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WILHELM JERUSALEM
Die Urteilsfunktion
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"Die Behauptung des Aristoteles, daß jedem Urteil ein kontradiktorisches gegenübersteht, hat einen Gedanken in die Urteilslehre eingebracht, der zu schiefen Auffassungen verleitet hat. Es scheint nämlich aufgrund dieser Aufstellung, daß es von unserer Willkür abhängt, ob wir etwas bejahen oder verneinen wollen, und dieser Schein hat die Stoiker, hat in neuerer Zeit Descartes und zuletzt auch Windelband dazu geführt, das Urteil als einen Willensakt zu betrachten."

"Alle unsere Urteile sind zuerst bloß Wahrnehmungsurteile und gelten bloß für das denkende Subjekt, und nur hinterher geben wir ihnen eine Beziehung auf ein Objekt und wollen, daß es auch für uns jederzeit und ebenso für jedermann gültig sein soll."

"Wahrnehmungsurteile sind nur subjektiv gültig. Erst dadurch, daß das Urteil unter einen der Stammbegriffe des Verstandes subsumiert wird, oder wie es eigentlich heißen sollte, daß dasselbe durch eine Kategorie geformt wird, erst dadurch erlangt es Anspruch auf Allgemeingültigkeit und Objektivität."


Zweiter Abschnitt
Historisch-kritische Übersicht

1. Das Urteilsproblem in der
griechischen Philosophie

Ein Urteilsproblem konnte erst entstehen, als man bemerkt hatte, daß in unserem Erkenntnisprozeß mehrere elementare Vorgänge enthalten sind. Eine derartige Zergliederung der erkennenden Tätigkeit ist aber, wie wir heute noch sehen können, nicht Sache des naiven Bewußtseins, sie wird dem Menschen weder durch direkte praktische Bedürfnisse aufgenötigt, noch durch auffallende Merkmale dieses Prozesses nahegelegt. Während z. B. die Geschichte des Seelenbegriffs weit älter ist als die Philosophie, indem auch schon der primitive Mensch Seele und Leib voneinander scheidet, ist die Zergliederung des Erkenntnisprozesses erst ein Resultat philosophischer Spekulation. Hier sind es nun vor allem zwei Elemente, die zuerst voneinander geschieden werden: Wahrnehmen und Denken.

Für den nicht geschulten Verstand fallen diese beiden heute noch vielfach zusammen, indem wir in die sinnliche Wahrnehmung sehr vieles hineinlegen, was erst Resultat des Denkens ist. Wenn wir z. B. sagen: "Ich höre die Uhr schlagen", "dort sehe ich meinen Freund kommen", "hier riecht es nach Moschus", so betrachten wir in der Regel diese Erkenntnisse als Wahrnehmungen. Man sieht dies besonders deutlich, wenn etwa jemand einen Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache ausspricht und vielleicht meint: "Dein Freund befindet sich ja auf Reisen, du kannst ihn also nicht gesehen haben." Wir werden in einem solchen Fall, wenn wir unserer Sache sicher zu sein glauben, bemerken, daß wir die betreffende Person ja mit eigenen Augen gesehen haben, und was wir gesehen haben, das lassen wir uns nicht streitig machen. Der Psychologe freilich weiß nun, daß solche Behauptungen Urteile sind, die aufgrund von Sinneseindrücken, an welche sich bestimmte Erinnerungsbilder knüpfen, gefällt weren, und daß diese Urteile nur das Resultat einer denkenden Erfahrung sein können. Der in psychologischer Analyse nicht geübte, gewöhnliche Menschenverstand rechnet jedoch das Erkennen und Benennen des Eindrucks mit zur Sinneswahrnehmung.

Wir finden diese Tatsache auch in der Sprache und anderweitig bestätigt. Bei HOMER gilt als Wissen nur das, was man gesehen hat, und der Ausdruck noein wir ebensowohl für sinnliche Wahrnehmung wie für denkendes Überlegen gebraucht. Ein merkwürdiges Beispiel von Identifizierung der Denktätigkeit mit der sinnlichen Wahrnehmung bietet eine Äußerung der taubstumm-blinden LAURA BRIDGMAN; diese erklärte nämlich einmal, als sie erfuhr, daß sie nur drei Sinne hat (Getast, Geruch, Geschmack), nach einigem Nachdenken: "Ich habe vier". "Wieso vier?" fragte die Lehrerin. "Vier Sinne: Denken und Nase und Mund und Finger (think and nose and mouth and fingers)." LAURA rechnete also das Denken direkt zu den Sinnen. (12)

Unter diesen Umständen darf es uns nicht wundern, wenn auch die ersten philosophischen Denker Wahrnehmen und Denken nicht auseinanderhielten. In der Tat hören wir auch von THEOPHRAST, daß sowohl PARMENIDES als auch EMPEDOKLES Wahrnehmen und Denken für identisch erklärten. Von den ersten ionischen Denkern hören wir dergleichen nicht, offenbar weil diese sich mit den Erkenntnisproblemen überhaupt nicht beschäftigten.

Der erste Denker, der die beiden Elemente des Erkenntnisprozesses klar und deutlich voneinander sonderte, war ALKMAEON aus Kroton, der gewöhnlich zu den Pythagoreern gerechnet wird. THEOPHRAST berichte, ALKMAEON habe gelehrt, der Mensch unterscheid sich vom Tier dadurch, daß nur er "versteht", während die Tiere zwar wahrnehmen, aber nicht verstehen, denn das Denken ist etwas anderes als das Wahrnehmen (13). Leider ist nicht überliefert, worin ALKMAEON den Unterschied fand, und so können wir nur sagen, ALKMAEON habe zuerst ein Urteilsproblem möglich gemacht, vermögen aber nicht anzugeben, wie er dasselbe aufgefaßt hat.

Den ersten Versuch zu einer solchen Lösung finden wir bei PLATON. Gleich hier begegnen uns zwei Auffassungen des Urteilsaktes, die auch in der Folgezeit oft ganz unvermittelt nebeneinander hergehen.

Die erste dieser Auffassungen, welche die weitaus gewöhnlichste ist, möchte ich etwa die grammatisch-logische nennen. Sie liegt bei PLATO im Dialogi Sophistes vor und kommt zu folgendem Ergebnis: Es gibt zwei Klassen von Wörtern, die ein Seiendes bezeichnen, nämlich solche, die Handlungen bedeuten (rhema) und solche, die denjenigen bezeichnen, welcher diese Handlung hervorbringt (onoma). Vereinzelt ist keines von beiden ausreichend, eine Rede oder einen Satz (logos) zu bilden. Erst durch die Verbindung beider entsteht der einfachste, kürzeste Satz, z. B. "der Mensch lernt". Dieser sagt schon etwas aus, er benennt nicht bloß, sondern bewirkt einen gewissen Abschluß. Jeder solche Satz hat einen Gegenstand, von dem eben ausgesagt wird, (ein Subjekt), und ist entweder wahr oder falsch. Das Denken aber ist nichts anderes als ein inneres Sprechen, und so wie jeder Satz eine Bejahung oder eine Verneinung ist, so entsteht auch Bejahung und Verneinung im stillen Denken, und ein solches Denken, und ein solches Denken nennt PLATO ein Meinen, ein Glauben (doxa). (14)

Das Urteil hat also zwei Merkmale. Es besteht aus Nomen und Verbum und ist wahr oder falsch. Sein Wesen besteht also sprachlich in einer Verbindung von Nomen und Verbum und logisch in der Möglichkeit, wahr oder falsch zu sein. Diese beiden hier von PLATO aufgestellten Merkmale des Urteils ziehen sich durch die ganze Geschichte der Philosophie, und wir wollen dieselben gleich hier bei ihrem ersten Auftreten kurz besprechen.

Daß ein Urteil aus Nomen und Verbum besteht, ist ja tatsächlich, wenn man von den sogenannten Impersonalien absieht, richtig. Es ist dies ferner ein deutlich hervortretendes Merkmal, so daß es uns nicht wundernehmen darf, wenn dasselbe gleich beim ersten Versuch, die Natur des Urteils zu bestimmen, hervorgehoben wird. Tatsächlich aber versperrt sich derjenige, der das Urteil als eine Verbindung von Nomen und Verbum auffaßt, selbst den Weg zur richtigen Lösung des Problems. Er geht nämlmich dabei von der Voraussetzung aus, daß die einzelnen Wörter Gegenstände und Handlungen bezeichnen, und daß diese einzelnen Wörter vor der Verbindung zu Urteilen ein selbständiges Dasein führen. Das Irrige dieser Voraussetzung haben wir jedoch schon oben nachzuweisen gesucht. Wir glauben gezeigt zu haben, daß die Wörter nichts anderes sind als Urteilselemente, die erst im vollständigen Urteil volles Leben empfangen. Man muß also zuerst wissen, was ein Urteil ist, um Wesen und Bedeutung der Wörter zu verstehen, und darf nicht umgekehrt das Urteil aus den Wörtern erklären wollen. - Für PLATO war diese Einsicht selbstverständlich unmöglich, allein es handelt sich ja bei diesem Rückblick nicht so sehr darum, die Verdienste der einzelnen Denker zu würdigen, als vielmehr die Entwicklung und Geschichte des Problems, sowie den sachlichen Wert der Lösungsversuch kennen zu lernen.

Ähnlich verhält es sich mit der Bestimmung, das Urteil könne wahr oder falsch sein. Auch diese Bestimmung ist sachlich richtig, und hier braucht man nicht einmal von den Impersonalien abzusehen. Für die Einsicht in das Wesen des Urteilsaktes ist aber auch hier wenig gewonnen.

Wahr und Falsch gelten wirklich nur für das Urteil, allein was es bedeutet, wahr oder falsch zu sein, worin das Wesentliche der Begriffe Wahrheit und Irrtum besteht, das wird wieder erst klar, wenn man das Wesen des Urteilsaktes, abgesehen von diesen Begriffen, rein psychologisch bestimmt hat. Tut man dies nicht, dann bewegt man sich immerfort im Zirkel, wie dies in der Urteilstheorie BRENTANOs und seiner Schule tatsächlich in Bezug auf die Begriffe Wahrheit und Existenz der Fall ist. Nun werden wir unten zu zeigen haben, daß sich der Begriff der Wahrheit erst im Gegensatz zum Irrtum entwickelt, während der Begriff des Irrtums hauptsächlich aus biologischen Motiven entsteht, daher anfangs nur praktischer Natur ist und erst später zu einem theoretischen Merkmal wird. Dabei wird auch das Wesen der Negation, die damit in Verbindung steht, klar werden. Das Bestehen aus Nomen und Verbum, sowie die Fähigkeit, wahr und falsch zu sein, sind somit zweifellos Merkmale des Urteils, allein es sind solche, die das Urteil nicht erklären, sondern voraussetzen, und die erst durch die volle Einsicht in die psychologische Natur des Urteilsaktes verstanden werden.

PLATO hat aber auch zur psychologischen Bestimmung des Urteils einen sehr bedeutenden Versuch gemacht, und dies ist die zweite der oben erwähnten Auffassungen.

Die betreffende Untersuchung findet sich im Theaetet (15) und es ist charakteristisch für die einseitig logische Betrachtung des Urteils, daß PRANTL in seinem bekannten Werk diese Untersuchung gar nicht berücksichtigt.

Um zu widerlegen, daß Wahrnehmung Wissen ist, fragt SOKRATES den THEAETET, ob es richtiger ist zu sagen: wir sehen mit den Augen, hören mit den Ohren, oder durch die Augen, durch die Ohren und wie Theaetet meint, es sei richtiger zu sagen: Durch die Augen, meint SOKRATES: Dann wäre es ja sonderbar, wenn nicht alle Vorstellungen zu einer Idee, mag man sie nun Seele oder wie auch immer nennen, konvergieren (syntheisei), mit welcher wir dann eben durch diese Organe das Wahrnehmbare wahrnehmen. Ferner macht SOKRATES geltend, daß man doch, was man durch einen Sinn wahrnimmt, nicht durch den anderen wahrnehmen kann, z. B. Licht nicht durch das Ohr, Schall nicht durch das Auge. Wenn wir nun beide zugleich denken (Licht und Schall), dann können wir dazu weder das Auge noch das Ohr als Werkzeug brauchen, vollends nicht, wenn wir daran denken, daß beide voneinander verschieden, jedes aber mit sich selbst identisch ist. Wodurch nun denken wir dieses? Wie heißt das Organ, womit wir konstatieren, daß etwas ist und nicht ist, mit einem anderen gleich oder davon verschieden ist? Ein solches ORgan, meint THEAETET, gibt es nicht, sondern die Seele forscht durch sich selbst nach dem, was allen diesen Wahrnehmungen gemeinsam ist. (16) Da nun erst die Seele selbst über Sein und Nichtsein entscheidet, so liegt in der Wahrnehmung selbst keine Wahrheit, kein Wissen. Dies kann nur in derjenigen Tätigkeit liegen, welche die Seele ausübt, wenn sie sich selbst mit dem Seienden beschäftigt (17). Diese Tätigkeit aber ist das Urteilen (doxazein). Hier haben wir eine rein psychologische Bestimmung des Urteilsaktes. Derselbe wird als eine Seelentätigkeit bestimmt, welche über den Wahrnehmungen steht, dieselben als Stoff benützt und aufgrund der Eindrücke ihre Entscheidung fällt. Darin liegt zweifellos viel Richtiges. Man fragt nun, von welchen Momenten die Seele bei ihrer Entscheidung geleitet wird. Darüber erfahren wir zunächst bei PLATO nichts, allein hier setzen, wie wir sehen werden, Spätere ein. Jedenfalls hat PLATO das Urteil deutlich und klar von der Wahrnehmung geschieden und darin zugleich eine Tätigkeit erblickt, welche die Wahrnehmung als Stoffe benützt und so gewissermaßen deutet. Damit ist ein wichtiger Schritt getan, allein es hat lange gedauert, bevor man hier weiter gebaut hat. Es wäre noch zu erwähnen, daß PLATO den abschließenden Charakter des Urteilsaktes erkannt hat, was sich ebenfalls als durchaus richtig und bedeutend erweisen dürfte (18).

ARISTOTELES hat die Lehre vom Urteil in einer eigenen Schrift behandelt und damit bewirkt, daß dieselbe zu einem ständigen und unentbehrlichen Teil der Logik geworden ist. In der Sache hat er zu den von PLATO gefundenen Merkmalen wenig hinzugefügt. Auch für ihn ist das Urteil eine Rede, die Wahrheit und Irrtum enthalten kann, und auch bei ihm besteht das Urteil aus Nomen und Verbum. ARISTOTELES ist ebenfalls von der Sprache ausgegangen, die er als ein System konventioneller Zeichen betrachtet (19). Sowie es nun in der Seele isolierte Begriffe gibt (noema), bei denen von wahr und falsch keine Rede sein kann, so gibt es auch in der Sprache isolierte Wörter, und onoma und rema gleicht (wir würden sagen "entspricht") dem isolierten (aneu symplokes [scheinbar Unmittelbaren - wp]), für sich genommenen Begriff. Erst in der Verbindung von onoma und rema kann von Wahrheit und Irrtum die Rede sein. Diese Verbindung oder Trennung existiert nur im Denken, d. h. nur dieses ist wahr oder falsch. Die Dinge und Beziehungen bestehen unabhängig von unserem Urteil, und in Bezug auf das Wesen und wirkliche Verhalten der Dinge hat es keinen Sinn, von wahr und falsch zu sprechen. Nur das Urteil ist wahr oder falsch, je nachdem es das wirklich Vorhandene aussagt oder nicht. Diese logisch-metaphysische Betrachtung des Urteils ist für ARISTOTELES die Hauptsache, und er wird nicht müde, die Unabhängigkeit der Dinge von unserem Urteil zu betonen. (20)

Sprachlich hat ARISTOTELES einen neuen Gedanken eingeführt, indem er den Urteilssatz (logos apophantikos) von anderen Satzarten unterschied. Auch der Wunsch (euche) ist ein Satz, aber kein Urteil und zwar deshalb nicht, weil derselbe nicht wahr und nicht falsch sein kann. (21) Damit hat ARISTOTELES einen grammatisch wichtigen Anstoß zur Untersuchung und Einteilung der Satzarten gegeben. Diese Einteilung ist dann zum Teil schon von ihm selbst in der Rhetorik, später aber insbesondere von den Stoikern weitergeführt worden.

Psychologisch hat ARISTOTELES das Urteil, soviel wir wissen, nicht genau untersucht, und es liegen da nur gelegentliche Bemerkungen vor. So sagt er einmal, die Ursache für die Wahrheit (er meint wohl für das Fürwahrhalten) sei ein bestimmter Zustand der Vernunft (dianoias ti pathos) (22). Hält man dazu daß er an einer anderen Stelle zwischen äußerer und innerer Rede (exo und eso logos) unterscheidet und behauptet, gegen die äußere (in Worten ausgesprochene) Rede lasse sich immer ein Einwand finden, gegen die innere (gedachte) Rede nicht immer (23) und deshalb habe das Beweisverfahren nicht das ausgesprochene, sondern nur das gedachte Urteil zum Gegenstand, so darf man daraus schließen, es sei dem ARISTOTELES die beim Urteilsakt sich vollziehende innere Tätigkeit nicht entgangen, und er habe auch bemerkt, daß wir gewisse Urteile mit fester Überzeugung fällen. Durchgreifend für die Lehre vom Urteil war jedoch dieser Gedanke bei ARISTOTELES nicht, und auch die Unterscheidung zwischen dem exo und eso logos hat ihm nicht immer vorgeschwebt. Wenn er nämlich in der Schrift über das Urteil behauptet, es sei möglich, von jedem Vorhandenden zu sagen, es sei und es sei nicht, und ebenso von jedem Nichtvorhandenen, es sei nicht und es sei, so kann sich das doch nur auf den exo logos beziehen. Wir suchen aber hier, wo es gerade so wichtig war, die Unterscheidung vergebens, und wir erfahren nicht, wie es sich mit der Möglichkeit, alles zu bejahen und zu verneinen, bei der inneren Rede, beim eso logos verhält. ARISTOTELES hat eben hier nur die sprachliche Möglichkeit im Auge gehabt und an das tatsächliche Verhalten des Bewußtseins nicht gedacht.

Diese Behauptung des ARISTOTELES, daß jedem Urteil ein kontradiktorisches gegenübersteht, ist einerseits von Vorteil gewesen für die Aufstellung eines vollständigen logischen Schemas der möglichen Urteile, hat aber andererseits einen Gedanken in die Urteilslehre eingebracht, der zu schiefen Auffassungen verleitet hat. Es scheint nämlich aufgrund dieser Aufstellung, daß es von unserer Willkür abhängt, ob wir etwas bejahen oder verneinen wollen, und dieser Schein hat die Stoiker, hat in neuerer Zeit DESCARTES und zuletzt auch WINDELBAND dazu geführt, das Urteil als einen Willensakt zu betrachten.

So hat dann ARISTOTELES an den Lehren PLATOs über das Urteil im Wesentlichen festgehalten. Darüber hinaus hat er durch gelegentliche Bemerkungen Anregungen gegeben, einerseits zur grammatischen Untersuchung der Satzarten, andererseits zur psychologischen Bestimmung des Urteilsaktes. In beiden Punkten haben hauptsächlich die Stoiker weitergearbeitet. Wir sehen auch bei ARISTOTELES, daß die psychologische und grammatische Betrachtung des Urteils ohne engeren Zusammenhang nebeneinander hergehen. Zugleich ist zu konstatieren, daß ARISTOTELES an die so bedeutende psychologische Untersuchung des Urteilsaktes, die PLATO im Theaetet angestellt hatte, nicht angeknüpft hat.

Von PLATO und ARISTOTELES rührt auch die Koordination des bejahenden und verneinenden Urteils her. ARISTOTELES, der sich mit negativen Urteilen und Begriffen sehr eingehend beschäftigte, hat übrigens vielleicht schon eine Ahnung davon gehabt, daß das bejahende Urteil das ursprüngliche ist; man kann dies zumindest aus seiner Ausdrucksweise an einer Stelle der Schrift über das Urteil schließen. Er sagt:
    "Ein einfaches Urteil ist zunächst Bejahung, dann Verneinung." (24)
Wahrscheinlich hat diese eita [dann - wp]) den fleißigen und sehr verständigen Erklärer des ARISTOTELES, ALEXANDER von APHRODISIAS, veranlaßt, die Bejahung als das Ursprüngliche und Frühere zu betrachten und zu sagen: das Urteil sei ursprünglich Bejahung, dann werde dasselbe Wort auch für die Verneinung gebraucht (25). Wir werden weiter unten sehen, daß hier eine sehr richtige Bemerkung vorliegt, und daß in neuester Zeit die Verneinung als ein Urteil über ein Urteil betrachtet wird, als Zurückweisung eines Urteils, dessen ursprüngliche Form die Bejahung ist.

Von den späteren Philosophen und Philosophenschulen des Altertums haben, wenn wir von den unbedeutenden Einzelheiten absehen, nur die Stoiker die Urteilslehre weitergebildet. Diese Weiterbildung wird sich uns aber als sehr wichtig erweisen für die spätere Entwicklung des Problems in neuerer Zeit.

Auch bei den Stoikern finden sich jene zwei Betrachtungen des Urteils, die grammatisch-logische und die psychologische, nebeneinander, und auch hier beide ohne Einfluß aufeinander. So sehen wir, um mit der ersteren zu beginnen, die alten Kennzeichen des Urteils, das hier axioma heißt, wiederkehren; die Zusammensetzung aus Nomen und Verbum und das Wahr- und Falschsein. In Bezug auf das Grammatische unterscheiden die Stoiker unvollständige und vollständige Urteile. Die unvollständigen bestehen nur aus einem Verbum und lassen das Subjekt vermissen. Wenn nun auch PRANTL (26) mit Recht darauf hinweist, daß graphei (das von den Stoikern gewählte Beispiel) entweder ein vollständiger Satz, oder als bloße Konjugationsform überhaupt kein Urteil ist, so muß man doch zugeben, daß die Aufstellung solcher unvollständiger Sätze zumindest dazu geführt hat, daß man auf die Impersonalien aufmerksam wurde. Vollständige Urteile (autotele) bestehen aus Nomen und Verbum und können wahr oder falsch sein. Sonst haben die Stoiker, wie schon oben bemerkt, die Satz- und Wortarten eingeteilt und einen großen Teil der jetzt üblichen grammatischen Termini geprägt. Für die Lehre vom Urteil kommt jedoch diese Tätigkeit weniger in Betracht. Umso wichtiger ist jedoch die psychologische Urteilstheorie der Stoiker, welche von PRANTL kaum erwähnt und entschieden erst von LUDWIG STEIN richtig begriffen wurde (27).

Gegenüber der Dreiteilung der Seele, wie sie von PLATO und ARISTOTELES vorgenommen wurde, betonen die Stoiker die Einheit des Seelenlebens. Alle Vorgänge gehen vom hegemonikon, von der Denkseele aus. Dieses hegemonikon ist Tätigkeit, und diese Tätigkeit stammt aus der Spannung (tonos) des pneuma [Geist, Luft - wp], jenes dünnen Stoffes, welches als göttliches Urpneuma die Quelle allen Lebens ist.

Die Wahrnehmung ist bei den Stoikern, ähnlich wie in der dem PROTAGORAS zugeschriebenen Theorie in PLATONs Theaetet, ein Produkt aus äußeren Eindrücken und der Reaktion des Pneuma, das sich im Innern des Körpers befindet, wodurch in der ebenfalls aus Pneuma bestehenden Seele eine Veränderung (alloiosis) bewirkt wird. Die bewußte Beobachtung der Wahrnehmung seitens des Verstandes ist die Vorstellung (phantasia). Je getreuer nun das Abbild des Gegenstandes war, welches die Wahrnehmung lieferte, je lebhafter die Bewegung der Seele, die sie anregte, desto größer ist die Spannung des Pneuma, desto lebendiger die Vorstellung. Eine deutliche, lebhafte Vorstellung hat nun nach Ansicht der Stoiker die Wirkung, daß sie die Zustimmung, den Beifall des Verstandes erzwingt. Eine solche Vorstellung nennen die Stoiker eine "packende" (kataleptike), und darin finden sie das Kriterium der Wahrheit. Die Zustimmung aber, welche wir einer solchen Vorstellung erteilen, die sygkatathesis [Zustimmung - wp], die ist eben das, was wir gemeinhin Urteil nennen. CLEMENS von ALEXANDRIA bezeugt ausdrücklich, daß jedes Meinen, jedes Urteil, jede Vermutung bei den Stoikern eine sygkatathesis ist.

Das Eigentümliche und Interessante dieser "Zustimmung" ist nun, daß dieselbe von den Stoikern einstimmig als Willensakt aufgefaßt wird. STEIN hat in seinem Werk über die Stoiker den Nachweis geführt, daß die sygkatathesis tatsächlich von den Stoikern als Willensakt aufgefaßt wird, und daß sie die Zustimmung ist, die wir einerseits dem Lauf der Welt erteilen, indem wir uns freudig dem Schicksal fügen, andererseits den mit packender Gewalt auf uns einstürmenden Vorstellungen erteilen und sie so für wahr erklären. In der sygkatathesis ist der Rest von Freiheit zu suchen, den die Stoiker dem Menschen, dessen Seelenleben ebenso naturbedingt ist wie der Naturlauf, noch übrig lassen. Wir stimmen dem, was wir auch gezwungen tun müßten, freudig bei und bewähren uns dadurch als Freie, als Weise, die es verstehen, gemäß der Natur zu leben. Für uns ist diese Urteilstheorie von besonderem Interesse, weil wir hier zum erstenmal den Gedanken finden, daß im Urteil ein neuer, eigener, psychische Akt liegt, mit welchem es sich den Vorstellungen zuwendet, und zwar ein Akt der Anerkennung, der Zustimmung.

Wir haben hier die Theorie DESCARTES, den belief der Engländer und BRENTANOs "Anerkennung" deutlich ausgesprochen. Das Urteil ist für die Stoiker ein ganz eigener Akt der Seele, und zwar ein Willensakt. SEXTUS EMPIRICUS sagt uns an einer Stelle mit großer Deutlichkeit, wie sich die Stoiker die sygkatathesis denken. (28) Es liege in der sygkatathesis ein zweifaches Moment, und zwar ein willkürliches und ein unwillkürliches. Daß wir einen Eindruck empfingen, das hing nicht von unserem Willen ab und lag nicht in unserer Macht, sondern hier ist die bestimmte Beschaffenheit des erregenden Objekts das Maßgebende; die Zustimmung aber zu der dadurch erzeugten Bewegung, die liege in der Entscheidung dessen, der den Eindruck empfängt.

Wir haben somit hier ein neues Moment im Urteilsakt. PLATO hatte zwar erkannt, daß es eine von der Wahrnehmung verschiedene Funktion ist, mit der die Seele urteilt, allein er hatte dieselbe noch nicht mit dem Willen in Zusammenhang gebracht, und es ist auch mit seinem System nicht vereinbar, die Entscheidung über wahr und falsch zu eine Sache des freien Willens zu machen. ARISTOTELES hatte nur die Möglichkeit zugegeben, äußerlich jeder Bejahung eine Verneinung entgegenzusetzen, und dabei von einem eso logos gesprochen, dessen Überzeugungen oft unwiderleglich sind. Von all dem ist aber die sygkatathesis der Stoiker sehr verschieden. Hier wird das Problem von einer neuen Seite gefaßt, und diese Fassung hat vielfach angeregt. Zweifellos richtig ist daran, daß das Urteil ein Tun, eine Reaktion unseres Bewußtseins auf den einstürmenden Vorstellungsstoff ist. Richtig ist ferner der abschließende Charakter des Urteilsaktes herausgefunden.

So bedeuten dann die Stoiker eine wichtige Phase in der Entwicklungsgeschichte unseres Problems, und wir werden wohl noch öfter auf sie zu verweisen haben.

Die Epikureer, welche die Wahrnehmung als die alleinige Quelle der Wahrheit betrachteten, legten nach übereinstimmenden Berichten auf die logischen Operationen wenig Wert. Auch scheint EPIKUR in seinem Begriff der Wahrheit nicht selten die psychische Tatsächlichkeit mit der Übereinstimmung unserem Denken und den gedachten Objekten verwechselt zu haben. Man darf also eine genauere Analyse des Urteilsaktes von ihm nicht erwarten, und in der Tat ist auch keine überliefert.

Die Skeptiker, welche die Glückseligkeit in der Zurückhaltung von jedem Urteil, in der epoche suchten, haben wohl gefühlt, daß das Urteilen ein Tun ist, allein sie verwendeten ihre ganze Kraft auf den Nachweis, daß wir nichts wissen können, und hatten so weder Zeit noch Interesse an der Analyse jenes Aktes, den auszuüben sie sich so sehr scheuten. Ebensowenig finden wir unser Problem von den späteren, mystisch angelegten Denkern, wie PLOTIN und anderen, gefördert. Die einzig wahre Quelle der Erkenntnis ist für diese die Intuition, das ekstatische Schauen, in welchem alles unmittelbar und ungeschieden empfunden wird. Ein solcher Zustand scheint mir zwar nicht metaphysisch, wohl aber psychologisch, und besonders für unsere Untersuchung bedeutsam. Hier kann man auf Momente der Substratlosigkeit der psychischen Phänomene gleichsam direkt erleben. In einem solchen Zustand des wachen Traumes gibt es, wie PLOTIN selbst sagt, kein (urteilendes) Denken. Hier findet nur ein fortwährendes Vorüberfließen von Eindrücken statt, ein fortwährendes reines Geschehen. Erwacht man aus dem Traum, dann wir gleich alles wieder diskursiv. Die Gedanken werden meine Gedanken, ich ihr Subjekt, sie zu meinem Prädikat. Das Gedachte nimmt die Form von Ding und Tätigkeit an, und so zeigt sich in solchen Fällen recht deutlich, daß unser urteilendes Denken wirklich die Eindrücke formt und gestaltet. Dies hat übrigens, soviel ich weiß, PLOTIN nicht bemerkt, sondern es hat sich uns diese Bemerkung nur bei einer Besprechung seines "Schauens" aufgedrängt.


2. Das Urteilsproblem in der Scholastik

Die mittelalterliche Philosophie hat sich bekanntlich sehr eingehend mit Logik beschäftigt und dabei neben vielen wertlosen formalistischen Spielereien auch wichtige Probleme aufgedeckt und deren Lösung versucht. Wir verdanken es der Riesenarbeit PRANTLs, daß wir die wichtigsten der da gegebenen Anregungen mühelos aufzufinden imstande sind. In Bezug auf das Urteil ist zunächst eine Reihe von Kontroversen zu erwähnen, die vielfach erörtert wurden. Der große Universalienstreit betrifft unsere Frage nicht direkt. Dagegen ist für uns der Streit wichtig, ob Bejahung und Verneinung bloß neue Wortbedeutungen schafft, so daß sich daraus der Unterschied zwischen Vocabulum finitum [begrenzter Begriff - wp] und infinitum (das onoma aoriston des ARISTOTELES ergibt, oder ob dieselbe einen Unterschied und Gegensatz in den Objekten bezeichnet.

Ferner wurde gestritten, inwiefern man sagen darf: "Homerus est poeta", wo doch HOMER nicht mehr lebt. Hier liegt die noch heute nicht übereinstimmend gelöste Frage vor, ob die Kopula bloßes Verbindungspartikel ist oder ob das "est" jedesmal die Existenz mitbedeutet, und verquickt damit ist die zweifache Bedeutung des Präsens, welches bekanntlich sowohl etwas im Moment der Urteilfällung sich eben Vollziehendes bedeuten kann, als auch für allgemein gültige Urteile, die nicht an eine bestimmte Zeit gebunden sind, angewendet wird. DUNS SCOTUS hat diese allgemeine Bedeutung des Präsens richtig erkannt, indem er bemerkt, das Präsens verbinde die Begriffe auch unter dem Gesichtspunkt der Präsentabilität, d. h. der Möglichkeit, zu jeder Zeit vergegenwärtigt zu werden, und beschränkt sich nicht auf das eben gegenwärtige, besondere Jetzt.

Aber auch die psychologische Natur des Urteilsaktes und die Einheit von Subjekt und Prädikat waren Gegenstand des Nachdenkens. So hat ABÄLARD richtig herausgefunden, daß erst das Erfassen des Gedankens den Satz zu einem bezeichnenden und bedeutungsvollen macht und daß auch die Einheit des Urteils in der Einheit des Gedankens besteht, den dasselbe erweckt. Wir finden hier also schon die wichtige Erkenntnis, daß das aus mehreren Wörtern bestehende, sprachlich formulierte Urteil im Gedanken ein Einheitliches ist; nur heißt es, "in dem Gedanken, den das Urteil (wohl bei dem, der es hört) erweckt". Nur noch ein kleiner Schritt, und wir sehen ein, daß daß der Vorstellungsinhalt auch im Gedanken dessen, der das Urteil fällt, schon vor der Urteilsfällung als ein Ganzes, Einheitliches gegeben ist.

Der Byzantiner PSELLUS, dessen großer Einfluß auf das spätere Mittelalter durch PRANTL nachgewiesen wurde, hat die originelle und sehr anregende Bemerkung gemacht, daß bei den sogenannten modalen Urteilen das Verbum Subjekt, der Modus Prädikat ist. Er meint das offenbar so: in dem Urteil "der Mensch kann sündigen" ist der ganze Urteilsinhalt, nämliche Sündigen des Menschen Subjekt, und von diesem wird die Möglichkeit als Prädikat ausgesagt, so daß das Urteil, auf das übliche Schema gebracht, lauten würde: "das Sündigen des Menschen ist möglich". Dieses Herausstellen des Modus als eigenes begriffliches Moment ist logisch sehr wichtig, und wir werden sehen, daß in ähnlicher Weise auch bei den Gleichheitsurteilen und überhaupt bei allen Beziehungs- oder Abhängigkeitsurteilen verfahren werden muß. Vielleicht werden wir die Beziehung nicht zum Prädikat, sondern zum Subjekt machen, allein immerhin ist ein begriffliches Herausstellen der Beziehung nötig, und das scheint PSELLUS zuerst vorgenommen zu haben.

Den Urteilsakt selbst scheint am genauesten OCKHAM untersucht zu haben. Wie ARISTOTELES teilt er die Gedanken in verbundene und unverbundene ein. Bei den unverbundenen (incomplexa, aneu symplokes) findet bloß ein Erfassen (actus apprehensivus), bei den verbundenen (complexa) außer diesem noch ein besonderer actus iudicativus statt, der sich in Beistimmung und Nichtbeistimmung äußert. Nur die complexa sind wahr oder falsch, und wir stimmen dem zu, was wir für wahr halten. OCKHAM betont ausdrücklich, daß beim Aneignen der complexa ein doppeltes stattfindet, der actus apprehensivus und der actus iudicativus, also genau das, was BRENTANO "vorstellen" und "anerkennen oder verwerfen" nennt.

Es scheint, daß BRENTANO seine Urteilstheorie direkt aus OCKHAM geschöpft hat. Wir finden bei OCKHAM die verschiedene Beziehung des Intellekts zum intentionalen Objekt und die strenge Scheidung zwischen Vorstellen und Urteilen, also beide Momente, auf die BRENTANO das Hauptgewicht legt. Da jedoch im Mittelalter und besonders häufig bei OCKHAM "subjektive" das bedeutet, was wir jetzt "objektiv" nennen, nämlich das selbständig, unabhängig von uns Existierende, das hypokeimenon, während "objektive" wiederum unserem "subjektiv" entspricht und nur von dem gilt, was im Bewußtsein gegeben ist, führt BRENTANOs Darstellung, indem auf diesen Unterschied des Sprachgebrauchs nicht hingewiesen wird, zu fortwährenden Schwankungen und Mißverständnissen.

Jedem sprachlichen Urteil geht bei OCKHAM ein psychisches, gedachtes Urteil voraus, jedem exo logos ein eso logos, allein dieses gedachte Urteil - und darin irrt OCKHAM sicherlich - ist nullius idiomatus, d. h. gehört keiner Sprache an. Bilden doch - dies führt er zum Beweis an - manche im Innern Urteile, die sie wegen eines Mangels der Sprache nicht ausdrücken können. In diesem Innern unterscheidet der Denkende Subjekt und Prädikat, während er dieselben tatsächlich auf ein einheitliches Sein bezieht (reducuntur ad unum in esse [auf die Einheit des Seins reduziert - wp]). Die Wahrheit eines Urteils wird dadurch erprobt, daß nach der Anhörung desselben eine entsprechende propositio mentalis [geistige Vorstellung - wp] als wahr erkannt wird.

Wir finden somit hier manches neue Moment. Da ist zunächst die Annahme einer eigenen Seelentätigkeit für das Urteil (actus iudicativus), die in neuester Zeit von BRENTANO und seiner Schule so energisch wieder aufgenommen und verteidigt wird. Daß das Wesen dieses actus in der Zustimmung und Nichtzustimmung besteht, erinnert uns an die sygkatathesis der Stoiker. Der im Urteilakt enthaltene Inhalt ist einheitlich, obgleich er auch im gedachten Urteil in Subjekt und Prädikat gegliedert erscheint. Diese Einheit zu erklären und mit der Zweiheit von Subjekt und Prädikat in Einklang zu bringen, ist weder OCKHAM noch überhaupt bis jetzt einem Denker gelungen. BRENTANO hat den Knoten dadurch zerhauen, daß er die Zweigliedrigkeit überhaupt leugnet, also den auch von OCKHAM noch belassenen Unterschied zwischen complexa und incomplexa aufhebt und einen zweifachen actus, den apprehensivus und iudicativus, auch für die incomplexa in Anspruch nimmt. Wir werden weiter unten sehen, wie infolgedessen der Existenzbegriff hereinspielt, und wie sich da BRENTANO und seine Schule in unlösbare Widersprüche verwickeln.

Jedenfalls hat, wie wir sehen, die scholastische Philosophie zur genaueren Zergliederung des Urteilsaktes wertvolle Beiträge geliefert, und wir haben durchaus keinen Grund, auch in dieser Beziehung von einer tausendjährigen Nacht zu sprechen.

Zu einer Klarheit ist auch das Mittelalter nicht gekommen, indem auch hier einseitig logische Gesichtspunkte vorherrschen, und wo eine psychologische Analyse versucht wird, dieselbe, wie im Altertum, in zu wenig engem Zusammenhang steht mit der logischen Betrachtung einerseits, wie mit dem gesamten psychischen Leben andererseits.


3. Das Urteilsproblem in der
neueren Philosophie

In der neueren Philosophie wird dem psychologischen Urteilsproblem größere Aufmerksamkeit geschenkt, allein doch auch nur mehr gelegentlich. Erst in unseren Tagen ist die Frage recht in Fluß gekommen und eingehend untersucht worden. Es dürfte sich daher für unsere Übersicht empfehlen, bis zu KANT und HUME die chronologische Darstellung beizubehalten, dann jedoch die gegenwärtig herrschenden Ansichten in Gruppen zu ordnen und kritisch zu beleuchten.

DESCARTES hat sich über das Urteil entschieden ausgesprochen. Er betrachtet es als einen Komplex von Verstandes- und Willenselementen, sieht aber den eigentlichen Akt selbst vornehmlich als Willensakt an.
    "Zum Urteilen", sagt er (29), "gehört zwar Verstand, weil man über eine Sache, die man auf keine Weise auffaßt, nicht urteilen kann, aber es ist dazu auch Wille erforderlich, um der vorgestellten Sache die Zustimmung zu erteilen."
Diese Zustimmung zu verweigern, steht nach DESCARTES namentlich dort in unserer Macht, wo die Vorstellung nicht vollkommen klar und deutlich ist. DESCARTES hat ja sein Philosophieren damit begonnen, daß er annahm, all das, woran man nur irgendwie zweifeln kann, sei unwahr, und er glaubt, das stünde ganz in unserer Macht. Auch könne man zustimmen, meint er, bevor man klar und deutlich erkannt hat. Der Irrtum entspringt für ihn daraus, daß unser Wille weiter reicht als der Verstand. Dasjenige aber, was man klar und deutlich erkennt, dem zuzustimmen fühlen wir uns innerlich geneigt.
    "Aus dem großen Licht im Verstand", sagt Descartes in der vierten Meditation, "ist eine große Neigung in dem Willen gefolgt, und so habe ich ums mehr von selbst und freiwillig das geglaubt, je weniger ich mich dazu gleichgültig verhielt."
Wir finden hier eine ganz auffallende Ähnlichkeit zwischen DESCARTES und den Stoikern. Wie bei den Stoikern steht es auch nach DESCARTES bei uns, ob wir der Vorstellung zustimmen wollen oder nicht, und seine Zustimmung ist nichts anderes als die stoische sygkatathesis. Wie bei den Stoikern kataleptike phantasia, so veranlaßt uns bei DESCARTES die clara et distincta perceptio [klare und bestimmte Wahrnehmung - wp], die Zustimmung zu erteilen, und diese bleibt noch immer ein Willensakt, auch wenn wir gar nicht anders können. Sowie ferner die sygkatathesis der Stoiker nach STEINs treffenden Ausführungen in einem bewußten Gegensatz zur epoche der Skeptiker ausgebildet wurde, so ist DESCARTES "Zustimmung" von ihm deshalb so lebhaft als Willensakt empfunden, weil er selbst so lange die epoche geübt hatte, bis er zu einem unzweifelhaft sicheren Satz gekommen war.

Es herrscht bei DESCARTES keine Klarheit darüber, ob es immer in unserer Macht steht, die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen. Er betont nur wiederholt, daß wir die Möglichkeit haben, alles was nicht ganz sicher feststeht, für falsch zu halten. Ob wir aber auch dazu die Fähigkeit haben, etwas ganz klar und deutlich Erkanntes für falsch zu halten, darüber spricht sich DESCARTES nicht aus, er scheint aber anzunehmen, adß wir in solchen Fällen nicht zweifeln können. Jedenfalls aber hat er betont, daß ein vom Vorstellen ganz verschiedener Vorgang eintreten muß, damit ein Urteil zustande kommt. Dagegen hat er sich nicht darüber ausgesprochen, wie das Vorgestellte beschaffen sein muß, damit der Urteilsakt sich daran vollziehen kann. Ich meine, er hat sich über die Zweigliedrigkeit des Urteils nicht geäußert. DESCARTES hat eben infolge seines langen Zweifels im Urteil nur den Willensakt gesehen, mit dem wir zustimmen oder nicht zustimmen. Wir werden später sehen, daß ein solches Zustimmen zu einem Vorstellungsinhalt, der nicht selbst schon die Urteilsform angenommen hat, eine ganz unmögliche Sache ist, und daß die Zustimmung zwar häufig mit dem Urteilsakt selbst innig verschmilzt, daß sie aber trotzdem nicht der Akt selbst, sondern etwas davon Verschiedenes ist.

SPINOZA versteht zwar unter dem Willen (30), wie er ausdrücklich sagt, nur das Vermögen zu bejahen und zu verneinen, und faßt also ebenfalls das Urteil als Willensakt auf, allein er bestreitet entschieden, daß unsere Entscheidungen über Wahr und Falsch von uns selbst abhängen, und daß wir darin irgendwie frei sind. Wir können von einer Idee, einem Begriff nichts anderes bejahen oder verneinen, als was diese Idee selbst in sich enthält. Dies hängt nun freilich mit SPINOZAs Metaphysik zusammen und namentlich mit seiner Ansicht, daß unsere Begriffe nur Modi des Denkens sind und mit den von körperlichen Eindrücken abhängigen Vorstellungen (imaginationes) nichts gemein haben. Allein abgesehen davon sind seine Bemerkungen über das Urteil, wie er sie in dem bekannten Scholion entwickelt, das den Schluß des zweiten Buches seiner Ethik bildet, voll der geistvollsten und treffendsten Bemerkungen.

Solange man bloß wahrnimmt oder vorstellt, hatte DESCARTES gesagt, solange kann man nicht irren. Dies wird erst möglich, sobald man zustimmt, d. h. urteilt. Darauf erwidert SPINOZA, allerdings könne man in der bloßen Wahrnehmung oder Vorstellung nicht irren, allein nur deshalb, weil die Vorstellungen, für sich betrachtet (und nicht mit dem Begriff verglichen, keinen Irrtum in sich enthalten, sondern erst, wenn sich damit andere Vorstellungen, z. B. die adäquaten Ideen, verbinden. So irre ich nicht, wenn ich ein geflügeltes Roß vorstelle. Das Kind, das eine solche Vorstellung bildet, wird ein solches Pferd in seiner Phantasie wie ein vorhandenes anschauen und solange daran glauben, bis es durch neue Erfahrungen den angemessenen Begriff des Pferdes bekommen hat, der freilich die Existenz eines geflügelten Pferdes ausschließt. Allein SPINOZA gibt nicht, daß wir nicht urteilen, daß wir, wie er sich ausdrückt, nicht bejahen, indem wir vorstellen: "Was heißt ein geflügeltes Roß vorstellen anderes, als Flügel vom Pferd bejahen?" d. h. urteilen, das Pferd habe Flügel oder sei ein beflügeltes. Es liegt darin die durchaus richtige Erkenntnis, daß all unser Vorstellen einerseits die Existenz des Vorgestellten mit vorstellt, andererseits, daß unser Vorstellen im entwickelten Bewußtsein schon in die Urteilsform gebracht ist.

Weiter bemerkt SPINOZA, es sei nicht richtig, daß wir immer mit unserer Entscheidung zurückhalten können. Gar oft geschieht es, daß man das bloß mit Worten tut, oder daß man bloß aus Worten ein Urteil zusammensetzt gegen das, was man im Innern denkt.

Schließlich konstatiert SPINOZA einen, wir mir scheint, sehr zutreffend und fein herausgefundenen Unterschied zwischen Nichtzweifeln und Gewißheit:
    "Wenn wir sagen, der Mensch beruhigt sich oft bei einem Irrtum, so sagen wir damit nur, er zweifelt nicht, aber noch nicht, er ist des Irrtums gewiß, d. h. von der Wahrheit der in der Tat falschen Behauptung überzeugt. Es sind eben keine Gründe vorhanden, durch welche sein Vorstellen ins Schwanken gebracht werden könnte. Unter Gewißheit aber verstehen wir etwas Positives."
SPINOZA findet dieses Positive, (31) wie DESCARTES, in der Klarheit und Deutlichkeit der Idee und behauptet, daß die wahre Idee die Existenz des Gedachten als ein Element ihres Bestandes in sich hat, daß wer den Begriff besitzt, zugleich damit weiß, daß er wahr ist. So wenig einleuchtend diese Behauptung ansich auch ist, so enthält sie für uns doch die sehr wichtige Bemerkung, daß die Überzeugung, der Glaube als ein positives Moment hinzutreten muß, wenn er Gegenstand des Bewußtseins werden soll, daß er aber implizit, d. h. als Nichtzweifeln in den Urteilen enthalten ist. Wir werden darauf in dem Kapitel "Glaube und Urteil" zurückkommen.

SPINOZA kann zwar infolge seiner metaphysischen Prinzipien, denen zufolge unser Denken am ausgedehnten Körperlichen keinen Teil hat, sondern nur als Modus des göttlichen Denkens besteht, zu einer genetisch richtigen Auffassung des Urteilsaktes nicht gelangen, allein sein psychologischer Scharfblick hat doch im Urteilsakt einzelne Momente sehr richtig herausgefunden. MIt der grammatisch-logischen Seite des Problems scheint er sich nicht befaßt zu haben.

In ähnlicher Weise wie DESCARTES hat auch MALEBRANCHE das Urteil, dem er in seinem "Recherche de la vérité" eine ziemliche eingehende Betrachtung widmet, als Willensakt gefaßt. Bei LEIBNIZ finden sich in den "Nouveaux essais", sowie in kleineren Schriften vielfach Bemerkungen über den Urteilsakt, allein eine spezielle Untersuchung hat er demselben nicht gewidmet. Die Bedeutung der Sprache für das Denken hat er vollkommen gewürdigt und behauptet direkt, daß wir ohne Worte oder andere Zeichen nicht deutlich denken können. So besonders in dem "Dialogus de connexione inter res et verba". (32) Wahrheit und Irrtum liegt nur im Urteil, und die Zustimmung zu einem Urteil hat mehrere Grade. Der höchste Grad, die "assurance" [Versicherung - wp], tritt dann ein, wenn wir ein mitgeteiltes Urteil in Übereinstimmung mit unseren Beobachtungen finden. (33) Der Ausdruck für das Urteil ist meist "proposition", während "judgement" ebenso wie das entsprechende englische Wort bei LOCKE für evidenzlose Annahmen gebraucht wird. Das Wesen des Urteils besteht aber für LEIBNIZ doch in der Verbindung von Subjekt und Prädikat, wie sein berühmter Satz vom zureichenden Grund deutlich zeigt. Wenn ein Urteil wahr sein soll, so lehrt er, dann muß das Prädikat im Subjekt expresse oder implizit enthalten sein. Eine vollkommene Intelligenz erblickt bereits im Subjekt alle seine möglichen Prädikate, und eben in dieser Immanenz des Prädikates im Subjekt liegt der zureichende Grund für die Wahrheit des Urteils. Der Begriff führt also ein selbständiges Dasein und ist kein Produkt des Urteils. Unter einer solchen Herrschaft des Begriffs, die namentlich durch die Beschäftigung mit Mathematik befestigt wird, steht die deutsche Philosophie überhaupt und besonders die Lehre vom Urteil. Man schreibt dem Begriff zu, was erst durch das Urteil vollzogen wird, und bemerkt nicht, daß jeder Begriff nur ein Niederschlag vieler vorhergegangener Urteile ist.

Die Selbständigkeit des Begriffs ist auch der vorwaltende Zug in KANTs Auffassung des Urteils. Trotzdem ist jedoch die kantische Erkenntniskritik und die derselben zugrunde liegende Auffassung unserer Erkenntnisfunktionen vorzüglich geeignet, den Weg zu einer befriedigenden Lösung des Urteilsproblems zu bahnen. Während unsere Sinnlichkeit als reine Rezeptivität uns nur Affektionen des Gemüts liefern kann, ist es der Verstand oder "das Vermögen zu urteilen", welches als Spontaneität mit Hilfe der ihm angeborenen Stammbegriffe den chaotischen Stoff der Empfindungen formt und objektiviert. Nun gedenke ich in der folgenden Untersuchung zu zeigen, daß die Leistung der Urteilsfunktion gerade darin besteht, daß dadurch der gegebene Vorstellungsinhalt geformt und objektiviert wird. Freilich darf dabei die Scheidung zwischen Sinnlichkeit und Verstand nicht so weit getrieben werden, wie es KANT tut. Auch in der Wahrnehmung liegt schon Objektivierung und nicht bloß Affektion des Gemüts. Ferner kann ich nicht glauben, daß die Formung und Objektivierung durch angeborene Stammbegriffe vollzogen wird. Es geschieht dies vielmehr durch die Urteilsfunktion, welche sich nach psychologischen Gesetzen entwickelt, deren Gültigkeit auch anderweitig feststeht. Trotzdem aber hat KANT dadurch, daß er den schon im Theaetet angedeuteten Gedanken einer Formung und Objektivierung der Sinnesdata durch das Urteil aufnahm und gründlich weiterdachte, sehr viel zur richtigeren Erkenntnis des Urteilsaktes beigetragen.

Wichtig für die Geschichte des Problems ist ferner KANTs Unterscheidung zwischen Wahrnehmungs- und Erfahrungsurteilen. Die Einteilung findet sich in den "Prolegomena" (34) Die Art, wie KANT den Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Urteilen durchführt, leidet an mannigfachen Unrichtigkeiten, allein die Unterscheidung selbst und die dabei ausgesprochenen Gedanken sind für die Erfasung des Problems sehr wichtig. Wahrnehmungsurteile bedürfen nach KANTs Meinung keiner reinen Verstandesbegriffe, sondern nur der logischen Verknüpfung der Wahrnehmungen in einem denkenden Subjekt.
    "Alle unsere Urteile sind zuerst bloß Wahrnehmungsurteile und gelten bloß für das denkende Subjekt, und nur hinterher geben wir ihnen eine Beziehung auf ein Objekt und wollen, daß es auch für uns jederzeit und ebenso für jedermann gültig sein soll."
Wahrnehmungsurteile sind also nur subjektiv gültig; es wird in denselben gleichsam nur ein eben vorhandener Zustand des Urteilenden, eine Affektion seines Gemütes konstatiert. Erst dadurch, daß das Urteil unter einen der Stammbegriffe des Verstandes subsumiert wird, oder wie es eigentlich heißen sollte, daß dasselbe durch eine Kategorie geformt wird, erst dadurch erlangt es Anspruch auf Allgemeingültigkeit und Objektivität. Als Beispiele für Wahrnehmungsurteile gibt KANT zunächst solche, wie er ausdrücklich sagt, niemals Erfahrungsurteile werden können. (35)
    "Daß das Zimmer warm, der Zucker süßt, der Wermut widrig ist, sind bloß subjektiv gültige Urteile. Ich verlange gar nicht, daß ich es jederzeit, oder jeder andere es ebenso wie ich finden soll; sie drücken nur eine Beziehung zweier Empfindungen auf dasselbe Subjekt, nämlich mich selbst und auch nur in meinem diesmaligen Zustand der Wahrnehmung aus und sollen daher auch nicht vom Objekt gelten; dergleichen nenne ich Wahrnehmungsurteile."
Man sieht zunächst, KANT hat hier solche Urteile im Auge, in denen das Präsens immer ein Hier und Jetzt bedeutet, und man sieht auch, daß KANT noch stark von LOCKEs primären und sekundären Qualitäten beeinflußt ist. Das Urteil "der Zucker ist süß" denkt er sich unter den Umständen gefällt, daß jemand gerade Zuckergeschmack auf der Zunge fühlt und dieser Empfindung Ausdruck gibt; daß aber ein solches Urteile nur subjektive Bedeutung hat, ist ganz unrichtig. Wer aufgrund einer eben erlebten Geschmacksempfindung, die auf das zum-Munde-führen eines Stücks Zucker folgte, das Urteil fällt, "der Zucker ist süß", der behauptet damit, daß der objektiv vorhandene Zucker in sich Eigenschaften hat, welche bewirken, daß, wenn der Zucke die hintere Zunge oder den Gaumen berührt, die Empfindung des Süßen entsteht. Daß solche Urteile nicht zu Erfahrungsurteilen werden können, ist durchaus nicht zuzugeben. Das "ist" des Urteils kann sofort die Bedeutung des zeitlosen Präsens erhalten, und der Urteilende kann behaupten, daß der Zucker immer und überall Träger jener potentiellen Kräfte ist, die in Verbindung mit unseren Geschmacksnerven die Empfindungsqualität "süß" erzeugen. Dadurch, daß KANT die objektivierende Kraft lediglich den Kategorien und nicht, wie wir, der Urteilsfunktion zuschreibt, verkennt er die in der Wahrnehmung liegende Objektivierung und nennt Urteile subjektiv, an deren objektive Gültigkeit jeder, der sie fällt, voll und ganz glaubt. Der Unterschied zwischen Wahrnehmungs- und Erfahrungsurteilen - wir werden lieber Begriffsurteile sagen - besteht eben nicht darin, daß jene subjektiv, diese objektiv gültig sind. Beide Arten erheben den Anspruch auf objektive Gültigkeit, nur daß die Wahrnehmungsurteile aktuelle, sich eben vollziehende Vorgänge zum Gegenstand haben und diese Vorgänge als eben jetzt sich vollziehende Wirkungen des eben jetzt und hier wahrgenommenen Kraftzentrums auffassen, während im Begriffsurteil das Prädikat eine potentielle Kraft ist, die dem Subjekt als immer und überall immanent behauptet wird. Dies kommt, wie wir unten sehen werden, in der veränderten Bedeutung des Präsens in diesen Sätzen sprachlich zum Ausdruck. Was KANT als Wirkung der Kategorien, wir als Leistung der Urteilsfunktion betrachten, die Formung und Objektivierung, das liegt bereits im Wahrnehmungsurteil vor. KANT hat nicht hinreichend zwischen dem Erleben und Beurteilen eines Phänomens unterschieden, und was er vom Wahrnehmungsurteil sagt, nämlich daß es nur für das Hier und Jetzt des Urteilenden gilt und nur seinen subjektiven Zustand betrifft, das ist höchstens vom erlebten, aber durchaus nicht vom beurteilten Phänomen richtig. Schon der Umstand, daß ein Wahrnehmungsurteil von dem, der es hört, verstanden wird, beweist, daß ein solches Urteil mehr sein will als eine "Beziehung zweier Empfindungen", indem dasselbe vom Hörenden auf einen sich eben in der Umgebung des Sprechenden vollziehende Vorgang bezogen wird. Insofern aber KANT unter Objektivität so viel versteht als Notwendigkeit und Allgemeingültigkeit eines Urteils, so muß wiederum bemerkt werden, daß in diesem Sinn auch nicht allen durch die Kategorien geformten Erfahrungsurteilen Objektivität zukommt, da dieselben ja nicht durchwegs richtig sein müssen, sondern dem Irrtum unterworfen sind. KANT legt eben seinen Kategorien eine viel zu große, der Urteilsfunktion eine viel zu geringe Bedeutung bei. Urteilen ist für ihn nichts anderes als Vorstellungen in einem Bewußtsein vereinigen. Geschieht diese Vereinigung in einem individuellen Bewußtsein, dann ist das Urteil subjektiv, nur für dieses Individuum gültig. Vollzieht sie sich jedoch in einem "Bewußtsein überhaupt", dann ist sie notwendig, allgemeingültig und somit objektiv. Unter Erfahrung versteht KANT meist nur solche Urteile, die von individuell-psychologischen Zufälligkeiten unabhängig sind. Die Sätze der traditionellen Logik haben für ihn die gewünschte Allgemeingültigkeit und Notwendigkeit, und deshalb glaubt er in den logisch möglichen Urteilsformen all das zu finden, was dem "Bewußtsein überhaupt" zukommt. Daß er dies als Urbesitz des Verstandes ansah und es direkt ablehnt, die Entstehung der Erfahrung zu erklären, vielmehr glaubt, daß die Erkenntniskritik jedem solchen Erklärungsversuch vorangehen muß, das ist, meiner Überzeugung nach, der Mangel der kantischen, sowie jeder von Psychologie unabhängig sein wollenden Erkenntniskritik. Sie kommt dadurch zu Annahmen, die psychologisch nicht vollziehbar sind, und übersieht in dem Bemühen, das Subjektive vom Objektiven zu scheiden, die gegenseitige Durchdringung von Anschauen und Denken, sowie die Tatsache, daß auch das logische Denken ein psychisches Phänomen ist und demnach nur aus psychologischen Gesetzen begriffen werden kann. Trotzdem ist aber, wie bereits bemerkt wurde, der Gedanke, daß unsere Anschauungen vom Verstand geformt werden, für die richtige Auffassung des Urteilsaktes sehr wichtig, wenn auch die auf diesem Weg erreichten psychologischen Einsichten zu ganz anderen erkenntniskritischen Resultaten führen, als es bei KANT der Fall war.

Für die speziell psychologische Seite des Urteilsaktes hat übrigens KANT noch einen wichtigen Gedanken ausgesprochen, auf den wir in unserer Untersuchung zurückkommen werden. In der kleinen, 1786 erschienenen Schrift "Was heißt, sich im Denken orientieren?" (36) spricht KANT vom Bedürfnis der Vernunft, zu urteilen. Es kommen Fälle vor, meint er, wo ein Mangel des Wissens der zum Urteil erforderlichen Stücke uns einschränkt, wo wir aber trotzdem urteilen wollen, ja aus einem praktischen Bedürfnis heraus sogar urteilen müssen. KANT verwendet diese unzweifelhaft richtige Einsicht in der genannten Schrift zur Rechtfertigung des "Vernunftglaubens" an ein höchstes Wesen. Diese Frage wird uns im Schlußkapitel unserer Untersuchung noch weiter beschäftigen, allein hier wollten wir nur auf die Tatsache hinweisen, daß KANT ein Bedürfnis zu urteilen konstatiert hat. Wir gedenken in dem Kapitel "Gefühlselemente im Urteil" nachzuweisen, daß dieses Bedürfnis als Element in den Urteilsakt selbst eingeht. Diese psychologische Einsicht KANTs hat, wie wir dies auch bei anderen Denkern bemerkt haben, keinen Einfluß auf die Auffassung des logischen Urteilsaktes geübt, sondern geht unvermittelt neben derselben einheit (37).

Von den auf KANT folgenden Denkern hat namentlich HERBART das Moment der Entscheidung im Urteil richtig hervorgehoben, allein das, worüber wir uns entscheiden, ist doch wieder eine Verbindung von Begriffen. SCHLEIERMACHER hat in seiner Dialektik die gegenseitige Abhängigkeit von Urteil und Begriff richtig erkannt und namentlich über das Verhältnis von Sprechen und Denken eine Reihe vortrefflicher, sehr anregender Bemerkungen gemacht.

Erst in neuerer Zeit ist jedoch das Problem wieder in Fluß geraten, seitdem das Bedürfnis nach einer genaueren Analyse der psychischen Phänomene, sowie nach einer psychologischen Fundierung der logischen Gesetze fühlbar geworden ist. Dies ist wohl hauptsächlich dem Einfluß englischer Denker zuzuschreiben, welche sich schon viel früher eingehend mit der Analyse des Denkprozesses beschäftigt hatten. Es wird demnach das Ratsamste sein, in aller Kürze die Entwicklung des Urteilsproblems in England von LOCKE an zu skizzieren und dann die gegenwärtig herrschenden Theorien in einer knappen kritischen Übersicht darzustellen.

THOMAS HOBBES, der über die Bedeutung der Sprache für das Denken vortreffliche Bemerkungen macht (38), faßt den Urteilsakt durchaus nominalistisch. Sowie die allgemeinen Begriffe nur als allgemeine Namen existieren, so ist ein Satz oder ein Urteil (proposition) nur ein Vereinigen, ein Paaren (coupling) von Namen. Im Urteil wird nichts anderes behauptet, als daß das Prädikat ein Name für dieselben Dinge ist, die der Subjektname bezeichnet. Gewöhnlich ist damit auch das Bewußtsein der Ursache verbunden, warum die beiden Namen dieselben Dinge bezeichnen (39). Von dem im Urteil liegenden belief spricht HOBBES ebensowenig, wie er angibt, in welcher Beziehung die Urteile zu den bezeichneten Vorgängen stehen. Die Wahrheit ist für ihne nur die richtige Benennung, richtige Definition.

Dem gegenüber betont JOHN LOCKE energisch den Unterschied zwischen mental und verbal proposition und meint, nur in den ersteren liegt die Wahrheit. Diese auch im Mittelalter oft gemachte Unterscheidung geht offenbar auf ARISTOTELES zurück, der ja ausdrücklich sagt, das sprachlich ausgedrückte Urteil (ho exo logos) sei nicht gleichbedeutend mit dem gedachten (ho en te psyche logos) wie wir oben bereits bemerkt haben. Das Wesen des Urteilsaktes selbst erblick aber LOCKE in Übereinstimmung mit der Tradition in einem Vereinigen und Trennen von Vorstellungen oder Begriffen (idea bedeutet beides). Er sieht jedoch ein, daß dieses Vereinigen und Trennen zugleich ein Bejahen und Verneinen und überhaupt ein Akt ist, der leichter durch Selbstbeobachtung zu erkennen, als in Worten zu beschreiben ist (40). Die Wahrheit des Urteils liegt in der Übereinstimmung der Vorstellung mit dem Objekt. LOCKEs Verdienst besteht also darin, auf die eigenartige Natur des Urteilsaktes hingewiesen zu haben. Seine Analyse hat sich aber trotzdem gar nicht weit von der Tradition entfernt. MARTINAK (41) schreibt, meiner Ansicht nach, dem Denken LOCKEs über das Urteil etwas zuviel zu, wenn er dessen Ansicht mit der SIGWARTs und JOHN STUART MILLs vergleicht. LOCKE hat das Moment der Zustimmung doch nur mehr nebenbei betont, während namentlich JOHN STUART MILL darin das Wesen des Urteilsaktes erblickt.

Unvergleichlich tiefer hat DAVID HUME das Urteilsproblem erfaßt, indem er das im Urteil liegende objektivierende Moment, den belief, zu zergliedern unternahm. Dabei ist es weniger das endgültige Resultat seiner Analyse, als die Begründung und Ausführung derselben, was so außerordentlich anregt. Seine diesbezüglichen Erörterungen finden sich am ausführlichsten und lebendigsten in HUMEs erstem, umfangreicheren Werk, dem "Treatise of human nature" (42). HUME findet, es sei unrichtig, Begreifen, Urteilen und Schließen für drei verschiedene Klassen psychischer Phänomene zu halten. Dieselben ließen sich alle auf das Begreifen oder Vorstellen (conceiving) zurückführen. Das Urteilen namentlich unterscheidet sich vom Vorstellen nur durch das Hinzutreten des Glaubens (belief). Dieses Phänomen bezeichnet HUME wiederholt als ein Gefühl. Das Wesen desselben findet er sehr schwer zu beschreiben. Er verweist, sowie vor ihm LOCKE und später BRENTANO, auf jedermanns innere Erfahrung, allein er versucht doch klar zu machen, was ihm seine innere Erfahrung sagt. Eine Vorstellung, der wir Glauben beimessen, wird anders gefühlt als ein bloßes Phantasiegebilde. Sie nimmt in viel höherem Grad Besitz von uns und bestimmt unser Handeln. Eine solche Vorstellung hat etwas Abschließendes, wobei wir uns beruhigen und woran wir festhalten, während bei Phantasievorstellungen unser Bewußtsein stets weiter und weiter wandert. Alle diese Erscheinungen, meint nun HUME, rühren davon her, daß eine solche Vorstellung lebendiger, stärker und fester ist als eine, die wir nicht für real halten. Diese Lebendigkeit rührt nun immer davon her, daß eine solche "geglaubte" Vorstellung mit einer sinnlichen Wahrnehmung zusammenhängt. Er definiert demgemäß den Glauben als eine "lebhafte Vorstellung, die mit einer gegenwärtigen Wahrnehmung in Beziehung steht oder assoziiert ist."

Das Endresultat von HUMEs Untersuchung ist gewiß unrichtig. Der Glaube oder das, was zur Vorstellung hinzutritt, damit sie ein Urteil wird, ist selbst nicht wieder eine Vorstellung. Ferner hat der belief immer nur ein Urteil zum Gegenstand. Man kann nur ein Urteil glauben oder nicht glauben. Es muß somit früher dargelegt werden, wodurch das Urteilen zu einer besonderen Art des Vorstellens wird, damit begreiflich wird, warum an diese Art des Vorstellens der Glaube geknüpft sein kann. Allein eben dieses Fürwahrhalten ist doch zuerst von HUME einer eingehenden Analyse unterzogen worden, und diese Analyse hat auf die Folgezeit großen Einfluß geübt. Ferner hat HUME zum erstenmal die Zweigliedrigkeit als wesentliche Eigenschaft des Urteils geleugnet und dies mit dem Hinweis auf die Existentialsätze begründet, da Existenz seiner Ansicht nach kein Prädikat ist und zum Inhalt des Subjekts nichts hinzufügt. Alle diese Fragen sind heute noch Gegenstand des Streites, und HUME muß als derjenige bezeichnet werden, der sie angeregt hat. Ferner findet sich bei HUME der unzweifelhaft richtige Gedanke, daß das Fürwahrhalten eines Urteils auf seinem Zusammenhang mit sinnlicher Wahrnehmung beruth, und daß somit diese die letzte Quelle der Wahrheit ist.

In dem Kapitel "Ursachen des Glaubens" (43) sucht nun HUME nachzuweisen, daß alles Fürwahrhalten in gewohnheitsmäßiger Assoziation seinen Grund hat und diese Ansicht ist von der späteren Assoziationspsychologie festgehalten worden. JAMES MILL spricht diese Ansicht in seiner Analysis deutlich aus und hat damit seinem Sohn Gelegenheit gegeben, das Urteilsproblem wieder in Fluß zu bringen. Ich glaube wenigstens, daß JOHN STUART MILLs Bemerkungen zum Werk seines Vaters, sowie seine Erörterung der Frage in "Examination of Sir William Hamiltons philosophy" die neueren Untersuchungen über das Wesen des Urteilsaktes angeregt haben. Damit sind wir nun zur Gegenwart gelangt, und es obliegt uns nur mehr, die herrschenden Ansichten gruppenweise zu überschauen, kritisch zu prüfen und die Notwendigkeit einer nochmaligen Untersuchung zu erweisen.


4. Die gegenwärtig herrschenden Theorien

Die wichtigsten unter den gegenwärtig herrschenden Urteilstheorien lassen sich etwa in folgende vier Gruppen bringen. Man betrachtet erstens als das wesentliche Moment des Urteilsaktes die Zustimmung, den Glauben. Zweitens hat die alte Lehre, nach welcher das Urteil eine Synthese von Vorstellungen oder Begriffen ist, in SIGWART einen neuen, sehr bedeutenden Vertreter gefunden, der dieselbe mit neuen und sehr tief gehenden Argumenten zu stützen versucht hat. Drittens hat WUNDT im Gegensatz dazu das Wesen des Urteilsaktes in der Zerlegung zusammengesetzter Vorstellungen erblickt und damit eine äußerst wertvolle Anregung gegeben. Viertens schließlich erblickt man im Urteil eine Formung und Gliederung des vorgestellten Inhalts.

1. Der Gedanke, daß im Urteil das Moment der Zustimmung ein sehr wichtiges ist, liegt schon in der sygkatathesis der Stoiker vor, findet sich dann wieder bei DESCARTES und SPINOZA, wird von HUME ausgeführt und dann von JOHN STUART MILL zur Grundlage seiner Urteilstheorie gemacht. Gegenwärtig hat diese Ansicht in England viele Vertreter und ebenso in Amerika, wo JAMES und BALDWIN in ihren Darstellungen der Psychologie energisch für dieselbe eingetreten sind. In Deutschland hält daran einerseits ALOIS RIEHL, andererseits die Schule BRENTANOs fest, wobei letztere der Theorie ein eigenes Gepräge gegeben hat. Für die Prüfung der Theorie kommt es hauptsächlich auf zweierlei an. Erstens muß man fragen, was denn Gegenstand des Glaubens ist, oder auch, was bei der Zergliederung des Urteils übrig bleibt, wenn man vom Element des Glaubens absieht, und zweitens muß untersucht werden, worin das Wesen dieses Glaubens besteht, und mit welchen anderen psychischen Phänomenen derselbe ähnlich ist oder zusammenhängt.

Was die erste Frage betrifft, so haben die meisten Anhänger der Theorie es unterlassen, sich genau darüber auszusprechen. JOHN STUART MILL scheint der richtigen Ansicht zu sein, daß der Gegenstand des Glaubens ein Urteil sein muß. Wenn er nämlich sagt, urteilen und ein Urteil für wahr halten ist ein und dasselbe, so darf man wohl annehmen, daß er zugibt, nur ein Urteil kann man für wahr halten. Damit hat aber die Theorie ihre Unvollständigkeit schon selbst dargelegt. Wenn nur ein Urteil geglaubt werden kann, so kann der Glaube allein nicht das Wesen des Urteils ausmachen. Man muß vorher wissen, welche Art von Vorstellung oder Vorstellungsverbindung fähig ist, das Moment des Glaubens in sich aufzunehmen. Wird aber behauptet, der Gegenstand des Glaubens sei eine Vorstellung, so verlangt man Unmögliches. Eine Vorstellung als psychisches Phänomen ist entweder tatsächlich vorhanden oder nicht. Was es heißen soll, eine Vorstellung glauben, vermag wohl niemand anzugeben. Gewöhnlich versteht man darunter, ein der Vorstellung entsprechendes Reales für existierend halten, d. h. aber nichts anderes, als ein Existenzurteil für wahr halten.

Die zweite Frage, nämlich die nach dem Wesen des mit dem Wort Glaube (belief) bezeichneten Phänomens, wird verschieden beantwortet. Dasselbe wird bald als Gefühl (HUME, BALDWIN), bald als Willensakt (die Stoiker, DESCARTES, SPINOZA, WINDELBAND) und von einer Seite sogar als ein ursprüngliches, nicht weiter zurückzuführendes Elementarphänomen angesehen. Diese letztere Ansicht wird von BRENTANO und seiner Schule vertreten. Die Urteilstheorie dieser Denker hat überdies eine Reihe von Eigentümglichkeiten, die es notwendig machen, auf dieselbe etwas genauer einzugehen. Vertreter der Theorie sind zunächst BRENTANO (44), MARTY (45, HÖFLER, MEINONG (46) und HILLEBRAND (47). Der letztere hat diese Theorie, weil darin das Urteilen als eine besondere Klasse von psychischen Phänomenen, als ein idion [eigentümliches Merkmal - wp] genos [Gattung - wp] betrachtet wird, die idiogenetische Theorie genannt. Mit diesem Namen wollen dann auch wir dieselbe bezeichnen. Das Urteilen ist nach dieser Auffassung eine eigene Klasse von psychischen Phänomenen und ist einer weiteren Zurückführung auf andere Klassen und einer Analyse nicht fähig. Urteilen heißt einen vorgestellten Inhalt anerkennen oder verwerfen. Dieses Anerkennen oder Verwerfen ist ein primärer Akt, der nur durch einen Hinweis auf jedermanns innere Erfahrung verständlich gemacht werden kann. Dasselbe stellt eine neue, eigenartige Bezieung zum "intentionalen Objekt" dar, die sich einerseits vom bloßen Vorstellen, andererseits von den Erscheinungen der Liebe und des Hasses, worunter BRENTANO Fühlen und Wollen zusammenfaßt, deutlich unterscheidet. Es ist dem Urteil nicht wesentlich, aus zwei Gliedern (Subjekt und Prädikat) zu bestehen. Im Gegenteil kommt der Typus des Urteilsaktes am reinsten und deutlichsten zum Ausdruck in jenen Urteilen, in welchen eine einzige Vorstellung schlechthin anerkannt oder verworfen wird. Solche Urteile liegen in den sogenannten Existentialsätzen vor, als welche auch die Impersonalien aufzufassen sind. In dem Urteil "Es gibt einen Gott" wird die Vorstellung "Gott" anerkannt, in dem Urteil "Es gibt keine Gespenster" die Vorstellung "Gespenster" verworfen. In beiden Fällen ist das Urteil nur eingliedrig, denn Existenz ist kein Merkmal, das zum vorgestellten Inhalt des Subjekts hinzutritt, sondern nur der Ausdruck der im Urteil vollzogenen Anerkennung. Ja, der Begriff der Existenz ist erst durch Reflexion auf die im bejahenden Urteil sich vollziehende Anerkennung entstanden.

Diese von ihren Anhängern mit großem Selbstbewußtsein verkündete, als grundlegend für eine Reform der Logik bezeichnete Theorie steht nun, wie sich leicht zeigen läßt, mit den klarsten und einfachsten Tatsachen des Seelenlebens in vollem Widerspruch und führt, in ihre Konsequenzen verfolgt, zu leeren und nichtssagenden Tautologien. Zunächst weiß man nicht, was es heißen soll, einen vorgestellten Inhalt anerkennen oder verwerfen. Der vorgestellte Inhalt ist Gegenstand meines Bewußtseins, ich finde ihn vor, er ist da, mag ich ihn anerkennen oder nicht und ich weiß nicht, wie man es anstellen soll, ihn zu verwerfen. Soll aber "anerkennen" soviel heißen wie "für wahr halten", so steht dem die oft betonte Behauptung der idiogenetischen Theorie selbst gegenüber, daß nur im Urteil von wahr und falsch die Rede sein kann. Es bleibt demnach nichts übrig, als den Terminus "anerkennen" gleich zu setzen mit "für existierend halten". Das gibt zumindest insofern einen verständlichen Sinn, als es ja möglich ist, einen Inhalt vorzustellen, ohne zugleich ein demselben entsprechendes Objekt für real und existierend zu halten. Urteilen würde dann so viel heißen wie einen vorgestellten Inhalt für existierend oder für nicht existierend halten. Soll das jedoch eine Aufklärung über das Wesen des Urteilsaktes sein, dann muß zuvor klar und deutlich gesagt werden, was man unter Existenz versteht. Nun rühmt sich allerdings die Schule BRENTANOs, daß nur aufgrund ihrer Urteilstheorie die Provenienz [Herkunft - wp] des Existenzbegriffs erklärt werden kann, allein die diesbezüglichen Erörterungen machen wol beim ersten Lesen den Eindruck des Tiefsinns, erweisen sich aber bei etwas eingehenderer Prüfung als vollkommen hohl und leer. Der Existenzbegriff soll nämlich seine Entstehung der Reflexion auf das Urteil verdanken. BRENTANO hat dies zuerst in seiner Psychologie (48) ausgesprochen und in seiner 1890 erschienenen Schrift "Vom Ursprung sittlicher Erkenntnis" (49), ausführlicher, aber immer mehr andeutend als darlegend behandelt. Am eingehendsten ist der Gedanke von MARTY (50) erörtert worden. Um die idiogenetische Urteilstheorie richtig würdigen zu können, ist es nötig, diese Erörterung einer genauen Prüfung zu unterziehen. MARTY warnt zunächst davor, die Begriffe Realität und Existenz miteinander zu verwechseln. Der Begriff der "Realität" läßt sich nur durch Beispiele klar machen. Wir erfassen denselben in jeder physischen Qualität, wie Farbe, Ton usw., aber auch in psychischen Vorgängen, wie Vorstellen, Urteilen, Fühlen, Hoffen, Wünschen usw. Durch Reflexion auf dasjenige Moment, das allen diesen Bestimmungen gemein ist, wird der allgemeine Begriff des Realen gewonnen.
    "Was ist nun", heißt es dann weiter, "der Begriff der Existenz? Wir haben schon oben bemerkt, daß der Begriff gewonnen ist durch Reflexion auf eine bestimmte Klasse von psychischen Phänomenen, nämlich das Urteil. Hätten wir nie ein anerkennendes Urteil gefällt, dann besäßen wir den Begriff nicht; denn er bezeichnet nur eine Beziehung eines Gegenstandes (worunter hier jedes Vorgestellte zu verstehen ist) auf ein mögliches Urteil, das ihn anerkennt und dabei richtig ist."
Man sieht leicht, daß nach MARTYs eigenen Worten der Begriff der Existenz nicht durch Reflexion auf die Tätigkeit des Urteilens überhaupt, sondern nur durch Reflexion auf anerkennende und zugleich richtige Urteile gewonnen werden kann. Der Begriffe der Existenz setzt also den Begriff der Wahrheit voraus. Woher wissen wir aber, daß ein eben von uns gefälltes Urteil wahr ist? Wo liegt das Kriterium, durch das sich wahre Urteile von falschen Urteilen unterscheiden? Die sogenannten evidenten Urteile tragen allerdings ein solches Kriterium in sich. Allein durch Reflexion auf evidente Urteile kann der Begriff der Existenz nicht gewonnen werden; denn diese konstatieren, soweit sie physische Phänomene zum Gegenstand haben, nur das Vorhandensein von Beziehungen, und nur an diese Beziehungen fühlt man sich zu glauben gezwungen. Wer z. B. das Urteil hört: "Eine gerade Strecke ist die kürzeste Entfernung zwischen ihren Endpunkten", der wird, vorausgesetzt, daß er den Sinn versteht, nicht umhin können, das Urteil für wahr zu halten. Allein nur die Beziehung zwischen der Strecke und den anderen Verbindungslinien der Endpunkte drängt sich mit unwiderstehlicher Klarheit auf, während die wirkliche Existenz einer solchen Geraden im Urteil gar nicht behauptet wird. MARTY hat sich auch deshalb wohlweislich gehütet, den Existenzbegriff aus der Reflexion auf evidente Urteile entstehen zu lassen. Über die Provenienz des Wahrheitsbegriffs, den doch nach seiner eigenen Erörterung der Existenzbegriff voraussetzt, hat er nicht für nötig befunden, Rechenschaft zu geben. Dafür erfahren wir aber von BRENTANO (51) Folgendes:
    "Ob ich sage, ein affirmatives [bejahendes - wp] Urteil sei wahr oder sein Gegenstand sei existierend, in beiden Fällen sage ich ein und dasselbe."
Wir hören also, Wahrheit des bejahenden Urteils und Existenz sollen Korrelate sein, erfahren aber weder, was Wahrheit, noch was Existenz ist. Wann ist ein Urteil wahr? - Wenn sein Gegenstand existiert. Wann existiert sein Gegenstand? - Wenn das Urteil, welches ihn anerkennt, richtig ist. Mehr folgt schlechterdings nicht aus der ganzen Erörterung, und statt jeder Belehrung bietet man uns ein sophistisches Spiel mit Begriffen, das in eine vollkommen hohle und nichtssagende Tautologie hinausläuft. Damit ist aber die ganze Urteilstheorie gerichtet. "Anerkennen" und "Verwerfen", die Funktionen des Urteils, haben nur dann einen Sinn, wenn man dafür setzt "für existierend halten" und "für nicht existierend halten". Existieren soll aber erst durch das Urteil verständlich werden, also wieder nur idem per idem [dieses für jenes - wp]. Dazu kommt noch, daß BRENTANO den ohnehin unklaren Ausdruck "anerkennen", wie EBERHARD (52) bemerkt und treffend hervorgehoben hat, in zwei ganz verschiedenen Bedeutungen gebraucht.

Gegen den Vorwurf der Tautologie, welchen ich gegen das Resultat von MARTYs Erörterung bereits in meiner Rezension der oben erwähnten Schrift HILLEBRANDs (53) erhoben hatte, versucht sich MARTY im sechsten seiner Artikel über subjektlose Sätze zu verteidigen (54). Allein er hat auch hier nichts Positives vorgebracht, sondern wieder nur seine dialektische Kunst gebraucht. Eine Bestimmung des Wahrheitsbegriffes hat er auch da nicht gegeben und auch kein Kriterium angegeben, wodurch sich wahre Urteile deutlich von falschen abheben. Ein solches müßte aber vorhanden sein, wenn es möglich sein soll, auf das Gemeinsame aller wahren Urteile zu reflektieren und daraus den Begriff der Existenz zu gewinnen. Wenn aber MARTY mir die Meinung zuschreibt, man könne den Begriff der Existenz aus den evidenten Urteilen gewinnen, so hat er meine vollkommen unzweideutigen Äußerungen mißverstanden. Wie ich die Entstehung der Begriffe "Wahrheit" und "Existenz" zu erklären suche, und welchen Inhalt ich diesen Begriffen zuschreibe, darüber wird die folgende Untersuchung Aufschluß geben. Daß ich aber die Ableitung des Existenzbegriffs aus den evidenten Urteilen für unmöglich halte, darüber konnte niemand, der meine Rezension unbefangen und vorurteilsfrei gelesen hatte, im Zweifel sein.

Wenn MARTY weiter behauptet, er habe nur eine Definition, nur eine Inhaltsangabe des Existenzbegriffs geben, nicht aber dessen Zustandekommen erklären wollen, so steht diese Behauptung mit den oben angeführten Worten seines Artikels in direktem Widerspruch. Wer uns sagt, wie ein Begriff gewonnen ist, und unter welchen Bedingungen wir ihn nicht besäßen, der hat offenbar die Absicht, die Provenienz dieses Begriffs, die Bedingungen seines Zustandekommens zu erklären, und er kann die Tatsache, daß er diese Absicht hatte, durch ein einfaches Wegleugnen derselben nicht aus der Welt schaffen. Der Versuch einer solchen Leugnung ist aber jedenfalls ein Beweis dafür, daß er diese Ableitung gegen meine Einwendungen nicht aufrecht zu erhalten vermag. Nun rühmt es aber HILLEBRAND, der sich doch vollkommen an BRENTANO und MARTY anschließt, als einen besonderen Vorzug der idiogenetischen Urteilstheorie, daß sie allein imstande ist, die Provenienz des Existenzbegriffs zu erklären, während MARTY jetzt auf einmal gar nicht die Absicht gehabt haben will, einen solchen Erklärungsversuch zu machen.

MARTYs Verteidigung, die auch sonst noch manches Merkwürdige enthält, worauf einzugehen hier jedoch nicht der Ort ist, hat somit aufs Neues bewiesen, daß die Vertreter der idiogenetischen Urteilstheorie zwar ein oft blendendes Spiel mit Begriffen, aber keinen Aufschluß über das Wesen des Urteilsaktes zu geben imstande sind. Man kann auf diese Theorie das bekannte Wort LESSINGs anwenden: "Das Gute darin ist nicht neu und das Neue nicht gut."

Richtig ist, daß in jedem Urteil ein objektivierendes Element enthalten ist, aus dem sich später der Begriff der Wahrheit und das Gefühl des Glaubens entwickelt. Das Vorhandensein eines solchen Elements haben aber schon die Stoiker, OCKHAM, DESCARTES, LOCKE, HUME und namentlich JOHN STUART MILL erkannt. Daß aber dieses Element den ganzen Urteilsakt ausmacht, daß ferner das Urteilen eine nicht weiter zurückführbare und nicht weiter zu analysierende Grundklasse von psychischen Phänomenen bildet, daß es dem Urteil nicht wesentlich ist, aus zwei Gliedern (Subjekt und Prädikat) zu bestehen, und schließlich daß die Existentialurteile die Grundform darstellen, auf welche alle Urteile zurückgeführt werden können, das alles wird zwar von der Schule BRENTANOs mit großem Selbstbewußtsein vorgetragen und mit großem Aufwand sophistischer Dialektik verteidigt, ist aber tatsächlich vollkommen unrichtig und verkehrt. Unsere Untersuchung wird oft genug Gelegenheit haben, dies bei den einzelnen Punkten genau nachzuweisen.

2. Das Urteil ist eine Synthese. Die traditionelle Ansicht, daß das Urteil eine Verbindung von Begriffen ist, darf als überwunden betrachtet werden in dem Sinne, daß kein ernst zu nehmender Denker mehr glaubt, daß damit das Wesen des Aktes richtig bezeichnet oder gar erschöpft ist. Daß das Urteil auch nicht als Assoziation gefaßt werden darf, gedenke ich unten noch eingehender darzulegen. Eine andere Frage aber ist die, ob im Urteil überhaupt ein verbinden von Elementen vorliegt, ob das Urteil überhaupt ein Akt der Synthese ist. KANT hat es wiederholt ausgesprochen, daß unser Verstand Synthesen vollzieht, und einer der hervorragendsten unter den gegenwärtigen Logikern, CHRISTOPH SIGWART, meint, daß zu jedem Urteil mindestens zwei Vorstellungen gehören, die durch das Urteil "in Eins gesetzt werden". SIGWARTs Eröerterung des Urteilsproblems scheint mir noch immer die tiefgehendste unter allen zu sein, die dem Gegenstand gewidmet worden sind. SIGWART weiß sehr gut und hat es deutlich ausgesprochen, daß wir zum Denken, d. h. zum Urteilen durch ein natürliches Funktionsbedürfnis, sowie durch die Not des Lebens, also durch biologische Momente veranlaßt werden. (55) Er betont auch ausdrücklich, daß dem bewußten Urteilen eine Reihe unbewußter Prozesse vorangeht, durch welche Komplexe von Empfindungen als einheitliche Wahrnehmungen gefaßt und sprachliche Bezeichnungen für die Vorstellungen gebildet werden. SIGWART hat auch eingesehen, daß der Prozeß des Urteilens nur da richtig beobachtet werden kann, wo in einem denkenden Subjekt ein Urteil selbständig erzeugt wird, und daß das Verstehen überlieferter Urteile ein ganz anderer Vorgang ist, als das selbständige Erzeugen derselben. Das Urteil hat nach SIGWART überhaupt nur da volle Realität, wo es sich in einem Bewußtsein als lebendiger Denkakt vollzieht. (56) In diesem bewußten Urteilen, dessen sprachlicher Ausdruck der Behauptungssatz ist, findet SIGWART jedoch immer zwei Vorstellungen, die im Urteil in Eins gesetzt werden. Wer beim Anblick eines brennenden Schlosses das Urteil fällt, "das Schloß brennt", der muß die Vorstellung des Schlosses und der herausschlagenden Flammen zuerst am ganzen Komplex unterscheiden und dann erst im Urteil in Eins setzen. Damit ist freilich für SIGWART das Wesen des Urteils nicht vollständig dargelegt. Es liegt zugleich in jedem vollendeten Urteil als solchem das Bewußtsein der objektiven Gültigkeit dieser Ineinssetzung. (57) Auch SIGWART findet also das Element des Glaubens in jedem Urteil, allein dasselbe bezieht sich bei ihm nicht auf Vorstellung, sondern auf das Ineinssetzen der Vorstellungen, d. h. auf das Urteil. Die "Ineinssetzung" ist aber eine Synthese und wird auch oft als solche bezeichnet. Das Urteil ist also nach SIGWART eine Synthese, mit der das Bewußtsein ihrer objektiven Gültigkeit verbunden ist.

Richtig ist an SIGWARTs Theorie schon das eine, daß in jedem bewußten Urteil mindestens zwei Glieder zu unterscheiden sind. Richtig ist es ferner, daß diese beiden Glieder durch das Urteil zu einer Einheit zusammenwachsen. Trotzdem möchte ich den Vorgang nicht als Ineinssetzung bezeichnen. Mir scheint vielmehr, daß die Vorstellungen vor dem Urteil noch vielmehr eins sind, als nach demselben. Im Anblick des brennenden Schlosses sind Subjekt und Prädikat ungeschieden vereinigt. Durch das Urteil wird die Art und Weise ihrer Verbindung, die Form derselben bestimmt, indem das Brennen als Zustand des Schlosses aufgefaßt wird. Inwiefern damit zugleich auch eine Objektivierung gegeben ist, wird die spätere Untersuchung zeigen.

Was SIGWARTs Darstellung des Urteilsproblems noch besonders auszeichnet, das ist die Vielseitigkeit und innere Übereinstimmung, die bei ihm zu finden ist. Seine Auffassung der psychologischen, der grammatisch-logischen, wie der erkenntniskritischen Bedeutung des Urteils, stehen miteinander in vollkommenen Einklang. Überall tritt uns eine feste Weltanschauung entgegen, die mit wohltuender Offenheit und Klarheit bekannt und zugrunde gelegt wird. Wenn ich nun in manchen nicht unwesentlichen Punkten eine andere Ansicht verfechten muß, so kann ich dies nicht tun, ohne der aufrichtigen Dankbarkeit Ausdruck zu geben für die Fülle von Belehrung und Anregung, die ich seinen Untersuchungen verdanke.

3. Das Urteil ist eine Analyse. Diesen neuen, ungemein fruchtbringenden und zum großen Teil richtigen Gedanken hat wohl zuerst, jedenfalls aber am klarsten WILHELM WUNDT ausgesprochen (58). WUNDT geht von der unzweifelhaft richtigen Tatsache aus, daß der beurteilte Vorstellungsinhalt uns bereits vor dem Urteil gegeben ist. Durch den Urteilsakt wird nun die vor dem Urteil im Bewußtsein gegenwärtige "Gesamtvorstellung in ihre Bestandteile zerlegt". Nur so, meint WUNDT, wird es begreiflich, daß das Urteil ein geschlossener Denkakt ist "und niemals durch fortwährende ins Unendliche verlaufen kann". Die Art, wie die Gesamtvorstellung zerlegt wird, findet WUNDT in der Entwicklung der Apperzeption und des dadurch bedingten Selbstbewußtseins Apposition [Beisatz - wp] neuer Vorstellungen gleich einer Assoziationsreihe vorgezeichnet.
    "Die nämliche Gegenüberstellung, die sich vermöge der Unterscheidung des Aktes der Apperzeption von ihrem Inhalt in unserem Selbstbewußtsein vollzieht, erneuert sich nun fortwährend an diesem Inhalt selbst. Denn wie sich die Apperzeption als eine konstante Tätigkeit abhebt vom wechselnden Inhalt des Apperzipierten, so sondert sich an unseren Vorstellungen von den wechselnden Vorgängen der bleibende Gegenstand, auf den wir diese Vorstellungen beziehen."
WUNDTs Theorie hat zunächst den Vorzug, daß sie darüber belehrt, was durch das Urteil mit dem Vorstellungsinhalt geschieht. Es ist ferner vollkommen richtig, daß zur Erklärung der Urteilsform unser Selbstbewußtsein herangezogen wird. Was noch fehlt, ist ein Aufschluß darüber, in welche Beziehung die durch die Zerlegung gewonnenen Bestandteile zueinander treten. Das bloße Sichabheben des bleibenden Gegenstandes von den wechselnden Zuständen scheint mir noch nicht alles zu sein, was sich im Urteil vollzieht, und gerade zur Aufhellung dieser Beziehung läßt sich, meiner Überzeugung nach, das Selbstbewußtsein, speziell die Willensimpulse noch ausgiebiger und erfolgreicher heranziehen. Dann wird auch, zwar nicht die objektive, wohl aber die objektivierende Bedeutung des Urteilsaktes klarer erkannt werden. Die Theorie WUNDTs bedarf somit mehr der Ergänzung als der Berichtigung.

Einen Übergang zur vierten Gruppe bildet BENNO ERDMANNs Theorie (59). ERDMANN findet, der sprachlich sich vollziehenden Zerlegung in Subjekt und Prädikat entspricht durchaus keine Zerlegung des Gedankens, vielmehr wird das Prädikat immer als dem Subjekt immanent vorgestellt, und in dieser "logischen Immanenz" liegt das Wesen des Urteils. Auch hierin liegt viel Richtiges, nur muß noch versucht werden, die Art dieser Immanenz näher zu bestimmen. ERDMANNs Logik ist übrigens noch überaus reich an treffenden Bemerkungen über die einzelnen Urteilsarten, und wir werden noch oft auf die Ansichten dieses Forschers zurückzukommen haben.

4. Im Urteil vollzieht sich eine Formung und Gliederung des Vorgestellten. Während die bisher besprochenen Theorien teils die Tatsache des Zusammenhangs zwischen Subjekt und Prädikat betonen, teils über die Beziehung des Gesamtbewußtseins zum Beurteilten Rechenschaft zu geben suchen, ist die Art, die Form dieses Zusammenhangs weniger beachtet worden. Durch die sprachpsychologischen Untersuchungen WILHELM von HUMBOLDTs, STEINTHALs und LAZARUS' waren nun die Vorbedingungen für eine solche Untersuchung gegeben, und aufgrund dieser Untersuchungen hat dann auch GUSTAV GERBER das Urteilsproblem im Zusammenhang mit den ersten Phasen der Sprachentwicklung von einer neuen Stelle erfaßt (60). GERBER findet, daß die Urteilsform erst dadurch vollendet wird, daß die Sprachwurzel in Subjekt und Prädikat auseinandertritt. Erst dadurch wird das Subjekt selbständig und wirkend nach einer Analogie unseres Ich gefaßt, und der ganze Vorgang aus der Sprache des Universums ins Menschliche übersetzt.
    "Die Sprache setzt den Einheitspunkt des Bewußtseins in die Wahrnehmung der Zustände, Vorgänge, Bewegungen des Universums ein und durchdringt von ihm aus den Vorstellungsinhalt, ihn umgestaltend nach der Wesenheit des Menschen." (61)
Ohne Rücksicht auf die Sprache betrachtet BRADLEY (62) den Urteilsakt als eine Formung, und zwar als eine Formung des Realen, Wirklichen. Subjekt eines jeden Urteils ist für ihn die reale Welt und diese wird durch das Urteil bestimmt. BRADLEYs Erörterungen sind sehr anregend und gehen den Problemen überall auf den Grund. Namentlich die objektivierende Bedeutung des Urteils kommt bei ihm zugleich mit der formenden vollkommen zur Geltung.

Durch GERBER angeregt, habe ich meine Urteilstheorie zunächst im Anschluß an ihn in meinem Lehrbuch der Psychologie (63) ausgesprochen und dieselbe dann in einem Aufsatz (64) wiederholt. Dort sind auch einige Aussprüche anderer Forscher zitiert, die ähnlich denken. Im Laufe der Jahre hat sich nun bei mir immer mehr die Überzeugung gefestigt, daß die Theorie, wie ich sie ausgebildet habe, den verschiedenen Formen und Arten des Urteils gerecht wird, und dieselben besser, als es bisher geschehen ist, verständlich mache. Indem ich zugleich einzusehen glaubte, daß das Urteilsproblem auch für die Bildung einer Weltanschauung grundlegend ist, habe ich die folgenden Untersuchungen angestellt, und gehe nun daran, dieselben nebst ihren Resultaten darzulegen.
LITERATUR - Wilhelm Jerusalem, Die Urteilsfunktion, Wien und Leipzig 1895
    Anmerkungen
    12) Vgl. JERUSALEM, Laura Bridgman - eine psychologische Studie, zweite Auflage, Wien 1891, Seite 54f.
    13) Theophrast de sensu, c. 25 (DIELS, Doxogr. Seite 506. ALKMAEON lehrt, daß die Tiere wahrnehmen, aber nicht denken.
    14) PLATO, Sohistes, Seite 261 E. Im Text sind die Hauptgedanken der etwas umständlichen Erörterung knapp zusammengefaßt. Im einzelnen wäre noch hinzuzufügen, daß das Urteil (doxa) die Vollendung, die Aktualität des Denkens genannt wird und daß ein Urteil, das aufgrund einer Wahrnehmung gefällt wird, phantasia heißt. Die Auffassung des Urteils ist also hier, trotz der psychologischen Erörterungen, nur eine grammatische, wobei freilich das Sprechen direkt als Ausfluß (reuma) des Denkens gefaßt wird (263 D).
    15) PLATON, Theaitetos, Seite 184-187
    16) PLATON, Theaitetos, Seite 185 E
    17) PLATON, Theaitetos, Seite 187 A
    18) PLATON, Sophistes, 262 D
    19) ARISTOTELES, de interpr. c. 2, Seite 10 a 27
    20) So besonders scharf ARISTOTELES, "Metaphysik", E 4, 1027 b 18
    21) ARISTOTELES, De interpr. c. 4, Seite 11 a 1f.
    22) ARISTOTELES, Metaphysik, E c.4, 1027b 18
    23) ARISTOTELES, Anal. post. I, 10, 76b 26
    24) ARISTOTELES, De interpr. c. 5, Seite 17a 8
    25) PRANTL, Geschichte der Logik I, Seite 625
    26) PRANTL, Geschichte der Logik I, Seite 428
    27) LUDWIG STEIN, Die Erkenntnistheorie der Stoa in "Berliner Studien zur klassischen Philologie", Bd. VII, 1888, Seite 104f.
    28) SEXTUS EMPIRICUS adv. Math. VIII, 397.
    29) DESCARTES, Princ. phil. I, Seite 34
    30) SPINOZA. Ethik II. prop. 48 Schol.
    31) SPINOZA, Ethik, Prop. 43, Schol.
    32) LEIBNIZ, Nouveaux essais, ed. ERDMANN, Seite 76-79
    33) LEIBNIZ, a. a. O., Seite 357
    34) KANT, Werke IV, (Ausgabe HARTENSTEIN) Seite 47f.
    35) KANT, Werke IV, a. a. O., Seite 48 in der Anmerkung
    36) KANT, Werke IV, a. a. O., Seite 339f.
    37) KANTs vielbesprochene Einteilung der Urteile in analytische und synthetische ist rein logischer Natur und kommt also hier, wo wir es mit der Geschichte des psychologischen Urteilsproblems zu tun haben, nicht in Betracht.
    38) vgl. GEORGE CROOM ROBERTSON, Hobbes, Seite 86
    39) vgl. ROBERTSON, Hobbes, Seite 85
    40) HUME, Essay IV, Kap. 5, 6; II, Seite 185 in der Ausgabe von J. A. JOHN.
    41) EDUARD MARTINAK, Die Logik John Lockes, Halle 1894. Das Buch ist sehr sorgfältig gearbeitet und verrät nur hie und da die Tendenz, in LOCKEs Lehren eine Stütze für die Urteilstheorie BRENTANOs zu finden.
    42) HUME, Treatise I, Seite 394f (in der Ausgabe von GREEN und GROSE). In etwas kürzerer Fassung sind sie wiederholt im "Essay" IV, Seite 41f derselben Ausgabe.
    43) HUME, Treatise, a. a. O., Seite 399
    44) BRENTANO, Psychologie a. a. O., Seite 271f
    45) ANTON MARTY, Subjektlose Sätze, 3 Artikel in der Vierteljahrsschrift für wissenschaftliche Philosophie, Bd. 8 und 9, vierter, fünfter und sechster Artikel, ebd. Bd. 18 und 19.
    46) HÖFLER-MEINONG, Grundlehren der Logik
    47) FRANZ HILLEBRAND, Die neuen Theorien der kategorischen Schlüsse.
    48) BRENTANO, Psychologie a. a. O., Seite 276
    49) BRENTANO, Psychologie a. a. O., Seite 77
    50) MARTY, a. a. O., Bd. VIII, Seite 171f.
    51) BRENTANO, Vom Ursprung der sittlichen Erkenntnis, Seite 77
    52) EUGEN EBERHARD, Beiträge zur Lehre vom Urteil, Breslau, Seite 37
    53) JERUSALEM, Rezension, Zeitschrift für österreichische Gymnasien, 1892, Seite 442f
    54) MARTY, a. a. O., Bd. XIX, Seite 36f
    55) SIGWART, Logik I, Seite 37
    56) SIGWART, Logik I, Seite 26f
    57) SIGWART, Logik I, Seite 98
    58) WUNDT, LOGIK I, zweite Auflage, Seite 154f.
    59) BENNO ERDMANN, Logik I, Halle a. d. Saale 1891.
    60) GUSTAV GERBER, Die Sprache und das Erkennen, Berlin 1884.
    61) GERBER, a. a. O., Seite 82
    62) FRANCIS HERBERT BRADLEY, Principles of Logic, 1883
    63) Wien 1888; zweite Auflage 1890.
    64) "Glaube und Urteil", Viertelsjahrsschrift für wissenschaftliche Philosophie, Bd. 18, 1894, Seite 162f.