ra-2ra-3R. Euckenvon HumboldtW. SombartE. KaufmannA. Müller    
 
ROBERT von MOHL
Die Staatswissenschaften und die
Gesellschaftswissenschaften


"Die Tatsache der verschiedenen Gattungen von Lebenskreisen bestand, seitdem Menschen zusammengetreten waren. Es bedurfte zur Erkenntnis und Unterscheidung nur eines klaren Blickes. Aber eben dieser fehlte. Die Wissenschaft blieb blind, obgleich seit  Platon die außerhalb des Staates seiende Gemeinschaftlichkeit vielfach erahnt und unklar besprochen wurde. Dann wurde auf einmal das Wort  Gesellschaft ausgesprochen. Zuerst von Schwärmern und ihren Schülern; dann aber allmählich auch auf der Rednerbühne, in der Schenke und in den heimlichen Versammlungen Verschworener; es wurde in entsetzlichen Straßenschlachten als Banner vorangetragen."

"Die  Hegelsche bürgerliche Gesellschaft ist kein wirkliches Leben, kein außerhalb des Staates stehender Organismus; sondern es ist nur ein Teil eines logischen Prozesses, welcher angestellt wird, um mittels des in dieser Schule eingenommenen Verfahrens durch Satz und Gegensatz zu einem Ausgleich zu kommen. Nicht der Staat wird hier nötig, weil die Gesellschaft in bestimmter Weise ist, sondern umgekehrt eine  Gesellschaft, um zu dem im Voraus für gut befundenen Begriff des Staates, nämlich "Wirklichkeit der sittlichen Idee", auf dialektischem Weg zu kommen, muß für die Einzelheit oder Familie erst ein Gegensatz gefunden werden."

Die Ausbildung eines Wissenschaftskreises pflegt geschichtlich nicht mit der scharfen logischen Feststellung des zugrunde liegenden Gesamtbegriffs oder mit der bestimmten Abgrenzung gegen verwandte Gebiete zu beginnen. Sowohl das Bedürfnis als auch die Möglichkeit dieser, keineswegs immer leichten, Unternehmungen macht sich erst fühlbar, wenn eine größere Anzahl von Gedanken und Tatsachen bereits erwogen und zurechtgelegt ist, einzelne Lehren durchgearbeitet sind, die Beziehungen zum Leben nach allen Seiten hin klar werden. Dann erst, aber dann allerdings auch, entsteht die subjektive Notwendigkeit abzuschließen und abzugrenzen, die wissenschaftliche Aufgabe, das Fremde, also verschiedenartigen Grundsätzen folgende, auszuscheiden; die praktische Forderung, den ganzen Stoff zu bewältigen, damit keine Lücke gelassen wird und man sich nicht mit dem beschäftigt, was eigentlich anderen Männern und Lehren zukommt.

Nicht selten tritt das deutliche Bewußtsein des gemeinschaftlichen Begriffs, und folglich des Inhalts und Umfangs, einer Wissenschaft erst spät ein. Namentlich kann es sich begeben, daß ein ganzes fremdartiges Gebiet lange nicht ausgeschieden wird; sei es nun wegen eines Mangels an Schärfe in den obersten Begriffen, wodurch die Möglichkeit einer Zusammenfassung verschiedenartiger Tatsachen und Lehren entsteht, sei es, weil einem Gegenstand überhaupt keine Aufmerksamkeit zugewendet wird, und somit auch sein Wesen unerforscht bleibt. Letzteres ist aber gar wohl möglich, selbst bei sehr wichtigen Beziehungen des Lebens oder bei ganzen Provinzn der Geisteswelt. Plötzlich mag dann ein neuer Gedanke oder ein bisher nicht gefühltes praktisches Bedürfnis die schlummernden Kräfte wecken und als Gährungsstoff und Sonderungsgrund wirken.

Ist nun aber das Bedürfnis einer bestimmten Ausscheidung und Abgrenzung entstanden, dann muß eine solche freilich auch mit Umsicht und Sorgfalt vorgenommen werden; denn es begreift sich leicht, daß eine Wissenschaft weder dem Inhalt noch der Form nach zur Vollendung kommen kann, solange sie keine sachliche Einheit hat und es ungewiß ist, welche Gegenstände sie in den Kreis ihrer Erörterungen zu ziehen hat. Namentlich ist weder eine logisch-richtige Unterabteilung und Ordnung der einzelnen Bestandteile möglich vor einer Grenzbestimmung und Besitzregelung; noch kann die Geschichte der Wissenschaft bewußt und kritisch oder auch nur stofflich und bibliographisch richtig entworfen werden, solange ganz Verschiedenartiges neben- und durcheinander läuft.

An einem solchen Wendepunkt ist gegenwärtig die  Staatswissenschaft  angekommen. Daß der Staat der einheitliche Organismus des gesamten Volkslebens ist, und somit die ihn begreifende und auslegende Wissenschaft der Wissenschaft des Einzellebens gegenübersteht, war klar und anerkannt, seitdem überhaupt die menschlichen Beziehungen in ihrem Wesen begriffen und logisch entwickelt werden. Staatsrecht und Privatrech; Staatsfinanzen und Privathaushalt; Staatsgeschichte und Lebensbeschreibung werden seit Jahrtausenden als verschiedenartige Kreise des Denkens und Wissens betrachtet und behandelt. Es ist also auch völlig überflüssig, diese im allgemeinen Bewußtsein längst eingebürgerten Begriffe hier noch einmal zu erörtern, um sich und Anderen über die Abgrenzung der Staatswissenschaft nach dieser Seite hin klar zu sein. Anders verhält es sich mit einer Ausscheidung des Staats- und des Gesellschaftslebens und mit der genauen Begriffsbestimmung und Grenzabsteckung der beiderseitigen Wissenschaften. Erst jetzt nämlich ist diese möglich, dadurch aber auch Bedürfnis geworden. Seit ganz Kurzem ist man zu der deutlichen Erkenntnis gekommen, daß das gemeinschaftliche Leben der Menschen keineswegs im Staat allein besteht, sondern daß zwischen der Sphäre der einzelnen Persönlichkeit und der organischen Einheit des Volkslebens eine Anzahl von Lebenskreisen in der Mitte liegt, welche ebenfalls gemeinschaftliche Gegenstände zum Zweck haben, nicht aus dem Staat und durch ihn entstehen, wenn sie schon in ihm vorhanden, von höchster Bedeutung für Wohl und Wehe sind. Diese beiden Kreise von Gedanken und Lehren, welche seit mehr als zweitausend Jahren als gleichartig, höchstens als Teil und Ganzes erschienen, haben sich also als wesentlich verschieden erwiesen, und müssen auch abgesondert behandelt werden, so daß sie künftig als getrennte aber gleichberechtigte Abteilungen des menschlichen Wissens nebeneinander bestehen.

Es ist dies einer der Fälle, in welchen das Leben die Wissenschaft in Bewegung gebracht hat. Die Tatsache der verschiedenen Gattungen von Lebenskreisen bestand, seitdem Menschen zusammengetreten waren. Es bedurfte zur Erkenntnis und Unterscheidung nur eines klaren Blickes. Aber eben dieser fehlte. Die Wissenschaft blieb blind, obgleich seit PLATON die außerhalb des Staates seiende Gemeinschaftlichkeit vielfach erahnt und unklar besprochen wurde, und namentlich eine Anzahl eigentümlicher und wunderlicher Geister dieses Verhältnis bald dichterisch spielend behandelte, bald in einem zornigen Gegensatz gegen die wirklichen Zustände geltend zu machen suchte. Es erschienen diese Schriften der Beachtung ernsthafter Gelehrter und verständiger Staatsmänner gleichermaßen unwürdig, nur etwa als ein Zeitvertreib in müßigen Stunden brauchbar. Dann wurde auf einmal das Wort  Gesellschaft  ausgesprochen. Zuerst von Schwärmern und ihren Schülern; dann aber allmählich auch auf der Rednerbühne, in der Schenke und in den heimlichen Versammlungen Verschworener; es wurde in entsetzlichen Straßenschlachten als Banner vorangetragen. Jetzt öffneten sich plötzlich die Augen. Die gänzliche Nichtbeachtung schlug in maßlosen Schrecken um, so daß nun das früher ganz unbekannte Wort aus Medusenhaupt dient, welches die Freiheitsgewohnheiten und Forderungen der Gebildeten und Gemäßigten versteinert, und in einem sonst mit verständigem Freiheitsmaß nicht einmal zufriedenen Land eine sonst unbegreifliche Willkürherrschaft möglich macht. Die Gärung auf dem Markt und in der Hütte hat aber auch bald eine zahlreiche Literatur hervorgerufen. Ein Teil derselben war freilich nur zur Verbreitung und Steigerung wilder Umwälzungspläne, wenn nicht für räuberische Teilungsgelüste bestimmt; Andere aber haben sich die verständige und nicht bloß berechtigte, sondern dringend notwendige Aufgabe gestellt, den Begriff, das vom Staat und von der einzelnen Lebenssphäre verschiedene Dasein, die Bedürfnisse, die Gegenwart und die Zukunft der Gesellschaft zu erörtern. So ist durch Tat und Schrift ein ganz neuer Gegenstand des Bewußtseins, Wollens und Denkens entstanden. Was anfangs völlig unklar, selbst widersinnig erschien, hat allmählich Gestalt und eine relative Berechtigung bekommen, und tritt in seinen Gegensätzen mit Verwandtem aber doch Verschiedenem immer deutlicher hervor. Noch haben sich nicht alle Bearbeiter der Staatswissenschaft entschließen können, die Berechtigung der neuen Gestaltung der Dinge zuzugeben; allein viele der wirklich Stimmberechtigten sind einverstanden mit der Notwendigkeit der Trennung von Staat und Gesellschaft, und folglich mit einer Sonderung ihrer wissenschaftlichen Gebiete und Systeme.

Während also, freilich wunderlich genug, bis in die neueste Zeit Einsicht und Willen teilnahmslos vorübergingen, ist jetzt eine neue große Aufgabe entstanden. Die Wissenschaft der Gesellschaft ist zu begründen und zu entwickeln; namentlich aber auch ihre Grenze gegen die Staatswissenschaft festzustellen. Dies hat aber nicht nur Bedeutung für die Gesellschaft, sondern fast eben so sehr auch für den Staat und seine Lehre. Teils kann jetzt hier ausgeschieden werden, was bisher an Fremdartigem mitgeschleppt wurde; teils wird eine ganze Reihe von praktischen Fragen nun erst ihre richtige Lösung finden.

Es möchte nun scheinen, als genüge es für den Zweck des gegenwärtigen Werkes, - welches nur Beiträge zur Geschichte der  staatlichen,  nicht aber auch die der  sozialen  Wissenschaften beabsichtigt, - ganz im Allgemeinen Kenntnis zu nehmen von dieser Änderung in der Behandlung der Staatswissenschaften, so daß eine sichere Absteckung des zu durchwandernden Gebietes möglich werde und ein Standpunkt zur Beurteilung mancher bisheriger, notwendig verworrener, Lehren gewonnen ist. Allein eine genauere Erwägung zeigt, daß beim jetzigen Stand der neuen Disziplin eine bloße Anwendung ihrer Ergebnisse so kurzer Hand nicht stattfinden kann, sondern vielmehr vor allem selbsttätig eigene Untersuchungen angestellt und auf eigene Verantwortung Anhaltspunkte gewonnen werden müssen.

Noch stehen nämlich die Ansichten über die Gesellschaft und ihre Wissenschaft selbst bei Denen, welche die Notwendigkeit der neuen Wissenschaft anerkennen, keineswegs fest. Soll eine sichere Grundlage für die Abgrenzung und das Urteil gewonnen werden, so muß man seinen Weg noch selbst suchen und die Grenzpfähle im Verlauf des Vordringens einschlagen. Nur dann ist man sicher, nicht durch Führer, welche unter sich selbst uneinig sind, auf Abwege gelockt zu werden.

Für das weite Ausholen ist übrigens eine Entschädigung noch darin zu finden, daß bei den Untersuchungen über die Gesellschaftsfragen Meinungen und Schriften besprochen werden, welche vielfach auch in die Staatswissenschaften einschlagen und die spätere Beurteilung dieser sehr erleichtern.


I.
Bisheriges Verhalten der Wissenschaft
zur Lehre von der Gesellschaft

Wie es sich auch mit der schließlichen Annahme verhalten mag, immer ist es billig und klug, der eigenen Erörterung eine Untersuchung dessen vorangehen zu lassen, was von Anderen bezüglich der Ergründung des wahren Verhältnisses der Gesellschaft geschehen ist.

Hier ist dann vor allem nötig, erst die Auffassung der älteren Schule genau in Erinnerung zu bringen, also die Lehre Derjenigen, welchen der ganze Gedanke der Gesellschaft noch unbekannt war oder auch noch jetzt eine Torheit ist.

Ihnen ist bei der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem menschlichen Zusammenleben der  Staat  der einzige Gegenstand der Tätigkeit; sein Begriff ihr Mittelpunkt. Die Entwicklung dieses Begriffs geschieht aber in zwei wesentlich verschiedenen Beziehungen, woraus eine innere Einteilung des Stoffes und die Abteilung in verschiedene Disziplinen hervorgeht.

Einmal nämlich sucht man den Staat als Organismus zu bezeichnen und zu beweisen. Hierbei wird davon ausgegangen, daß im Staat zweierlei Verhältnisse bestehen, deren richtige Auffassung und Ordnung zuerst eine getrennte Betrachtung und Entgegensetzung, dann aber eine Vereinigung zu einem organischen Ganzen erfordert. Diese Verhältnisse sind einerseits die des  einzelnen  Mitglieds des Staates, welches in diesem Verein und durch denselben einen bestimmten Lebenszweck zu erreichen hat, hierbei nun aber unter allen Umständen und in allen Staatsgattungen und Formen als wesentlich gehorchend gegen den obersten Willen gedacht und in dieser Beziehung erörtert wird, in bestimmten Unterarten des Staates daneben noch als teilnehmend an der Bildung und Übung des obersten Willens erscheint, und hier dann auch in dieser zweiten Beziehung darzustellen ist. Andererseits wird der Begriff des obersten Willens und Handelns, also der  Staatsgewalt,  sowohl nach Gegenstand und Umfang, als nach Recht und Pflicht festgestellt, und in seiner, möglichen oder wirklichen, persönlichen Erscheinung, in seinen verschiedenen Organen und deren Beziehungen zueinander entwickelt. Aus sachlicher und formeller Ineinanderfügung beider Hauptrichtungen des Staatsbegriffs entsteht dann der Organismus des Ganzen, die Einheit in der Vielheit; namentlich aber werden die Lehren vom Staatszweck, von der Staatsgewalt und ihren Trägern, vom Staatsbürgerrecht, von der Ordnung der Staatsbehörden und dem Inhalt und der Weise ihres Handelns hier entwickelt.

Zweitens aber wird das Wissen und Denken vom Staat nach großen gemeinsamen Beziehungen geordnet. So also vor allem die Kenntnis der Tatsachen getrennt von der Entwicklung der Lehren. Beides aber wieder nach genaueren Unterscheidungen. Bei den Tatsachen wird die Erzählung des Geschehenen gesondert von der Schilderung des Zuständlichen (Staatsgeschichte, Statistik). Die Lehre aber ist unterschieden, je nachdem sie vom Standpunkt des Rechts, der Sittlichkeit oder der Klugheit ausgeht (öffentliches Recht, Staatssittenlehre, Politik). Hier nun aber wird wieder nicht bloß jede einzelne Disziplin nach den obigen organischen Bestandteilen des Staates eingeteilt, sondern namentlich das öffentliche Recht noch in mehrere große Wissenschaften zerlegt, je nachdem die Rechtsvorschriften das innere Leben des einzelnen Staates, oder das Zusammenleben in Raum und Zeit von mehreren unabhängigen Staaten betreffen, (Staatsrecht und Völkerrecht); bei beiden aber wohl unterschieden, ob die Vorschriften aus Vernunftgründen oder aus dem Ausspruch einer anerkannten Gewalt abgeleitet werden (philosophisches und positives Staats- oder Völkerrecht).

Über den so gezogenen Kreis geht man bei dieser Auffassungsweise nicht hinaus; häufig nicht einmal so weit. Und es weichen in dieser Behandlung auch die verschiedenen Schulen der Rechtsgelehrten und Philosophen nicht voneinander ab. Der Streit unter ihnen betrifft die Fragen über den Zweck des Staates, über die rechtliche Erklärung seiner Entstehung, über die besten Formen und Einrichtungen; allein darüber sind sie alle einig, daß Gegenstand der politischen Wissenschaften nur einerseits der Einzele und seine Ansprüche oder Pflichten, andererseits die Verhältnisse der Gesamtkraft seien. Daran denkt niemand, daß zwischen diesen beiden und wohl unterschieden von ihnen noch ein ganzes weites Gebiet menschlicher Zustände liegt, welches ebenfalls seine Gesetze hat, somit eine Erforschung und Ordnung derselben verlangt; und dessen Aufnahme in den Kreis der Wissenschaften vom menschlichen Leben nicht nur diese umfänglich vollendet, sondern auch den bisher behandelten Teilen erst ihre richtige Stellung zueinander, den Teilen selbst aber ihre wahre Begründung gibt. Die  gesellschaftlichen  Zustände werden hier weder ansich, noch in ihren Beziehungen zum Staat ergründet und geordnet.

Aus dieser Vernachlässigung läßt man sich nicht einmal aufstören durch einige in der Tat sehr bedeutende Winke und tritt selbst vor augenscheinlichen Folgewidrigkeiten nicht zurück. Umsonst rükct die mächtige Gestaltung der  Kirche, - welche dann doch nicht aus dem Staat stammt, nicht in ihm aufgeht, und deren formelle und materielle Einreihung unmöglich ist für die gewöhnliche Anschauung, - das Bedürfnis einer richtigen Auffassung der tatsächlichen Zustände nahe. Ohne Erfolg ist ferner das bei den meisten Völkern bemerkbare Bestehen von  Ständen,  welche offenbar nicht bloß eine Staatseinrichtung sind, sondern noch außerhalb des Staates in den mannigfachsten rechtlichen, sittlichen und wirtschaftlichen Beziehungen stehen. Nicht zum Nachdenken bringt die seit Jahrhunderten allmählich entstandene Menge von  Utopien  aller Art, welche doch eben die Eigentümlichkeit haben, daß sie große Änderungen menschlicher Gesamtzustände empfehlen, für die gar kein Raum im Kreis des Staatslebens ist. Vergebens schließlich will sich die  Nationalökonomie  in kein logisches System der Staatswissenschaften bringen lassen; während sie doch in ihrer hohen Wichtigkeit besteht, und notwendig auch irgendwie ihre richtige Stelle haben muß. Der Blick bleibt umwölkt, das Urteil stumpf.

Der sachliche Beweis dieser Anklage ergibt sich bei jedem Blick in die Literatur.

Von  selbständigen  Schriften über die "Gesellschaft" ist in den älteren Schulen des philosophischen Rechts bis herunter zur kantischen gar nicht die Rede. In dieser ganzen Literatur gibt es nicht ein einziges Werk, welches die außer dem Zweck und dem Organismus des Staates stehenden Lebenskreise in ihrem Wesen zu erfassen, sie als ein Ganzes zu denken versucht hätte. Allerdings finden sich zuweilen (und namentlich unter den Anhängern KANTs noch bin in ziemlich neue Zeit) einzelne Schriften, welche den Namen "Gesellschaft" auf der Stirn tragen; allein sie verstehen etwas ganz anderes darunter. Zuweilen wird damit die Tatsache und die Notwendigkeit des geselligen Lebens der Menschen überhaupt bezeichnet, d. h. also ihr räumliches Zusammensein, die Verschiedenheit ihrer Anlagen und Bedürfnisse, und die daraus entstehenden Beziehungen aller Art. (1) Dies ist aber ein viel weiteres, ganz unbestimmtes Verhältnis, welches erst in seine Teile und Verhältnisse zerlegt werden muß, wenn darüber etwas Nutzbares soll ausgesagt werden können. Es begreift z. B. den einzelnen Staat, die internationalen Zustände, die Lebenssphäre des Individuums; endlich freilich auch noch die Gesellschaft. In anderen Fällen wird das Wort  Gesellschaft  einfach für gleichbedeutend mit Staat genommen, namentlich wo es sich von einer Besprechung der Zwecke des Staates und der Bestandteile der Staatsgewalt handelt (2). Hier findet dann eine offenbare Verwechslung von Worten, wo nicht von Begriffen statt.

Den Beweis aber, daß es nicht etwa nur an der Schärfe des Ausdrucks fehlt, dagegen der Gegenstand wohl bekannt, der Begriff gefaßt wird, liefert SCHLÖZERs "Allgemeines Staatsrecht". Dieser geistreiche Schriftsteller hat in der kleinen Schrift mit einer Art Sehergabe den Begriff der Gesellschaftswissenschaft so ziemlich aufgefaßt und in einigen Hauptlinien unter dem Namen "Metapolitik" gezeichnet. Allein es war dies ein vorübergehender Meteor, ohne weitere Folgen, unverstanden von allen. Ja man darf behaupten, unverstanden von SCHLÖZER selbst, der nirgendwo anders diesen flüchtigen Gedanken weiter verfolgt, oder auch nur die Tragweite und Bedeutung desselben geahnt zu haben scheint. Es war eben noch kein Sinn und Verständnis für das ganze Verhältnis vorhanden.

So ist dann auch kein Wunder, daß die Gesellschaft auch nicht einmal  gelegentlich  und als Nebenpunkt in den zunächst staatswissenschaftlichen Werken der älteren Schule behandelt wird. Auch hier findet durchweg entweder eine völlige Vernachlässigung oder höchstens eine vorübergehende und verkehrte Erwähnung statt. - Offenbar sind es aber zwei Gattungen von Schriften, in welchen das Verhältnis des Staates zur Gesellschaft richtig und gründlich hätte behandelt werden sollen, nämlich die Systeme oder auch Monographien des philosophischen Staatsrechts, sodann die enzyklopädischen, die gesamte Staatswissenschaft umfassenden Werke. Allein auch diese beiden lassen im Stich, und zwar in allen Schulen und bei allen Völkern.

Wie es mit den Enzyklöpädien beschaffen ist, wird in der folgenden Abhandlung besprochen werden. Hier nur so viel. So sehr manche Verfasser solcher Schriften das Bedürfnis haben, alle Vorkenntnisse und Hilfswissenschaften zur Kenntnis zu bringen, so besprechen sie doch nicht die Gesellschaft (3). Selbst C. S. ZACHARIÄ, dessen eigentümlichem und scharfsinnigem Geist die Brechung einer neuen Bahn so leicht gewesen wäre, streift da, wo er von den unmittelbaren Grundlagen des Staates spricht ("Vierzig Bücher vom Staate", Bd. III, Seite 29f) zwar gelegentlich nahe an der Wahrheit her; allein alsbald wirft er sich wieder in falsche Wege, indem er nach einigen ziellosen Bemerkungen über Familie und Gemeinde alsbald die politischen Parteien ins Auge faßt. Und ebenso zählt zwar SCHMITTHENER ("Zwölf Bücher", Bd. I, Seite 201f) die mannigfachen Gliederungen auf, in welche seiner Ansicht nach ein Volk zerfällt, spricht dabei von Gesellschaft, und führt das eine und das andere Merkmal eines gesellschaftlichen Kreises richtig auf; allein das ganze Verhältnis ist ihm verschwommen und unklar und es bleibt der Gedanke unverstanden und unbenützt.

Ebenso tritt im philosophischen Staatsrecht von allen Seiten der Mangel entgegen. - Bei den englischen Begründern der Rechtsstaatslehre ist überall nur von den Verhältnissen der einzelnen Persönlichkeit oder des gesamten Volkes zum Staat die Rede; nur auf deren Willen und Übertragung wird der Staat gegründet. So groß auch bei der kirchlichen Beimischung der dortigen Wirren die Veranlassung gewesen wäre, auf die außerstaatliche Gestaltung des Lebens Rücksicht zu nehmen, so wenig ist doch von Gesellschaft die Rede, sei es bei HOBBES, bei LOCKE oder bei SIDNEY. Und völlig auf dieser Grundlage, wenn auch mit mannigfachen Modifikationen, sind die übrigen Staatsrechtsschriftsteller dieses Volkes stehen geblieben; BLACKSTONE und de LOLME so gut wie BENTHAM und GODWIN.

Ebenso die Franzosen. Man beginne mit MONTESQUIEU. Sicherlich war er, wenn irgendjemand aufgefordert ist, jene naturwüchsigen Organismen der menschlichen Gemeinschaft zu erforschen, welche auf jeden Fall, was auch immer ihre näheren Beziehungen zum Staat sein mögen, für den Geist der Gesetze von höchster Bedeutung sind. Allein er denkt gar nicht an diese Auffassung. Auf die Formen des Staates stellt er seine ganze Wissenschaft, und selbst bei der Untersuchung des Prinzips der verschiedenen Staatsformen, die ihn fast notwendig auf die Gesellschaft und auf ihre sachlichen und geistigen Folgen führen mußte, geht er an dieser ganzen Welt von Tatsachen und Ideen vorüber und stellt sich mit einigen falsch zugespitzten Sätzen zufrieden. So aber seine Erläuterer und Widersacher auch hinzusetzen, zu tadeln und zu ändern haben: dieser Grundfehler fällt weder TRACY, noch ANCILLON, noch COMTE auf. Ebensowenig hat JEAN-JACQUES ROUSSEAU die Wahrheit gesehen; er, welcher den "Gesellschafts"vertrag machte. Gerade aus diesem sogenannten "Gesellschaftsvertrag" erhellt sich, daß sein Verfasser dem Gedanken der Gesellschaft ganz fremd geblieben ist. Schon längst ist bemerkt worden, daß das Buch hätte als die Lehre vom  Staatsvertrag bezeichnet werden müssen. ROUSSEAU ist es vor allem, welcher den Staat unmittelbar aus dem Willen der Einzelnen hervorgehen läßt, dessen Berechtigung lediglich in den Verabredungen der Einzelnen erkennt, und ihm Pflichten nur gegenüber von diesen anweist. Keine wesentlich verschiedene Auffassung haben die übrigen der Revolution vorangehenden oder ihre Sätze ausbildenden französischen Staatsrechtslehrer. Nur den Staat sehen SIEYES und LANJUINAIS und BENJAMIN CONSTANT.

Nicht besser hat unsere ältere deutsche Rechtsphilosophie das Wahre zu finden gewußt, obgleich wenig Übereinstimmung unter den verschiedenen Schulen derselben herrscht. Es ist unnötig, erst zu erwähnen, daß PUFENDORF nichts von Gesellschaft weiß. Aber auch KANT und seine so zahlreichen und viel verzweigten Nachfolger im Naturrecht erkennen bei ihrer Lehre vom Rechtszweck des Staates und bei der Vertragstheorie von der Staatsgründugn nirgendwo die gesellschaftlichen Organismen. Auch hier werden nur die Einzelnen und der Staat gedacht und behandelt. Dies geht völlig gleichmäßig durch diese ganze Literatur, wie die Schriften von GROS, KRUG, HUFELAND, TIEFTRUNK, ROTTECK, WELCKER, mit  einem  Wort: die sämtlichen wissenschaftlichen Erzeugnisse der altliberalen Rechtsgelehrten zeigen.

Endlich ist noch bei den italienischen Schriftstellern über philosophisches Staatsrecht sehr viel von  Gesellschaft  die Rede; allein entweder ist dies lediglich ein anderer Ausdruck für den Staat selbst, wie z. B. bei BAROLIE, ROSMINI u. a., oder aber sie unterscheiden, wie ROMAGNOSI, die Gesellschaft vom Staat, verstehen dann aber unter ersterer die Gesamtheit des unorganisierten Volkslebens im Gegensatz gegen die zu dessen Leitung nötigen Einrichtungen, also den Inhalt oder Stoff im Gegensatz zur Form des Staates. Ihnen ist die Gesellschaft so wenig ein von der Sphäre der Staatstätigkeit verschiedenes Feld, daß sie vielmehr gerade der Gegenstand jener ist.

Von der  älteren  Schule ist also in Bezug auf die Gesellschaft und ihre Wissenschaft lediglich nicht zu lernen.

Ganz anders stellt sich freilich die Sache, wenn man sich nun zu den zahlreichen  Neueren  wendet, welche, - wie verschieden sie auch sein mögen, wenigstens das Gemeinschaftliche haben, daß sie die Gesellschaft als etwas vom Staat verschiedenes deutlich erkennen, und Wesen, Gesetze und Folgerungen dieses Zustandes zu erforschen suchen. Hier besteht also der Gedanke, hier sind Bemühungen der Ergründung und Ordnung, hier ist wenigstens die Möglichkeit einer Belehrung. Und wird diese nicht zuteil, so ist jedenfalls nicht das völlige Vorübergehen an der Wahrheit Schuld daran, sondern es kann nur an einer falschen Auffassung und Behandlung liegen.

Leider ist nun aber diese falsche Auffassung wirklich da. Man mag es gern mit der Neuheit und der Schwierigkeit der Aufgabe entschuldigen: allein es ist unmöglich, sich nach ernster Prüfung gegen die Überzeugung zu verschließen, daß auch die bisherigen ausdrücklichen Beschäftigungen mit der Gesellschaft noch nicht zur richtigen Erkenntnis des Gegenstandes ansich, noch weniger zu einer anzuerkennenden und ausgebildeten Lehre von den Einzelheiten geführt haben. An Begabung und Willen hat es sicherlich bei diesen Versuchen nicht gefehlt; allein es hat diesen bis jetzt kein guter Stern geleuchtet. Die Minerva ist diesmal zumindest nicht auf einen Schlag vollständig gerüstet aus eines Jupiters Haupt gesprungen.

Es lassen sich drei wesentlich verschiedene Gattungen der neueren Schriften über die Gesellschaft unterscheiden. - Die Einen, und es ist dies bei weitem die größte Zahl, beabsichtigen eine praktische Umgestaltung der bei den christlich-gesitteten Völkern bestehenden Gesellschaft. Sie sind ihrem Wesen und Willen nach keine Sozialphilosophen, sondern sozialistische Parteigänger. Hauptaufgabe ist ihnen das Entwerfen und die Forderung von Plänen für eine neue Organisation des wirklichen Lebens; mit theoretischer Begründung beschäftigen sie sich nur, um auch die Gebildeten zu gewinnen, und zur Erlangung eines Anscheins von innerer Notwendigkeit.

Eine zweite Klasse von Schriften besteht aus geschichtlichen und kritischen Betrachtungen dieser sozialistischen Werke und Pläne. Selbständige Ansichten über die Gesellschaft und deren Wissenschaft sind ihnen etwa nur insofern ein Bedürfnis, als solche den ersten Faden für die Darstellung der Einzelheiten und eine Grundlage für die Kritik gewähren. - Endlich aber besteht, drittens, eine Anzahl von philosophischen Köpfen, welche im Verlauf ihrer Forschungen über die menschlichen und namentlich staatlichen Zustände zu der Überzeugung gelangt sind, daß eine vom Staat verschiedene Organisation der Menschen, eine eigene Gesellschaft besteht, und welche nun versuchen, den wissenschaftlichen Gedanken folgerichtig mit ihrem sonstigen System und wahr an sich festzustellen. Letztere liefern die eigentlich wissenschaftlichen Arbeiten.

In eine ausführliche Aufzählung und Würdigung der gesamten  sozialistischen und kommunistischen Literatur  hier einzugehen, ist unmöglich. Es ist aber glücklicherweise auch unnötig, für den gegenwärtigen Zweck. Hier handelt es sich nicht darum, die mehr oder minder verwerflichen Pläne zu kennen, mit welcher die Parteien die bestehende Welt umwühlen wollen, sondern nur darum, was sie beigetragen haben zur Auffindung des Gedankens der Gesellschaft. Dies nun ist als Anstoß viel, als Ergebnis wenig und falsch. - Bekanntlich zerfallen die Sozialisten in drei große Abteilungen, deren Bestandteile allerdings in Einzelheiten auseinander gehen, welche aber doch im Wesentlichen je  einen  bestimmten Grundgedanken haben. Die  Saint-Simonisten  wollen jedem Menschen die Stellung anweisen, welche ihm durch seine natürlichen Anlagen gebührt; außerdem jedem aus einem gemeinschaftlichen Vermögen die Arbeitsmittel liefern, welche er nach seiner Stellung und seiner Tätigkeit in derselben bedarf und verdient. Die Schüler FOURIERs versprechen ein äußerlich und innerlich glückseliges Leben durch eine Gemeinschaftlichkeit desselben, eine zweckmäßige Verteilung und Abwechslung der Arbeit und eine hohe Verzinsung des von jedem zur Gesamtwirtschaft eingeschossenen Kapitals. Die  Kommunisten  schließlich beabsichtigen eine völlige Gleichheit der Leistungen, der Genüsse und der Stellung zu bewerkstelligen durch eine Aufhebung allen Einzeleigentums und ein völliges Aufgehen der Persönlichkeit in der Gesamtheit (4). Daß hierbei die Einen (die Gleichheitskommunisten) ihren Zweck durch gleichen Zwang Aller zur Arbeit, die Anderen (die Freiheitskommunisten) durch eine vollständige Entfesselung von allen Banden und Hindernissen, Dritte (ROBERT OWEN) durch die gegenseitige Liebe und Unterstützung erreichen wollen, ist in der Hauptsache gleichgültig.

Alle diese Pläne gehen, wie man sieht, gemeinschaftlich hervor aus dem Mißvergnügen mit dem vielfachen Elend des menschlichen Lebens. Alle haben ferner die gemeinsame (freilich verschieden von jeder Partei aufgefaßte) Überzeugung, daß jeder Mensch einen gleichen Anspruch auf Lebensgenuß hat. Schließlich sind alle gleichermaßen der Ansicht, daß mit einer bloßen Verbesserung der Formen und Einrichtungen des  Staates  nicht geholfen ist, vielmehr die Verhältnisse der zusammenlebenden Menschen tiefer erfaßt und in ihrem letzten Grund geändert werden müssen, wenn etwas besser werden soll. Mit  einem  Wort: alle drei beabsichtigen, jeder freilich auf seine Weise, die Verbesserung der  Gesellschaft. 

In dieser Hervorhebung der außerstaatlichen menschlichen Gemeinschaft liegt nun, vom wissenschaftlichen Standpunkt aus, das Verdienst. Allein es beschränkt sich dasselbe hierauf. Sieht man nämlich auch ganz ab von der mehr als zweifelhaften Voraussetzung der natürlichen menschlichen Gleichheit und von den Folgesätzen hieraus; übergeht man ferner auch völlig die zum Teil töricht-unmöglichen, zum Teil unsittlichen, zum Teil die menschliche Persönlichkeit ganz zerstörenden Mittel, durch welche die Beglückungspläne durchgesetzt werden sollen: so ist schon die Grundansicht der Sozialisten von der Gesellschaft eine falsche. Alle drei Sekten sehen in der Gesellschaft nur das  wirtschaftliche  Leben der Völker, und seiner Verbesserung bringen sie alles Sonstige zum Opfer. Wenn sie dabei auch etwa noch andere Seiten der menschlichen Verhältnisse berühren, so geschieht es doch nur, weil diese, sei es als Ursache, sei es als Folge, mit der Güterwelt und dem Genuß zusammenhängen. Dies ist nun aber nicht nur einseitig, sondern es verfälscht den ganzen Gesichtspunkt. (Es wird dies weiter unten näher gezeigt werden). Wer daher auf dem Stanpunkt der Sozialisten stehen bleibt hinsichtlich des Begriffs der Gesellschaft, wird es wissenschaftlich auf diesem Feld nimmermehr zu etwas Tüchtigem bringen. Nochmals, man ist ihnen nur den Anstoß zum Nachdenken schuldig.

Die Wahrheit dieser Behauptung erprobt sich alsbald im Guten und Schlimmen bei der zweiten Gattung der hier in Betracht kommenden Schriften, nämlich bei den  Geschichtsschreibern und Kritikern  der sozialistischen Schriften und Pläne. Dieselben sind allerdings durch ihren Gegenstand veranlaßt worden. Nur bei einer eigenen Ansicht hatten sie ja einen Standpunkt zur Auffassung und Ordnung der Tatsachen und einer Begründung ihres Urteils. Daß hieraus Gewinn entstanden ist, soll nicht geleugnet werden; waren es doch besonnene und unterrichtete Männer, welche diese Forschungen anstellten. Aber es haben sich auch diese Kritiker und Literaturhistoriker sämtlich dazu verleiten lassen, die Gesellschaft nur als den wirtschaftlichen Organismus des Zusammenlebens aufzufassen. Sie bekämpfen, zum Teil mit großem Scharfsinn und Glück, die unhaltbaren ökonomischen Sätze und Pläne der Sozialisten; sie gehen auch wohl auf die sittliche und philosophische Grundanschauung ein, aus welcher diese Forderungen stammen, so wie auf die staatlichen Folgen ihrer Durchführung: aber keiner derselbe erhebt sich zu einer freien vollen Auffassung der Frage, trotz dem, daß erst auch dann die Kritik recht siegreich und fruchtbar, die Übersicht beherrschend gewesen wäre. Dies ist natürlich zunächst bei denen der Fall, deren Absicht gar nicht über eine leicht verständliche Berichterstattung von Tatsachen und Meinungen und eine kurze Kritik derselben vom Standpunkt der bestehenden Ansichten und Einrichtungen hinausgeht, wie dies unter den Franzosen REYBAUD und SUDRE, die Engländerin HENNEL, von den Deutschen aber BIEDERMANN (5) getan haben. Aber selbst LORENZ von STEIN (6), der Hauptschriftsteller dieser Gattung, geht in seiner Auffassung der Gesellschaft nicht über den wirtschaftlichen Organismus des Volkes hinaus. Es ist dies in der Tat zu beklagen. Niemand hat ein größeres Verdienst um das Verständnis der sozialistischen Theorie und Bestrebungen unserer Zeit, als  von STEIN. Ihm wohnt das wissenschaftliche Bedürfnis eines philosophischen Eindringens und eines selbstständigen Begreifens der Frage in hohem Grad bei; und es kann ihm eine geistreiche und folgerichtige Durchführung seiner Ansicht sicherlich nicht abgesprochen werden. Aber geheftet an den engen Ausgangspnkt der von ihm geschilderten und zum Teil widerlegten sozialistischen Sekten schließt er mit allen diesen Gaben und Leistungen doch nicht die volle Wahrheit auf (7).

Die nächste Verpflichtung zu einer befriedigenden Lösung der Aufgabe hätten allerdings die Schriftsteller gehabt, welche sich die wissenschaftliche Ergründung des gesamten Wesens der Gesellschaft und die Ausbildung der Wissenschaft von derselben zum ausdrücklichen, wo nicht zum alleinigen Ziel setzten. Sie wenigstens brauchten sich nicht durch Vorgänger beirren und beengen zu lassen, und sie sollte die umfassende Betrachtung der verschiedenen Seiten und Zustände des menschlichen Zusammenlebens auf die rechte Spur bringen. Allein auch keinem von ihnen gelang die Erreichung des Zieles vollständig, so bedeutenden Namen wir unter denselben auch begegnen. Es ist dies umso verwunderlicher und zum Vorwurf zu machen, als in der Tat schon vor vielen Jahren ein genialer Mann den richtigen Weg zeigte. Schon oben ist vorläufig die Metapolitik von SCHLÖZER erwähnt worden (8). Der Name war verfehlt, die Darstellung wunderlich; allein die wenigen Gedanken, welche hingeworfen werden über die innere Notwendigkeit bleibender Gestaltungen der Menschen um den Mittelpunkt gemeinschaftlicher Interessen und Bedürfnisse ihrer Natur, sind von überraschender Richtigkeit. SCHLÖZER war bei diesem Geistesblitz sich selbst und seiner Zeit sechzig Jahre voraus. Niemand hat ihn verstanden; er selbst hat nichts ausgeführt. - Gehen wir ins Einzelne.

Es ist in der Tat schwer zu sagen, ob man das, was HEGEL zur Ausbildung der Lehre von der Gesellschaft getan hat, mehr ein Verdienst oder mehr einen Schaden nennen soll. Auf der einen Seite ist unleugbar, daß unter der langen kantischen Alleinherrschaft vollkommene Stille und gänzliches Mißkennen war; und daß erst, als HEGEL das Wesen und die Genesis des menschlichen Zusammenlebens geistreicher und weiter auffaßte, Wort und Begriff der "Gesellschaft" in die politischen Wissenschaften als etwas bestimmt Gedachtes und vom Staat Verschiedenes eingeführt wurde (9). Damit aber war ein großer Anstoß gegeben; auch ist von da an der Gedanke nicht wieder untergegangen. Auf der anderen Seite ist ebenso unbezweifelt, daß HEGEL selbst das Wesen keineswegs erfaßt hat. Er setzt nämlich zwischen das Individuum (bei ihm als Familie gefaßt) und den Staat die Gesellschaft, d. h. die Vielheit nebeneinander lebender und gegenseitig ihren Zwecken dienender Familien; und für diesen Zustand der Entwicklung sucht er dann auch die Gesetze nach den drei Beziehungen der Wirtschaft, des Rechts, und der Polizei und Korporation. Hier scheint dann also in der Tat das gesellschaftliche Moment zur Geltung zu kommen, und nur etwa in der Art der Behandlung usw. eine Abweichung und Verbesserung erforderlich zu sein. Allein es  scheint  auch nur so. Die HEGEL'sche "bürgerliche Gesellschaft" ist kein wirkliches Leben, kein außerhalb des Staates stehender Organismus; sondern es ist nur ein Teil eines logischen Prozesses, welcher angestellt wird, um mittels des in dieser Schule eingenommenen Verfahrens durch Satz und Gegensatz zu einem Ausgleich zu kommen. Nicht der Staat wird hier nötig, weil die Gesellschaft in bestimmter Weise ist, sondern umgekehrt eine  Gesellschaft,  um zu dem im Voraus für gut befundenen Begriff des Staates, nämlich "Wirklichkeit der sittlichen Idee", auf dialektischem Weg zu kommen, muß für die Einzelheit oder Familie erst ein Gegensatz gefunden werden. Dazu kommt noch, daß, selbst wenn die ganze Methode zugegeben wird, sehr Wesentliches gerade gegen den auf solche Weise bestimmten Gegensatz einzuwenden ist. Was "Gesellschaft" genannt wird, ist nichts weiter, als die Gesamtheit der noch mannigfachen rohen und materiell unrichtigen Forderungen an die menschliche Gemeinschaft, deren Verklärung und Richtigstellung dann der Staat genannt wird. Daher dann auch in dieser "Gesellschaft" auf der einen Seite dreierlei verschiedenartige Dinge buntdurcheinander gemischt sind, nämlich: bloße Beziehungen des Einzelnen, wirklich gesellschaftliche Organismen und formelle Staatseinrichtungen; andererseits ganz willkürlich dem Staat Einrichtungen und Zwecke abgenommen werden, welche ihm wesentlichst gehören. Die wirkliche, objektive Natur ist somit ganz beseitigt zugunsten eines bloß formalen Verfahrens, und es wird an der sehr nahe liegenden Wahrheit künstlich vorbeigegangen (10).

Wieviel nun aber diese Irrtümer des großen Meisters geschadet haben, sieht man am besten, wenn man die späteren Versuche, das Richtige zu finden, vor sich vorübergehen läßt. Sie laufen in so verschiedenen Richtungen auseinander, daß sie schwer unter Übersichtsgesichtspunkte zu bringen sind; und doch gehen sie sämtlich mehr oder weniger irre. Dies abr wäre wohl, zumindest unter den Deutschen, nicht geschehen, wenn HEGEL einen richtigen Grund gelegt hätte.

Ein Teil der auf ihn folgenden Schriftsteler hat das ganz richtige Verständnis gehabt, in der Gesellschaft mehr als ein bloßes dialektisches Element zu suchen, ist aber dabei in den entgegengesetzten Fehler, nämlich in das rein Stoffliche, namentlich das Wirtschaftliche, verfallen. - So faßt vor allem, wie wenn absichtlich verkehrt EISENHART (11) die Frage auf. Ihm besteht der Staat aus einer Anzahl von "Urgemeinwesen"; diese aber werden als gleichbedeutend genommen mit den Ständen; als Grund und als Unterscheidung der letzteren gilt die Arbeitsteilung; der Zweck des Ganzen aber ist eine Veredlung des natürlichen Menschen zum idealen. Hier ist dann zwar anzuerkennen, daß der Gedanke von naturwüchsigen kleineren Lebenskreise festgehalten ist: allein falsch ist es, sie als unmittelbare Teile des Staates zu betrachten; falsch die Gleichstellung derselben mit den Ständen; falsch vor allem deren ausschließliche Begründung auf die verschiedenen Arten der Beschäftigungen.

Eine ähnliche Auffassung findet bei AUGUST WINTER statt (12). Auch ihm ist die Gliederung der Gesellschaft gleichbedeutend mit der Einteilung der Menschen in verschiedene Berufskreise und Berufsstände. Zwar faßt er diese nicht in einem grob stofflichen Sinn; er berücksichtigt auch die Genossenschaften der Gelehrten und Geistlichen, neben denen der Gewerbetreibenden und der Landwirte; ebenso gibt er Genossenschaften der Künstler, Beamten, Kriegsleute zu. Allein immer bleibt dies doch ein einseitiges und ungenügendes Begreifen des reichen Inhaltes der Gesellschaft; und zum Teil führt es zu offenbar Unrichtigem, wie z. B. bei der Auffassung der kirchlichen Organisation des Volkes bloß aus dem Gesichtspunkt der Beschäftigung der Geistlichen.

Schließlich ist selbst ADOLPH WIDMANN (13) zumindest mit der einen Seite seiner Theorie der Gesellschaft hierher zu zählen. Dieser Schrifsteller geht nämlich von der ganz richtigen Ansicht aus, daß die Gesellschaft zwischen dem Einzelleben und der staatlichen Einheit liegt, und daß das gemeinschaftliche Interesse das organisierende Prinzip der Gesellschaft ist. Allein er findet dennoch das richtige Gesetz der Gesellschaft und deren Begriff nicht; und zwar aus zwei Gründen: Einmal faßt er den Menschen nur von der Seite seiner Genußfähigkeit auf, die sittliche und verständige Natur desselben ganz vorübergehend. Dadurch wird er dann aber, fast möchte man sagen wider Willen, zur Beschränkung der Gesellschaft auf das sachliche, das wirtschaftliche Gebiet gedrängt. Sodann aber verwirrt er sich, (was freilich hiermit nicht zusammenhängt), in ein unlösbares Irrsal durch die Annahme einer ursprünglichen Gleichheit der Menschen, welche angeblich der tatsächlichen Ungleichheit entgegensteht. Der beständige Kampf dieser beiden Zustände führt aber zu dunklen und völlig hohlen Gegensätzen; während doch die Aufgabe nur die ist, die menschlichen Zustände zu begreifen, wie sie eben sind. Auf diese Weise gehen Geist und Nachdenken nutzlos unter in gegenstandsloser Geistesgymnastik.

Eine zweite Kategorie der neueren Untersuchungen über das Wesen der Gesellschaft bilden diejenigen, welche - immer im Bedürfnis eines wirklichen Inhaltes - den Grundgedanken, nämlich die Verschiedenheit des Staates und der Gesellschaft, zuviel aus dem Auge verlieren, und der letzteren eine unmittelbare staatliche Aufgabe setzen. Hierhier gehören HERBART, STAHL und LIEBE, freilich Staatsgelehrte, welche in ihren sonstigen Anschauungen und Absichten weit auseinandergehen. - Der Erstere war in seinen "Untersuchungen über praktische Philosophie" (14) dem richtigen Begriff der "Gesellschaft" so nahe, daß es schwer war, den bereits gehobenen Schatz wieder in die Tiefe zu sinken lassen, oder richtiger gesprochen, den schon festgestellten Gedanken wieder zum unfassbaren zu verflüchtigen. HERBART findet, vollkommen richtig, das Wesen der Gesellschaft in einem vereinigten und bestimmten Willen Mehrerer zu einem gemeinschaftlichen Zweck Gegenstand eines gemeinsamen Willens sein können.
    "Wieviele mögliche Gesamtzwecke, so viele mögliche Gesellschaften; nicht nur überhaupt, sondern für einen Jeden. Es kann also Einer in mehreren Gesellschaften zugleich sein, sofern er nämlich die Leistungen, welche ihm für das gemeinsame Werk einer jeden obliegen, ohne Verwirrung zu vollbringen vermag."
Allein die in einer solchen Allgemeinheit, selbst erfahrungsgemäß, nicht gegründete Forderung einer zwingenden Macht einerseits, und andererseits das Verkommen der spezifischen Verschiedenheit der Gesellschaft von bloß vorübergehendem Zusammenwirken und von der Einheit des ganzen Volkslebens, führen ihn nun von der Erreichung der vollen Wahrheit wieder völlig ab. Anstatt diese Macht, wo sie nötig ist, für jede einzelne Gesellschaft in ihrer eigenen Organisation zu suchen, entdeckt er sie nur im Staat, und löst die Gesellschaften auf in Bestandteile des Staatsorganismus. Und anstatt die wesentliche Eigenschaft des großen und bleibenden gemeinschaftlichen Zwecks Vieler festzuhalten, verschwimmt ihm der Begriff in den eines umfassenden Zusammenlebens. Während er also doch einerseits einsieht, daß "ein Staat entsteht, der eine Menge kleiner und verschiedenartiger Gesellungen in sich faßt", ist doch sein Schlußsatz, daß, "wenn der Staat überhaupt als beseelte Gesellschaft gedacht werden soll, die von mancherlei Willkür (?) herrührenden, neben und durcheinander liegenden Gesellungen sich auflösen müssen in die Artikulation der beseelten Gesellschaft", also des Staates. Auf diese Weise geht also das anfänglich ganz richtige Begreifen wieder verloren, wie ein Nebelbild.

STAHL ist auch in seinen Erörterungen über die Gesellschaft (15) geistreich und umsichtig; allein daß er das Richtige gefunden habe, ist entschieden in Abrede zu stellen. Dies aber ist umso wundersamer, da auch er der richtigen Auffassung nahe genug war, und ihn die Absicht, ein im Voraus feststehendes Ergebnis zu begründen, nicht wohl zu falschen Beweisführungen veranlassen konnte. Seine Grundansicht vom Staat als einer Gottesordnung für die zeitigen und äußeren Verhältnisse des Menschen ließ ihm nämlich vollkommen freie Hand in Bezug auf die Auffassung der menschlichen Zustände. Er war keineswegs genötigt, vom Kreis und Zweck des Einzelnen alsbald zu der diesem entsprechenden Gesamtheit überzuspringen. Und so faßt er dann allerdings auch als die "Elemente des Staates" die Gemeinden, die Stände und die Genossenschaften; dabei ausdrücklich erklärend, daß diese Erscheinungen ihr eigenes Prinzip haben, welches nicht dasselbe mit dem des Staates ist. Man sollte meinen, die volle klare Wahrheit sei hier erkannt. Allein dem ist doch nicht so. STAHL sieht in diesen Organismen nur "ergänzende Glieder des Staates"; sie werden ihm vom Staat beherrscht. Er stellt also die Sache geradezu auf den Kopf. Anstatt zu erkennen, daß der Staat die Aufgabe hat, die Zwecke der Gesellschaft zu erfüllen und deren natürliche Unvollkommenheiten zu verbessern, ist ihm im Gegenteil die Gesellschaft ein dienender Aushelfer für den Staat; wobei aber unbegreiflich bleibt, warum denn der Staat, der ja doch "alle Verhältnisse des zeitlichen Daseins umfaßt", nicht auch dieses ganz in sich aufnimmt.

Was aber FRIEDRICH LIEBE (16) betrifft, so unterscheidet er zwar ganz richtig die eigentümlichen Lebenskreise, in welchen besondere menschliche Zwecke von einem Teil des Volkes betrieben werden, vom Staat; allein es läuft ein doppelter schiefer Gedanke mit unter. Einmal ist ihm der Staat nicht die vereinigende Einheit; sondern nur ein besonderer Kreis derselben Art und Bedeutung, dessen eigentümliche Aufgabe das Recht ist. Und zweitens geht er vom Gedanken der Arbeitsteilung beim einzelnen Kreis aus. Jeder besorgt einen Teil des gesamten Zwecks der Gesellschaft, und es sind ihm dazu bestimmte Mitglieder ausschließlich zugewiesen. Ersteres heißt nun aber, Staat und Gesellschaft gleichermaßen zu verkennen; das Andere spricht gegen die vielseitige Natur jedes einzelnen Menschen und gegen die tatsächlich gleichzeitige Teilnahme der Meisten an mehr als  einem  Lebenskreis.

Offenbar der Wahrheit am nächsten von allen, und namentlich weit näher als HEGEL, sind HEINRICH AHRENS und der Italiener GIULIANO RICCI. - Nachdem jener ausgezeichnete Schüler von KRAUSEs Philosophie schon in einer früheren Schrift den freiwilligen Gesellschaften und dem Vereinigungsrecht eine ganz eigentümliche und hochwichtige Stellung im Staat eingeräumt hatte, vielleicht mit nicht ganz richtigem Sinn für das Ausführbare, ist er in einem, freilich bis jetzt erst begonnenen, neuen Werk einen großen Schritt weiter gegangen (17). Hier aber ist unbedingt anzuerkennen, daß er den vollen freien Begriff der verschiedenen organischen Lebenskreise und ihr wahres Verhältnis zum Staat gefaßt hat. Allein unglücklicherweise ist man dennoch auch jetzt noch mit ihm noch weit vom Ziel entfernt. Wenn man nämlich auch hier Minderwichtiges oder zunächst hierher nicht Gehöriges nicht streiten will, so ist doch das schließliche Ergebnis ein schiefes und dadurch verwirrendes. AHRENS gibt nämlich, nachdem er mit großem Scharfsinn die menschlichen Lebenszwecke als notwendige Bildungskräfte der Gesellschaft nachgewiesen hat, eine Aufzählung der verschiedenen Organisationen des Zusammenlebens; dabei läßt er nun aber gerade die Gesellschaft aus, und stellt vielmehr die Kerne der verschiedenen gesellschaftlichen Gliederungen, als eine Reihe von Zwecken für all jene Organisationen hin. Er zerschlägt also in dem Augenblick der Gewinnung seines Werkes dasselbe selbst in Stücke, und wirft diese störend in andere Gebilde hinein.

Was aber RICCI betrifft, so hat derselben in einem ausführlichen Werk, welches jedoch seinerseits wieder nur die theoretische Einleitung zu einer großen geschichtlichen Arbeit ist (18), die Beziehungen der einzelnen gesellschaftlichen Kreise, ganz besonders aber der Gemeinde, zum menschlichen Leben überhaupt und vor allem zum Staat vortrefflich erörtert. Sieben vom Verfasser angenommene besondere Kreise  (unitá  genannt) werden in allen möglichen Verhältnissen zum Einzelleben, zur Gesittung und Wirtschaft, schließlich zu inneren und äußeren Staatsleben betrachtet, hierbei aber kaum übersehbar reiche Gedanken entwickelt. Es gibt in der ganzen zunächst in Frage kommenen Literatur kein Buch, in welchem eine solche Menge des Wissens, so viele neue Gesichtspunkte und eine so kräftige Durchführung des Grundgedankens zu treffen wäre. Und dennoch gibt es zumindest nicht die ganze Wahrheit. Ganz richtig ist die Erkenntnis des Vorhandenseins einzelner mehr oder wenig selbständiger und organisierter Bestandteile des Gesamtlebens; allerdings die Grundlage der ganzen Lehre, und somit die Hauptsache. Aber unmöglich kann man einverstanden sein mit der Aufstellungen der sieben "Einheiten". Patrizische Familie, Stamm, Kaste, Korporation, Lehre, Bezirk und Gemeinde, gehören logisch nicht derselben Gattung von Erscheinungen an; und ihre Aufzählung ist lange nicht erschöpfend. Die richtige Begriffsbestimmung des gesellschaftlichen Kreises, und somit der Gesellschaft selbst, kann diesen verschiedenartigen und sich zum Teil offenbar fremden Einzelheiten nicht entnommen werden. Davon mag dann nun aber, zweitens, kommen, daß RICCI diese einzelnen "Einheiten" nicht als eine Gesamtheit auffaßt, sie gar nicht mit einem Gesamtnamen bezeichnet, und sie nicht ihrem gemeinschaftlichen Wesen dem Staat und dem individuellen Dasein gegenüberstellt. Nun ist aber ein solches einheitliches Begreifen die unerläßliche Bedingung einer Gesellschaftswissenschaft und der klaren Formulierung des Verhaltens zu den übrigen menschlichen Lebenskreisen. Der Grundgedanke ist somit richtig; allein das darauf zu errichtende Gebäude ist ein unverbundener Haufen verschiedenartigen, teils köstlichen, teils ganz unbrauchbaren Materials geblieben.

Somit führen dann die bisherigen philosophischen Untersuchungen über den Begriff der Gesellschaft ebensowenig zu einem genügenden Ergebnis, wie die wilden Pläne der Sozialisten oder die Bemerkungen der sich zu eng an ihre Schritte heftenden Kritiker; und es bleibt nichts übrig, als den Versuch zu machen, durch eine eigene Forschung das Wahre zu finden.
LITERATUR - Robert von Mohl, Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. 1, Erlangen 1855
    Anmerkungen
    1) Zum Vergleich PHILIPP CHRISTIAN REINHARD, Versuch einer Theorie des gesellschaftlichen Menschen, Leipzig und Gera 1797 oder FRIEDRICH BUCHHOLZ, Hermes oder über die Natur der Gesellschaft, Tübingen 1810.
    2) siehe auch LAVERGNE PEGUILHEN, "Grundzüge der Gesllschaftswissenschaft, Königsberg 1839. Ein Werk, das sich lediglich im Kreis des  Staates  bewegt. Merkwürdig sind aber besonders CHRISTIAN WOLFFs "Vernünftige Gedanken von dem gesellschaftlichen Leben des Menschen", Halle 1721. Hier faßt der berühmte Philosoph die Sache zunächst ganz richtig an, indem er die kleinsten, zur Ergänzung des Individuums dienenden Kreise wie die Ehe, die Familie usw. bespricht; allein anstatt nun zu den eigentlich gesellschaftlichen Vereinen überzugehen, springt er auf einmal, unter Anwendung von HOBBES' Furchttheorie, in den Staat und dessen verschiedene Formen und Rechtsbeziehungen über. Trotz des richtigen aber undeutlichen Gefühls, daß gewisse vom Leben des Einzelnen und dem der Gesamtheit verschiedene naturwüchsige Verbindungen bestehen, verfehlt er also gerade diese.
    3) Der ausführliche Artikel des Staatslexikons (von ROTTECK) über "Gesellschaft und Gesellschaftsrecht" ist eine wunderliche und haltlose Vermischung von staats- und privatrechtlichen Sätzen.
    4) Es ist zu einer richtigen Würdigung der sozialistischen Literatur durchaus überflüssig, die unübersehbare Menge an Schriften aller Art zu kennen, welche diese, zum großen Teil von Literaten geführten, Parteien aus ihren Kratern ausgeworfen haben. Das Meiste ist Nachahmung und Schund. Bekanntschaft mit einigen Hauptschriften reicht völlig aus zur Einsicht der Hauptgedanken; das Weitere hat mehr ein Interesse für den Pathologen, als für den Staatsmann.
    5) KARL BIEDERMANN, Vorlesungen über den Sozialismus und soziale Fragen, Leipzig 1843
    6) LORENZ von STEIN, Der Sozialismus und Kommunismus des heutigen Frankreichs, Leipzig 1848; derselbe "Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich", Leipzig 1850.
    7) Unter den kritischen Beurteilern der sozialistischen Lehren nimmt HILDEBRAND, "Die Nationalökonomie der Gegenwart und Zukunft", Bd. I, Frankfurt 1848, einen hohen Standpunkt ein. Es kommt diese vortreffliche Arbeit hier jedoch nicht in Betracht, da der Verfasser auf die ganze Frage von der Gesellschaft gar nicht eingeht, sondern die Lehren der Sozialisten lediglich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Wahrheit prüft.
    8) AUGUST LUDWIG von SCHLÖZER, Allgemeines Staatsrecht und Staatsverfassungslehre, Göttingen 1793 (Die Metapolitik steht Seite 31-38.)
    9) G. W. F. HEGEL, Grundlinien der Philosophie des Rechts (hg. von EDUARD GANS), zweite Auflage, Berlin 1840.
    10) Am ausführlichsten ist diese Hegelsche Auffassung in EISELENs "Handbuch der Staatswissenschaften", Abhandlung II, zu finden.
    11) HUGO EISENHART, "Philosophie des Staates oder allgemeine Sozialtheorie", Leipzig 1843.
    12) AUGUST WINTER, Die Volksvertretung in Deutschlands Zukunft, Göttingen 1852. - Über dieses bedeutende Buch wird in anderen Beziehungen weiter unten berichtet werden.
    13) ADOLPH WIDMANN, Die Gesetze der sozialen Bewegung, Jena 1851
    14) JOHANN FRIEDRICH HERBART, Allgemeine praktische Philosophie (in den Sämtlichen Werken hg. von HARTENSTEIN, Bd. VIII)
    15) FRIEDRICH JULIUS STAHL, Rechtsphilosophie, Bd. II, Seite 294 der zweiten Auflage.
    16) FRIEDRICH LIEBE, Der Grundadel und die neuen Verfassungen, Braunschweig 1844. Man sehe namentlich Seite 142, 207 und 244.
    17) Das frühere hier erwähnte Werk von HEINRICH AHRENS ist "Cours de droit naturel", Paris 1844 (in deutscher von Verfasser selbst umgearbeiteter Übersetzung: "Das Naturrecht", Wien 1850; das neuere dagegen: "Die organische Staatslehre", Bd. I, Wien 1850.
    18) GIULIANO RICCI, Del Municipio, considerato com unita elementare della citta e nazione Italiana, Livorno 1847. Der Gegenstand des erst beabsichtigten großen Werkes ist eine Geschichte des Einflusses der Gemeinden auf das gesamte Leben Italiens.