich als Vorläufer einer umfassenderen und mehr systematisch fundierenden Darstellung der logischen Probleme angesehen werden. Sie gibt in mancher Hinsicht einen Unterbau zu den Positionen der früher erschienenen Schrift, da sie im Verhältnis zur Kategorienlehre zweifellos das logische proteron pros hemas [was zuerst bewußt wird - wp] behandelt und sich vor allem bemüht, die Beziehungen der Urteilslehre zur transzendentalen Logik aufzudecken.

Indem sie dabei den Begriff des Wertgegensatzes, also ein Problem der allgemeinen philosophischen Wertlehre, in den Mittelpunkt rückt, sucht sie an der von der gegenwärtigen logischen Werttheorie in Übereinstimmung mit allen Wirklichen philosophischen Logikern der Logik wieder gewiesenen Aufgabe weiterzuarbeiten und wenigstens einen vorbereitenden Beitrag zu der Erkenntnis zu liefern, daß auch die Themata der Logik nur auf dem Grund einer allesdurchdringenden einheitlichen philosophischen Orientierung zu bewältigen sind. Auch wo darum die vorliegende Abhandlung gerade in der Erörterung des Wertgedankens, insbesondere des Wertgegensatzes, über die bestehende werttheoretische Urteilslehre glaubt hinausgehen zu müssen, tut sie es auf dem durch die Werttheorie der Logik erst geschaffenen Boden. WINDELBAND hat in seinen "Präludien" und in dem Aufsatz der Festschrift für ZELLER "Beiträge zur Lehre vom negativen Urteil" gerade mittels der Urteilslehre den entscheidenden Schritt zu tun vermocht, der Logik wieder ihre sachliche Heimat im Ganzen der Philosophie zu bestimmen. RICKERTs "Gegenstand der Erkenntnis" ist sodann das Grundbuch für alle logischen Untersuchungen der Werttheorie geworden und geblieben.



Einleitung


KANTs kopernikanische Tat bildet den Wendepunkt in der Gesamtentwicklung der theoretischen Philosophie und der Logik. Durch KANTs revolutionierende Leistung hat das Theoretische als solches eine ganz andere Stellung im Gesamtbild der Philosophie erhalten. Es ist von der Situation eines bloß nachbildlichen und schattenhaften Korrelats gegenüber den Gegenständen befreit, sein Machtbereich ist mitten in die Gegenstände selbst hineinverlegt. Indem aber so das Logische in die Fläche der Gegenstände selbst als ein konstituierendes Moment hineinrückt, ist ein ganz neues Revie, das früher ins Metalogische zu fallen schien, als eine Domäne der Logik erobert. Jedoch durch den Hinzutritt einer solchen Theorie vom Gegenständlich-Logischen sind all die alten Themata der Logik, die sich auf die nicht in der Gegenstandsregion selbst steckenden, sondern in einem Abstand zu ihr stehenden Phänomene bezogen, keineswegs verdrängt. Nur bringt diese Erweiterung der Logik über ihre früheren Grenzen hinaus allerdings einen ganz neuen Gesamtaufbau mit sich. Denn als eine einzige Wissenschaft hat sie jetzt die Problemgebiete der gegenständlichen und der nicht-gegenständlichen theoretischen Bedeutsamkeit zu umspannen. Die Kluft, die früher zwischen dem Gegenstand und dem Logischen bestand, hat sich jetzt in einen alles beherrschenden Abstand  innerhalb  des Logischen verwandelt. Das Nachbildliche und der gegenständlichen Bedeutung Bare macht nicht mehr  das  Theoretische aus, sondern ist zu einer  Art  des Theoretischen geworden. Was früher das All des Theoretischen war, ist jetzt zu einer sekundären Region herabgesunken. Die gesamte Logik muß so ihrer obersten Einteilung nach in eine Lehre von den gegenständlichen und von den nichtgegenständlichen logischen Phänomenen oder in "transzendentale", "erkenntnistheoretische", "materiale" Logik einerseits und in "formale" Logik andererseits zerfallen. In der formalen Logik müssen sich all die logischen Phänomene zusammenfinden, die in einer Distanz von den Gegenständen stehen und deshalb der gegenständlichen Bedeutung entbehren.

Damit ist aber zugleich über die Richtung und Rangordnung im Reich des Logischen entschieden. Die Region des Gegenständlich-Logischen wird das Ursprüngliche, das Primäre, das von der Subjektivität gänzlich Unangetastete und also im höchsten Sinne Objektive, das eigentlich letzte Ziel auf theoretischem Gebiet, dagegen die des Nichtgegenständlich-Logischen ein sich in dienender Stellung dazu Verhaltendes, ein irgendwie von der Subjektivität gehandhabtes Mittel der Gegenstandsbemächtigung, kurz ein Sekundäres und Nachträgliches, darstellen müssen. So scheiden sich bei solcher Orientierung der Logik in letzter Linie logische Gegenstandsphänomene und bloße sekundäre logische Bemächtigungsphänomene. Mögen diese letzteren auch das  proteron pros hemas  abgeben, an sachlich erster Stelle stehen die Konstituentien der Gegenstandsregion. Als solche gegenständlich-logischen Momente figurieren seit KANT die "Kategorien". Indem diese sich nun als ein "Material" zur Gegenständlichkeit erhöhende "Formen" erweisen, so ist in der kategorialen Form das logische Urphänomen, in der Gespaltenheit in Kategorie und Kategorienmaterial, in dieser Artikulation der Gegenstände, die logische Urstruktur zu erblicken. So ist von allen Teilen der Logik die Erforschung der Gegenstandsstruktur und die Kategorienlehre dazu berufen, zum Urphänomen vorzudringen, während ihr gegenüber "formale Logik" und "Methodologie" in letzter Linie eine dienende Haltung einnehmen.

Ist das einmal erkannt, so ist damit ein fester Orientierungspunkt für die Rangierung sämtlicher logischer Themata gewonnen. Die Messung an der gegenständlich-logischen Region, die Vergleichung mit dem Urphänomene, muß den einheitlichen Maßstab für die Einordnung aller logischen Phänomene abgeben. Für eine Logik im Zeitalter des Kantianismus, für eine die "transzendentalen" und die "formallogischen" Probleme zu einer übergreifenden Einheit zusammenfassende Logik, muß es deshalb auch bei der Urteilslehre geradezu zur obersten Aufgabe werden, das Verhältnis des Urteils zur gegenständlich-logischen Region klarzustellen. In diesem Sinne setzt sich die folgende Untersuchung zum Ziel, die Lehre vom Urteil zu den Grundbegriffen der theoretischen Philosophie in Beziehung zu setzen,  der  Urteilsregion durch ihre Messung an der transzendentallogischen Urstruktur ihren absoluten Ort im Gesamtzusammenhang der Logik zu bestimmen.' Nicht wie sich das Urteil zu "Begriff" und "Schluß" verhält, ist im Zeitalter der kantianistisch orientierten Logik die wichtigste Angelegenheit. Sondern das fundamentale Problem liegt darin, den Abstand zum Bereich der transzendentalen Logik zu kennzeichnen.

Es ist demgemäß die Hauptangelegenheit dieser Abhandlung, die mit der transzendentalen Erweiterung der Logik verbundene Herabdrückung der nichtgegenständlichen Gebilde in der Lehre vom Urteil hervortreten zu lassen. Mit äußerster Schärfe muß zu Bewußtsein gebracht werden, daß im Gesamtaufbau der logischen Phänomene das Urteil der sekundären, der nichtgegenständlichen Region angehört. Diese Einsicht droht durch die noch gegenwärtig weit verbreitete Ansicht fortwährend verdunkelt zu werden, wonach das Urteil die letzte selbständige Einheit im gegliederten Bau theoretischer Strukturgebilde, die Zelle des theoretischen Organismus, bildet, und wonach vom Urteil als dem wahren logischen Problem einheitlich beherrscht wird. Allein nur der Vorkantianismus in der Logik hätte ein Recht, das Urteil an die sachlich höchste Stelle zu setzen. Wie sich denn in der Tat nicht bestreiten läßt, daß dem Urteil innerhalb des  nicht  gegenständlich-logischen Bereichs die Vorherrschaft gebührt. Aber dieser ganze Bereich selbst sinkt eben vor dem kantianistisch gedachten Ganzen der logischen Probleme überschauenden Blick zu einer niederen Region herab. Nicht gegen das Ausgehen vom Urteil als einem  proteron pros hemas  richtet sich die folgende Darstellung, wohl aber gegen das Stehenbleiben bei ihm als bei einem Höchsten und Letzten. Sie hat darzutun, daß das Urteil, als ein der gegenständlichen Bedeutung entleertes Strukturgebilde, unvermeidlich über sich hinausweist. Sie sucht, die Urteilsregion aus ihrer Isolierung herauszulösen und in die größeren Zusammenhänge der erweiterten Logik hineinzustellen.

Daß das Urteil im Verhältnis zu den Gegenständen in einem Abstand der Nachbildlichkeit steht, konnte nun allerdings von der vorkantischen Logik nicht verkannt werden. Aber nicht ebenso klar wurde in der kantischen Epoche durchschaut, daß die Distanz des Urteils von den transzendental-logischen Momenten, in die sich nach der kopernikanischen These die Gegenständlichkeit auflöst, eine gleich große geblieben ist. Die Verführung lag nahe, in das Gegenständlich-Logische fälschlich den ehemaligen vorkantischen Repräsentanten des Logischen überhapt, das Urteilsartig-Logische, hineinzudeuten. Dann nahm also trotz der kopernikanischen These das Urteil wie im Vorkantianismus den obersten Rang in der Logik ein, erhielt aber dadurch eine noch viel höhere, bis in die Gegenstandsregion selbst hineinreichende Bedeutung. So wurde also bisher dem Urteil innerhalb der Logik die höchste Stelle zuerkannt, entweder weil vorkopernikanisch der Gegenstand, von dem es als durch eine Distanz geschieden erkannt war, gar nicht mehr im Bereich des Logischen zu liegen schien, oder weil sich bei kopernikanischer Hineinziehung der Gegenstände ins Logische der Abstand des Urteils vom Gegenständlich-Logischen verdeckte. Wo überhaupt in der kantianistisch beeinflußten Logik auf das Verhältnis zwischen Urteil und transzendentalem Problemgebiet eingegangen wird, findet man nirgends die Grenzen zwischen Urteils- und Kategorienregion beobachtet. Demgegenüber wird in den folgenden Ausführungen zu zeigen sein, daß dem Urteil jedewede transzendentale und gegenständliche Bedeutung abzusprechen ist. Das Urteil ist aus dem Bereich der transzendentalen Logik gänzlich herauszuweisen, ist durch eine Kluft von ihm geschieden und muß deshalb durchaus als ein Gebilde von lediglich "formallogischer" Relevanz begriffen werden.

Doch diese ganze Rede von der Herabdrückung des Urteils darf nur als der negative und destruktive Ausdruck dafür angesehen werden, worauf es hierbei hauptsächlich ankommt, nämlich für das Ergebnis, daß das Hinausgehen über die Schranken der Urteilsregion, deren Einordnung in umfassendere Zusammenhänge, von prinzipieller Bedeutung für die Gliederung der gesamten Logik ist. Denn gerade weil  innerhalb  des Nichtgegenständlichen das Urteil die erste Stelle einnimmt, so befindet man sich bei ihm genau an der Grenze zwischen den beiden Reichen des Logischen, am entscheidenden Punkt des Übergangs vom Gegenständlichen zum Nichtgegenständlichen. Gerade hier liegt deshalb auch der geeignete Ort, Klarheit über die Distanz der beiden Regionen zu verbreiten. Ist einmal die Stellung des Urteils richtig gekennzeichnet, dann erleuchtet sich von aus schließlich der gesamte Stufenbau der logischen Erscheinungen.

Wenn hier die gegenständlicher Relevanz entbehrenden Phänomene in eine niedere und abhängige Region verwiesen werden, so reiht sich dieses Unternehmen den auf die transzendentale Logik KANTs zurückgehenden Versuchen ein, die sogenannte "formale Logik" ihrer angemaßten Selbständigkeit zu berauben und die ihr angehörenden logischen Erscheinungen nicht anders als durch Angliederung an die Phänomene von "sachlicher ", d. h. konstitutiv-logischer gegenständlicher Bedeutsamkeit zu begreifen. Der so behauptete Primat des Konstitutiv-Logischen läßt sich zunächst sogar innerhalb der Kategorienlehre selbst vertreten. (1) In der folgenden Untersuchung wird diese durch die kopernikanische Umwälzung hervorgebrachte Rangordnung innerhalb des Logischen an dem dafür maßgeblichen Kapitel der Urteilslehre erprobt. Doch ist es dabei nicht etwa auf eine konstitutive Umdeutung des Urteils angesehen. Es soll ja im Gegenteil das Urteil vielmehr als ein konstitutives Gewicht entbehrendes Gebilde hingestellt werden. Dabei wird sich herausstellen, daß, wie bereits innerhalb der Kategorienlehre zutage tritt, alle Entfernung logischer Phänomene von der konstitutiven Urregion, von diesem Maximum an Objektivität, auf einem Hineinspielen der Subjektivität beruth.

Aber bei diesem allgemeinen Postulat einer Orientierung und Messung des Urteils an der gegenständlich-logischen Urregion darf nicht stehen geblieben werden. Es ist ja das Urteil auf den Gegenstand, von dem es durch einen Abstand geschieden sein soll, doch offenbar zugleich irgendwie gerichtet. Es wird irgendwie als ein Mittel nachbildlicher Gegenstandsbemächtigung zu fassen sein. Es wird im Urteil irgendwie mit den Gegenstandselementen geschaltet werden, der Gegenstand irgendwie in das Urteilsgebilde hineingearbeitet sein. Die im Vorangegangenen dem Urteil nachgesagte nichtgegenständliche Relevanz wird mit einer derartigen Einverleibung des Gegenstandes in die Urteilsgebilde nur so in Einklang zu bringen sein, daß das Wesen des Urteils in einer solchen Entfernung vom Gegenstand besteht, die auf eine gleichsam entstellende Verarbeitung oder Umformung des Gegenstandes hinausläuft. Es wird sich in der Tat als das Charakteristische des Urteils der Hinzutritt einer  künstlichen Strukturkomplikation  zur schlichten gegenständlichen Urstruktur herausstellen. Gerade diese Künstlichkeit wird sich als das unvermeidlich über die Urteilsregion hinaustreibende Moment erweisen.

Die Feststellung der spezifischen Urteilsstruktur wird darum gar nicht möglich sein, ohne die Zugrundelegung der Gegenstandsstruktur, also dessen,  was  die Komplikation und Umbildung erfährt. Die gegenständliche Struktur wird so den Richtpunkt auch für die  Struktur forschung abgeben müssen. Das heißt aber:  die transzendentale Logik Kants, die Zerlegung des Gegenstands in kategoriale Form und in Kategorienmaterial, wird bestimmend hineinragen in die Strukturgliederung des Urteils.  Daraus wird sich dann die einzig mögliche, von der Grammatik emanzipierte, also metagrammatische Subjekts-Prädikatstheorie ergeben. Indem so die Urteilsstruktur mit der Gegenstandsstruktur konfrontiert und die Mission erkannt wird, die der Kategorie innerhalb des Urteilsgefüges zugewiesen ist, wird eine Brücke hergestellt zwischen der Strukturlehre des Urteils auf der einen und der transzendentalen Logik sowie insbesondere der Kategorienlehre auf der anderen Seite. Auch in dieser Hinsicht der Struktur darf die Urteilslehre nicht unverbunden neben der transzendentalen Logik stehen, muß sie aus ihrer Isolierung befreit, müssen die Zugänge zum transzendentalen Teil der Logik offen gehalten werden.

Die Lehre von der Struktur des Urteils kann man auch als Lehre vom  "Sinn"  des Urteils bezeichnen. Denn unter den Einheiten oder Ganzheiten des Sinnes ist nichts anderes als das aus gewissen logisch relevanten Elementen sich aufbauende Strukturgefüge zu verstehen. Wenn im Sprachgebrauch der Logik meist anstelle der Einheiten des Sinnes gewisse Inbegriffe von Akten oder Funktionen figurieren, so kann in einer  logischen  Theorie solcher Akte nicht gut die bloße Aktivität als solche gemeint sein, sondern höchstens mit Rücksicht auf die irgendwie mit ihr verknüpften logisch relevanten Momente. Insofern in der bloßen Aktivität als solcher keine logische Bedeutsamkeit liegen kann, muß sich das logisch Bedeutsame von den Akten unterscheiden und als "Sinn" solcher Akte von ihnen als den bloßen Trägern des Sinnes abheben lassen. Für die Klärung der logischen Grundbegriffe ist darum die Einsicht erforderlich, daß die logische Urteilstheorie es zum größten Teil mit der Struktur eines von den Akten ablösbaren Sinnes zu tun hat. Diese Auffassung, die der gegenwärtigen Forschung durch HUSSERL zu Bewußtsein gebracht worden ist, liegt der in der Abhandlung vertretenen Urteilslehre durchweg zugrunde. Die Akte selbst kommen nach dieser Anschauung nur in ihrer Leistung als Substrat des Sinnes, nach ihrer Trägerschaftsrolle dem Sinn gegenüber, in Betracht. Man kann sagen, die meisten logischen Untersuchungen, die nicht der transzendentalen Logik angehören und nicht der Ergründung des kategorialen Formgehalts gewidmet sind, befassen sich mit der Struktur, mit der Zusammensetzung gewisser theoretischer Gebilde, Einheiten, Gefüge, beispielsweise mit der Gliederung von Begriff, Urteil und Schluß. Nach den vorher gemachten Bemerkungen muß es die Tendenz dieser Abhandlung sein,  die Lehre vom theoretischen Sinn von der transzendentalen Urgliederung nach Kategorie und Kategorienmaterial beherrscht sein zu lassen. 

Nun war alle bisherige Logik des Sinnes Logik des nichtgegenständlichen Sinnes, weshalb der "Sinn" - z. B. des Urteils - stets dem "Gegenstand" gegenübergestellt zu werden pflegt. Die Überbrückung, von der vorher gesprochen wurde, erscheint darum jetzt als eine Inbeziehungsetzen zwischen der Lehre von der nichtgegenständlichen  Sinn struktur auf der einen und der Lehre von der gegenständlichen Struktur sowie der kategorialen  Form  auf der anderen Seite.

So können durch die Urteilslehre die Verbindungslinien gezogen werden, wie zwischen Nichtgegenständlichkeit und Gegenständlichkeit der Phänomene, so auch zwischen Struktur und kategorialem Formgehalt und d. h. zwischen den Gliedern der beiden Begriffspaare, die sich in einer systematischen Darstellung als die einander kreuzenden Hauptunterschiede der Logik herausstellen würden. -

Es erweist sich aber als solidarisch verbunden mit der besonderen Strukturkünstlichkeit des Urteils ein ganz bestimmtes Phänomen, nämlich das der  Gegensätzlichkeit  des Sinnes. Auch hierauf muß in der Einleitung mit einigen kurz angedeuteten, lediglich präludierenden Bemerkungen hingewiesen werden. Da in der Strukturlehre niemals der Umkreis der Urteilsregion überschritten wurde, konnte auch an dieser Erscheinung der Gegensätzlichkeit niemals gerüttelt werden. Es ist die Jahrtausende alte Tradition der Logik gewesen, die theoretischen Strukturgebilde durch die Gegensätze des "Wahren" und des "Falschen", des Positiven und des Negativen, zu bestimmen. In der Lehre vom Sinn ist die Logik wie niemals über den nichtgegenständlichen, den von Sätzen, Aussagen, Urteilen ablösbaren, so auch niemals über den gegensätzlich gespaltenen Sinn, über das, "was wahr oder falsch sein kann", hinausgegangen. Dementsprechend ist auch niemals die von ARISTOTELES begründete Gliederung der Urteilsstruktur nach Subjekt, Prädikat, Kopula einerseits und dem gegensätzlichen Moment der Bejahung und Verneinung, als der "Qualität" andererseits, als wegen ihrer Künstlichkeit über sich hinausweisend durchschaut worden.

Wird nun mit dem Stehenbleiben bei der nichtgegenständlichen Strukturkünstlichkeit ein Ende gemacht, so zieht das sogleich ein Hinausschreiten über die Region der Gegensätzlichkeit nach sich. Es wird darum dem gegensätzlich gespaltenen Strukturgefüge des Satz- oder Urteilssinnes, der "wahr"  oder  "falsch sein kann, in der transzendentallogischen Region ein gegensatzloses Urbild gegenüberzustellen sein. Und zwar wird sich für diesen Schritt zur Gegensatzlosigkeit die Reflexion auf die Komplikation der  Struktur  als der einzige exakte Weg erweisen. Auf dieses Orientiertsein des ganzen Gegensatzproblems am Gradmesser der Struktur ist das größte Gewicht zu legen.

Besondere Konsequenzen hat das Hinausgetriebenwerden über die Gegensätzlichkeit für die am  Geltungs-  und  Wert begriff orientierte Logik. Das Stehenbleiben beim Urteil, beim Entweder-Oder eines Verhaltens, mußte zu einer Verschlingung des Geltungs- und Wertmoments mit dem Gegensatzmoment, mit der Alternative von Gültigkeit und Ungültigkeit, von Wert und Unwert, führen. So hat dann auch von der Urteilslehre die gesamte logische Geltungs- und Werttheorie das Gepräge erhalten. Die Gegensätzlichkeit gilt ihr für das Urphänomen des Geltungs- und und Wertmoments und beherrscht die gesamte Theorie. Überall ist es die Ganzheit und Abgeschlossenheit von Satz und Urteil, die als die eigentliche Geltungs- und Werteinheit, als das den Gegensatz von Wert und Unwert aufweisende Gebilde, zugrunde gelegt wird.

Durch das Hinausgehen über die Urteilsregion wird somit auch die Problemverschlingung des Geltungs- und Wertbegriffs mit der Gegensätzlichkeit beseitigt. Über den Gegensatz von Gültigkeit und Ungültigkeit wird das gegensatzlose Gelten, über den Gegensatz von Wert und Unwert der gegensatzlose Wert zu stellen sein. Und es wird sich die absolute Unumgänglichkeit eines gegensatzlosen Geltens und Wertes dadurch zu bewähren haben, daß man ohne sein Bestehen gewissen bedeutsamsten Phänomenen der Logik, wie den Kategorien, in völliger Zwiespältigkeit und Ratlosigkeit gegenübersteht.

Auch hier erweist sich freilich die Gegensätzlichkeit als das berechtigte  proteron pros hemas.  Von der Geltungs- und Wert gegensätzlichkeit  aus wurde Licht über den Sinn der ganzen logischen Forschung verbreitet. Das Ausgehen vom Urteil hat zur Entdeckung des Geltungs- und Wertcharakters für die gesamte Logik verholfen. Gerade die logische Geltungs- und Werttheorie hat die Mission erfüllt, erst die Einordnung der Logik in die Reihe der philosophischen Disziplinen begreiflich zu machen. Im Bejahen und Verneinen, im Anerkennen und Verwerfen, im alternativen Stellungnehmen, im Entscheiden und Richten über Wahrheit und Unwahrheit, in der "Qualität" des Urteils, tritt das in anderen Objekten der logischen Forschung, z. B. in den gegensatzlosen kategorialen Formen, verborgene Geltungs- und Wertgepräge auch der theoretischen Sphäre offen zutage.

Wenn darum in dieser Abhandlung zur Gegensatzlosigkeit von Gelten und Wert fortgegangen wird, so kann doch dieser Schritt nur so erfolgen, daß zunächst der Standpunkt bei der gegensätzlichen Wertartigkeit genommen wird, also bei der Region, deren Herausarbeitung der Werttheorie des Urteils verdankt wird. Diese gesamte Abhandlung gibt sich somit ganz und gar als ein Weiterschreiten in den durch jene Theorie vorgezeichneten Bahnen.

Auf das, was vorher über die Möglichkeit einer Überbrückung zwischen den verschiedenen Partien der Logik angekündigt wurde, läßt sich jetzt noch das Begriffspaar der Gegensätzlichkeit und Gegensatzlosigkeit anwenden. Indem sich die Besinnung darauf richtet, welche Rolle der gegensatzlosen Gegenstandsstruktur und der gegensatzlosen kategorialen Form im Rahmen des nichtgegenständlichen gegensätzlich gespaltenen Strukturgefüges zukommt und indem sodann die Gegensätzlichkeit des Urteilssinnes durch eine Lehre von der in der transzendentalen Urregion liegenden Gegensatzlosigkeit überbaut wird, bietet sich ein Mittel dar, die Kluft zwischen den gegensätzlichen und den gegensatzlosen Phänomenen der Logik zu überbrücken. -

Aus den vorangegangenen Andeutungen ist so viel ersichtlich geworden, daß die ganze folgende Urteilslehre eine Umkehrung der üblichen Betrachtungsweise zur Voraussetzung hat. Sie kann die Urteilsstruktur nicht als ein Letztes und Irreduzibles hinnehmen, sondern muß sie als ein allzutief in die Subjektivität Verstricktes, der Erklärung und Ableitung aus primitiveren Phänomenen höchst Bedürftiges ansehen.

Es ist aber außerdem soeben angekündigt worden, daß beim Schritt zur Gegensatzlosigkeit der Ausgangspunkt des Suches und Findens das  proteron pros hemas,  also die uns zunächst liegende Erkenntnisetappe, sein muß, und d. h. die gegensätzlich differenzierte alternativ sich verhaltende Urteilsentscheidung. Es soll denn auch in der Tat von der gegensätzlichen Region ausgegangen und dabei gezeigt werden, daß sich bei ihr nicht ruhen läßt, sondern man unvermeidlich zu einer gegensatzlosen Region weitergetrieben wird. -

Indessen, es gibt noch innerhalb der gegensätzlichen Urteilsregion zwei verschiedene Etappen und ihnen entspricht eine Doppeltheit der Gegensatzpaare. Um sich nämlich des theoretischen Gegensatzproblems zu bemächtigen und von vornherein einen Überblick über die ganze Untersuchung darüber zu gewinnen, ist es unerläßlich, sich auf den fast nirgends gebührend beachteten Umstand zu besinnen, daß es durchaus der Aufstellung  zweier Gegensatzpaare  bedarf. Das ist eine völlig innerhalb der Gegensatzregion spielende Angelegenheit, die ganz unabhängig vom Problem der Gegensatzlosigkeit und der Überschreitbarkeit der Gegensätze besteht.

Wenn nun die folgende Untersuchung von der Gegensatzregion ausgeht, so ist es ratsam, innerhalb ihrer nicht das uns nächstliegende, sondern das dort sachlich frühere Gegensatzpaar zum Ausgangspunkt zu wählen. Da nämlich das uns zuallernächstliegende mit noch größerer Komplikation und Künstlichkeit behaftet ist, so ist es erforderlich, zur Ergründung der Gegensätzlichkeit sich überhaupt an das sachlich erste Gegensatzpaar zu halten. Es kommt also nicht darauf an, daß vom  proton pros hemas  [in Bezug auf das Erste - wp], sondern es ist ebenso notwendig wie ausreichend, wenn nur überhaupt vom proteron pros hemas [Bezug auf das Spätere - wp], d. h. von der gegensätzlichen Struktur ausgegangen wird.

Dessen ungeachtet soll, wenn auch nicht in der späteren Darstellung, so doch jetzt in der Einleitung kurz der Weg angedeutet werden, der von der uns zuallernächstliegenden zu der sie bedingenden Etappe führt. Es ist dabei durch vorläufige Hinweise plausibel zu machen, daß das eine Gegensatzpaar der Urteilsregion nicht für sich allein bestehen kann, sondern ein zweites zu seiner Voraussetzung hat. Da dieses zweite, als das sachlich frühere, das Thema des ersten Kapitels bildet, so muß in dem jetzt folgenden letzten Teil der Einleitung der Ort dieses Gegensatzpaares, soweit es für eine vorläufige Orientierung erforderlich ist, kenntlich gemacht werden.

Das uns zunächstliegende, geläufigste und fast ausschließlich der Untersuchung zugrunde gelegte Gegensatzpaar wird der alternativen Urteilsentscheidung entnommen. Innerhalb seiner ist aber noch zweierlei auseinanderzuhalten. Zunächst der Wertgegensatz des urteilenden Stellungnehmens selbst, der Wert des Treffens und der Unwert des Verfehlens oder Irrens, also der Gegensatz von  Zutreffendheit  (in Ermangelung eines passenderen Ausdrucks) und  Irrigkeit  oder Irrtum. Davon zu unterscheiden ist der Gegensatz dessen,  was  geurteilt wird, also der Gegensatz des im Urteil "Gedachten", "Gemeinten", "Ausgesagten", d. h. der im  Sinn  des Urteils sich ausprägende Gegensatz. Dieser Gegensatz des vom Urteil ablösbaren Sinnes mag als der von  Richtigkeit  und  Falschheit  bezeichnet werden. Es gibt richtige und falsche Urteile und Sätze im logischen Sinne, "Wahrheiten ansich" (Richtigkeiten) und "Falschheiten ansich", d. h. richtige und falsche Gefüge von Urteilselementen oder Einheiten des Sinnes.

Diese Gegenüberstellung einer Gegensätzlichkeit des Verhaltens und einer solchen des Urteilssinnes ist die einzige Unterscheidung von Gegensatzpaaren, die vorgenommen zu werden pflegt. (2)

Demgegenüber ist nun zu erkennen, daß Richtigkeit und Falschheit des Sinnes von einem anderen und zwar von einem als Maßstab fungierenden Gegensatzpaar abhängt und ohne dieses gar nicht verstanden werden kann, die übliche, das ignorierende Betrachtungsweise aber einen Zirkel einschließt.

Das wesentliche Argument ist folgendes: das richtige und falsche Gefüge des Urteilssinnes gibt es gar nicht unabhängig von der Urteilsentscheidung; es ist ein von der Urteilsentscheidung ablösbares oder, wie in einem späterer Erläuterung noch bedürftigem Sinne vorläufig formuliert werden mag, ein erst in und mit der Urteilsentscheidung entstehendes Gebilde. Zur Erkenntnis davon ist lediglich folgendes in Erwägung zu ziehen. Der richtige und falsche Urteilssinn ist nicht als ein Gefüge mit einfacher Wertigkeit oder Unwertigkeit zu verstehen. Urteilen ist doch Bejahen oder Verneinen, d. h. ein etwas für wertig oder für unwertig Erklären, sich über Wert oder Unwert von etwas Entscheiden; der Urteilssinn ist entsprechend ein positiver oder ein negativer, ein mit dem Ja oder Nicht behafteter Sinn, d. h. ein Gebilde, in dem ein Gefüge als mit Wert oder Unwert ausgestattet erscheint. Es ist somit das Gefüge,  worüber  entschieden,  wem  Wert oder Unwert als zukommend erachtet wird, vom komplizierteren Gebilde zu unterscheiden, das sich aus eben diesem Gefüge und der von ihm getrennten und ausdrücklich ihm in der Urteilsentscheidung erst noch zudiktierten Wertqualität zusammensetzt, kurz, es ist zu unterscheiden zwischen dem,  worüber  geurteilt wird und zwischen dem,  was  geurteilt wird, zwischen dem, was die Unterlage und zwischen dem, was das ganze Objekt der Urteilsentscheidung, also das dabei im ganzen "Gedachte" oder "Gemeinte", ausmacht. Es gibt nun die mit Wert oder Unwert als ausgestattet hingestellten und folgeweise mit dem Ja oder Nicht behafteten Gefüge des Urteilssinnes nirgends anders als in der Urteilsentscheidung vorschwebenden Sinngefüge. Es bestimmt sich ja die Richtigkeit und Falschheit der Gebilde, in denen einem gewissen Gefüge durch das Ja der Wert oder durch das Nicht der Unwert zuerteilt wird, danach, ob diesen Gefügen unabhängig vom urteilenden Meinen und Sichentscheiden  ansich  Wert oder Unwert  zukommt.  Die von der Urteilsentscheidung ablösbaren und mit ihr solidarischen, als mit Wert oder Unwert versehen vorschwebenden Gebilde mögen stets kurz als Urteilssinn, als Sinn der Urteile und Sätze, bezeichnet werden. (3) Wenn sie das unmittelbare Objekt bei der Urteilsentscheidung, das im ganzen dabei "Gedachte", bilden, so geben doch die Gefüge,  über  deren Wert oder Unwert dabei gerichtet wird, also die Unterlagen der Urteilsentscheidung, als das, worüber entschieden wird, die primären Objekte' der Urteilsentscheidung ab. Sie mögen im folgenden auch einfach als die "Objekte der Urteilsentscheidung" bezeichnet werden.

Der Ursprung der Gegensätzlichkeit liegt somit eine Stufe weiter zurück als in der Urteilslehre gemeinhin angenommen wird. Den Gegensatz überhaupt bringt nicht erst das urteilende Stellungnehmen dadurch mit sich, daß es sich mit alternativer Qualitätsentscheidung auf eine bloße wertindifferente "Vorstellungsbeziehung" richtet und ebensowenig baut sich der von der Urteilsentscheidung ablösbare Sinn auf einer wertindifferenten "Materie" auf, wie in fast sämtlichen Urteilstheorien gelehrt wird. Vielmehr gerade bereits in der "Materie" oder dem Substrat der Urteilsentscheidung steckt der primäre Wertgegensatz, der Ursprung des Qualitätsgegensatzes im Urteil. Um das einzusehen, ist eben lediglich die Besinnung darauf erforderlich, daß die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung der einem gewissen Gefüge im Urteil als zukommend erachteten Wert- oder Unwertqualität mit der diesem Gefüge ansich zukommenden Qualität den Maßstab für Richtigkeit und Falschheit des Urteilssinnes abgibt. In jedem Gefüge des Urteilssinnes stecken  zwei  positive oder negative Wertbestimmtheiten, von denen die eine  durch  Bejahung oder Verneinung bezeichnet ist, die ander im primären  Objekt  der Bejahung und Verneinung liegt. Es bedarf also nicht etwa bloß das Treffen und Verfehlen, sondern auch der Sinn des Urteils eines Maßes. Und an diesem Maß wird mit einem Schlag Richtigkeit und Falschheit des Sinnes wie Zutreffendheit und Irrigkeit des Verhaltens gemessen. Denn theoretisches Treffen ist nichts anderes als einen mit dem Objekt der Urteilsentscheidung übereinstimmenden, d. h. richtigen Sinn sich vorschweben lassen, also über ein vorliegendes Gefüge richtig entscheiden und Irren nichts anderes als falsch entscheiden. Umgekehrt fällt richtiger und falscher mit dem vom treffenden und irrigen Verhalten ablösbaren Sinn zusammen.

Das bisher gewonnene Ergebnis lautet: es  muß  ein Gegensatzpaar geben, das vom treffenden und verfehlenden Verhalten ebenso wie von Richtigkeit und Falschheit des Urteilssinnes nicht abhängig ist, vielmehr umgekehrt den Maßstab und die Voraussetzung dafür bildet. Der Beweisgang war einfach folgender: das Entscheiden über ein Gefüge macht erst das treffende oder irrende Urteilsverhalten aus; ebenso besteht erst im Behaftetsein eines Gefüges mit ihm zuerteilten Wert oder Unwert das Wesen des Urteilssinnes. Das Gefüge,  worüber  im Urteil entschieden, was mit der Wertqualität ausgestattet im Urteilssinn vorliegt, kann nicht selbst bereits von einer Urteilsentscheidung ablösbarer Sinn sein, wie ja auch offenbar das Urteilen nicht als ein Urteilen über ein Urteilen definiert werden darf. Es mag nun dieser primäre, vom Urteilsgegensatz unabhängige und ihm zugrunde liegende Gegensatz, also der Gegensatz von Wert und Unwert, der dem primären Objekt der Urteilsentscheidung ansich zukommt und entsprechend in der Urteilsentscheidung als zukommend beigelegt werden soll, als der Gegensatz von  Wahrheit  und  Wahrheitswidrigkeit  bezeichnet werden. Die Voraussetzung für die richtigen und falschen bilden somit die wahren und die wahrheitswidrigen Gefüge. Auch sie stellen wertartige Ganzheiten von Elementen und folglich Gebilde des "Sinnes" dar.

Im Urteilen wird demnach über Wahrheit und Wahrheitswidrigkeit eines ansich wahren oder wahrheitswidrigen Gefüges entschieden. Wahrheit für Wahrheit, aber auch Wahrheitswidrigkeit für Wahrheitswidrigkeit halten bringt Richtigkeit, Wahrheitswidrigkeit für Wahrheit, aber auch Wahrheit für Wahrheitswidrigkeit halten Falschheit mit sich. Theoretisches Anerkennen oder Fürwahrhalten heißt Bejahen, theoretisches Verwerfen oder Fürwahrheitswidrighalten heißt verneinen. Bejahen des ansich wahren und Verneinen des ansich wahrheitswidrigen Gefüges führt zur Richtigkeit, dagegen bejahte Wahrheitswidrigkeit und verneinte Wahrheit zur Falschheit. Es gibt richtige und falsche Fürwahr- wie Fürwahrheitswidrighaltungen. So kreuzen sich die beiden Gegensätze der Bejahung und Verneinung oder der Fürwahr- und Fürwahrheitswidrighaltung und der Richtigkeit und Falschheit. In diesem Nebeneinanderbestehen der beiden Paare dokumentiert sich die Doppeltheit der Gegensätze.

Es gibt also neben dem Gegensatz von Treffen und Verfehlen zwei Gegensatzpaare des Sinnes: das von Wahrheit und Wahrheitswidrigkeit und das von Richtigkeit und Falschheit.

Es ist jedoch das größte Gewicht darauf zu legen, daß die ganze zu einem zweiten selbständigen Gegensatzpaar führende Argumentation für die unwertigen Gebilde genau ebenso zutrifft wie für die wertigen. Es gibt nicht etwa nur den von Treffen und Richtigkeit unabhängigen Wert der Wahrheit, sondern auch den von Verfehlen und Falschheit unabhängigen Unwert der Wahrheitswidrigkeit. Es gibt ebenso ansich verneinungswürdige wie ansich bejahungswürdige Gebilde. Da eine vom Irrtum unabhängige Unwertigkeit oder Verneinungswürdigkeit auf den ersten Blick weniger einleuchtet, so bedarf es einer ausdrücklichen Anwendung der vorangegangenen allgemeinen Argumentation auf den Fall des Verfehlens. Verfehlen besteht doch immer darin, daß anstelle dessen, was erfaßt werden sollte, etwas anderes im Meinen vorschwebt und - "irrtümlich" - für jenes gehalten wird. Aber nicht ein beliebiges Verwechseln, sondern nur die Vertauschung von Wertgegensätzlichem ergibt den Unwert der Täuschung oder des Irrtums. Es muß Wertiges für Unwertiges oder Unwertiges für Wertiges genommen werden. Damit es überhaupt zum Verfehlen kommen soll, müssen bereits unabhängig vom Verfehlen Wert- und Unwertgebilde als ein miteinander Verwechselbares sich darbieten. Es muß eben bedacht werden: Irren ist nicht einfach ein Abirren oder Abweichen von der Wahrheit, ist auch nicht einfach ein Anstiften willkürlicher, unwertiger Gebilde. Zum Irren wird das Verhalten höchstens erst, wenn unwertige Gebilde  für  wertige gehalten werden. Der Unwert des Irrens setzt also einen Wertgegensatz und somit einen vom Irren und der Falschheit unabhängigen Unwert voraus. Mag es darum auch die Subjektivität selbst sein, die die unwertigen Gebilde irgendwie erzeugt. Woher sie stammen, danach wird hier noch nicht gefragt. Es genügt, daß sie irgendwie vorhanden sein, dem urteilenden  Stellungnehmen  wenigstens von anderwärts her irgendwie präsentiert sein müssen, soll es überhaupt zum Irrtum kommen. Mag sonach am Zustandekommen dieser gewillkürten Gebilde die Subjektivität irgendwie schuld sein, nur darauf kommt es hier an, daß sie jedenfalls dem  Verfehlen  gegenüber als ein davon Unabhängiges und Selbständiges bestehen. Es ist darum auch nicht zu befürchten, daß die Annahme ansich bestehender, vom Irrtum unabhängiger unwertiger Sinngebilde zu einer metaphysischen Verabsolutierung des Negativen führen muß. Denn es ist ja bereits angedeutet worden, daß die Subjektsaktivität hierbei gar nicht als unbeteiligt ausgeschaltet werden soll. Erst in der später ausgeführten Theorie wird sich zeigen, wie diese Andeutungen sich bewahrheiten, wie auf einem von der Subjektivität zwar bereiteten Boden dennoch sinnartige, ansich unwertige Gebilde bestehen können.

Es geht darum nicht an, wozu eine hartnäckige Gewohnheit verleiten möchte: das Verneinungswürdige als durch den Irrtum geschaffen anzunehmen. Macht doch vielmehr umgekehrt das Bestehen verneinungswürdiger Gebilde den Irrtum erst möglich. Da dies nicht bedacht, der primäre Unwert nicht in die der Entscheidung sich darbietenen und von ihr unabhängigen Objekte hineinverlegt wurde, mußte die verneinungswürdige Wahrheitswidrigkeit stets auf Rechnung des Verfehlens gesetzt, mit der Falschheit verwechselt und so die ganz grundlegende und unvermeidliche Doppeltheit der Gegensatzpaare übersehen werden. Es mußte der Wahn entstehen, daß das Verneinen, das Fürwahrheitswidrighalten, gleichbedeutend sei mit für falsch, für irrtümlich Erklären, auf die Ablehnung eines irrtümlichen Urteils hinauslaufe. Allein es mag allerdings das Verneinen, das  Kennzeichnen  der Wahrheitswidrigkeit als solcher um des drohenden Irrtums  willen  stattfinden. Dagegen das, worüber im Verneinen entschieden, was dabei als Unwert hingestellt wird, ist nicht Irrtum und Falschheit, sondern die vom Irrtum unabhängige Wahrheitswidrigkeit, deren irrtümliche Verwechslung mit der Wahrheit abgewehrt werden soll. In der Verneinung wird die Wahrheitswidrigkeit als solche bloßgestellt, weil  hinsichtlich  ihrer der Irrtum droht.

Doch es muß dieses übliche Sichbegnügen mit nur einem Unwert noch schärfer als völlig zirkelhaft gekennzeichnet werden. Jedes falsche Urteil setzt voraus, daß ein Wertiges für ein Unwertiges oder umgekehrt gehalten wird. Wird nun ein von der Falschheit unabhängiger Unwert geleugnet, so gibt es ein Unwertiges nur als ein vom irrigen Verhalten ablösbares falsches Gefüge. Danach müßte jegliches falsche Urteil als ein Urteil über ein Urteil und zwar über ein falsches Urteil interpretiert werden. Aber es muß doch offenbar das, in der Nichtübereinstimmung womit  jegliche  Falschheit erst besteht, eine von der Falschheit unterschiedene Unwertigkeit darstellen. Es läßt sich die Falschheit eben nicht so begreifen, daß immer wieder nur die Falschheit vorausgesetzt wird. Gewiß ist der Unwert und so auch die Falschheit etwas Irreduzibles. Aber darum handelt es sich hier gar nicht, vielmehr darum, daß übersehen wird, wie die Falschheit auf einen davon unterschiedenen anderen Unwert hinweist. Das zu ignorieren heißt allerdings, einen Zirkel begehen.

Da man bei gegensätzlich gespaltenen Sinngefügen ausschließlich gewöhnt ist, an den richtigen und falschen Sinn des positiven oder negativen Urteils zu denken, so bedarf es der ausdrücklichen Warnung, das, was hier als wahres und wahrheitswidriges Gefüge bezeichnet wird, mit dem Sinn der ganzen Urteile und Sätze zu verwechseln. Die wahren und wahrheitswidrigen Gefüge sind ja lediglich etwas, was dem Urteilssinn als "Materie" zugrunde liegt und darum irgendwie in ihn eingeht. Spricht man darum von wahren und falschen Urteilen und Sätzen, so wird dabei unter Wahrheit und Falschheit das verstanden, was nach der Terminologie dieser Abhandlung Richtigkeit und Falschheit heißen muß. Und umgekehrt: wird in den folgenden Ausführungen von Wahrheit und Wahrheitswidrigkeit geredet, so muß stets bedacht werden, daß es sich dabei keineswegs um Wert und Unwert handelt, der Urteilen und Sätzen zukommt. Ihre Wertgegensätzlichkeit darf nicht dazu verleiten, diese Gefüge bereits für ganzen Urteilssinn zu halten. Will man aber Wahrheit und Wahrheitswidrigkeit in  Beziehung  zu einem Gegensatz des ganzen Urteils bringen, so kann es höchstens der von Bejahung und Verneinung sein. Denn Wahrheit und Wahrheitswidrigkeit sind das Bejahungs- und Verneinungswürdige oder die Objektskorrelate richtiger Bejahung und Verneinung.

Unter den Objekten der Urteilsentscheidung oder den wahren und wahrheitswidrigen Gefügen darf somit nicht das verstanden werden, was bei MEHMEL und GERLACH Urteil und Satz "im objektiven Sinne", bei BOLZANO "Satz ansich", bei HERBART und JULIUS BERGMANN das "Gedachte" im Unterschied zu den Akten des Denkens, bei HUSSERL "Sinn" des Urteils oder "ideale Aussagebedeutung", bei RICKERT "transzendenter Sinn", bei BRENTANO, MARTY, HUSSERL "Urteilsinhalt", bei MEINONG "Objektiv" oder "Urteilsgegenstand", bei STUMPF "Sachverhalt", bei HEINRICH GOMPERZ "Gedanken im objektiven Sinn", "Aussageinhalt" und "Tatbestand" genannt wird. (4) Denn hierbei wird durchgehend an nichts anderes als an den von Sätzen und Urteilen ablösbaren Sinn, an das bei der Urteilsentscheidung im ganzen Gemeinte und objektartig Vorschwebende, gedacht (5) Freilich gehören die primären Objekte der Urteilsentscheidung der Region des von den Gegenständen wie den Subjektsakten unterschiedenen "Sinnes" an, aber nicht als Sinnganzheiten, sondern, wie sich im zweiten Abschnitt des dritten Kapitels zeigen wird, als irgendwie eingegliederte Bestandteil. So fallen sie weder mit all den soeben angeführten Sinn- und Objektsbegriffen - denn in diesen wird bereits zuviel gemeint -, noch mit einer wertindifferenten "Materie" des Urteils zusammen -, den in ihr wird wieder zuwenig gemeint, da ihr die gegensätzliche Wertqualität fehlt. Was unter den wahren und wahrheitswidrigen Gefügen zu verstehen ist, darf somit, will man Verwechslungen entgehen, mit keinem der in der Logik üblichen Begriffe gleichgesetzt werden. Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, daß diese primären Objekte der Urteilsentscheidung auch nicht mit den Gegenständen selbst, die doch gleichfalls in einem gewissen Sinne das "Objekt" des Erkennens bilden, zusammenfallen können. Die Gegenstände liegen vielmehr noch eine Stufe weiter zurück. Von ihnen müssen die Objekte der Urteilsentscheidung, als bereits dem künstlichen Bereich der Gegensätzlichkeit angehörend, durch die Kluft der Nichtgegenständlichkeit geschieden sein. Stellen sie doch etwas dar, worüber nicht anders als alternativ befunden werden kann. So nehmen sie denn eine Mittelstellung ein zwischen den gegensatzentrückten Gegenständen und der künstlichsten, uns zunächst liegenden Gegensätzlichkeit, der des Urteilssinnes. (6)

Der Einzige, der gegenwärti auf die Unvermeidlichkeit doppelter Gegensatzpaare gestoßen ist, scheint BERGMANN zu sein, obgleich sie freilich auch bei ihm nur gelegentlich hervortritt. "Die Definition des Urteils, daß es sei eine Vorstellung (Prädizierung) verbunden mit einer Entscheidung über ihre Geltung bezieht auf die bloßen Vorstellungen den Gegensatz von Gültigkeit oder Richtigkeit und Ungültigkeit oder Unrichtigkeit. Dieser Gegensatz bildet die Voraussetzung des die Urteile betreffenden von Wahrheit und Unwahrheit (Falschheit, Irrtum). Denn ohne Zweifel werden wir ein Urteil wahr nennen, wenn die Vorstellung, über welche es entscheidet, die Geltung, den theoretischen Wert besitzt, den es ihr beimißt. Da die in einem  wahren  Urteil enthaltene Vorstellung  unrichtig  und die in einem  unwahren  enthaltene  richtig  sein kann, wenn nämlich das Urteil verneinend ist, also die in ihm enthaltene Vorstellung verwirft, so ist es von Wichtigkeit, jenen auf die bloßen Vorstellungen und diesen auf die Urteile als solche bezüglichen Gegensatz zu unterscheiden und daher auch angemessen, sie verschieden zu benennen, und so soll denn hier eine Vorstellung in der Regel nicht  wahr  oder  unwahr,  sondern  richtig  oder  unrichtig  oder auch gültig oder ungültig, ein Urteil nicht richtig oder unrichtig, sondern wahr oder falsch genannt werden." (7) Vielleicht lassen sich jedoch Ansätze für die Einsicht in die notwendige Doppeltheit der Gegensätze von  alethes  [Wahrheit - wp]und  pseudos  [Lüge - wp] bereits in der alle Folgezeit beherrschenden Urteilstheorie, in der aristotelischen, finden. Darauf soll im ersten Abschnitt des ersten Kapitels noch einmal eingegangen werden. Eine auf dasselbe hinauslaufende Doppeltheit des Gegensatzes von Wahrheit und Falschheit bei DESCARTES will CHRISTIANSEN gefunden haben, der auch in systematischer Absicht auf die Doppeldeutigkeit der "Wahrheit" hingewiesen hat, die einmal den "Objektsynthese", das andere Mal den "Beurteilungen" zukomme. (8) Überall jedoch tritt diese Doppeltheit der Gegensatzpaare nur gelegentlich auf.

Es muß freilich der ganzen folgenden Darstellung überlassen bleiben, die Überzeugung von ihrer Unvermeidlichkeit zu befestigen. -

Nachdem die Einleitung jetzt mit ihren andeutenden Ausführungen vom proton pros hemas, von der Urteilsentscheidung, bis zum sachlich früheren Gegensatzpaar hingeführt hat, kann die Darstellung im ersten Kapitel an diesem Punkt, also bei den irgendwie als Bestandteile in die Endgebilde des Urteilssinnes eingehenden Objektsgefügen, beginnen. Von dort setzt das zweite Kapitel den Weg nach oben fort und tut den entscheidenden Schritt zur gegensatzlosen Region. Wenn so der höchste Punkt erreicht ist, legt das dritte Kapitel gleichsam den Weg nach unten zurück, indem es durch das Eintreten der Subjektivität die Gegensätzlichkeit hervorgehen läßt. Dabei gelangt es in seinem ersten Abschnitt zur primären Gegensätzlichkeit, im zweiten vollendet es den Abstieg und mündet im eigentlichen Bereich der Urteilsentscheidung.

Wodurch es aber überhaupt zu dieser ganzen von den transzendentallogischen Phänomenen und den Gegenständen durch einen Abstand geschiedenen Region gegensätzlicher Strukturgebildet kommt, soll vorläufig noch ganz im Dunkeln gelassen werden und sich erst im letzten Kapitel enthüllen.
LITERATUR - Emil Lask, Die Lehre vom Urteil, Tübingen 1912
    Anmerkungen
    1) Vgl. meine Schrift "Die Logik der Philosophie und die Kategorienlehre, 1911, II. Teil, 2. Kapitel.
    2) KANT bestimmt: "Das Gegenteil von der Wahrheit ist die Falschheit, welche, sofern sie für Wahrheit gehalten wird, Irrtum heißt." Logik (Ausgabe JAESCHE), Einleitung Seite VII. Da der Irrtum dem Akt als solchem zugeschrieben wird und die Falschheit den Sinn betrifft, so wird beides zuweilen nicht ganz scharf als psychologisches und logisches Phänomen einander gegenübergestellt, vgl. RAOUL RICHTER, Der Skeptizismus in der Philosophie II, 1908, Seite 176. Nach HUSSERL gehen "die logischen Prädikate wahr und falsch" die "Inhalte" "im Sinne idealer Aussagebedeutung" an, während "Richtigkeit" dem Urteil zukommt, das den wahren Inhalt zum Objekt hat. Logische Untersuchungen I, 1900, Seite 176, Anm., vgl. auch II, Seite 594f. Vielleicht ist die Unterscheidung verschiedener Bedeutungen des  pseudos  [das Falsche, die Lüge - wp] bei ARISTOTELES, Metaphysik V, Seite 29, 1024b, in demselben Sinne zu interpretieren (vgl. den Exkurs über ARISTOTELES, Kap. I, Abschnitt1 Ende), wie denn ARISTOTELES überhaupt Urteil und "Urteilsinhalt" auseinanderhält, vgl. z. B. cat. c. 10, 12b, Seite 5f und MAIERs Auseinanderhaltung einer objektiv-logischen und einer subjektiv-psychologischen Seite am aristotelischen Urteil, "Die Syllogistik des Aristoteles I, 1896, Seite 10f, 24f, 102 - 106.
    3) Worunter also niemals der Sinn des Urteils als des Urteilsaktes, d. h. die bedeutungsvolle Trägerschafts- und Subjektsleistung des Anerkennens und Verwerfens verstanden wird.
    4) BOLZANO, Wissenschaftslehre I, 1837, Seite 176f, 85, 98f. HUSSERL, Logische Untersuchungen I und passim. JULIUS BERGMANN, Reine Logik, 1879, Seite 10f. RICKERT, Zwei Wege der Erkenntnistheorie, Kantstudien 1909, 27f. MARTY, Untersuchungen zur Grundlegung der allgemeinen Grammatik, 1908, Seite 291f. MEINONG, Über Annahmen, 1910, Seite 42f. STUMPF, Erscheinungen und psychische Funktionen, Abhandlungen der Berliner Akademie, 1907, Seite 30. HEINRICH GOMPERZ, Weltanschauungslehre II, 1908, Seite 2f, 61f, 75, 85f.
    5) MEINONG, a. a. O. Seite 44, unterscheidet zwischen dem Gegenstand,  der   ge urteilt wird" und dem "Gegenstand,  über  den geurteilt oder der  be urteilt wird." Jedoch fällt der Gegenstand in der letzteren Bedeutung nicht mit dem Objekt der Urteilsentscheidung in dem hier vertretenen Sinne zusammen.
    6) Während die  ganze  Region des "Sinnes" als ein Mittleres erscheint zwischen dem Subjektsakt und dem Gegenstand (das Stoische  lekton  als ein  meson tou te noematos kai pragmatos,  vgl. PRANTL, Geschichte der Logik I, 1855, Seite 416, Anm. 50).
    7) JULIUS BERGMANN, Reine Logik, Seite 230, vgl. auch Seite 276. Es ist nicht Neigung zu terminologischer Neuprägung, wenn hier die BERGMANNsche Terminologie geradezu umgekehrt wird. Es widerstreitet dem Sprachgebrauch völlig, die Richtigkeit in das Objekt der Urteilsentscheidung und damit in das sachliche Prius, die Wahrheit in die Urteilsentscheidung selbst und damit in das sachliche Posterius zu verweisen.
    8) BRODER CHRISTIANSEN, Das Urteil bei DESCARTES, 1902, Seite 49m vgl. auch Seite 68. Kritik der kantischen Erkenntnislehre I, 1911, Seite 119