P.-J. ProudhonG. MyrdalF. VorländerL. SteinC. H. Weiße | ||||
Die Theorie des Eigentums
Um die Notwendigkeit des unbeschränkten und dauernden Eigentums darzulegen, beriefen sich die Juristen auf die allgemeine Gewohnheit, quod ab omnibus, quod ubique, quod semper [weil es bei allen und überall und immer so war - wp]. "Die allgemeine Übereinstimmung ist ein unfehlbares Zeichen der Notwendigkeit und folglich der Rechtmäßigkeit einer Einrichtung", sagt LEON FAUCHER (1). Wenn dies wahr ist, so müßte man, da die allgemeine Gewohnheit das kollektive Grundeigentum gewesen ist, daraus schließen, daß das letztere allein rechtmäßig, allein dem Naturrecht angemessen ist. DALLOZ in seinem Repertoire unter dem Wort propriété, und PORTALIS in seinem "Exposé des motifs au corps législatif" behaupten, daß man ohne dauerndes Grundeigentum das Land nicht bebauen und daß infolgedessen die auf dem Ackerbau beruhende Zivilisation nicht möglich sein würde. Die Wirtschaftsgeschichte beweist die Grundlosigkeit dieser Behauptung. Das volle Eigentum in seiner Anwendung auf Grund und Boden ist eine sehr neue Einrichtung; dasselbe ist von jeher eine Ausnahme gewesen, und noch mehr was dies die Ausübung der Landwirtschaft durch den Eigentümer selbst. Der Ackerbau begann und entwickelte sich unter der Herrschaft des Gemeinde-Eigentums mit periodischer Teilung. In den Provinzen des römischen Reiches gab es nur einen Besitz des Bodens zum Nießbrauch. Im Mittelalter war das Freigut (Allod) die Ausnahme; der Bittbesitz und das beneficium, das Lehen, d. h. eine Art erblichen Nutzungsrechts, bildeten die Regel, und die Landwirtschaft wurde durch die dem Verhältnis der toten Hand unterworfenen Leibeigenen ausgeübt, welche nicht nur keine Eigentümer des von ihnen bebauten Bodens, sondern nicht einmal ihrer beweglichen Güter waren; denn die Vererbung war ihnen untersagt. Noch heute werden in England die meisten Häuser auf ein Besitzrecht von beschränkter Dauer (on lease) errichtet, und das Land wird, wie in vielen anderen Staaten, von Pächtern bewirtschaftet, welche nur während einer kleinen Zahl von Jahren einen sicheren Nießbrauch haben. - Damit der Mensch den Acker baut und säet, braucht man ihm nur den Ertrag seiner Arbeit zu gewährleisten, und dazu genügt zur Not der einjährige Besitz. Wir sehen das auf Java und selbst in unserer nächsten Nähe auf den belgischen und französischen Ardennen oder in der Eifel. Zur Ausführung nachhaltiger Meliorationen [Bodenverbesserungen - wp] und selbst zur Einführung intensiver und wissenschaftlicher Landwirtschaft bedarf es nur einer 9-18jährigen Pacht, wie man überall sieht. Kurz, die Bebauung des Bodens ist fast immer durch den zeitweiligen Besitzer, fast niemals durch den dauernden Eigentümer bewerkstelligt worden. Ein anderer ebenfalls sehr verbreiteter Irrtum ist der, daß man von "dem Eigentum" spricht, als ob dies eine festgeprägte und immer gleiche Einrichtung wäre, während dasselbe tatsächlich unter den mannigfachsten Formen aufgetreten ist und noch sehr großer und ungeahnter Veränderungen fähig ist. Wir wollen die verschiedenen Systeme prüfen, welche man aufgestellt hat, um den Ursprung und die Rechtmäßigkeit des Eigentums zu erklären; es gibt deren hauptsächlich sechs. Das römische Recht definiert das Eigentum: Dominium est ius utendi et abutendi re sua, quatenus juris ratio patitur [von Rechts wegen ist es erlaubt, sein Eigentum zu gebrauchen, zu mißbrauchen und zu genießen - wp]. Die Begriffsbestimmung des Code civil ist im Grunde genommen dieselbe: "Eigentum ist das Recht, über Sachen in der unbeschränktesten Weise zu verfügen und sie zu gebrauchen, vorausgesetzt, daß man keinen durch Gesetze oder Verordnungen verbotenen Gebrauch von denselben macht." 1) Die römischen und mit ihnen die meisten modernen Rechtsgelehrten haben die Besitznahme herrenloser Dinge als den Hauptrechtsgrund betrachtet, welcher das Eigentum verleiht. Diese Lehre läßt sich sehr wohl verteidigen, wenn es sich nur um einen beweglichen Gegenstand handelt, welchen man wirklich ergreifen und festhalten kann, wie das auf der Jagd erbeutete Wild oder einen Fund; aber sie macht unüberwindliche Schwierigkeiten, sobald man sie auf den Boden anwenden will. Vor allem wird der Boden, wie die Geschichte beweist, von den Menschen niemals res nullius [herrenlos - wp] betrachtet. Der Jagdgrund der Jägerstämme oder die Weidetrift der Nomadenhorden wird immer als gemeinsames Eigentum des Stammes anerkannt und dieser Gemeinbesitz dauert fort, selbst nachdem der Ackerbau den Boden urbar gemacht hat. Das nicht-okkupierte Land ist also keinen Augenblic eine herrenlose Sache gewesen. Überall, früher wie gegenwärtig, hat man es für dem Staat oder der Gemeinde gehörig erklärt; folglich hat früher ebenso wenig wie heute eine Besitzergreifung stattfinden können. Die meisten Anhänger dieser Theorie geben wohl eine Art ursprünglicher Gemeinschaft zu, eine communio bonorum primaeva [Gesamteigentum der Menschheit an den Sachen - wp]. Aber sie fügen hinzu, daß alle Menschen, um die Dinge, von welchen sie Besitz ergriffen haben, für sich zu besitzen, eine stillschweigende Übereinkunft getroffen hätten, jeder für seinen Teil auf dieses ungeteilte Recht am Gemeinland zu verzichten. Den geschichtlichen Ursprung des Eigentums will man also auf diese Weise erklären? Aber die Geschichte kennt keine ähnliche Übereinkunft. Also den theoretischen und vernunftgemäßen Ursprung? In diesem Fal gerät man in die Lehre vom Vertrag, welche wir weiter unten prüfen werden. THIERS gebraucht in seinem Buch über das Eigentum einen Gedanken CICEROs, welcher, indem er die Welt mit einem Theater vergleicht, behauptet, daß jeder den Platz zu dem seinigen macht, welchen er in Besitz nimmt. Das Beispiel kehrt sich gegen die Theorie, welche man feststellen will; denn vor allem ist der Zuschauer nur der Besitzer seines Platzes und sein Besitz gibt ihm nur ein zeitweises Recht, und nicht ein dauerndes Eigentum; sodann nimmt er nur einen Platz in Besitz. Jeder könnte folglch nur denjenigen Teil des Bodens sein eigen machen, welchen er wirklich behauptet und bewirtschaften kann. RENOUARD erkennt dies in seinem ausgezeichneten Buch "Über das Gewerberecht" (Du droit industriel) an. "Im rein naturrechtlichen Sinn", sagt er, "bietet die Besitzergreifung unbeweglichen Gutes eine erhebliche Schwierigkeit in der Ausführung. Sie erschließt nur ein Recht auf denjenigen Teil des Bodens, welcher wirklich in Gebrauch genommen wird." Ohne diese Begrenzung könnte in der Tat ein einzelner Mensch durch einfache Willenserklärung eine ganze Provinz in Besitz nehmen. Die Besitzergreifung ist eine Tatsache, welche vom Zufall oder von der Gewalt abhängt. Drei Menschen befinden sich auf einer Insel, welche groß genug ist, sie zu ernähren, wenn jeder von ihnen einen gleichen Teil hat; wenn aber einer von ihnen, energischer als die übrigen, zwei Drittel in Besitz nimmt, wird dann nicht einer von den beiden andern vor Hunger sterben oder der Sklave des ersteren werden müssen? Nein, der Instinkt des Rechten hat in einem solchen Fall immer eine gleiche Teilung geboten. Wir verstehen somit ein Aneignungsrecht, welches älter und mächtiger als die bloße Tatsache der Besitznahme ist und berufen erscheint, diese letztere zu begrenzen und zu regeln. Kann der Boden das Objekt eines ausschließenden und dauernden Eigentums sein? Es scheint nicht so, wenn man die Mehrzahl der Juristen hört.
Nach COUSIN ist das Eigentum die notwendige Folge und Bedingung der Freiheit. Die Freiheit ist heilig, das Eigentum muß es ebenfalls sein. Aber die Freiheit ist nur dann der Achtung wert, wenn sie dem Recht entspricht, das Eigentum nur dann, wenn es durch die Gerechtigkeit bestimmt wird. - "Freiheit und Eigentum" sagt RENOUARD, "fördern und stützen einander." Gewiß - aber dann sollten alle Eigentümer sein, da alle frei sein sollen. "Das Eigentum", sagt dieser beredte Jurist weiter, "ist die Bedingung der individuellen Würde." In diesem Fall darf man aus demselben kein Privilegium machen, wenn man nicht will, daß die Masse der Menschen entwürdigt und geknechtet wird. 2) Die zweite Theorie des Eigentums gründet dasselbe auf die Arbeit. Es ist dies die Theorie, welche die Volkswirte angenommen haben, weil sie seit ADAM SMITH der Arbeit die Erzeugung der Güter zuschreiben. LOCKE ist der erste, welcher in seinem Werk über Staatsregierung (Kapitel IV) diese Lehre klar auseinandergesetzt hat. Seine Ansichten über diesen Gegenstand sind kurz folgene: Gott hat die Erde den Menschen gemeinsam gegeben; aber da sie die Erde wie auch ihre Erzeugnisse nur gesondert gebrauchen können, so muß man wohl zugeben, daß ein einzeler sich eines Gegenstandes bedienen kann mit Ausschluß jedes andern. Jeder hat ein gesondertes Recht auf seinen eigenen Körper. Die Arbeit seines Körpers und das Werk seiner Hände sind folglich auch sein eigenes Gut. Niemand kann mehr Recht haben auf das, was er erworben hat, als er, besonders wenn den übrigen genug ähnliche Dinge bleiben. Die Arbeit, welche mein ist, macht die Dinge, indem sie dieselben dem Zustand der Gemeinsamkeit entzieht, zu den meinigen. Aber der Erwerb muß beschränkt werden durch Vernunft und Billigkeit. "Wenn jemand die Grenzen der Mäßigung überschreitet und mehr Dinge nimmt, als er nötig hat, nimmt er ohne Zweifel das, was anderen gehört." Die von LOCKE angegebene Grenze bezieht sich lediglich auf die beweglichen Gegenstände, soweit man dieselben verwenden kann, ohne sie verderben zu lassen. Bei Grund und Boden ist die Grenze das Stück, welches man selbst bebauen kann, und es ist Bedingung, daß man den andern soviel läßt, wie sie brauchen. "Das Maß des Eigentums", sagt er, "ist sehr wohl von der Natur nach dem Umfang der menschlichen Arbeitskraft und nach dem Wohlbefinden festgesetzt worden. Keines Menschen Arbeit könnte alles umspannen oder sich aneignen, noch könnte er für seinen Genuß mehr als einen kleinen Teil verzehren, sodaß es auf diese Weise für jeden unmöglich wäre, in das Recht eines andern einzugreifen oder für sich ein Eigentum zu erwerben zum Schaden seines Nachbarn, welcher noch immer Raum für einen ebenso guten und ebenso großen Besitz behalten würde. Dieser Maßstab beschränkt offenbar den Besitz eines jeden auf einen sehr mäßigen Anteil und auf so viel, wie er sich aneignen kann, ohne jemandem Unrecht zu tun. Nach LOCKE ist das oberste Prinzip: "Jeder soll soviel Vermögen besitzen, wie zu seinem Lebensunterhalt nötig ist." Die Notwendigkeit des Eigentums folgt "aus den Bedingungen des menschlichen Lebens, welches Arbeit erfordert und ein gewisses Material, auf welches man seine Tätigkeit richten kann." Indem LOCKE einerseits die Rechtsgleichheit aller Menschen (Kapitel I, § 1) andererseits die Notwendigkeit zugibt, um von demselben mittels der Arbeit leben zu können, so folgt daraus, daß er allein ein natürliches Eigentumsrecht zuerkennt. Diese Lehre leuchtet gewiß eher ein, als diejenige von der Besitzergreifung. Wie RÖDER in seinen "Grundzügen des Naturrechts" (§ 154) sehr richtig bemerkt, bringt die Arbeit eine bei weitem innigere Beziehung zwischen dem Menschen und den von ihm bearbeiteten Sachen mit sich, als einfache sinnbildliche oder auch wirkliche Bemächtigungshandlungen. Die Arbeit erzeugt Werte, folglich erscheint es gerecht, daß derjenige, welcher letztere hervorgebracht hat, davon Nutzen zieht. Da außerdem jeder rechtmäßigerweise nur das innehaben kann, was er selbst verwenden kann, so gibt es eine Grenze, welche die Usurpation verhindert. Übrigens hat niemals eine Gesetzgebung zugegeben, daß die Arbeit oder die Umformung für sich allein ausreicht, um das Eigentum zu begründen. Derjenige, welcher nicht bereits Eigentümer des Bodens oder des umgestalteten Materials ist, erwirbt durch seine Arbeit nur ein Recht auf Straflosigkeit oder auf die Entfernung der Bauten und Anlagen auf fremdem Grund und Boden. Schon KANT hatte bemerkt, daß die erste Bearbeitung, Begrenzung, überhaupt Formgebung eines Bodens kein Titel der Erwerbung desselben, d. h. der Besitz des Akzidens [nicht Wesentliche - wp] keinen Grund des rechtlichen Besitzes der Substanz [Wesentliche - wp] abgeben kann.
Wenn die Arbeit die einzige rechtmäßige Quelle des Eigentums wäre, so müßte man daraus schließen, daß eine Gesellschaft, in welcher so viele Arbeiter in Not und so viele Müßiggänger in Überfluß leben, allem Recht widerspricht und die Grundlage des Eigentums verletzt. Die in so unkluger Weise von den meisten Nationalökonomen und selbst von THIERS in seinem Buch über das Eigentum angenommene Theorie wäre folglich die Verurteilung unserer ganzen gegenwärtigen Organisation. Auch haben sie die Juristen lebhaft bekämpft. Man findet ihre Einwürfe zusammengefaßt in WARNKÖNIGs "Doctrina juris philosophica", Seite 21) und in AHRENS' "Naturrecht". Wäre die Arbeit die Quelle des Eigentums, wie sollten die Institutionen und der Code civil dazu geschwiegen haben? (2) 3) Um zu erklären, wie die Menschen die ursprüngliche Feldgemeinschaft verlassen hätten, hat man behauptet, daß dies durch eine Übereinkunft geschehen ist, und so wäre denn das Eigentum durch den Vertrag entstanden. Diese Theorie ist noch weniger haltbar als die bereits erwähnten. Wenn man ein Recht aus einer Tatsache ableiten will, so ist man vor allem gehalten, die Wahrheit dieser Tatsache nachzuweisen. Im anderen Fall fehlt dem Recht jede Grundlage. Wenn man nun bis zu den historischen Anfängen des Eigentums zurückgeht, so bemerkt man keine Spur eines erartigen Vertrags. Außerdem kann diese Übereinkunft, welche man in der Nacht der Vergangenheit suchen müßte, die gegenwärtigen Geschlechter nicht binden und demgemäß heute dem Eigentum nicht zur Grundlage dienen. Die Übereinkunft kann kein allgemeines Recht schaffen; denn sie hat selbst nur insoweit auf Geltung Anspruch, als sie der Gerechtigkeit entspricht. Wenn das Eigentum notwendig und rechtmäßig ist, so muß man es aufrecht erhalten; aber auf keinen Fall wird ein Entschluß, welchen etwa unsere Urväter gefaßt haben könnten, demselben Achtung verschaffen. KANT meint, daß die Umformung ein provisorisches Eigentum hervorbringt, welches erst mit der Zustimmung aller Glieder der Gesellschaft definitiv wird. KANT sieht keineswegs diese Zustimmung als eine historische Tatsache an, er spricht von derselben wie von einer rechtlichen Notwendigkeit, d. h. wie von einer Tatsache, welche die Gerechtigkeit zu achten gebietet. Aber von dem Augenblick an, wo man die Gerechtigkeitsidee hereinzieht, verlangt man von den allgemeinen Grundsätzen des Rechts die Heiligung der menschlichen Einrichtungen, und dann ist es überflüssig, sich auf eine Übereinkunft zu berufen, welche niemals stattgefunden hat. Es genügt zu beweisen, daß das Eigentum dem Recht entspricht. 4) Ohne auf die abstrakten Gerechtigkeitsideen oder auf die dunklen Anfänge der Geschichte zurückzugreifen, haben viele Schriftsteller der verschiedenen Richtungen behauptet, daß das Gesetz das Eigentum ins Dasein ruft.
Um das Gesetz zu geben, welches das Eigentum regelt, muß man notwendig wissen, was das Eigentum sein soll. Folglich geht der Begriff des Eigentums dem Gesetz voraus, welches dasselbe regelt. Der Herr wurde ehemals als Eigentümer seines Sklaven anerkannt: war dieses Eigentum rechtmäßig und schuf das Gestz, was dasselbe heiligte, ein wahres Recht? - Nein, eine Sache ist gerecht oder ungerecht, eine Einrichtung ist gut oder schlecht, bevor ein Gesetz sie dazu erklärt, genauso wie 2 x 2 = 4 ist, ehe diese Wahrheit ausgesprochen wird. Die Beziehungen der Dinge hängen nicht vom Willen der Menschen ab; sie können gute und schlechte Gesetze machen, das Recht heiligen oder verletzen; aber dieses bleibt nichtsdestoweniger bestehen. Behauptet man, daß jedes Gesetz gerecht ist, so muß man zugeben, daß das Gesetz nicht das Recht erzeugt. Weil wir eine Idee von der Gerechtigkeit haben, welche über den Verträgen und Gesetzen steht, können wir im Gegenteil sagen, daß diese Gesetze oder diese Verträge gerecht oder ungerecht sind. In jedem Augenblick der Geschichte und in jeder Gesellschaft, wo die Menschen sind, was sie sind, gibt es eine politische und soziale Organisation, welche am besten den vernünftigen Bedürfnissen des Menschen entspricht und am meisten seine Entwicklung begünstigt. Diese Ordnung bestimmt die Herrschaft des Rechts. Die Wissenschaft ist berufen, sie anzuerkennen und die Gesetzgebung, sie zu heiligen. Jedes Gesetz, welches dieser Ordnung entspricht, ist gut, gerecht; jedes Gesetz, welches ihr widerspricht, schlecht, ungerecht. Der Satz läßt sich nicht aufrecht erhalten, daß in der menschlichen Gesellschaft, wie im All der Natur, die bestehende Ordnung notwendig die beste ist, man müßte denn alle sozialen Ungleichheiten für rechtmäßig erklären, weil sie notwendig sind, und jeden Reformversuch zur Torheit, wenn nicht gar zu einem gewaltsamen Eingriff in die Gesetze der Natur. In diesem Fall müßte man auch zugeben, daß Raub, Sklaverei, Gütereinziehung von dem Augenblick an gerecht sind, wo sie durch das Gesetz dekretiert werden, und dann müßten die gewaltsamsten Eingriffe in das Recht als das wahre Recht angsehen werden. Das Gesetz macht also nicht das Recht. Das Gesetz diktiert das Recht. 5) Manche Volkswirte wie ROSCHER, MILL, COURCELLE SENEUIL nehmen an, daß die Natur des Menschen das Eigentum notwendig macht, weil er ohne diesen Antrieb nicht arbeiten und sparen würde. ADOLF WAGNER nennt dieses System die natürlich-ökonomische Eigentumstheorie. ROSCHER faßt dieselbe in folgende Worte:
"Das Grundeigentum", sagt Mill (7), "wenn es rechtmäßig sein soll, muß seine Rechtfertigung in etwas anderem finden als im Recht des Arbeiters auf das, was er mitttels seiner Arbeit geschaffen hat. Der Boden ist keine Schöpfung des Menschen, und wenn sich ein Einzener ein reines Geschenk der Natur aneignet, das nicht für ihn allein gemacht war, sondern ebensowohl allen Andern gehörte, bis er Besitz davon ergriff, so ist dies prima facie [auf den ersten Blick - wp] ein Unrecht gegen alle Andern. ... Man hat die private Aneignung von Land für wohltätig erklärt sowohl für diejenigen, welchen keinen Anteil empfangen, als auch für diejenigen, welche einen solchen erhalten. Und in welcher Weise wohltätig? Wohltätig, weil das stärkste Interesse, welches das Gemeinwesen und die Menschheit am Land hat, darin besteht, daß dasselbe die größte Menge an Nahrungsmitteln und anderen der Gemeinschaft nötigen oder nützlichen Dingen hervorbringt. Obgleich nun das Land selbst nicht das Werk menschlicher Wesen ist, so ist dies doch bei seinem Produkt der Fall, und um genug von diesem Produkt zu erhalten, muß jemand viel Arbeit aufwenden, und um diese Arbeit zu unterstützen, muß er eine beträchtliche Menge früherer aufgesparter Arbeiten mit verbrauchen. Nun lehrt uns die Erfahrung, daß die große Mehrzahl der Menschen für sich selbst und ihre unmittelbaren Nachkommen viel härter arbeiten und größere Geldopfer bringen wird, als für das Gemeinwesen. Um also die Produktion am meisten zu fördern, hat man es für recht gehalten, daß einzelne ein ausschließliches Eigentum an Grund und Boden hätten, sodaß sie möglichst viel zu gewinnen hätten wenn sie das Land so produktiv machten, wie sie könnten, und nicht Gefahr liefen, durch die Einmischung irgendeines Anderen daran gehindert zu werden. Dies ist der Grund, welcher gewöhnlich für die Erlaubnis, daß das Land Privateigentum sein möchte, angeführt wird, und es ist der beste Grund, der aufgestellt werden kann."
Die natürlich-ökonomische Eigentumstheorie hat den großen Vorzug, daß sie, indem sie die allgemeine Nützlichkeit zur Grundlage des Eigentums macht, es ermöglicht, die gegenwärtige Einrichtung nach Ausscheidung des der Billigkeit und dem Gesamtinteresse Widersprechenden und durch eine Modifizierung derselben gemäß den neuerwachenden Bedürfnissen und den technischen Fortschritten nach und nach zu verbessern. (8) 6) Das sechste Systsem betrachtet das Eigentum als ein natürliches Recht. Gegenwärtig wiederholen alle Verteidiger des Eigentums um die Wette, daß es ein natürliches Recht ist; aber es gibt nur wenige, welche die Tragweite dieser Worte begreifen. Die deutschen Rechtsphilosophen haben dieselben sehr gut erläutert. Nach FICHTE ist es das persönliche Recht des Menschen in seiner Beziehung zur Natur, einen Wirkungskreis zu haben, welcher ihm genügende Mittel zum Leben gewährt. Dieser physische Wirkungskreis muß somit jedem garantiert werden, aber mit der Bedingung, daß jeder ihn auch durch seine Arbeit nutzbar macht. So müssen alle arbeiten und alle Arbeitsmittel besitzen. In seinen Beiträgen zur Berichtigung des Urteils über die französische Revolution (Seite 118) sagt FICHTE wörtlich:
Oder der Mensch wird morden und brennen.
"Das Eigentum ist ein natürliches Recht", sagt PORTALIS; "das Prinzip des Rechts ist in uns." Aber wenn es ein natürliches Recht ist, d. h. eben aus der Natur des Menschen entspringt, so folgt daraus, daß kein Mensch desselben beraubt werden kann. Der Grund, welchen PORTALIS für die Existenz des Eigentums angibt, schließt das Eigentum für alle ein. Um zu leben, sagt er, muß der Mensch sich einen Teil des Bodens aneignen können, den er mit eigener Arbeit bebaut. Ganz recht, nur müssen wir unter dem Wort "Mensch" alle Menschen verstehen; denn alle können in der Tat nur durch die Aneignung bestehen. Es folgt also aus dem System von PORTALIS, daß das Aneignungsrecht ein allgemeines Recht ist und daß keiner desselben beraubt werden darf. Nach DALLOZ (11) ist das Eigentum "kein angeborenes Recht, sondern es leitet sich von einem angeborenen Recht her. Dieses angeborene Recht, welches das Eigentum im Keim enthält, ist die Freiheit, und aus der Freiheit entfließt mit Notwendigkeit das Eigentum". Wenn DALLOZ recht hat, so folgt daraus, daß jeder Mensch, da er das Recht hat, frei zu sein, auch das Recht besitzt, Eigentümer zu sein.
Die instinktive Achtung dieses natürlichen, jedem Menschen zukommenden Rechts auf das Eigentum dient dem Unterstützungsrecht zur Grundlage, welches nur einen Ersatz für dasselbe bildet und welches die Gesetzgebung aller Länder, die englische an der Spitze, sanktioniert hat. Wenn man das ursprüngliche Aneignungsrecht leugnet, muß man zugeben, daß MALTHUS recht hatte:
Angenommen, wir besitzen eine Insel, auf welcher wir von den Früchten unserer Arbeit leben; ein Schiffbrüchiger wird ans Ufer verschlagen: was ist sein Recht? Kann er mit Berufung auf die einstimmige Ansicht der Rechtsgelehrten sagen:
In der Tat, wenn er nicht das Recht hat, von den Früchten seiner Arbeit zu leben, so kann er noch weniger den Anspruch erheben, kraft eines angeblichen Unterstützungsrechtes von den Früchten fremder Arbeit zu leben. Ohne Zweifel können wir ihm helfen oder ihn gegen Lohn beschäftigen; aber es ist dies ein Akt des Wohlwollens, keine juristische Lösung. - Wenn er nicht einen Teil des produktiven Bodens in Anspruch nehmen kann, um darauf von seiner Arbeit zu leben, so hat er überhaupt kein Recht. Wer ihn verhungern läßt, verletzt nicht die Gerechtigkeit. Muß es noch besonders ausgesprochen werden, daß diese Lösung, welche diejenige der offiziellen Jurisprudenz und der heutigen Nationalökonomie zu sein scheint, dem angeborenen Gerechtigkeitsgefühl, dem natürlichen Recht, der primitiven Rechtsbildung aller Völker und selbst den Grundsätzen derjenigen, welche dieselbe annehmen, widerspricht? In der griechischen Sprache, deren Wortbildungen oft eine ganze Philosophie einschließen, enthalten die Wörter für gerecht und Gerechtigkeit, dikaios, dikaiosyne, auch den Begriff der Gleichheit oder der gleichen Teilung. Man hat unter dem natürlichen Recht bald, wie im 17. und 18. Jahrhundert, die Gesamtheit der von den Menschen instinktmäßig im "Naturzustand" befolgten Gesetz verstanden, bald, wie in unserer Zeit, die Gesetze, welche der Natur des Menschen entsprechen und welche die Vernunft entdeckt. Das natürliche Recht sanktioniert im einen und in einem andern Sinn das allen zuerkannte Aneignungsrecht. Ich glaube historisch nachgewiesen zu haben, daß in der Tat alle Völker ursprünglich eine Organisation hatten, welche jedem Menschen einen Teil des produktiven Bodens gewährte. Die theoretische Untersuchung zeigt auch, daß das Eigentum eine unentbehrliche Bedingung der Existenz, der Freiheit und der Entwicklung des Menschen ist. Das angeborene Gefühl der Gerechtigkeit, das Urrecht und das Vernunftrecht sind also darin einig, jeder Gesellschaft die Verpflichtung aufzuerlegen, sich so zu organisieren, daß jedem das ihm zukommende rechtmäßige Eigentum zuteil wird.
Es gibt für die menschlichen Dinge eine Ordnung, welche die beste ist. Diese Ordnung ist keineswegs immer diejenige, welche besteht; warum würden wir sonst alle sie ändern wollen? Es ist vielmehr diejenige, welche zum größten Wohl der Menschheit bestehen sollte. Gott kennt sie und will sie. Der Mensch muß sie entdecken und einsetzen.
1) LEON FAUCHER, Diction. de l'Ècon. polit., Artikel "propriété. 2) THIERS hat sich freilich durch etliche Widersprüche nicht beirren lassen. "Jedem für seine Arbeit, wegen seiner Arbeit, nach seiner Arbeit!" ruft er aus. "Man kann also das Dogma aussprechen: die unzerstörbare Grundlage des Eigentumsrechts ist die Arbeit." Weiterhin setzt er hinzu: "Um arbeiten zu können, muß man sich zuerst des Arbeitsmaterials bemächtigen, d. h. des Bodens, welcher das für die landwirtschaftliche Arbeit unentbehrliche Material ist; daraus geht hervor, daß die Besitzergreifung der erste Akt sein muß, mit welchem das Eigentum beginnt, die Arbeit der zweite." Ferner sagt er: "Jede Gesellschaft stellt in ihrem Beginn die Erscheinung einer mehr oder weniger gewalttätigen Besitzergreifung dar, welcher allmählich die Erscheinung einer regelmäßigen Übertragung folgt mittels des Tausches gggegen den rechtmäßigen Ertrag irgendeiner Arbeit." So brauchte also ein Dieb nur den gestohlenen Gegenstand gegen "den rechtmäßigen Ertrag irgendeiner Arbeit" auszutauschen, um ordentlicher Eigentümer desselben zu werden. Nach THIERS entspringt somit das Eigentum bald aus der Arbeit, bald aus der Besitzergreifung, bald aus dem durch den Tausch legitimierten Raub! - An einer anderen Stelle schildert er den Menschen, welcher fischt oder Korn anbaut, und ruft dabei aus: "Der Fisch, welchen ich mit so vieler Geduld gefangen habe, das Brot, welches ich mit so vielen Mühen hervorgebracht habe - wem gehören diese Dinge? Die gesamte Menschheit wird antworten, daß sie mir gehören." (De la prop., Seite 38) Und doch teilen überal die menschlichen Gesetze den größten Teil des Fisches und des Brotes nicht demjenigen zu, der sie durch seine Arbeit herbeigeschafft hat, sondern demjenigen, der dem Arbeiter zu fischen und zu pflanzen erlaubt hat. Auf diese Weise zerstört THIERS offenbar die Grundlage des quiritischen Eigentums, welches er verteidigen will. 3) BOSSUET, Polit. tirée de l'Ècrit., erstes Buch, Artikel 3, 4. 4) MONTESQUIEU, Esprit de lois, Buch XXVI, Kap. 15. - LEON FAUCHER (vgl. den Artikel a. a. O.) entgegnet, daß man niemals diese ursprüngliche Gütergemeinschaft als Einrichtung der Natur findet. Die wildesten Stämme, sagt er, kennen Mein und Dein. Ganz recht; aber MONTESQUIEU spricht von einem Grundeigentum, und dieses ist in der Tat überall in der Urzeit gemeinsam gewesen. 5) MAYNZ, Cours de droit romain, Seite 682. 6) WILHELM ROSCHER, System der Volkswirtschaft, Bd. I, §§ 77 und 82. 7) JOHN STUART MILL im "Examiner" vom 19. Juli 1873 8) Die Theorie des Eigentums findet sich nirgends mehr vertieft und besser erörterrt als in der trefflichen Bearbeitung des "Lehrbuchs der politischen Ökonomie" von KARL RAU durch ADOLF WAGNER (Teil I, Grundlegung, § 254f). Nach WAGNER muß bei jedem Versuch der Begründung des Eigentums eine Unterscheidung des letzteren nach den ökonomischen Zwecken, welchen die im Eigentum stehenden Objekte dienen, und daher nach den ökonomischen Funktionen dieser Objekte erfolgen. Er vertritt im weiteren Verlauf seiner Darstellung die "Legaltheorie", welche das Eigentum, insbesondere das Grund- und Kapitaleigentum auf die Rechtsbildung, auf die staatliche Anerkennung begründet. Ohne Zweifel ist es der Wille des Gesetzgebers, der über Eigentum und Erbrecht bestimmt. Aber was soll der Gesetzgeber bestimmen? das möchte man gerade wissen. Man muß also auf die Bedürfnisse und Rücksichten zurückgehen, durch die bestimmt wird, welches das Gesetz sein soll. Ähnlich wie WAGNER behandelt ADOLPH SAMTER das Eigentum in seinen Büchern "Soziallehre" und "Gesellschaftliches und Privateigentum". Nach SAMTER sollen Grund und Boden, Bergwerke und Verkehrswege dem Staat und der Gemeinde gehören, um ein Gegengewicht gegen die Macht des Privateigentums zu bilden, dessen Rechte viel größer, viel ausschließender und weniger umgrenzt sind als früher. 9) G. W. F. HEGEL, Grundlinien einer Philosophie des Rechts, § 49. 10) HEINRICH AHRENS, Das Naturrecht, Bd. II, Seite 114 und 146. 11) DÈSIRÈ DALLOZ, Répertoire gén. s. v. Propriete 12) CHARLES RENOUARD, Du droit industriel, Seite 173. |