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(1819-1880) Die Grundbegriffe des Rechts [1/2]
I. Einleitendes 1. Die Stellung der Rechtsphilosophie im System der Wissenschaften Die Rechtsphilosophie ist ein Teil des praktischen Wissens als eines vom theoretischen Gebiet wesentlich verschiedenen Teils der Wissenschaft. Im praktischen Wissen hingegen stellt das Denken, über diese gegenständliche Notwendigkeit hinausgehend kraft seiner selbsttätigen inneren Gesetzmäßigkeit ein Gesetz der inneren Zusammenstimmung auf, in welchem es den vollendeten, d. h. wahrhaft in sich selbst zusammenstimmenden Begriff des Denkens hat. Dieser Unterschied des theoretischen und des praktischen Wissens gründet sich darauf, daß das praktische Wissen zu seinem Gegenstand den ihm aus dem theoretischen Wissen gegebenen Begriff des freien Willens hat. Als Wille ist der Mensch nicht mehr bloßer Gegensatz der bewußten Selbstheit und einer von ihr unabhängigen ihr entgegengesetzten Bestimmtheit seines Wesens; er ist vielmehr Selbstbestimmung, beherrschende Selbstheit seines Wesens, seine Bestimmtheit ist von ihm aus als Selbstheit gesetzt, im Willen ist der Mensch Selbstverwirklichung. Allein dieselbe innere Gesetzmäßigkeit des Wissens, mit welcher es, hinausgehend über die bloße psychologisch-notwendige Entwicklung des Bewußtseins, den Willen allein als die formelle Grundlage für die innere Zusammenstimmung des Ichs mit sich hervorhebt - dieselbe selbsttätige Gesetzmäßigkeit des Denkens sagt nun auch wiederum, daß, weil nur der Wille das vollendete, in sich selbst zusammenstimmende Dasein ist, auch nur der Wille als ein mit dem bestimmten Inhalt seines menschlichen Wesens geeinigter sich Selbstzweck sein kann, daß er nur hierin seine widerspruchsvolle wahre Zusammenstimmung mit sich hat, nicht in irgendeinem gegenständlichen und den Bedingungen der Natürlichkeit und Endlichkeit unterworfenen Zwecke. Auf solche Weise gewinnt das praktische Wissen das Gesetz der sittlichen Zusammenstimmung mit seinem Gegenstand. Denn die Sittlichkeit ist der Wille, so wie er sich als das mit dem wesentlichen Inhalt seiner Menschnnatur geeinigte Wollen, als diese geistige Selbstbestimmung innerer Selbstzweck ist. Das praktische Wissen geht demnach wesentlich von der Sittlichkeit als solcher, d. h. von ihr als innerlich geistiger aus, sofern es ja nur in dieser das in sich selbst zusammenstimmende vollendete Dasein erkennt. Und in diesem Sinne ist also überhaupt das ganze praktische Wissen nur Wissenschaft des Sittlichen. Indem nun aber der Wille sich als den mit seinem inhaltsvollen Wesen geeinigten zum Selbstzweck hat und sich hierin als die gegenständliche inhaltvolle Betätigung dieses seines Wesens setzt, so enthält die Wissenschaft des Sittlichen notwendig zugleich den Inbegriff der Bedingungen, an welche sich die inhaltvolle und in sich zusammenstimmende Selbstverwirklichung des Ichs knüpft. Der Inbegriff dieser Bedingungen als äußerer in die Sinnlichkeit und Leiblichkeit fallender soweit sie als Inhalt des freien Handelns in Betracht kommen, ist der Inhalt der Rechtswissenschaft. Das praktische Wissen hat die gegenständlich zu betätigenden Bedingungen der Sittlichkeit soweit zu entwickeln, als sie sich aus dem Verhältnis der eigenen Tätigkeit des Ich zu den Dingen ergibt. Und deshalb ist das Recht als die durch das freie Handeln gesetzte äußere Bedingung des sittlichen Zwecks das Erste. Allein der Geist verhält sich nicht bloß als dieses freie Handeln, sondern hat ebenso eine gegenständlich empfängliche theoretische Seite seines Wesens, nach welcher er seine widerspruchslose Zusammenstimmung mit der ihm gegenüberstehenden Wirklichkeit zu haben bestimmt ist. Und zwar muß er diese einerseits auf der Seite des Gegenstandes haben, der äußeren Erscheinung, d. h. im Schönen in der Kunst, andererseits auf Seiten seiner innerlichen gegenständlich hingegebenen Tätigkeit in der denkend begreifenden Wissenschaft. Diese beiden theoretischen Gebiete gehören ebenfalls in das praktische Wissen und kommen ihrem allgemeinen Begriff nach im ersten Teil desselben (der Sittenlehre) als Formen des sittlichen Verhaltens vor. Allein die Entwicklung der eigentümlich gegenständlichen Bedingungen (oder ihrer Gesetzmäßigkeit) gehört wie die Rechtsphilosophie in den zweiten praktisch-theoretischen Teil, so daß sie die Rechtsphilosophie, welche es mit den an das freie Handeln geknüpften äußeren Grundbedingungen des ganzen sittlichen Zwecks zu tun hat, voraussetzen. Das praktische Wissen glieder sich demzufolge in zwei entgegengesetzte Hauptteile:
2. in den gegenständlichen oder theoretischen Teil, welcher die gegenständlichen Bedingungen für die Verwirklichung des im ersten Teil entwickelten geistigen Selbstzwecks aufstellt, soweit sich diese Bedingungen aus dem Verhältnis der geistigen Tätigkeit selbst ergeben. Das Recht bezieht sich auch auf alle Gebiete des sittlichen Daseins, aber nur in der Weise, daß es die vom freien Willen abhängigen, gegenständlich äußeren Bedingungen dieser sittlichen Gebiete umfaßt, während nur die Sittlichkeit selbst in ihrem vollständigen und umfassenden Sinn die innerlich geistige Wirklichkeit all jener Gebiete in sich begreift. Indem das Recht ganz als ein gegenständliches Gebiet des Sittlichen selbst erscheint, und sich sein Begriff erst vom Begriff des sittlichen Selbstzwecks ergibt, hat es notwendig den gesamten umfassenden Zweck der Sittlichkeit auch zu seinem Zweck. Allein das Recht selbst besteht nur in der vom freien Handeln gesetzten Verwirklichung der gegenständlich äußerlichen Bedingungen dieses umfassenden sittlichen Zwecks; es ist und bleibt also gegenüber von einem innerlich sittlichen Selbstzweck doch diese bloße Äußerlichkeit, und so ist ungeachtet seiner wesentlichen und durchgängigen Beziehung auf den sittlichen Zweck doch zugleich sein Unterschied von demselben gewahrt. - Was nun aber das Verhältnis der Rechtsphilosophie zum ersten Teil des praktischen Wissens, der Sittlichkeit im engeren Sinne (Sittenlehre) betrifft, so unterscheidet sie sich von dieser wesentlich dadurch, daß diese als der Ausgangspunkt des ganzen praktischen Wissens nur erst die sittlichen Zwecke selbst, nicht aber die entwickelten gegenständlichen Bedingungen des Zwecks enthält, wodurch sie sich dann auch von den eigentlich theoretischen Gebieten der Kunst- und Wissenschaftslehre gänzlich unterscheidet. Die Sittenlehre enthält daher zwar schon alle die gegenständlichen Aufgaben, welche dann in der Rechtsphilosophie und in der Lehre von Kunst und Wissenschaft ihre nähere Entwicklung finden, allein sie enthält dieselben doch nur erst von der subjektiven innerlichen Seite des Wollens aus als einem wesentlichen Inhalt dieses sich zum Selbstzweck setzenden Willens. Daggen die Bedingungen dieser Zwecke zu entwickeln, welche in der gegenständlichen natürlichen Bedingtheit des menschlichen Wesens und Bewußtseins begründet sind, dies ist nicht Sache des ersten (rein praktischen) Teils, sondern des zweiten, welcher es eben mit dem System dieser gegenständlichen Bedingungen in Recht, Wissenschaft und Kunst zu tun hat. - Andererseits hat nun auch umgekehrt die Rechtsphilosophie nicht mehr jene Zwecke selbst zu entwickeln, sondern nur die bestimmten äußeren Bedingungen, sofern sie durch das freie Handeln zu verwirklichen und nicht rein gegenständlicher, technischer Art sind. Die Zwecke selbst dagegen hat die Rechtsphilosophie aus der Sittenlehre vorauszusetzen. Wie also sachlich die Sittlichkeit alles in sich schließt, was zum Recht gehört, aber ohne daß deshalb die Sittenlehre diese Rechtsbedingungen zu entwickeln hätte, so hat auch das Recht sachlich eine Menge von Handlungen mit der Sittlichkeit gemeinsam, ohne daß sie deshalb in der Rechtsphilosophie ihre begriffliche Erörterung finden könnten. So ist z. B. die körperliche Pflege und Ausbildung sowohl seiner selbst als anderer gewiß ebensosehr eine wesentliche Rechtspflicht wie auch sittliche Pflicht; allein sie hat nicht mehr in der Rechtsphilosophie ihre Erörterung zu finden, deshalb, weil sie als dieser sittliche Zweck schon in der Sittenlehre ihre Erörterung finden muß. Die Rechtslehre setzt also diesen wie andere sittliche Zwecke innerhalb ihrer selbst als Gegenstand des rechtlichen Handelns schon voraus, ohne ihn eigens als diesen Zweck zu entwickeln. Umgekehrt kann die Sittenlehre nur den formellen Begriff des Rechtsverhältnisses als eines sittlich geforderten aufstellen, daß nämlich das Ich sowohl um seiner selbst als um anderer willen sich in dieses Verhältnis setzt, ebenso wie die Sittenlehre formell den Begriff der verschönernden oder Kunsttätigkeit und den der Wissenschaft als gegenständlich sittliche Zwecke aufstellen muß, nicht aber die bestimmten Bedingungen beider hat. Gegenüber von der Geschichte aber und der Philosophie der Geschichte stellt die Rechtsphilosophie wie überhaupt das praktische Wissen ein Ziel der Geschichte auf, ein solches, in welchem die geschichtliche Entwicklung vom noch Unwahren und Widersprechenden zum Vollendeten zumindest insofern ihr Ende finden soll, als die prinzipielle Umwandlung und Fortbildung des Bewußtseins, welche das Wesen der bisherigen Geschichte ist, zu ihrem gereiften Ziel kommen und anstatt dieser wechselnden prinzipiellen Fortbildung vielmehr nur die wachsende immer vollständigere Ausbreitung und Durchführung des für immer bleibenden Prinzips treten soll. Daß aber die Geschichte ein solches Ziel haben muß, liegt notwendig in ihrem Wesen, wonach sie auf der Natur ruhend, die ja gleichfalls ein solches vollendetes Ziel hat (im menschlichen Wesen oder dem Geist) im erreichten prinzipiellen Bewußtsein des Geistes von sich selbst ihr für immer bleibendes keiner Umwandlung, sondern nur einer Ausbreitung und reicheren Bestimmung fähiges Prinzip erhalten muß. Es ist also durchaus notwendig, daß das rein praktische Wissen seiner unterscheidenden wahren Natur nach den Begriff eines Zustandes oder vielmehr Systems des Handelns aufstellt, wie er sein soll. Ihm dies absprechen zu wollen wäre nur möglich mit der Aufhebung des Begriffs der Sittlichkeit selbst, welche eben dieses reine Gesetz der inneren Zusammenstimmung für den Willen, d. h. ein Sollen ist. - Wir erörtern im Folgenden nur noch einen Begriff näher, welcher zwar für die Rechtsphilosophie schon vorausgesetzt ist und deshalb bloß in die Einleitung gehört, zugleich aber doch für den Begriff des rechtlichen Handelns für die Frage über Zurechnung und Nichtzurechnung wesentlich ist und darum auch in der Rechtsphilosophie einer näheren Erörterung bedarf - nämlich den Freiheitsbegriff. Voraussetzung für den Rechtsbegriff a) Nach seinem allgemeinen psychologischen Wesen und seinem Verhältnis zum Sittlichen Der Geist ist geschiedene Selbstheit seines natürlich bedingten leiblichen Seins, sofern er, obgleich nur als die Selbstheit dieses leiblichen Seins vorhanden, doch nicht in dessen unmittelbare Empfindungen und Triebe versenkt ist, sondern sich selbständig hiervon unterscheidet. Auf diesem seinem Wesen als Selbstbewußtsein beruth es, daß er auch als Wille nicht ein bloßes Begehren, sondern der Wille einer irgendwie gegenständlich tätigen Selbstbestimmung, d. h. ein Wille des Handels ist. Allein auch als dieser handelnde Wille schließt er nichtsdestoweniger jene entgegengesetzten Seiten in sich, welche nach seinem eben bezeichneten Begriff als geschiedene Selbstheit eines natürlich bedingten Seins in ihm zur unzertrennlichen Einheit verbunden sind. Der Wille ist nämlich seiner Natur nach keineswegs ein bloß selbsttätiger Akt, sondern er ist von sich aus zugleich hingegeben an seinen Gegenstand, eine innerliche Beziehung auf denselben. Das Element des Geistes, kraft dessen er eine Beziehung auf sein bestimmtes inhaltvolles Dasein oder Hingegebensesin an dasselbe ist, heißen wir Empfänglichkeit, wie z. B. das Denken die selbsttägige Hingebung des Selbstbewußtseins in seine reine Empfänglichkeit für ein Objekt ist. Im Willen läßt sich dieses Element des Geistes nicht als Empfänglichkeit bezeichnen, da es von einem Akt der Selbstheit aus eine aktive Form der Beziehung auf das Objekt enthält. Allein der Wille könnte doch selbst nicht sein ohne dieses der reinen Selbsttätigkeit entgegengesetzte Element, welches in anderen Formen des Geistes als Empfänglichkeit erscheint und welches darauf beruth, daß der Geist Selbstheit eines natürlich bedingten von ihm selbst als ein anderes unterschiedenen Daseins ist. Nun ist klar, daß dieses zweite Element im Willen den Inhalt desselben enthält, während das andere der reine Akt der inneren Selbstbestimmung für sich bloße Form ist. Auf diesen entgegengesetzten, unzertrennlich verbundenen Seiten im Wesen des Geistes und Willens beruth es, daß der Wille ebensosehr mit Notwendigkeit in dieser bestimmten Weise handelt, wie er darin doch als freier geistiger Akt handelt. Den Inhalt seines Handelns kann er nämlich nur aus dem ihm vorausgesetzten Gehalt seines Daseins und Bewußtseins nehmen; er wird sich daher, so sehr er auch der Form nach eine geistige Selbstbestimmung ist, doch seinem Inhalt nach notwendig gemäß dem bestimmten Inhalt seines anderweitigen bestimmten Wesens und Bewußtseins bestimmen. Ein Selbstbewußtsein, z. B. das keine anderen als sinnliche Güter und Zwecke kennt, ist auch ebendamit, so sehr es der Form nach ein freier geistiger Akt ist, doch durchaus unfähig sich einen anderen als einen demgemäßen sinnlichen Zweck zu geben. Es ist widersinnig, daß es aus der bloßen leeren Form seines selbsttätigen geistigen Aktes heraus sich einen anderen Inhalt geben könnte als den seines oben bezeichneten Bewußtseins. Derjenige also, welcher nichts als diesen Inhalt sinnlicher Zwecke oder auch seines selbstsüchtigen geistigen Einzeldaseins kennt, ist bei all dieser Freiheit des Wollens noch ein völliger Knecht dieses seines sinnlichen Daseins und selbstsüchtigen Bewußtseins. Ist dies der durchaus notwendige Begriff des Willens im Hinblick auf das psychologische Wesen seines Handelns, so folgt aber auc, daß der sittlich Handelnde, obgleich er nicht bloß formell, sondern auch dem geistig sittlichen Inhalt seines Handelns nach sich gegenüber von seiner Natürlichkeit frei bestimmt, doch zugleich mit Notwendigkeit in dieser bestimmten Weise handelt. Auch in ihm ist die freie tätige Selbstheit nur die Form dessen, was der anderweitig bestimmte Inhalt seines Wollens ist; er handelt sittlich kraft des in ihm vorhandenen sittlichen Bewußtseins und Gefühls. Mit diesem Begriff der Freiheit ist
2. noch auch die allgemeine wesentliche Möglichkeit für den Menschen sich zu dem von der Natürlichkeit freien, geistig sittlichen Handeln zu erheben 1. Von einer unfreien Naturbestimmtheit unterscheidet sich der obige Begriff des freien Willens dadurch gänzlich, daß es sich in ihm nicht etwa bloß um ein Hindurchgehen einer Bestimmtheit durch das bloße Bewußtsein, sondern um einen selbsttätig geschiedenen Akt handelt, welcher als solcher gegenüber von allen Naturtrieben nicht etwa bloß ein höherer Grad von innerer Tätigkeit, sondern seinem ganzen qualitativen Wesen nach verschieden ist. Die psychologische Notwendigkeit also, mit welcher sich der Wille seinem gegenständlichen Inhalt nach bestimmt, beruth in der obigen Erörterung in keiner Weise darauf, daß irgendwie das Wesen des freien geistigen Aktes aufgehoben würde, sondern sie beruth durchaus darauf, daß dieser selbsttätig geschiedene geistige Akt (welcher sich als solcher von allen bloßen Naturwesen gänzlich unterscheidet) doch für sich nur die bloße Form seines anderweitigen bestimmten Wesens und Bewußtseinsinhaltes ist. Auf solche Weise ist ganz unmittelbar im Begriff des Geistes und Willens sowohl die Freiheit wie auch die Notwendigkeit seines Handelns zusammengesetzt. Als selbsttätige für sich geschiedene Selbstheit seines Wesens handelt der Geist frei, aber als bloße Selbstheit oder Form seines anderweitig bestimmten und vorausgesetzten Wesens und Bewußtseinsinhaltes handelt er zugleich jedesmal mit einer geistigen (nicht physischen) Notwendigkeit in dieser bestimmten Weise. Auch erhellt sich, daß ebenso für die sittliche Beurteilung nicht bloß jene Freiheit des Aktes, sondern ebenso jene psychologische Notwendigkeit, mit welcher sich der Wille bestimmt, wesentlich ist. Denn nur dadurch, daß der sittliche Wille und ebenso umgekehrt der böse eine wirkliche Macht im Menschen ist, d. h. auf einer mit psychologischer Notwendigkeit wirkenden Bestimmtheit in ihm beruth, erhält sowohl der Begriff des Sittlichen wie auch der des Bösen seine Kraft, sowie freilich auch andererseits die Erhebung des bestimmten Inhaltes in die Form des selbsttätig geschiedenen geistigen Willensaktes ebenso wesentlich ist für die Abscheulichkeit des Bösen wie für den Wert des Sittlichen. 2. Aber auch die wesentliche Möglichkeit des alle niederen Seelentriebe überwindenden geistig sittlichen Handelns ist durch den obigen Begriff der Freiheit für jeden Menschen gesichert. Sofern nämlich nur der Wille und vor allem als handelnder in der Bestimmtheit seines Wesens seine Selbsttat hat, nur in ihm also der Geist oder der Mensch überhaupt seine wahre Selbstverwirklichung erlangt, so ist das Wollen eben als diese innere geistige Selbstheit, aber in der Einigung mit dem für es gegenständlichen, wesentlichen Inhalt und Gesetz seines allgemein menschlichen Wesens, der geistige Selbstzweck, und das Bewußtsein dieses allein in sich zusammenstimmenden geistigen Selbstzwecks, gegenüber von welchem jeder andere bloß gegenständliche und endlich bedingte ein unwahrer und widersprechender ist, bildet den wahren Gehalt des sittlichen Bewußtseins und Handelns. Dieses sittliche Gesetz trägt in seinem Ursprung auch die wesentliche Möglichkeit seiner Verwirklichung im Gegensatz gegen alle bloß endlichen Antriebe. Denn ein sittliches Gesetz ist es durchaus nur deshalb, weil es die Bedingung der vollendeten Zusammenstimmung des Geistes und Menschen in sich selbst enthält. Darum erhält aber auch dieses Gesetz einen jedem andern noch so mächtigen Antrieb unbedingt vorangehenden Beweggrund, welcher sich in jedem Menschen zur beherrschenden Macht seines Tuns muß erheben können. Das wahre sittliche Bewußtsein ist also mit diesem Begriff der Freiheit vollkommen befriedigt; es hat nichts weniger als das Interesse eines hierüber hinausgehenden psychologischen Begriffs der Willensfreiheit in der Weise, daß diese, als der einfache Akt des Willens, eine größere Kraft in sich schließt, als ihm im Obigen eingeräumt wird. Vielmehr sind die tieferen religiösen Begriffe von Sünde und Gnade durchaus mit jedem Begriff der Freiheit unvereinbar, welcher dieser nach ihrem bloß psychologischen Begriff mehr einräumen will. Nach dieser religiösen Ansicht kann es durchaus nur eine anderweitig im Bewußtsein lebende inhaltsvolle Bestimmtheit, eine demgemäße sittliche Bildung etc. sein, zufolge welcher der Wille mit sittlicher Freiheit handeln kann, so daß der Willeselbst nach seinem psychologischen Wesen hierin nichts als die freie geistige Form ist, welche dem gegenständlichen Inhalt ihres Wollens nach mit geistiger Notwendigkeit so handelt. Auch beruth die sittliche Wertschätzung nichts weniger als darauf, daß der einzelne das, was er sittlich ist, kraft seines einfachen Wollens, also einer stärkeren Anstrengung seiner formellen Willensfreiheit ist. Einem solchen Bewußtsein steht ganz und gar die tiefere religiös-sittliche Auffassung gegenüber, wonach wir schlechterdings nichts aus eigener Kraft durch eine bloße Anstrengung der unmittelbaren Willensfreiheit im psychologischen Sinne sind, sondern nur durch eine über die bloße freie Form des Willens hinausliegende sittliche Macht. - Diese Erkenntnis schlägt allerdings gänzlich und von Grund aus den Eigendünkel nieder, welcher seinen sittlichen Vorzug gegenüber von anderen eben nur auf seine eigene Tat zurückführen will; sie stellt vielmehr jene wahrhafte Demut her, welche erkennt, daß sie das, was sie sittlich vor anderen voraus hat, nur den zusammenwirkenden Umständen ihrer Bildungsgeschichte, der sittlichen Erziehung, der günstigeren Geistesanlage und allen übrigen Lebensumständen verdankt. Allein die sittliche Wertschätzung bleibt deshalb vollkommen unangetastet in ihrer ganzen Tiefe bestehen. Der Begriff der Freiheit läßt sich also in Bezug auf die wirkliche bestimmte Handlung durchaus nicht als eine Möglichkeit definieren, im bestimmten Einzelfall so oder in entgegengesetzter Weise zu handeln. Der Begriff einer solchen im vollen Sinn vorhandenen Möglichkeit entgegengesetzter Handlungen ist nicht nur mit dem Begriff des Geistes und Willens unvereinbar, sondern ist auch schon unmittelbar ein Widerspruch gegen alle Gesetzmäßigkeit des Denkens. Denn für dieses ist (gemäß dem Gesetz der Identität usw.) der Begriff des Notwendigen eine schlechthin allgemeine Form für alles und jedes Wirkliche, und der Denkbegriff des Möglichen ist, wie die Logik zu zeigen hat, durchaus nicht für sich festzuhalten im Gegensatz gegen das Notwendige, sondern geht selbst unmittelbar in den Begriff der Notwendigkeit über. Nicht also überhaupt der Begriff der Notwendigkeit ist von der einzelnen bestimmten Handlung auszuschließen, sondern nur der Begriff einer irgendwie physischen, unmittelbar natürlichen Notwendigkeit. Die Notwendigkeit, mit der die einzelne Handlung geschieht, ist durchaus eine unterscheidend geistige, nur darauf beruhend, daß der geschiedene selbsttätige Akt doch nur als die Form oder Selbstheit seines anderweitigen bestimmten und inhaltvollen Wesens und Bewußtseins ist. Es ist daher überhaupt vergeblich und widersprechend, den Begriff der Freiheit mittels des Begriffs Möglichkeit genügend definieren zu wollen, als ob die Freiheit eine im Gegensatz gegen die Notwendigkeit für sich bestehende, reine und wahrhafte Möglichkeit, folglich in jedem bestimmten Fall ein wahrhaftes Vermögen zu Entgegengesetztem ist. Dem widerstreitet ebenso der wahre Inhalt dieser Begriffe, wie es überhaupt unmöglich ist, einen inhaltsvoll realen Begriff, wie den der Freiheit mittels der Anknüpfung an einen bloßen Denkbegriff bestimmen zu wollen. Fassen wir die Resultate, die sich aus diesem Begriff der Freiheit ergeben, kurz zusammen: Freiheit von den unmittelbar natürlichen Antrieben ist, wie wir sahen, nur durch das sittliche Bewußtsein möglich. Allein so sehr dieses eine alle anderen Antriebe überwindende Macht in sich enthält, so liegt doch im unmittelbar natürlichen Dasein (worunter wir hier das geistige wie das leibliche verstehen) der Grund, welcher auch das sittliche Bewußtsein niemals zum durchaus herrschenden Prinzip des Wollens werden läßt. Denn das sittliche Bewußtsein und Gefühl ist ein erst durch die geistige Tätigkeit vermitteltes, daher beruth es wesentlich auf Bildung, und ist deshalb keine unmittelbar vorhandene und mit unmittelbarer Lust oder Unlust auf den Willen wirkende Macht. Dagegen das vorausgesetzte endliche Dasein des Menschen ist eine Macht, die auf unmittelbar vorhandene Weise als Lust oder Unlust wirkt und deshalb selbst da noch, wo das sittliche Bewußtsein im Ganzen betrachtet zur herrschenden Macht geworden ist, dennoch vielfach noch als eine subjektiv stärkere Macht in der Selbstheit sich geltend macht. Daher jene Notwendigkeit des Bösen, welche als eine tatsächlich bestehende, längst auch von einem tieferen religiösen Bewußtsein ausgesprochen worden ist. - Ist nun aber jede einzelne bestimmte Handlung, so sehr sie ihrer Form nach eine geistig freie ist, doch ihrem gegenständlichen Inhalt nach ein notwendiges Resultat der vollständigen Summe aller ihr vorausgehenden Umstände: der Erziehung und Bildung, der natürlichen Anlage, der augenblicklichen Lage nach allen ihren verschiedenen Beziehungen, so folgt, daß jede böse Handlung, insbesondere auch jede widerrechtliche, zugleich auch eine Gesamtschuld ist, sofern dabei jedenfalls auch die von der Gesamtheit aus zu sichernde Vollständigkeit der sittlichen Bildung des einzelnen mehr oder weniger gefehlt hat. Und so sehr auch die betreffende Tat selbst verwerflich oder verächtlich sein mag, so wenig ist doch zugleich ein solcher Eigendünkel gerechtfertigt, welcher auf den andern in solcher Weise herabsieht, als ob er eben aus sich selbst, d. h. irgendwie durch die einfache Tat und Kraft seines Wollens besser wäre, während er doch in Wirklichkeit alle seine Vorzüge nur einer besseren natürlichen Anlage oder der Erziehung und sonstigen Gunst der Umstände verdankt. Im Ganzen aber ergibt sich aus dem wahren Begriff der Freiheit nur umso dringender die Aufforderung zu einer umfassenden gegenseitigen sittlichen Bildung und Einwirkung. Anwendung auf die rechtliche Zurechnung Für die oberflächliche Auffassung scheint durch die oben begründete psychologische Notwendigkeit jeder Handlung die Zurechnung und Strafbarkeit geradezu aufgehoben. Denn war die Handlung notwendig, wie kann der Täter dafür verantwortlich gemacht werden? Allein dem Recht ist es vollkommen genug, daß die betreffende Handlung mit dem vernünftigen Bewußtsein ihrer Widerrechtlichkeit und Ungesetzlichkeit begangen worden ist, daß so der Täter in bewußter Weise in der Form des freien Aktes die Verletzung des Rechts zum Inhalt seines Wollens und Handelns gemacht hat. Eine solche Tat muß das Recht seinerseits negieren, weil sie als bewußt vernünftiges Wollen den allgemeinen Charakter einer Rechtsverletzung hat, nicht etwa bloß auf äußerliche blind zufällige Weise eine schädliche ist. Würde die Tat nicht bestraft, so wäre darin auf äußerlich tatsächliche Weise jede andere in gleicher Weise bewußte Rechtsverletzung gut geheißen, d. h. das Recht selbst wäre durch dieses ungestrafte Geschehenlassen aufgehoben. Daß der Täter hierbei psychologisch notwendig so handelte, daß also die Tat eine Folge seines Charakters ist, wie er sich unter so oder so bestimmten Umständen äußern mußte, dies ändert für die rechtliche Beurteilung durchaus nichts; vielmehr wird im Gegenteil die rechtliche Strafbarkeit der Handlung dadurch bekräftigt, indem sie so auch nach dieser Seite hin keine vereinzelte zusammenhangslose und zufällige ist, sondern einen allgemeinen Charakter der Gesinnungs- und Handlungsweise darstellt, welche als solche rechtlich zu negieren ist. Allerdings ist nun die strafbare Handlung wie die Strafe selbst kein verschuldetes Unglück in dem Sinne, daß sie einfach aus seinem bloßen psychologisch freien Akt hervorgegangen wäre, sondern sie ist bedingt durch die Summe all der zusammenwirkenden Umstände seines Wesens und Lebens. Allein so sehr dies ein sittliches Bedauern mit dem Strafbaren und zugleich die erhöhte nicht bloß sittliche, sondern auch rechtliche Aufforderung begründet, in aller Weise auf die vollständige sittliche Ausbildung aller hinzuwirken, so wenig hebt dies die Notwendigkeit der Strafe und die rechtliche Zurechnung auf. Indem also durch den obigen Begriff der Freiheit die rechtliche Zurechnung in keiner Weise aufgehoben werden kann (so wenig wie der sittliche Wert oder Unwert der Handlungen), so kann die Zurechnung bloß da in Frage stehen, wo es sich darum handelt, ob entweder das sittliche und rechtliche Bewußtsein über das Wesen der widerrechtlichen Handlung nicht vorhanden oder ob schon die Freiheit in ihrem obigen psychologischen Begriff (d. h. also das vernünftige Bewußtsein und die dadurch bedingte Form des geistigen freien Aktes) nicht oder nur in gestörter Weise vorhanden war. § 1. Allgemeine Definition Das Recht besteht in der bewußten, äußerlich gegenständlichen Zusammenstimmung des freien Handelns mit dem Begriff der freien Person oder was dasselbe heißt, in der äußerlich gegenständlichen Anerkennung des Wesens der freien Person. Diese allgemeine Grundbestimmung des Rechts ist zunächst nach den in ihr enthaltenen entgegengesetzten Seiten zu erörtern. Zu einem rechtlichen Handeln im vollständigen Sinn des Wortes gehört, daß dieses Handeln ein freies ist. Das Tier ist keines rechtlichen oder widerrechtlichen Handelns fähig, weil ihm überhaupt kein freies Handeln zukommt, da es mit Naturnotwendigkeit handelt. Zu einem rechtlichen Handeln gehört ferner, daß sich das Handeln bewußt ist, in Beziehung auf das Wesen der freien Person zu handeln, daß es sich in bewußter Weise in jene Zusammenstimmung mit dem Wesen der freien Person setzt, dasselbe also wahrhaft anerkennt. Unter Wilden, die noch kein Bewußtsein vom Wesen und der Bedeutung der freien Person haben, ist auch kein wirklicher Rechtszustand. Andererseits aber genügt es, daß das freie Handeln sich bewußt ist, in Bezug auf das Wesen der freien Person zu handeln. Die Gesinnung, mit welcher es hierin handelt, kommt für die Beurteilung der Handlung im Hinblick auf ihren rechtlichen Charakter nicht in Betracht, sie ist Gegenstand der sittlichen Beurteilung. Das Recht hat nur auf die gegenständlich äußere Zusammenstimmung mit dem Wesen der freien Person zu sehen. Diese Begriffsbestimmung könnte bei näherer Ansicht noch zu umfassend und zu weit erscheinen, nämlich in der Hinsicht, ob hiermit die Grenze zwischen dem Rechtlichen und Sittlichen noch nicht vollständig genug gezogen wäre. Es scheint Handlungen zu geben, welche mit dem Begriff der freien Person keineswegs in vollkommener äußerer Zusammenstimmung sind, ohne daß sie doch selbst vom strengsten und umfassendsten Rechtsbegriff aus als widerrechtlich gelten könnten, so z. B. Handlungen der Ungefälligkeit, welche als solche nur gegen die reine Liebespflicht verstoßen, aber hierin doch mit dem Begriff der Person, mit dem Begriff dieses Mitmenschen nicht in wahrer Zusammenstimmung sind, ebensowenig wie mit der eigenen sittlichen Bestimmung des Handelnden. Allein genau und vollständig betrachtet zeigt sich nun sogleich der scharfe Unterschied, der zwischen dem bisher bezeichneten rechtlichen Gesichtspunkt und andererseits dem sittlichen stattfindet, unter welchen eine solche Handlung fällt. Würde nämlich eine solche Handlung schon nach ihrem gegenständlichen äußeren Inhalt als solchem den wesentlichen Begriff oder die Bestimmung des Menschen verletzen, dann wäre sie allerdings eine widerrechtliche. Das ist aber in jener Handlung der bloßen Ungefälligkeit nicht der Fall, wir setzen ja vielmehr voraus, daß jene Handlung ihrem äußeren Gegenstand nach durchaus kein wesentliches zum Begriff der freien Person gehöriges Interesse verletzt. Wenn nun dennoch gesagt werden muß, daß jene Handlung mit dem Begriff des Mitmenschen, in Bezug auf welchen gehandelt worden ist, nicht in einer wahren Zusammenstimmung ist, daß vielmehr eben ihm als Mitmenschen die betreffende Gefälligkeit hätte erwiesen werden sollen, so ist hierbei klar, daß hierbei nur das Handeln als solches, oder noch schärfer ausgedrückt das handelnde Subjekt, welches ein inneres geistiges ist, sich keiner wahren Zusammenstimmung mit dem Begriff des Mitmenschen gehalten hat, daß also die Handlung nicht als äußerlich gegenständliche, sondern nur als äußerliche Betätigung des geistigen Wollens, als äußerer Ausdruck der Gesinnung nicht in einer wahren Zusammenstimmung mit dem Begriff des Mitmenschen ist. Das sittliche Handeln ist auch deshalb zu einer reinen Gefälligkeit, zu einem reinen Liebesdienst verpflichtet, weil es als wollendes und handelndes Subjekt als innerer Wille so erst in einer vollen Übereinstimmung mit dem Begriff des Mitmenschen ist, nicht aber deshalb, weil der äußere Inhalt jener Gefälligkeit eine gegenständliche Bedingung ist, an welche die wesentliche Bestimmung des Mitmenschen geknüpft wäre; denn sonst wäre die betreffende Handlung zugleich eine Rechtspflicht. Es zeigt sich also, daß jene obige Begriffsbestimmung des Rechts, wonach es nur die gegenständliche äußere Zusammenstimmung mit dem Begriff der freien Person erfordert, das Gebiet des Rechts vollkommen scharf von dem des Sittlichen scheidet. Ganz dasselbe ergibt sich, wenn das Verhältnis des Handelnden zu sich selbst ins Auge gefaßt wird. Denn in dieser Hinsicht gilt zwar auch, daß jede unsittliche äußere Handlung oder Unterlassung nicht in wahrer Übereinstimmung mit dem Begriff des Handelnden, d. h. seiner sittlichen Bestimmung ist. Allein auch hier zeigt sich der scharfe Unterschied der bloß unsittlichen und der zugleich widerrechtlichen Handlung darin, daß bloß die letztere schon ihrem gegenständlichen äußeren Inhalt nach die wesentliche Bestimmung der freien Person verletzt, während sich dies von der bloß unsittlichen Handlung nicht sagen läßt. Indessen erhellt sich aus dem Obigen allerdings, daß um das unterscheidende Wesen des Rechts gegenüber dem Sittlichen durch einen noch genaueren und schärferen Ausdruck zu bezeichnen, es auch definiert werden kann als die freie und bewußte Zusammenstimmung des äußeren Handelns mit den gegenständlich äußeren Bedingungen, an welche die wesentliche Bestimmung der freien Person geknüpft ist. Denn dieser Begriff der gegenständlich äußeren Bedingung unterscheidet das Recht durchaus von sittlichen Betrachtung, in welcher überall das subjektive Handeln und die subjektive Gesinnung in Betracht kommt. Namentlich gilt dies da, wo die rechtliche und die sittliche Betrachtung am leichtesten ineinander fließen könnte, beim Begriff des Rechts oder Unrechts gegen sich selbst. Denn wenn man auch in einer weiteren umfassenderen Bedeutung des Wortes jedes unsittliche Handeln als ein Unrecht des Handelnden gegen sich selbst auffassen kann, so kann doch von einem widerrechtlichen Handeln gegen sich selbst nur da die Rede sein, wo einer gegenständlich äußeren Bedingung zuwider gehandelt wird, an welche die wesentliche Bestimmung der eigenen Person geknüpft ist, z. B. bei einer für die eigene leibliche Gesundheit schädlichen Handlung oder wenn sich das Ich in irgendeiner Weise wesentlicher äußerer Mittel für seine geistige Ausbildung berauben würde usw. Übrigens kann nun nach all dem das Recht auch ganz und einfach als die durch das freie Handeln geschende, gegenständlich äußere Ermöglichung der wesentlichen Bestimmung aller bezeichnet werden. Als diese gegenständlich äußere Ermöglichung oder Herstellung der gegenständlichen Voraussetzungen für die Bestimmung aller ist das Recht seiner Stellung nach vollkommen unterschieden vom sittlichen Gebiet, durch welches die Bestimmung aller erst zu ihrer subjektiven Verwirklichung kommt. Dem Bisherigen nach ist das Recht wesentlich ein Handeln in Bezug auf den Begriff eines freien Willens. Allein daraus folgt nicht, daß nur in einem Verhältnis zweier wirklich verschiedener Willen vom Recht die Rede sein kann. Vielmehr gibt es auch ein rechtliches und ein widerrechtliches Handeln in Bezug auf den Begriff der eigenen freien Person. Allein es ist sogar für den Begriff des Rechts nicht einmal notwendig, daß überhaupt in Beziehung auf einen wirklich vorhandenen freien Willen gehandelt wird. Denn es muß doch auch ein Recht des Menschen gegenüber den bloßen Naturwesen, also namentlich den Tieren geben, ein Recht, sie zu seinen wesentlichen Zwecken zu benützen. Diese Benützung ist allerdings nur deshalb rechtlich, weil das Handeln darin in der äußeren Zusammenstimmung mit dem Begriff der freien Person bleibt, sofern es eben, z. B. im Tier keinen freien Willen vor sich hat, den es verletzen würde. Allein wie also hier doch keine Beziehung auf einen wirklich freien Willen stattfindet, so ist es auch keineswegs notwendig, die Beziehung auf den Begriff des freien Willens herbeizuziehen, sondern die Rechtlichkeit jener Benützung läßt sich auch einfach dadurch begründen, daß sie dem Begriff des Tieres als eines relativ selbstlosen, unfreien Wesens nicht widerspricht, mit ihm übereinstimmt. Ja die Beziehung auf den Begriff des freien Willens hört schließlich ganz auf, sobald wir diese Seite des Rechtsbegriffs noch weiter verfolgen. Der Mensch hat nämlich wohl das Recht, die Tiere zweckmäßig zu benützen, nicht aber das, sie überhaupt rein wie eine tote Sache zu behandeln, er hat vielmehr die positive Rechtspflicht, das Tier nicht unnötig zu quälen. Um nun diese Rechtspflicht in ihrer Begründung zu erkennen, läßt sich durchaus nicht mehr am Begriff des freien Willens festhalten. Denn wollten wir dies tun, so erschiene vielmehr gerade von hieraus Tierqälerei als rechtlich erlaubt, weil ja darin kein freier Wille verletzt wird. Und so tritt nun endlich erst die höhere und letzte wahrhaft allgemeine Natur des Rechtsbegriffs hervor, wonach das Recht überhaupt darin besteht, daß das freie Handeln in bewußter, äußerlich gegenständlicher Übereinstimmung mit dem wesentlichen Begriff jedes vorhandenen Wesens bleibt, jedes seiner wesentlichen Natur gemäß behandelt. Und dieser letzte allgemeine Ausdruck befaßt die ganze vollständige Rechtspflicht in sich, er enthält z. B. die Rechtspflicht, daß der Mensch seinem eigenen Begriff gemäßt die Naturwesen (Tiere usw.) zweckmäßig benützt, aber sie andererseits auch nicht quält, und er enthält ebenso die gesamte positive Rechtspflicht der Menschen gegeneinander. In entsprechender Weise enthält das Sittengesetz zugleich die subjektive und eben damit erst vollständige Übereinstimmung mit dem wesentlichen Begriff eines jeden Realen. In diesem Sinne sind also Rechts- und Sittengesetz nur das zur bewußten frei handelnden Zusammenstimmung erhobene Natur- oder Weltgesetz. (Natur in einem umfassenden Sinn genommen, in welchem sie überhaupt das für die Tätigkeit schon vorausgesetzte Wesen, also auch das menschlich geistige Dasein selbst bezeichnet.) Allein die verschiedene Art, in welcher sich die Sittlichkeit und andererseits das Recht zu jenem allgemeinen Grundgesetz verhalten, führt freilich auch einen verschiedenen Inhalt beider Gesetze mit sich. In noch bestimmterer Weise liegt dies schon darin ausgesprochen, daß ja nach dem Früheren das Recht nur ein Element der Sittlichkeit selbst nach ihrem vollständig umfassenden Sinn ist. Rechtliches Sollen und Dürfen. Der bisher erörterte Rechtsbegriff ist wesentlich noch ein bloß formeller, d. h. er sagt weder was die wesentliche Bestimmung der freien Person ist, mit welcher das Recht in gegenständlich äußerer Übereinstimmung sein muß, noch sagt er, was die gegenständlichen äußeren Bedingungen sind, an welche jene wesentliche Bestimmung geknüpft ist und an welchen das rechtliche Handeln seinen Inhalt haben muß. Allein es ist von wesentlichem Interesse, den Rechtsbegriff in jener bloß formellen Fassung genauer zu entwickeln. Und hierher gehört nun zunächst der Gegensatz des Rechtsgesetzes im engeren Sinn, also der Rechtspflicht und andererseits des bloßen rechtlichen Dürfens oder des subjektiven Rechts, d. h. der Rechtsbefugnis. Der Inbegriff der Bedingungen, unter welchen das freie Handeln in einer gegenständlichen äußeren Übereinstimmung mit dem Begriff der freien Person ist, bildet das Rechtsgesetz. Eine Handlung nun, welche zu diesen Bedingungen gehört, also for jene Übereinstimmung notwendig ist, heißt Rechtspflicht. Eine solche Handlung dagegen, welche zwar gleichfalls in jener Zusammenstimmung mit dem Begriff der freien Person ist, allein ohne für dieselbe notwendig zu sein - ein solche Handlung ist bloß rechtlich erlaubt, gehört nur dem rechtlichen Dürfen an, der bloßen Rechtsbefugnis oder dem Recht in seinem subjektiven Sinn, von welchem Gebrauch zu machen Sache der Willkür ist. Dieser Gegensatz der Rechtspflicht und der bloßen Rechtsbefugnis kommt auch auf äußere reale Weise zum Vorschein. Denn die Rechtspflicht, sofern sie nicht durch die betreffende Person freiwillig erfüllt wird, wirkt nun als eine von dieser Person unabhängige Gewalt auf sie, als gesetzlicher Zwang. Die Rechtspflicht gibt nämlich den anderen Willen gegen diejenige Person, welche jene Rechtspflicht hat, nötigenfalls nicht nur ein Zwangsrecht, eine Zwangsbefugnis, sondern sie begründet sogar eine gesetzliche Zwangspflicht, sofern ja diese Nötigung der betreffenden Person erforderlich ist, damit jene äußere Übereinstimmung hergestellt wird, aus welcher das Recht besteht. Unter die Rechtspflicht fällt also alles Handeln, welches zur gegenständlich äußeren Zusammenstimmung mit der Bestimmung, mit dem wesentlichen Begriff der Persönlichkeit gehört, zur gegenständlichen Ermöglichung jener Bestimmung notwendig ist. Dagegen kann sich das Gebiet des bloßen rechtlichen Dürfens, der reinen Rechtsbefugnis nur auf dasjenige Handeln erstrecken, welches nicht zu den gegenständlichen Bedingungen für den wesentlichen Begriff der Persönlichkeit gehört, folglich, statt ein allgemein wesentliches zu sein, der freien Besonderheit und also rein rechtlich betrachtet der Willkür derselben anheim fällt. Da das praktische Wissen überhaupt und so auch die systematische Wissenschaft des Rechts das reine Gesetz für die Übereinstimmung des Ich mit seinem wesentlichen Begriff zum Inhalt hat, so ist ebendamit zunächst nur die Rechtspflicht der Gegenstand des systematischen Wissens, während das bloße Dürfen, welches sich nur auf das rechtlich Unwesentliche, der reinen Besonderheit Angehörige bezieht, sich nur mittelbar aus dem Umfang der Rechtspflicht ergibt oder auch nur insofern Gegenstand der systematischen Rechtswissenschaft ist, als die äußere gesetzliche Wahrung dieser freien Befugnis selbst wieder eine Rechtspflicht ist. Denn auch das freie rechtliche Dürfen gehört ja zum wesentlichen Begriff der freien Person, weil diese Freiheit des Dürfens selbst zum äußerlich zu achtenden Begriff der freien Person gehört. Jeder Eingriff in das bloße freie Dürfen eines andern ist also, obwohl er dem bestimmten sachlichen Gegenstand nach jener Person keine wesentliche Bedingung ihrer Bestimmung entreißt, dennoch eine Verletzung des wesentlichen Begriffs der freien Person, weil diese darin nicht als die freie Selbstheit ihres äußeren Daseins geachtet ist. Aus dem obigen Begriff der Rechtspflicht und des freien rechtlichen Dürfens ergibt sich eine höchst wesentliche Modifizierung des bekannten alten Rechtssatzes: Volenti non fit injuria [dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht - wp]. Dieser Satz hat nämlich seine Wahrheit nur innerhalb desjenigen Gebietes, welches dem freien rechtlichen Dürfens angehört. Nur über dasjenige, worüber die Person die reine Rechtsbefugnis hat, kann sie durch ihre Einwilligung dem andern ein Recht geben. Allein niemals kann durch Einwilligung des andern dasjenige rechtlich werden, was den gegenständlichen äußeren Bedingungen seiner wesentlichen Bestimmung widerstreitet. Denn das Recht besteht nicht in der bloßen äußeren Zusammenstimmung der Willen, sondern in der gegenständlichen Übereinstimmung mit der ansich gültigen und vom zufälligen Wollen unabhängigen Bestimmung der freien Person, also in der Übereinstimmung mit ihrem wesentlichen inhaltsvollen Begriff. Also wird irgendeine Verletzung, Herabwürdigung usw. einer Person durch deren Einwilligung noch keineswegs rechtlich. - verschiedenen Arten seiner Begründung Da die Persönlichkeit wesentlich als freie Selbstheit eines äußeren Daseins existiert, und ebendeshalb ein Rechtsgesetz der Zusammenstimmung mit den gegenständlich äußeren Bedingungen des wesentlichen Zwecks der Person vorhanden ist, so ist das Recht ansich ein Eigentumsrecht. Denn daß etwas Eigentum eines Willens ist, das heißt nichts anderes als daß es für das Recht notwendig, mit einem Wort Rechtspflicht ist, jenen Willen als freie Selbstheit über die betreffende Sache herrschen zu lassen, ihn freien Gebrauch von ihr machen zu lassen. Eigentum also, im Unterschied vom bloß tatsächlichen Besitz, ist diejenige Sache, deren freier Besitz durch eine Person für die rechtliche Übereinstimmung mit dem Begriff derselben notwendig ist. Da nun alles und jedes Recht seiner Natur nach ein äußerlich sachliches Handeln ist, so läßt sich in der weitesten und umfassendsten Bedeutung des Wortes alles Recht als ein Eigentumsrecht bezeichnen. Alles subjektive Recht, jede Rechtsbefugnis ist in diesem Sinne ein Eigentumsrecht, so z. B. das Recht der freien Meinungsäußerung oder, um ein Beispiel anderer Art anzuführen, jedes Recht auf gewisse Leistungen anderer. Und ebenso gehört auch jede Rechtspflicht dem Eigentumsrecht in diesem weitesten Sinn an. Recht und Eigentum sind in diesem Sinn vollkommene Wechselbegriffe. Dieser allgemeine Begriff des Eigentums, wonach es überhaupt das Recht auf irgendein äußerlich fachliches Handeln bezeichnet, ist aber nicht ohne Bedeutung für den Begriff des Eigentums im engeren Sinne, in welchem es das Recht auf einen äußerlich für sich bestehenden sachlichen Gegenstand bezeichnet. Weil nämlich alles Eigentumsrecht seinem Begriff nach nur ein Recht zu einem äußerlich sachlichen Handeln ist, so kann es kein Eigentumsrecht auf den toten äußerlichen Gegenstand rein als solchen geben, sondern es gibt nur ein Recht, in Bezug auf denselben zu handeln, irgendeinen Gebrauch von ihm zu machen, so daß er darin dem Handeln der betreffenden Person unterworfen ist. Das Obige folgt schon aus dem allgemeinsten formellen Begriff des Eigentums. Allein auch das wirkliche Gebrauchsrecht auf eine Sache, in welchem das Eigentum besteht, erhält nun seine genauere Bestimmung durch den in allem Bisherigen aufgestellten unterscheidenden Rechtsbegriff, wonach er sich auf den wesentlichen inhaltsvollen Begriff der freien Person bezieht. Diesem zufolge muß nun der Eigentümer allerdings durchaus berechtigt sein, für irgendeine Seite seines bestimmten inhaltsvollen menschlichen Daseins vom betreffenden Gegenstand Gebrauch zu machen, sich in den Genuß desselben zu setzen, und es wäre eine Verletzung des Begriffs des freien Willens, ihn hieran hindern zu wollen, mag auch der Genuß, den er von diesem Eigentum hat, für ihn durchaus kein wesentlicher, d. h. durch ein wesentliches Bedürfnis geforderter sein. Denn würde diese Herrschaft des Eigentümers über die betreffende Sache nicht anerkannt, so würde er ebendamit nicht als die freie Selbstheit seines bestimmten äußerlichen Daseins anerkannt werden, der wesentliche Begriff des freien Willens wäre also in ihm verletzt, selbst wenn ihm mit dem bestimmten Gegenstand durchaus kein wesentliches Bedürfnis entrissen würde. Mit einem Wort: die freie Verfügung über ein Eigentum muß insofern durchaus geachtet werden, als ja nach dem Früheren auch das freie rechtliche Dürfen zum wesentlichen Begriff der freien Person gehört, und die Anerkennung desselben eine Rechtspflicht ist. Allein keineswegs kann sich nun dem Rechtsbegriff zufolge das freie Dürfen selbst, welches zum Eigentumsrecht gehört, bis auf die rein formelle Willkür in der Behandlung des betreffenden Gegenstandes erstrecken, so daß z. B. auch die sinnlose willkürliche Laune ein wertvolles Eigentum zu zerstören, rechtlich zu respektieren wäre. Denn es kann schon deswegen keine solches Eigentumsrecht bestehen, weil das Recht gar nicht in der gegenseitigen äußeren Zusammenstimmung mit der bloßen Willkür, sondern nur in der gegenständlich äußeren Achtung des inhaltvollen wesentlichen Begriffs der freien Person besteht. Deshalb kann auch bei demjenigen, was Gegenstand des reinen Dürfens oder der bloßen freien Rechtsbefugnis einer Person ist, diese rechtliche Macht der Selbstheit sich nur darauf erstrecken, die Sache für sich zu benutzen, nicht aber in sinnlos willkürlicher Weise mit derselben umzugehen. Denn ein derartiges Handeln der freien Person zu respektieren kann nicht mehr zur Achtung ihres wesentlichen Begriffs gehören. Als natürliches, unmittelbar aus dem Begriff des freien Willens folgendes Prinzip des Eigentumsrechts ergibt sich nun, daß all das unmittelbares und unterscheidendes Privateigentum ist, was entweder durch die betreffende Person selbst in irgendeiner Weise gesetzt (hervorgebracht) ist und also in dieser Weise zum äußeren Dasein dieser freien Selbstheit gehört, oder was sonst zu einem bestimmten unterscheidenden Dasein der Person selbst, also zu ihrer natürlichen, geschichtlich überkommenen Besonderheit gehört. Auf dieser letzteren Seite beruth die natürliche Begründung des Erbrechts; dagegen ist jenes das rechtlich erworbene Eigentum. Vom bloßen Besitz unterscheidet sich das Eigentum in der Weise, daß der erstere bloß die tatsächlich vorhandene Macht oder Herrschaft des Willens über eine Sache bezeichnet, das Eigentum dagegen einen solchen Besitz, dessen äußere Anerkennung durch das Recht gefordert ist, also für die äußere gegenständliche Übereinstimmung des Handelns mit dem Begriff der Person notwendig ist. Das Eigentum oder Besitzrecht ist also vorhanden, auch wenn der Wille die betreffende Sache tatsächlich nicht zu eigen hätte, sondern durch eine fremde Macht davon ausgeschlossen wäre, so wie dagegen umgekehrt der vollste tatsächliche Besitz einer Sache keineswegs auch dieselbe schon zu seinem Eigentum macht, d. h. ihm das Besitzrecht auf dieselbe gibt. Nur in bestimmten besonderen Fällen kann der tatsächliche Besitz oder die Besitznahme durch sich selbst zugleich ein Besitzrecht begründen, nämlich entweder bei der Besitznahme von einer Sache, die ihrer besonderen Beschaffenheit nach rechtlich als herrenlos betrachtet werden kann, (und dies ist das sogenannte Okkupationsrecht) oder wenn durch den lang andauernden tatsächlichen Besitz einer Sache, die zwar ansich fremdes Eigentum war, allein der Meinung nach für ein Eigentum des betreffenden Besitzers galt, diese Sache mit der Person des Besitzers gewissermaßen verwachsen ist, so daß sich hierdurch zumindest ein relatives partielles Recht auf die Sache gebildet hat. Dies ist allein ein im eigentlichen Sinne durch Verjährung entstandenes Besitzrecht. - In einem solchen Fall nämlich muß zwar der wirkliche und ursprüngliche eine Zeit lang verkannte Eigentümer, sobald er als solcher erkannt ist, in sein Eigentum eingesetzt werden, und der bisherige Besitzer, indem er einen langgewohnten Besitz verliert, hat dies insofern wie einen besonderen vom rechtlichen Bewußtsein und Tun unabhängigen Unfall zu betrachten, der ihn betroffen hat. Allein andererseits hat doch auch der bisherige Besiter, sofern er seiner Person nach durch die lange Dauer mit jenem Besitz verwachsen ist, bis zu einem gewissen Grad ein Recht auf denselben erhalten und von dieser Seite aus betrachtet hat daher ebenso der ursprüngliche Eigentümer, indem sein Recht bis auf einen gewissen Punkt durch den bisherigen Besitzer beschränkt wird, dies als einen besonderen, vom menschlichen Rechtsbewußtsein und rechtlichen Tun unabhängigen Unfall anzusehen. Die andere Bedeutung, in welcher von einem durch Verjährung erworbenen Besitzrecht gesprochen wird, wenn nämlich eine Sache durch langen Nichtgebrauch des ursprünglichen Eigentümers oder überhaupt durch seine beharrliche Beziehungslosigkeit zur Sache zu einem Eigentum dessen wird, der sie inzwischen in Besitz gehabt hat, - diese Bedeutung der Verjährung fällt in Wahrheit unter die erste der oben bezeichneten Arten, wie ein Eigentumsrecht sich durch den Besitz bildet. Denn in diesem letzteren Fall wird die betreffende Sache durch den langen Nichtgebrauch von seiten des ursprünglichen Eigentümers eine herrenlose, sofern die fortgesetzte Beziehungslosigkeit des anfänglichen Eigentümers gegen die Sache einer stillschweigenden Verzichtung auf dieselbe (Abtretung oder Veräußerung) gleichkommt, was daher shcon unter den Begriff des Vertrages in seinem weitesten Sinn fällt. Auch erhellt sich, daß zu jener eigentlichen Form der Verjährung, durch welche sich nur ein relatives beschränktes Besitzrecht bildet, eine längere Zeitdauer gehört, als zu der zuletzt genannten, sowie ein wirkliches lebendiges Verwachsensein mit dem betreffenden Besitz durch den anhaltenden gewohnten Gebrauch. Von selbst erhellt sich übrigens aus dem Bisherigen, daß alle diejenigen Fälle, in welchen sich durch den bloßen Besitz oder die Besitznahme ein Eigentumsrecht bilden kann, nur innerhal desjenigen Gebietes möglich sind, welches im Gegensatz gegen die wesentlichen äußerlich gegenständlichen Bedingungen der begrifflichen Bestimmung aller dem freien rechtlichen Dürfen unterworfen ist, also in diesem Sinn schon zum Untergeordneten, Unwesentlichen gehört. Denn die Zufälligkeit des bloßen Besitzes oder der Besitznahme vermag rechtlich nichts gegen dasjenige, was durch die wesentlichen gegenständlichen Bestimmungen aller, also durch das ursprüngliche Rechtsgesetz gefordert ist. So läßt sich insbesondere der Begriff des rechtlich Herrenlosen auf eine solche Sache, welche bis jetzt noch von keinem Willen in Besitz genommen und gebraucht worden ist, doch durchaus nicht anwenden, sobald der Gebrauch dieser Sache zur natürlichen und wesentlichen Stellung der freien Person gehört. Demgemäß wird sich bei der späteren bestimmten Entwicklung des Rechtsbegriffs zeigen, wie sehr das Okkupationsrecht, das durch Besitznahme sich bildende Eigentumsrecht zu beschränken ist. |