ra-2F. DahnA. V. Lundstedtvon KirchmannE. MüllerC. Retslag    
 
MAX RUMPF
Ist die Jurisprudenz
eine Wissenschaft?


"Der Richter und der Gesetzgeber greifen unmittelbar in das reale Leben ein. Auch wo die nächsten Wirkungen der Rechtspflege, wie dies die Regel ist, nicht gegenständlich, nicht anschaulich sind, sind sie doch höchst real, höchst wirksam. Was Gesetzgeber und Richter in praxi leisten, ist Machtenfaltung, Ausübung eines Imperiums, und das ist von allem wissenschaftlichen Denken himmelweit und auch vom sinndeutenden Verfahren der Halbwissenschaften weit entfernt."

"Die Grundfrage der Erkenntnistheorie ist: Wie kann ich subjektiver Mensch mit meinen subjektiven Sinnen und Denken zu objektiver Erkenntnis gelangen? Wie kann mein Denken die Objekte außerhalb von mir, die mir selbständig gegenüberstehen, die Gegenstände wahrhaft erfassen? Der Schwerpunkt des erkenntnistheoretischen Problems liegt also im Verhältnis von Subjekt zu Objekt. Der naive Realismus sagt dazu: Das sind Hirngespinste, Grillen. Jeder vernünftige Mensch muß von der handfesten Körperlichkeit und Gegenständlichkeit dieses Hauses, in dem ich wohne, dieses Tisches, an dem ich schreibe, überzeugt sein. Da gibt es überhaupt keine Fragen, keine Probleme; wer hier dennoch fragt und grübelt, ist ein Narr."

"Das erkennende Denken darf das bunte wirkliche Leben, wie es voll ist von Wille und Kampf, von Anerkennung und Verwerfung, von Ja und Nein, nicht einfach als sichere Grundlage hinnehmen. Wer wirklich erkennen will, kommt um die Frage der Sicherheit seines Erkennens und damit um eine Zergliederung der psychischen Erlebnisse nicht herum."

"Der Satz der Identität und des Widerspruchs sind etwas, was z. B. in der Mathematik leicht zu respektieren ist. Die Konstanz der Denkelemente ist dort Selbstverstand. In der Jurisprudenz ist die Anwendung des Satzes der Identität häufig außerordentlich problematisch: Es hängt hier eben wieder ganz von Werturteilen und vom verschiedenen Standpunkt ab, ob irgendetwas rechtlich dasselbe oder verschieden ist."

"Wir Menschen in unserer Bedürftigkeit können keinen Stern vom Himmel herunterreißen, um ihn auf die Standarte zu nageln, und der Cherub mit dem Flammenschwert, der uns aus dem Paradies in die Wüste hinausstieß, ist nicht bei uns geblieben, um über uns zu richten. Wir müssen das ansich Wertlose stempeln und ihm einen Wert beilegen, wir müssen den Staub über den Staub erhöhen. - Weh dem, der diese Übereinkunft der Völker nicht versteht, Fluch dem, der sie nicht ehrt."
blindfish - Friedrich Hebbel, Agnes Bernauer, V, 10.


Wir müssen die Betrachtungen dieses Vortrags wohl oder übel mit einer Begriffsbestimmung beginnen. Was hat man unter einer Wissenschaft zu verstehen?

Eine Antwort, die wenigstens einigermaßen jedermann einleuchtet, läßt sich wohl geben.

Wissenschaft ist ein System richtiger Kenntnisse, richtiger Begriffe.

Die Kenntnisse - mehr persönlich, vom Wissenden aus, gesprochen -, die Begriffe - mehr objektiviert gesprochen - sind richtig, wenn sie nicht nur subjektiv für den einzelnen Denkenden und Urteilenden, sondern wenn sie objektiv, wenn sie allgemeingültig sind. Was objektiv richtig ist, gilt nicht nur für mich, den Urteilenden, und zwar für mich nicht nur im Moment der Vollziehung des Urteils, sondern immer und in jeder Lage, und ebenso wie für mich auch für jedermann.

Und diese richtigen, einzelnen Begriffe einer Wissenschaft dürfen nicht chaotisch durcheinander liegen, sie müssen sich zu einem Kosmos, zu einem Begriffssystem ordnen lassen, damit das Ziel der Wissenschaft vollendet ist.

Welche der verschiedenen Wissenschaften, die sich stolz so nennen, verdient nun wirklich, an diesen beiden Maßen der objektiven Richtigkeit ihrer Begriffe und des völligen Zusammenschlusses ihrer Begriffe zum System gemessen, den Namen einer Wissenschaft?

Von der schwierigen Frage der Wissenschaftlichkeit der reinen Logik sehe ich hier ab. Am ehesten darf sich dann noch die Mathematik eine strenge Wissenschaft nennen. Der Fortschritt des mathematischen Denkens von einigen einfachen und einleuchtenden Grundwahrheiten, Axiomen, aus hat etwas schlechthin Zwingendes, Allgemeingültiges. Und es geht sehr wohl an, wenn man über eine gewisse immer noch bleibende, hier nicht weiter aufzuhellende Unbestimmtheit im Begriff des Systems mit den anderen Begriffen und schließlich mit dem Ganzen ein System zu nennen.

Die Reinlichkeit und Strenge dieses Systems beruth auf zweierlei. Einmal darauf, daß hier der Intellekt, abgesehen von der Hilfe, die ihm die reine Anschauung gewährt, ganz auf sich allein angewiesen ist, und keine Rücksichten zu nehmen hat auf die keineswegs so reinliche und klar bestimmte Erfahrung, die Welt des Wirklichen: Das  a  des Mathematikers ist gewiß und unumstößlich immer gleich  a.  Seine gerade Linie ist unfehlbar immer gerade. Die Schwierigkeiten also, die es den von der Erfahrung abhängigen Wissenschaften macht, ihre Begriffe stets in sich konstant und im Einklang mit der Erfahrung zu gebrauchen, also das logische "Gesetz" der Identität und des Widerspruchs einzuhalten, existiert für die Mathematik gar nicht.

Hat die Mathematik diesen Vorzug der Begriffsreinheit für sich allein, so teilt sie einen zweiten mit den sämtlichen Naturwissenschaften: Der Mathematiker und der Naturwissenschaftler denken, wie wir schon aus dem ersten Vortrag wissen, wertfrei. Hinter ihrem Denken steht, wie hinter jedem zielbewußten Denken, der Wille als Triebkraft. Aber der einzelne Denkakt des Mathematikers und Naturforschers nimmt im allgemeinen keine Willens und Gefühls-, keine Wertelemente auf. Außer dem allgemeinen Interesse am Forschen und an der Förderung der Wissenschaft kennen der Mathematiker und der Naturforscher bei ihrer Arbeit kein Interesse, geschweige denn, daß sie mitten drin stehen in Interessenabwägungen, in der Schlichtung von Willenskämpfen.

Man hat freilich gelegentlich schon lebhaft bestritten, daß der große Mathematiker und Naturforscher "wertfrei" denken und im wesentlichen mit dem Intellekt arbeiten. Eine große naturwissenschaftliche Entdeckung ist doch gewiß eine "Tat"! Und da soll der Entdecker vom Willen ziemlich unabhängig sein, unabhängiger als der Richter, dessen Urteilssprüche nie derart ins Leben einzugreifen vermögen, wie es manche große Entdeckung tut?

Aber so ist die Frage ganz verschoben. Gewiß, der Wille ist auch der große Treiber alles rein wissenschaftlichen Denkens. Und  wie  der Wille die wissenschaftliche Arbeit im einzelnen antreibt, das darf man sich ja nicht zu schematisch vorstellen. OSTWALD hat uns in seinem interessanten Buch "Große Männer" kürzlich gezeigt, wie sehr die Arbeitsweise und die Arbeitsergebnisse großer Entdecker und Forscher abhängig sind von ihrer verschiedenen Charakteranlage und der verschiedenen Begabung. Der eine greift mit seherischem Blick, intuitiv, das neue Ergebnis vorweg, noch längst ehe das solide diskursive Denken Schritt für Schritt den Weg gefunden hat von der bisherigen Willensgrundlage bis zur neu gefundenen Grundlage. Der andere arbeitet langsam und stetig, mit tödlicher Sicherheit und Solidität.

Der eine wirft bald hierhin, bald dorthin sein Fangnetz erfolgreich aus, seine Phantasie, sein wissenschaftlicher Spürsinn weist ihm, wie eine allmächtige Wünschelrute, den Weg zu den fernsten Funden. Noch ein anderer verdankt seine Haupterfolge einer seltenen Unabhängigkeit gegenüber der Tradition, gegenüber allen alten Denkgewohnheiten und festen Lehrmeinungen; er hat den Mut, auch völlige Selbstverständlichkeiten kritisch hin und her zu wenden, er kennt, wie OSTWALD von ROBERT MAYER gelegentlich sagt, "nicht die so weitverbreitete Angst vor dem Absurden".

Und doch bleibt es richtig zu sagen: das juristische Denken ist vor dem naturwissenschaftlichen durch eine stärkere Sättigung mit Willens- und Gefühlselementen ausgezeichnet. Was das naturwissenschaftliche Denken eben nicht kennt, das ist das  ständige  Angewiesensein auf Wertungen und Willensentscheidungen, die Abhängigkeit  jedes einzelnen  Denkakts von einer willensmäßigen Stellungnahme: Wie man Naturwissenschaft bildnerisch darzustellen hat, darüber gibt es keine feste künstlerische oder handwerksmäßige Tradition. Die Justitia aber wird von alters her mit Fug [Gegenteil von Unfug - wp] dargestellt mit der Waage in der Hand, zum Zeichen dafür, daß stetes Abwägen und Würdigen ihr eigentliches Wesen ausmacht. -

Von den Naturwissenschaften sind diejenigen am wissenschaftlichsten, die am meisten Mathematik enthalten, so die Mechanik, die allgemeine Physik, die Phoronomie [Bewegungslehre - wp]. Je mehr die Mathematik schwindet, umso mehr drängt sich die Erfahrung, drängt sich die Objektwelt, dieser große und schwer berechenbare Gegenspieler der souveränen mathematischen Vernunft, ein, umso mehr schwindet die mathematische Reinlichkeit und Konstanz der Begriffe und schränkt sich damit die Richtigkeit der Begriffe und Denkakte ein.

Immerhin, wenn man die Strenge des Begriffs der Wissenschaft nicht überspannt, hat man ein gutes Recht, Mathematik und alle Naturwissenschaften noch echte Wissenschaften zu nennen, weil sie alle durch ihr wertfreies Verfahren stets eine relativ große Objektivität und Zuverlässigkeit ihrer Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse zu erreichen hoffen können.

An das Gebiet dieser strengen Wissenschaften, der Wissenschaften des Seins, grenzen Gebiete an, die man die Gebiete der Halbwissenschaften, der deutenden Wissenschaften, der Wissenschaften des Sinns, nennen kann. Hierhin gehört vor allem  die Geschichte In dieser knappen Skizze soll auf sie allein hier ein wenig näher eingegangen werden.

Haben es die Naturwissenschaften mit der Feststellung von Seinszusammenhängen und -gesetzen zu tun, so hat die Geschichte den Sinn zu deuten, insbesondere den Sinn des zeitlich abfließenden Menschheitsgeschehens.

Die Naturwissenschaft fragt: Was ist Bewegung, was ist Fall, was ist Anpassung? Die Historie frage: Was ist  uns Christus,  was ist  uns  RICHARD WAGNER, was ist  uns  die  französische Revolution? - Es ist der Dativ des Interesses, der den Unterschied dieser beiden Fragestellungen ausmacht.

Man mißverstehe mich nicht! Es soll nicht die Geschichte ganz der subjektiven Willkür des einzelnen Historikers ausgeliefert werden. Nur wird richtig sein, daß die Geschichte reine Objektivität nie erreichen kann und nicht anstreben soll, daß sie kein wertfreies, sondern ein "wertbeziehendes" Denken üben soll, daß sie eines subjektiven - oder meinetwegen noch vorsichtiger: eines subjektiv-objektiven Einschlags nicht entbehren kann. (1) Der Historiker, der die Geschichte NAPOLEONs schreibt, der uns etwa die Tragweite einer bestimmten Handlung des Kaisers, die für eine Schlacht entscheidend war, ausdeutet, tut dies nicht nach  seinem persönlichen  Geschmack, er mißt vielmehr NAPOLEON und sein Verhalten an gewissen allgemeinen Werten, etwa an dem ganz allgemeinen Wert der europäischen Kulturentwicklung oder dem engeren Wert des deutschen Nationalgedankens. Er ist gleich weit entfernt von der Kühle des Naturforschers wie auch von der leidenschaftlichen Spannung NAPOLEONs selbst, als er jene Entscheidung traf. NAPOLEON wertete damals wirklich. Er wog die Chancen der Schlacht ab, bevor er sich entschied. Sein Historiker erlebt in gewissem Sinne NAPOLEONs Ringen bei jener Entscheidung mit und sucht es seine Leser mitzuerleben machen, aber es ist doch nicht in ihm vom Feuer des ersten Erlebens, wie es in NAPOLEON war. Der Historiker wertet nicht, er bezieht NAPOLEONs Handeln auf Werte.

Unsere Historiker verfechten zwar vielfach noch die Objektivität ihrer "Wissenschaft". Aber es muß die Frage erlaubt sein, ob sie nicht einem Irrlicht nachgehen, statt einem wirklichen Ideal. Gibt nicht gerade NAPOLEONs Geschichte hier zu denken? In den Jahrzehnten nach den Befreiungskriegen sah man in Deutschland und sah auch der deutsche Historiker in NAPOLEON nur den "Erbfeind", dessen Hauptziel die Niederringung des Deutschtums war. Mittlerweile ist der zeitliche Abstand und damit die Ruhe und Unbefangenheit der Betrachtung größer geworden, und auch die deutsche Geschichtsschreibung hat längst eingesehen, daß der Schlüssel zum Verständnis der späteren Politik NAPOLEONs nicht in seinem Verhältnis zu Deutschland, sondern zu England liegt. - Gewiß ist unser heutiges Urteil objektiver, als das Urteil unserer Großväter, die noch die Narben aus den Kämpfen mit NAPOLEON trugen. Aber gibt uns das etwa das Recht, jene ältere deutsche Napoleonsgeschichtsschreibung einfach als eine "Ungeschichte", als einen bloßen Ausbruch der nationalen Leidenschaft anzusehen? Wer garantiert uns, daß in einem Jahrhundert später nicht etwa  unsere  Geschichtsschreibung völlig überholt ist? -

Mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zwischen dem wirklichen Ereignis und seinem historischen Betrachter nimmt meistens - nicht immer! - die Objektivität seines Bildes zu und Wärme seines Interesses ab. Aber ist dann, wenn möglichste Objektivität nur erreichbar ist bei möglichster Abkühlung des Interesses des Forschers nicht die Gefahr vorhanden, daß die Historie ihres Wesens als einer  sinndeutenden,  also doch Interesse voraussetzenden Wissenschaft ganz entkleidet wird und daß sie als lebloser Schatten in das kühle Gebiet der wertfreien Seinswissenschaften unvermerkt hinübergleitet?

Die Gelehrten, die, teils von der Philosophie, teils von der Geschichte, teils von der Nationalökonomie ausgehend, in neuester Zeit eine Logik der Kulturwissenschaften erst zu begründen begonnen haben, haben über die Rechtswissenschaft eigentlich nichts Rechtes zu sagen gewußt. Wenn wir also, freilich vielfach auf diesen neueren logischen Arbeiten fußend, auf eigene Faust versuchen müssen, uns über die Logik der Jurisprudenz und hier besonders über das  logische Problem der Wissenschaftlichkeit der Jurisprudenz  klar zu werden, so ist zunächst nach dem Inhalt der vorhergehenden Vorträge wohl kein Zweifel, daß die Jurisprudenz von strenger Wissenschaftlichkeit noch viel weiter entfernt ist, als z. B. die Geschichte. Dabei haben wir auszugehen von einem Ergebnis des letzten Vortrags, daß sich in der Jurisprudenz der Schwerpunkt des Interesses neuerdings stark nach der praktischen Seite hin verschoben hat. Wo früher der theoretische Jurist allein das Wort hatte, da sprechen jetzt der gesetzgebende und rechtsanwendende Jurist gleichberechtigt mit neben dem Theoretiker, der seinerseits, dem Zug der Zeit folgend, viel mehr Verständnis für die praktische Seite der Jurisprudenz zeigt, als der juristische Theoretiker vor 50 oder gar vor 100 Jahren.

Von dem  systematischen  Element, das, wie man annimmt, zu aller Wissenschaft gehört, hat die Rechtswissenschaft, scheint es, einen guten Teil abbekommen. Aber was heißt eigentlich überhaupt Rechtssystem? Das Wort gehört zu den alten einschläfernden Worten, die, eben ausgesprochen oder gedacht, es gleichsam ausschließen, näher darüber nachzudenken.

Hier nur soviel darüber: In Wahrheit liegen zwei Begriffe des Systems vor, wenn man  Rechtssystem  und wenn man von  systematischer Auslegung  spricht. Das Rechtssystem als solches ist, zumindest für die Privatrechtswissenschaft unserer Tage, von keiner sehr großen Bedeutung mehr. Wenn die Wissenschaft des gemeinen Rechts die Aufgabe hatte, das nach unseren Begriffen ganz unsystematisch angelegte Gesetzeswerk JUSTINIANs und seine Fortbildung zu ordnen, so konnte dabei mit Recht das Rechtssystem als das Ideal dieser wissenschaftlichen Ordnung des Rechtsstoffes gelten. Damals gab es wirklich etwas systematisch zu ordnen, zusammenzufassen. In der Tat ist die gemeinrechtliche Wissenschaft auch  systembildend  verfahren, d. h. sie hat nicht nur die vorhandenen Rechtsinstitute und ihre Regeln leidlich geordnet, sondern sie hat nicht selten einheitliche Beziehungen größerer Gebiete erst aufgedeckt durch eine Aufstellung von umfassenderen Oberbegriffen. So hat sie z. B. den Begriff des Rechtsgeschäfts geschaffen, der die Verträge und die einseitigen Willenserklärungen umfaßt. Heute aber liegt die Sache zumindest für unser kodifiziertes Zivilrecht anders. In der Hauptsache wird jetzt das System des BGB, etwas handwerksmäßig zusammengefügt wie es ist, von den wissenschaftlichen Bearbeitern des bürgerlichen Rechts einfach übernommen. Erst in der allerletzten Zeit zeigen sich in der wissenschaftlichen Behandlung des Privatrechts schwache Ansätze einer erneuten vom Gesetzessystem unabhängigen Systembildung, einer Zusammenfassung von Teilzusammenhängen des Rechts unter einem einheitlichen Gesichtspunkt, den das Gesetz nicht kennt, - auch ein Zeichen aktiverer Regungen in der Jurisprudenz. - Jedenfalls, mit dem etwaigen Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz hängt das Rechtssystem in seiner heutigen Bedeutung gar nicht zusammen.

Etwas anderes, wenn auch Verwandtes, ist es, wenn man seit SAVIGNY sagt, die Auslegung müsse systematisch verfahren. Damit wird die berechtigte Forderung aufgestellt, die Auslegung müsse nicht nur auf den Wortlaut oder auf den logischen Sinn oder auf die geschichtliche Entwicklung der auszulegenden Norm, sondern auch auf ihre Stellung im Zusammenhang des ganzen Rechts achten. Der Verweis auf die Bedeutung des Rechtssystems für die Auslegung ist lediglich ein Hinweis auf die Vorzüge einer auf das Ganze blickenden Arbeitsweise, sozusagen eine Warnung vor einer zentrifugalen Auslegung. Die Forderung der systematischen Auslegung ist in Wahrheit nichts als eine Spielart der Forderung der Beachtung der Rechtssicherheit. Ebenso wie diese, warnt sie den Ausleger vor einer einseitigen Individualisierung. Wie man aber  in praxi  zwischen den Forderungen der systematischen, zentripetalen, Auslegung und denjenigen einer individualisierenden, zentrifugalen Auslegung vermittelt, das hängt von der Wertabwägung im einzelnen Fall ab; und es ist dabei keineswegs immer so, als ob der systematische, als ober der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit immer einfach vorgeht.

Alles was sonst noch gelegentlich in der Jurisprudenz von der "Fruchtbarkeit" des Rechtssystems geredet wird, ist eine halb mystische, halb eine hegelische Fabel.

Ist also in der systematischen Auslegung nichts anderes zu sehen als eine Art der Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit, so ist damit ausgesprochen, daß, da die Rechtssicherheit ein spezieller Fachbegriff der Jurisprudenz ist, in  diesem  systematischen Element des juristischen Denkens etwas besonderes steckt, das nicht imstande ist, über dasjenige Auskunft zu geben, was die Jurisprudenz etwa mit den strengen Wissenschaften, die diesen Begriff nicht kennen, verbindet.

Wichtiger und ausschlaggebend ist die Frage, ob das juristische Denken ein wissenschaftliches in dem Sinne ist, daß es volle Objektivität und Allgemeingültigkeit seiner Denkergebnisse erstreben und erreichen kann. Hier aber haben wir mit den beiden ersten Vorträgen bereits alle Vorarbeit getan. Wie wissen längst, daß wegen der Unentbehrlichkeit subjektiv gefärbter Werturteile und Willensentscheidungen für den Richter und den Gesetzgeber von einer Allgemeingültigkeit ihres Denkens nicht die Rede sein kann.

Damit ist über den Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz entschieden. Könnte man die sinndeutenden Wissenschaften, z. B. die Geschichte, Halbwissenschaften nennen, so könnte man die Jurisprudenz eine Unwissenschaft nennen. Das Subjektive ist in ihr weit stärker als in der Geschichte.

Der Historiker kann doch zumindest einigermaßen Distanz halten zwischen sich und seinem Stoff, dem geschichtlichen Ergebnis. Er kann zumindest mit zunehmender zeitlicher Entfernung von seinem Stoff ein Zunehmen der Wissenschaftlichkeit seines Verfahrens beobachten. Der Jurist aber steht mitten im Marktgewühl. Er kann weder als Gesetzgeber noch als Richter den Leuten, die Schutz und Ordnung von ihm fordern, sagen: Meine lieben Leute, Ihr steht mir noch zu nahe, ich gewinne keinen rechten Überblick, wenn Euer Streit, Eure Leidenschaft sich unmittelbar vor meinen Augen und Ohren abspielen. Wartet ein Menschenalter oder zwei, dann kommt eine wohltätige Kühle über mich oder meinen Nachfolger im Amt. Dann wir Euer Richter das Richtige für Euch finden. - Überhaupt aber ist das Deuten des Sinns eines deutungsfähigen Inhalts noch eher eine theoretische Tätigkeit als das praktische richterliche und gesetzgeberische Ordnen. Der Richter und der Gesetzgeber greifen unmittelbar in das reale Leben ein. Auch wo die nächsten Wirkungen der Rechtspflege, wie dies die Regel ist, nicht gegenständlich, nicht anschaulich sind, sind sie doch höchst real, höchst wirksam. Was Gesetzgeber und Richter  in praxi  leisten, ist Machtenfaltung, Ausübung eines Imperium, und das ist von allem wissenschaftlichen Denken himmelweit und auch vom sinndeutenden Verfahren der Halbwissenschaften weit entfernt.

So wären wir dann also unmittelbar angelangt bei dem verblüffenden und in mancher Augen so betrüblichen Titel des Vortrags des Staatsanwalts von KIRCHMANN, den dieser - ausgerechnet damals preußischer Staatsanwalt, freilich im tollen Jahr 48! - vor der juristischen Gesellschaft zu Berlin hielt, wir wären angelangt bei der "Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft"!? -

von KIRCHMANN weist noch ausdrücklich darauf hin, man möge den niederschmetternden Titel seines Vortrags nicht zu eng verstehen. Er behaupte nicht nur die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft in dem Sinne, daß sie des Einflusses auf die Wirklichkeit und das Leben der Völker entbehrt, sondern er behauptet auch ihre Wertlosigkeit gerade als Wissenschaft, er behauptet also ihre Unwissenschaftlichkeit.
    "Welche Masse von Gesetzen, und doch, wieviele Lücken! welches Heer von Beamten und doch welche Langsamkeit der Rechtspflege! welcher Aufwand an Studien, an Gelehrsamkeit, und doch, welches Schwanken, welche Unsicherheit in Theorie und Praxis!"
Gegenstand der Jurisprudenz ist nach von KIRCHMANN das Recht.
    "Die Aufgabe der Jurisprudenz ist also, wie die aller anderen Wissenschaften, ihren Gegenstand zu verstehen, seine Gesetze zu finden, am Ende die Begriffe zu schaffen, die Verwandtschaft und den Zusammenhang der einzelnen Bildungen zu erkennen und schließlich ihr Wissen in ein einfaches System zu fassen."
Woran liegt es nun, - fragt von KIRCHMANN - daß allen anderen Wissenschaften fortschreiten, daß sie seit BACON aufgrund treuer Beobachtung aufgrund der Unterordnung der Spekulation unter die Erfahrung so große Erfolge erreicht haben, während die Jurisprudenz bis jetzt nichts besseres hervorgebracht hat, als die alten Schriften eine CUJATUS und DONELLUS, eines HOTTOMANN und DUAREN?
    "Es liegt in der Natur jeder Wissenschaft, daß ihre Wahrheit nur langsam reisen kann."
Darum ist es für eine Wissenschaft günstig, wenn sie ein stetiges, unveränderliches Beobachtungsobjekt hat.
    "Für andere Wissenschaften erwächst aus diesem langsamen Schritt denselben kein Schaden; die Erde dreht sich noch heute um die Sonne, wie vor tausend Jahren, die Bäume wachsen und die Tiere leben, wie zu des  Plinius  Zeiten." (Man beachte: wir sind im Jahre 1848;  Darwins  "Ursprung der Arten" erschien erst 1859!)

    "Das natürliche Recht aber, die Ehe, die Familie, der Staat, durchlaufen die mannigfaltigsten Bildungen. Die Wissenschaft aber kommt immer zu spät. Wenn sie ihr System für einen bestimmten Stand des natürlichen Rechts schon längst wieder fortgeschritten über das eben fertige wissenschaftliche System."

    "In jedem Fall ist die Rechtswissenschaft durch die Beweglichkeit ihres Gegenstandes mit einem ungeheuren Ballast, dem Studium der Vergangenheit, belastet.  Die Gegenwart allein ist berechtigt.  Die Vergangenheit ist tot; sie hat nur Wert, wenn sie das Mittel ist, die Gegenwart zu verstehen und zu beherrschen."
Das Schlimmste aber sind die positiven Gesetze.
    "Mit Gewalt und Strafen umgürtet, zwingen sie sich, ob wahr oder falsch, dem Gegenstand auf; das natürliche Recht muß seine Wahrheit hingeben und sich nach ihnen beugen. Während in allen anderen Regionen das Wissen das Sein unberührt läßt, erfurchtsvoll vor demselben zurücktritt, wird im Recht durch das positive Gesetz das Umgekehrte erzwungen. Das Wissen, selbst das falsche und mangelhafte, überwältigt das Sein."
Noch mehr aber als das natürliche Recht leidet die Rechtswissenschaft unter dem Zwang des positiven Rechts.
    "Aus einer Priesterin der Wahrheit wird sie durch das positive Recht zu einer Dienerin des Zufalls, des Irrtums, der Leidenschaft, des Unverstandes. Statt des Ewigen, Absoluten, wird das Zufällige, Mangelhafte ihr Gegenstand. Aus dem Äther des Himmels sinkt sie in den Morast der Erde."

    "Die Juristen sind durch das positive Gesetz zu  Würmern  geworden, die nur von faulem Holz leben; vom gesunden sich abwendend, ist es nur das kranke, in dem sie nisten und weben. Indem die Wissenschaft das Zufällige zu ihrem Gegenstand macht, wird sie selbst zur Zufälligkeit;" -
und nun folgt das berühmteste Wort aus dem früher so berühmten Vortrag:
    "drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur."

    "Was sind gegenüber den mächtigen Leistungen der anderen Wissenschaften die Leistungen der Jurisprudenz?" -,
so fragt von KIRCHMANN am Schluß:
    "Ich suche eifrig nach allen Richtungen und was ich finde, sind Formulare zu Rechtsgeschäften und Prozeßhandlungen; eine Menge von Verwarnungen, Belehrungen, Formen und Klauseln, angeblich zum Schutz des Leichtsinns und zum Schutz gegen Schikane; schließlich das Gebäude des gemeinen Prozesses, voll Gründlichkeit und Gelehrsamkeit, kurz alles, nur nicht der Weg, bei seinem Leben zu seinem Recht zu kommen."
Ich habe geglaubt, einige ausführlichere Zitate aus dieser grimmigen Abrechnung mit der wissenschaftlichen Jurisprudenz hier mitteilen zu dürfen. Wenn man auch beim Lesen bisweilen spürt, daß seit dem Erscheinen dieser Schrift zwei Menschenalter vergangen sind, so fällt doch eine außerordentliche Unabhängigkeit des Verfassers gegenüber der Tradition auf, und es geben das ernste Pathos und die originale Diktion der Schrift noch heute beinahe einen Glanz wie am ersten Tag ihres Erscheinens. Was aber für uns und hier die Hauptsache ist: Es sollte eigentlich schon dieser kleinen Schrift von KIRCHMANNs gelungen sein, der wissenschaftlichen Jurisprudenz den Todesstoß zu versetzen. Nicht nur, daß von KIRCHMANN dasjenige deutlich herausgehoben hat, was vom Recht und von der Jurisprudenz nicht und nimmer mehr in eine Wissenschaft eingehen kann, das Relative, Opportunistische, ja Willkürliche, was mit allem positiven Recht und seiner Anwendung nun einmal für immer vermacht ist; er hat auch den positiven Kern des Rechts und der Rechtsanwendung erkannt und weiß ihn hoch zu schätzen. Nur sieht er diesen Kern noch im Rechtsgefühl, während wir Neueren die Funktion des Rechtsgefühls für Gesetzgebung und Rechtsanwendung, von dem von KIRCHMANN selbst treffend sagt, daß es nie und nirgends ein Kriterium der Wahrheit ist, gern zu  bewußten  Werturteilen und Willensentscheidungen erheben und klären möchten. Aber letztlich ist es doch wieder nur von KIRCHMANNs und unsere gemeinschaftliche Überzeugung, wenn von KIRCHMANN sagt, daß "der Gegenstand der Jurisprudenz nicht bloß im Kopf, sondern auch in der Brust des Menschen seinen Sitz hat", und daß gerade dieser Umstand, so tödlich er für den Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz ist, vielleicht den höchsten Wert des Rechts und der Beschäftigung damit ausmacht.

Zu einem positiven Aufbau des juristischen Denkens ist KIRCHMANN vielleicht schon darum nicht gekommen, weil ihm für den konstitutiven Begriff der Rechtssicherheit noch ganz der Blick fehlt. -

Auf dem Grund einer wissenschaftlichen Jurisprudenz, deren Gebäude unter von KIRCHMANNs Hammerschlägen dahin gesunken ist, gilt es nun mittels des in den bisherigen Vorträgen gesammelten und bearbeiteten Baumaterials einen positiven Neubau der Jurisprudenz zu versuchen,  nicht als einer Wissenschaft, sondern als einer Ordnung

Vorher aber ist noch zweier anderer Versuche der Erfassung des Wesens der Jurisprudenz kurz zu gedenken.

Genau 50 Jahre nach von KIRCHMANN hat ein anderer geistvoller Mann von KIRCHMANNs Frage nach der Wissenschaftlichkeit der Jurisprudenz wieder aufgegriffen. Diesmal war es ein juristischer Laie. HOUSTON STEWART CHAMBERLAIN würdigt in seinen "Grundlagen des 19. Jahrhunderts" auch das römische Recht. Auch er verneint bei dieser Gelegenheit mit Recht und mit einer interessanten Begründung den wissenschaftlichen Charakter der Jurisprudenz. Er gibt außerdem eine positive Deutung des Wesens der Jurisprudenz, die freilich nur halb gelungen ist.
    "Die Wurzel  vid",  so sagt  Chamberlain  (Seite 185), "bedeutet im Sanskrit  finden;  soll die Sprache nicht zu farbloser Mehrdeutigkeit erblassen, so müssen wir dafür sorgen, daß ein Wissen immer ein Finden bezeichnet."
Der Jurist aber ist offensichtlich kein Entdecker, kein Eroberer von Neuland. - Gewiß ein beachtenswertes weiteres Argument gegen den Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz!

Nach CHAMBERLAINs positiven Ausführungen ist die Jurisprudenz eine  Technik  und etwa der Schmiedekunst vergleichbar.
    "Und weil sie eine Technik ist, bleibt sie jedem noch so unbegabten Menschen erlernbar, wenn er nur einiges Geschick besitzt, enthält aber nichts, was selbst dem Begabtesten mitteilbar wäre, wenn dieser sich nicht eingehend mit ihren Methoden beschäftigt hätte. Denn während Wissenschaft und Kunst durch ihren Inhalt selber jedem intelligenten Menschen ein Interesse bieten, ist eine Technik lediglich eine Methode, ein Verfahren, eine Handhabung, ein Künstliches, kein Künstlerisches, eine Anwendung des Wissens, nicht eigentlich selbst ein Wissen, ein Können, nicht ein Schaffen, und daher kann erst das von ihr Erzeugte ein allgemeines Interesse fordern, der fertige Gegenstand, das heißt das, von dem sich die Technik nunmehr zurückgezogen hat."
Richtig ist hier der Bruch aufgewiesen, der zwischen allem streng theoretischen und dem juristischen Denken besteht. Wenn CHAMBERLAIN in der juristischen Arbeitsweise etwas Handwerksmäßiges zu sehen glaubt, so ist auch daran etwas Richtiges. Aber immerhin schließen bei CHAMBERLAIN die Ausdrücke "Handwerk" und "Technik" hier eine Unterschätzung der juristischen Arbeit ein, die, zumindest gegenüber dem Rechtsbetrieb in Deutschland und in Frankreich, sachlich verkehrt oder zumindest schief ist. Dabei glaube ich mich frei von jedem juristischen Ressortpatriotismus.

Auch darin steckt etwas Richtiges, wenn CHAMBERLAIN sagt, daß das juristische Denken nichts enthält, was auch dem begabtesten Laien ohne weiteres verständlich ist, nur daß man hier statt "nichts" "wenig" sagen müßte. Immerhin hoffe ich mit diesen Vorträgen beweisen zu können, daß man dem mitdenkenden Laien einen gar nicht so ganz oberflächlichen Begriff vom juristischen Denken beibringen kann.

Ganz unrichtig aber ist es, wenn CHAMBERLAIN meint, jeder noch so unbegabte, nur nicht ganz ungeschickte Mensch könnte ein brauchbarer Jurist werden. So einfach ist es dann doch nicht. Das bißchen Handwerkskram und Handfertigkeit reicht wirklich nicht allein aus! Ohne Charakter, ohne sittlichen Fond kann man wohl ein juristischer Wortheld und Spiegelfechter werden, aber doch eben kein Jurist. Aber auch der gute Charakter im Verein mit guter Denkkraft reichen noch nicht aus. Es gibt vortreffliche, gute Menschen, die in anderen Berufen nachher Vortreffliches leisten, die aber als Juristen völlig versagen: Ihnen geht in erster Linie die höchst persönliche Fähigkeit des juristischen Wertens und Wägens, die zusammenfassende Kraft, die Kraft des Entschlusses im richtigen Moment, nicht vorschnell, aber auch nicht ewig zaudernd, ab - alles Fähigkeiten, die eben doch nicht in den Fingerspitzen stecken.

Auch damit kommt man nicht weiter, daß man die Jurisprudenz eine  Kunst  nennt. Wer das tut, meint damit wohl etwas Ähnliches wie CHAMBERLAIN. An die eigentliche Kunst, etwa an Malerei und Poesie wird dabei natürlich gar nicht gedacht. Wenn man statt "Technik" "Kunst" sagt, so kommt darin nur die berechtigte höhere Einschätzung der juristischen Arbeit dunkel zum Ausdruck. Im übrigen aber ist die Bezeichnung völlig farblos und undeutlich.

Die Jurisprudenz ist eine  Ordnung das juristische Denken ist ein  ordnendes  Denken.

Eine Ordnung ist auch die Ethik. Ob noch andere Lebensgebiete unter den Begriff der Ordnung fallen, lasse ich hier dahingestellt.

Die Ordnung unterscheidet sich von der Wissenschaft in verschiedenen ganz grundlegenden Beziehungen. Sie unterscheidet sich auch von der Halbwissenschaft. Ich kann hier jedoch nur den stärkeren Gegensatz zwischen Wissenschaft und Ordnung skiziieren. Die Ordnung unterscheidet sich von der Wissenschaft durch ihr  Denkziel,  durch ihre  Denkgrundlage,  durch ihre  letzten Denkformen  und durch ihre typischen  Denkakte. 

Das  Ziel  der Wissenschaft ist ein theoretisches, die Schaffung eines möglichst passenden Gedankenüberbaus über der Wirklichkeit. Die Wissenschaft strebt rastlos voran. Angenommen aber, sie hätte ihr Ziel erreicht, so würde sie ausruhen in einem Verhältnis völliger Kongruenz [Angrenzung - wp] zwischen Begriff und Wirklichkeit, im Glück der Harmonie zwischen Denken und Sein. Das Ideal der Wissenschaft ist also begrifflicher, gedanklicher Art.

Das Ziel der Ordnung ist durchaus praktisch. Es geht auf die Schaffung einer das soziale Leben der Menschen durchaus durchdringenden, jedem Menschen und jedem Sachgut seinen bestimmten Platz anweisenden realen Ordnung. Ihr Ideal hängt von vornherein tiefer, weil in der Ordnung das Menschliche und damit Unzulängliche viel stärker hervortritt, sich viel schwerer beschränken läßt. Ihr Ideal ist die Schaffung einer  tunlichst  angemessenen Ordnung des sozialen Lebens. Das Ideal der Wissenschaft ist dagegen  schlechthin  die Kongruenz zwischen Sein und Denken. Wohl verstanden: Auch der Wissenschaft entweicht ihr Ideal stets. Aber bei der Wissenschaft ist die Spannung zwischen ihrem Ideal und ihren Kräften, zwischen Wollen und Vollbringen nicht so stark, daß darum auch ihr Ideal  als Ideal  zu hoch steht.

Die neuere Logik (z. B. WUNDT) betont, der Tendenz unserer Zeit nach der Tatsache, nach Sachlichkeit entsprechend, mit Recht auch für das strengwissenschaftliche Denken, daß ihm der Begriff nicht Selbstzweck ist. Relativ aber, im Vergleich mit dem ordnenden Denken kann man immer noch sagen, daß für das wissenschaftliche Denken der Begriff  Selbstzweck,  für das ordnende Denken aber nur Mittel zum Zweck ist.

Ebenso betont die Denklehre unserer Tage mit Recht, aß auch das erkennende Denken die Wirklichkeit nicht einfach abliest, wiedergibt, sondern daß sie sie erst formt, produziert. Relativ aber, im Verhältnis zum ordnenden Denken, erscheint das erkennende Denken doch als das vorherrschend rezeptive, passive, bloß betrachtende und beschreibende.

Was für die Wissenschaft also vergleichsweise immer noch charakteristisch bleibt, daß sie ein System von ihrem Gegenstand adäquaten Begriffen anstrebt, das ist für die Ordnung, weil dabei das Praktische ihres Ordnungszwecks unberücksichtigt bleibt, falsch oder zumindest ganz schief.

Da der Schwerpunkt der Jurisprudenz in ihrem praktischen Ordnungscharakter liegt und hierbei die Begriffe nichts als Mittel zum Zweck sind, so ist es meines Erachtens auch falsch, bei der Bestimmung des Wesens des ordnenden, des juristischen Denkens auf den Gegensatz des Allgemein- und des Individualbegriffs abzustellen.

WINDELBAND und RICKERT sehen bekanntlich die Eigenart des geschichtlichen Denkens darin, daß es mit Individualbegriffen  (französische Revolution, Deutsches Reich, Tilsiter Friede  usw.) und auf Individualbegriffe hinarbeitet, im Gegensatz zu dem auf Allgemeinbegriffe gerichteten naturwissenschaftlichen Denken. Wenn sie dabei auch die besondere Bedeutung der Werte für die Geschichte und überhaupt für die Kulturwissenschaften betonen, so stellen sie den Gegensatz der Naturwissenschaften und der Kulturwissenschaften doch in erster Linie auf den formallogischen Gegensatz des Allgemeinbegriffs und des Individualbegriffs und erst in zweiter Linie auf den Gegensatz des wertfreien und des wertenden (wertbeziehenden) Denkens ab. Dabei rechnet RICKERT, ohne sich freilich näher mit dem juristischen Denken zu beschäftigen, die Jurisprudenz ausdrücklich zu den Kulturwissenschaften: Nur daß die Jurisprudenz im Gegensatz zur Geschichtswissenschaft eine systematische Kulturwissenschaft ist. So bedeutsam nun unzweifelhaft für die Logik der Kulturwissenschaften die Herausarbeitung des bisher ganz vernachlässigten Individualbegriffs ist, so unrichtig ist offenbar RICKERTs Meinung, auch für die Jurisprudenz sei die Beschäftigung mit oder die Richtung auf Individualbegriffe charakteristisch. Im Gegenteil, jeder Blick in unsere Gesetzbücher zeigt, daß darin Individualbegriff gar nicht oder so gut wie gar nicht vorkommen. Aber auch was bei der Ordnung einzelner Rechtsfälle mittels der allgemeinen Gesetzesnormen an diesen Einzelfällen den Juristen interessiert, sind immer nur ganz bestimmte Seiten. Dagegen gehen unzählige andere Seiten des Einzelfalls den ordnenden Juristen gar nichts an, er hat von ihnen einfach zu abstrahieren.

Ein Unterschied des juristischen Denkens vom strengwissenschaftlichen Denken zeigt sich auch darin, daß das wissenschaftliche Denken in weiten und wichtigen Gebieten ziemlich unabhängig ist von Raum und Zeit. Dagegen ist das (positivrechtliche) juristische Denken an örtliche und zwar zur Zeit regelmäßig noch an nationale Grenzen gebunden und es setzt ein in einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum geltendes Recht voraus. Hierin eine Eigenart des ordnenden Denkens schlechthin und nicht nur speziell des juristischen Denkens zu sehen, ist bedenklich, da die Beziehungen des ethischen Denkens zu Raum und Zeit offensichtlich loser sind.

Ganz verschieden ist ferner die  Grundlage  des wissenschaftlichen und des ordnenden Denkens. Wenn wir die Lehre, die die Grundlagen des wissenschaftlichen, des erkennenden Denkens erforscht, eine Erkenntnistheorie nennen, so ist für die Lehre, die die Grundlagen des ordnenden Denkens untersucht, die Bezeichung  Ordnungstheorie  passend. Über beiden Grundwissenschaften mag sich dann, um einen Ausdruck von STUMPF zu verwenden, die "Welttheorie" als ganz allgemeine Grundlehre des Denkens erheben.

Ganz besonders trifft für die Erkenntnistheorie zu, was man auch von der Philosophie im allgemeinen gesagt hat: Es darf für sie keine Selbstverständlichkeiten geben; sie darf mit ihren unruhigen Fragen nie still halten. Die Grundfrage der Erkenntnistheorie ist: Wie kann ich subjektiver Mensch mit meinen subjektiven Sinnen und Denken zu objektiver Erkenntnis gelangen? Wie kann  mein  Denken die Objekte  außerhalb von mir,  die mir selbständig gegenüberstehen, die Gegenstände wahrhaft erfassen? Der Schwerpunkt des erkenntnistheoretischen Problems liegt also im Verhältnis von Subjekt zu Objekt.

Der naive Realismus sagt dazu: Das sind Hirngespinste, Grillen. Jeder vernünftige Mensch muß von der handfesten Körperlichkeit und Gegenständlichkeit dieses Hauses, in dem ich wohne, dieses Tisches, an dem ich schreibe, überzeugt sein. Da gibt es überhaupt keine Fragen, keine Probleme; wer hier dennoch fragt und grübelt, ist ein Narr.

Die Erkenntnistheorie aber hat längst und zwingend die Unhaltbarkeit dieses Standpunktes nachgewiesen. Sie hat nachgewiesen, daß hier die schwersten Probleme liegen. Sie hat sich auf die verschiedenste Weise mit den Problemen abzufinden gesucht.

Diese erste Frage aller Erkenntnistheorie nach dem Verhältnis des Objekts zum erkennenden Subjekt existiert für das ordnende Denken nicht! Der erste Herrschaftsakt der Ordnungstheorie ist vielmehr gerade, die Welt des unbefangenen Erlebens, die unser aller Heimat ist, wenn wir nicht gerade wissenschaftlich denken wollen, in ihre vollen Rechte wieder einzusetzen und den erkenntnistheoretischen Zweifel über die Grenze zu weisen, wie man mit verdächtigen Ausländern verfährt.

Die Zwangsherrschaft der reinen Wissenschaft ist, zumal in Deutschland, noch allmächtig. Es bedarf einer besonderen Übung und Kraftanstrengung - nicht um im Leben des Alltags zu leben; das ist einfach genug! sondern -, um sich bewußt zu werden, wie man das Leben im Alltag lebt.

Wie verhält sich denn der, von dem alles Erkenntnisstreben abgefallen ist oder auch der, der es nie gekannt hat? Wie verhalte ich mich, wenn ich meinen Weg durch das Straßengewimmel nehme, oder wenn ich Sport treibe, oder wenn ich einem Fremden auf der Straße Auskunft erteile oder mit einem Freund disputiere oder ihm bei einem Trauerfall meine Teilnahme versichere? Wie verhält sich der Mensch, der dir anbietet, deine Koffer zu tragen, oder der dort, der mit der Gemüsefrau um den Kohlkopf handelt oder Gassenjunge, der mit der gestohlenen Apfelsine davonrennt? Wie verhält sich der Geiger zum Kapellmeister im Konzert, der Soldat zum Vorgesetzten in der Schlacht, der politische Versammlungsredner zu den Zuhörern und umgekehrt?

Sie alle verhalten sich praktisch. Sie kennen nicht die kühle Betrachtungsart des Psychologen und Erkenntnistheoretikers, die, von jeglicher eigenen, den Forschungszweck störenden gefühlsmäßigen Stellungnahme möglichst absehend, den Akt des Eingehens der objektiven Außenwelt in das Auge und in die Vorstellung des Betrachters zergliedern. Sie kennen überhaupt nichts von den Zweifeln des Erkenntnistheoretikers. Sie wollen gar nicht betrachten, sie handeln nur, sie nehmen aktiv Stellung, sie setzen Willen gegen Willen, Interesse gegen Interesse. Sie sind alle voll von ihrer eigenen Realität und Wirksamkeit und bezweifeln nicht im Geringsten die Realität und Wirksamkeit ihrer Mitmenschen, ihrer Gegner und ihrer Genossen in dieser Durchsetzung von Willen gegen Willen. Sie erkennen unbefangen den fremden Willen als vorhanden an und verlangen ebenso unbefangen die Anerkennung ihres eigenen Willens.

Wer erkennen will, muß erst künstlich von dieser Gesättigtheit des natürlichen Lebens mit Willen und Willenswärme abstrahieren; - nur daß uns diese Abstraktion so geläufig geworden ist, daß uns das Künstliche zur zweiten Natur geworden ist!

Das erkennende Denken darf, wie gesagt, dieses bunte wirkliche Leben, wie es voll ist von Wille und Kampf, von Anerkennung und Verwerfung, von Ja und Nein, nicht einfach als sichere Grundlage hinnehmen. Wer wirklich erkennen will, kommt um die Frage der Sicherheit seines Erkennens und damit um eine Zergliederung der psychischen Erlebnisse nicht herum.

Wie der sinndeutende Forscher sich verhält, wieweit z. B. der Historiker einfach ausgehen darf vom wirklichen Erlebnis, wage ich hier nicht zu entscheiden. MÜNSTERBERG, dem das große Verdienst zukommt, an dieser ganzen - so könnte man sagen: - Eroberung des Alltags, die von dem landläufigen Standpunkt eines billigen Realismus, des sogenannten  gesunden Menschenverstandes  himmelweit verschieden ist, will den gesamten Geisteswissenschaften, insbesondere auch der Geschichte, diese dem frischen Leben selbst entnommene Grundlage geben.

Soviel aber ist sicher: Der juristische Gesetzgeber, der praktische Richter haben nie auf einem anderen Standpunkt gestanden als auf diesem Standpunkt der unbefangenen Anerkennung des Alltags mit seinem psychisch unzergliederten Willenskämpfen und Erlebnissen. Der praktische Jurist, überhaupt der Vertreter des ordnenden Denkens,  darf  gar keinen anderen Standpunkt einnehmen. Der Rechtsverkehr, der ja doch nichts anderes ist als ein unter einem bestimmten Gesichtswinkel betrachteter Ausschnitt aus dem bunten Leben des Alltags, kennt doch gewiß nichts anderes als dieses geschilderte praktische Verhalten. Gerade diesem Rechtsverkehr aber wollen Gesetzgeber und Richter doch gerecht werden, ihn haben sie angemessen zu ordnen. Wie können sie aber jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr das Seine geben, wie können sie jedem seinen praktischen Teil an diesem großen praktischen Zusammenhang richtig zumessen, wenn sie sich im entscheidenden Moment aus Ordnern des praktischen Lebens in zweifelnde Denker und Erkenntnistheoretiker verwandeln wollten? Das Recht ist der Menschen wegen da. Das heißt zwar nicht, daß die Gesetze stets so lauten müssen und so angewendet werden müssen, wie es den Anschauungen der Teilnehmer am Rechtsverkehr entspricht. Denn diese Anschauungen sind verschieden; auch hat das Recht gar nicht so selten Gelegenheit, den laxen oder sonstwie bedenklichen Anschauungen bestimmter Verkehrskreise  zuwider  seine Normen aufzustellen. Aber von diesen doch nicht eben häufigen Fällen abgesehen, muß sich doch das Recht sagen, daß es das Rechtsleben am ehesten dann angemessen regelt, wenn es von der Anschauungsweise der Teilnehmer am Rechtsverkehr ausgeht. Diese Teilnehmer am Rechtsverkehr aber sind eben keine Philosophen, sie sind echte, naive Kinder der Welt.

Nicht als ob es nicht auch für den praktischen Juristen höchst heilsam wäre, die Zweifelsfrage zu stellen, ob das Recht dann auch das vollbringen  kann,  was es anstrebt, die Schaffung einer gerechten Ordnung.  Dieser  Zweifel liegt aber wieder in einer ganz anderen Ebene als der erkenntnistheoretische Zweifel. Der Jurist als Gesetzgeber und Richter muß sich klar machen, daß er als Mensch das Zeug nicht hat zur Schaffung einer idealen rechtlichen Ordnung. Die Konsequenz, die Gesetzgeber und Richter aus dieser Tatsache ziehen müssen, ist die, daß wir darum wohl oder übel eine Regelung wählen müssen, die gelegentlich fünf gerade sein läßt, die mit einem etwas groben Maßstab mißt, dabei aber mit einem Maßstab, der klar und bestimmt und dabei für den Richter handlich ist. Und die Konsequenz, die der Rechtsverkehr, die die Laienwelt aus dieser Lösung des Zweifels ziehen müssen, ist, daß sie nicht  mehr  vom Recht und von der Rechtspflege verlangen dürfen, als diese menschenmöglich leisten können.

Die  letzten Formen des Denkens  nennt man seit ARISTOTELES Kategorien. Das Ding und seine Eigenschaften, Zeit und Raum, Sein und Verursachen, Gleichheit, Unterschied, Ähnlichkeit und noch manches andere sind solche Kategorien. Sie stellen sozusagen das eigentliche Knochengerüst, die letzte allgemeinste Möglichkeit des begrifflichen Denkens dar.

Auch das ordnende Denken hat seine eigenen durchaus charakteristischen Kategorien.

An dieser Stelle hierüber nur ein paar Worte.

Die wichtigsten Kategorien des ordnenden Denkens sind die Kategorie der  Doppelstellung,  die Kategorie des  Standpunkts  und schließlich die Kategorie des  Ausgleichs zwischen Tatsachenzwang und Freiheit. 

Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, der, so sahen wir, verhält sich aktiv, er stellt Willen gegen Willen, er wertet und entscheidet sich, er nimmt Stellung. Mit diesen Stellungnahmen der Teilnehmer am Rechtsverkehr haben sowohl der Gesetzgeber wie der Richter es ganz vorherrschend zu tun. Diese Stellungnahmen der Teilnehmer am Rechtsverkehr sind es recht eigentlich, was die Tätigkeit des Gesetzgebers und des Richters auslöst. Auch wenn z. B. eine Gesetzesnorm lediglich eine Definition aufstellt, wenn sie etwa den Begriff der beweglichen Sache festlegt, so zielt auch eine solche Definition, wenn auch auf einem Umweg, nämlich in Verbindung mit anderen Normen, auf bestimmte Stellungnahmen der Rechtsgenossen hin.

Das Verhalten des Gesetzgebers und des Richters aber zu diesen Stellungnahmen der Rechtsgenossen enthält wieder eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme zu Stellungnahmen, diese Bewertung von Werturteilen wollen wir  Doppelstellungen  nennen. Sie sind Kategorien des ordnenden Denkens insofern, als sie die durchaus typischen unentbehrlichen Formen darstellen, in denen sich das ordnende Denken fortbewegt. Die Doppelstellung fängt ein Gutteil der Eigenart des ordnenden Denkens auf : Sie verrät schon die intensive Verflechtung des ordnenden Denkens mit Willenselementen und zugleich deutet sie auf den Reichtum des ordnenden Denkens an Relationsbegriffen, an Spannungsverhältnissen hin, dem seine Armut an Anschaulichkeit und Gegenständlichkeit unmittelbar entspricht. -

Von ganz allgemeiner Bedeutung dafür, wie im ordnenden Denken Werturteile im einzelnen zustande kommen, ist der  Standpunkt  des einzelnen Ordners. Wir haben es in den beiden ersten Vorträgen an vielen Beispielen gezeigt, wie bei der Abwägung der verschiedenen Werte, der widerstreitenden Interessen die Entscheidung immer abhängt von der Verschiedenheit des sachlichen Standpunkts gegenüber den abzuschätzenden Werten.

Weiter aber ist der Standpunkt des Strafrechtlers häufig anders als der des Zivilisten, der des Theoretikers anders als der des Praktikers.

Der letzte leitende Gesichtspunkt aber, den das ordnende Denken beachten muß, aber auch von selbst beachtet, ist der Gesichtspunkt des  Ausgleichs zwischen Tatsachenzwang und Freiheit Das ordnende Denken führt den Ordner, er mag wollen oder nicht, immer wieder auf die Frage: Wie weit bin ich frei, wie weit aber binden mich die Tatsachen des Rechtslebens. Ich erinnere nur daran, daß wir dort auch im Gesetz und seiner Geltung eine Tatsache für den rechtsanwendenden Richter erkannt haben, die er zu respektieren hat. Wir haben uns aber auch an mehreren Beispielen klar gemacht, wie schwer und zweifelhaft es in sehr vielen Fällen ist, festzustellen, wieweit nun gerade der Zwang der Tatsachen geht, wie weit die Freiheit des Ordners eingeschränkt ist. In all diesen Fällen also zeigt sich die Bedeutung dieser dritten Kategorie.

Die Ordnungskategorien lassen die Unterschiedenheit des ordnenden vom erkennenden Denken klar erkennen.

Im erkennenden Denken hat der Wille ja nur die Bedeutung der Triebkraft für den Prozeß des Erkennens, er mischt sich aber nicht ein in die einzelnen Denkakte. Damit ist schon gegeben, daß die Kategorie der Doppelstellung, die ja gerade in der Durchdringung alles ordnenden Denkens mit den Willenselementen ihre Entstehung verdankt, dem erkennenden Denken ganz fremd ist. Und ähnlich liegt es mit der Kategorie des Standpunkts: Es gibt für den erkennenden Denker nur den  einen  Standpunkt des kühlen wertfreien Denkens: damit ist also die Zulässigkeit sachlich verschiedener Standpunkte von vornherein verneint. Für das erkennende Denken gibt es z. B. den Gegensatz des Standpunkt des Theoretikers und des Praktikers gar nicht, weil der letztere Standpunkt nicht mehr in der Ebene des erkennenden Denkens liegt.

Und auch in der Kategorie des Ausgleichs zwischen Tatsachenzwang und Freiheit kommt der gesteigerte Einfluß des Willens auf das ordnende Denken zur Geltung: Indem dem ordnenden Denken gestattet, ja geboten wird, den Willen einzusetzen bei allen seinen Denkakten, entsteht auf Schritt und Tritt die Frage nach den Grenzen der Freiheit des Willens im ordnenden Denken, nach der Gebundenheit des Willens an die Ordnungstatsachen. Für den erkennenden Denker ist und bleibt diese Schwierigkeit von vornherein ausgeschaltet, weil der erkennende Denker seinem Willen einen sachlichen Einfluß auf sein Denken von vornherein versagt hat.

Das ordnende Denken verwendet ihm eigentümliche Denkakte. Diese Denkakte nenne ich  Entscheidungen.  Soweit man bisher versucht hat, den logischen Gehalt des juristischen Denkens festzustellen, hat man, weil man an der Gleichartigkeit alles logisch betrachteten Denkens gar nicht zweifelte, einfach die bewährten logischen Denkformen und Akte auf das juristische Denken übertragen.

So hat man sich Jahrhunderte lang und bis heute damit begnügt, im juristischen Denken einen Anwendungsfall des Lieblingsdenkakts der aristotelischen Logik, des Subsumtionsschlusses, zu sehen. Nun kann man beinahe sagen, daß die ganze Entwicklung der neueren Logik in einer Einengung des Geltungsbereichs und der Bedeutung des Subsumtionsschlusses bestanden hat. Vor allem ist die Entwicklung der Urteilslehre nach ihrer negativen Seite nichts anderes als die Emanzipation des Urteils vom Subsumtionsschluß. Ist dies richtig, so braucht die logisch interessierte Rechtsphilosophie nicht zu fürchten, der Eigenbrödelei bezichtigt zu werden, wenn sie für ihr und überhaupt für das Gebiet des ordnenden Denkens den selbständigen Begriff der Entscheidung konstituiert und ihn scharf vom Subsumtionsschluß abtrennt.

Auch dies kann hier nur angedeutet werden. Die Unfähigkeit des Subsumtionsschlusses den hauptsächlichen juristischen Denkakt zu charakterisieren, habe ich bereits oben nachgewiesen.

Um den charakteristischen juristischen Denkakt kennenzulernen, darf man nicht Ergebnisse der formalen Logik einfach auf das juristische Gebiet zu verpflanzen versuchen - solche Pflanzen verdorren ganz gewiß! -, sondern man muß mit logisch geschultem Blick die praktische Arbeit des Richters im Gerichtssaal zu verstehen suchen. Die "Entscheidung" ist ein Sammeldenkakt; es ist ihr also, ebenso wie z. B. auch dem Induktionsschluß, charakteristisch, daß sie mehrere, logisch ansich selbständige Denkakte umfaßt. Diese Einzelakte, diese Elemente der Entscheidung, liegen in freilich logisch nicht weiter verarbeiteter Form schon vor in der üblichen Einteilung des schriftlich niedergelegten richterlichen Urteils, das bekanntlich in Tatbestand, Gründe und Tenor - den kurzen Ausspruch, was Rechtens ist - zerfällt.

Bei der Ausarbeitung und Vorbereitung jedes dieser drei Teile verhält sich der Richter logisch, oder zumindest psychologisch, verschieden. Dabei fängt die Urteilsurkunde in diesen ihren drei Bestandteilen gleichsam wie in einem Brennspiegel den Hauptinhalt des vorher vielleicht weit auseinandergegangenen Prozesses ein.

Was die Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht ergeben hat, sammelt der Richter im Tatbestand. Hierbei ist er, besonders bei den Tendenzen des  modernen  Straf- und Zivilprozesses, viel rezeptiver als bei der Fällung der Entscheidung und bei ihrer Begründung. Er trägt dabei das zusammen, was die Parteien, was der Angeklagte und die Verteidigung ihm vortragen. Freilich kann auch schon dieser Abschnitt des Verfahrens ein gewisses leitendes Eingreifen des Richters selten entbehren. Immerhin hat dieser Teil der richterlichen Tätigkeit noch eher einige Ähnlichkeit mit dem Verfahren des Naturwissenschaftlers, etwa des botanischen Sammlers, als die nun folgende eigentlich entscheidende und die Entscheidung begründende Tätigkeit des Richters, in der, wie wir ja bereits an vielen Einzelfällen in diesen Vorträgen gesehen haben, die Selbständigkeit im Bewerten und eine tüchtige Willenskraft unentbehrlich sind. Denn was sich jetzt anschließt, was aber durchaus im Zusammenhang mit der vorhergehenden Tatsachensammlung betrachtet werden muß, ist eben die Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials und schließlich die Fällung des Rechtsspruchs.

Dem erkennenden (diskursiven) Denken ist es eigentümlich, rastlos immer weiter zu streben. An jede Antwort auf eine Frage des erkennenden Denkens schließen sich stets neue Fragen. Forschen heißt hier, kein Ende kennen. Dem gegenüber haben die einzelnen Denkakte des ordnenden Denkens, die Entscheidungen, eine größere Abgeschlossenheit in sich. Mit der betreffenden Entscheidung ist die betreffende Ordnungsaufgabe eben erledigt, die neue Aufgabe, die sich daran schließt, ist wieder ein Problem für sich, die mit der vorhergehenden längst nicht so intim zusammenhängt, wie die Denkakte des erkennenden Denkens untereinander. Eben diese relative Selbständigkeit der einzelnen Entscheidungen des ordnenden Denkens berechtigt ust, in jeder einzelnen, ihres komplexen Charakters ungeachtet,  den  charakteristischen Denkakt des ordnenden Denkens zu sehen.

Eine ganz ähnliche Aufgabe spielt die "Entscheidung" auch im Denken des Gesetzgebers.

Ich habe in dieser knappen Skizze nur diejenigen Kennzeichen des ordnenden Denkens erwähnen wollen, die ihm recht eigentlich charakteristisch sind. Auch wo die Unterschiede zwischen dem erkennenden und dem ordnenden Denken nicht so groß sind, daß man für das ordnende Denken selbständige Namen und Begriffe schaffen mußte, wie bei der Gegenüberstellung des Urteils im erkennenden und der Entscheidung im ordnenden Denken, bleiben Unterschiede immerhin vorhanden. So kommt z. B. im  Begriff  des ordnenden Denkens das Willensmäßige, Funktionelle, Zielstrebige, das überhaupt das ordnende Denken vor dem erkennenden auszeichnet, gegenüber dem Begriff im erkennenden Denken zum klaren Ausdruck. Wer zurückschaut auf irgendeines der in den ersten beiden Vorträgen gebotenen praktischen Beispiele und die darin verwerteten juristischen Begriffe wird dies sofort erkennen.

Auch die Rolle der sogenannten Denkgesetze ist im ordnenden Denken eine ganz andere als im erkennenden Denken. Der Satz der Identität und des Widerspruchs sind etwas, was z. B. in der Mathematik leicht zu respektieren ist. Die Konstanz der Denkelemente ist dort Selbstverstand. In der Jurisprudenz ist die Anwendung des Satzes der Identität häufig außerordentlich problematisch: Es hängt hier eben wieder ganz von Werturteilen und vom verschiedenen Standpunkt ab, ob irgendetwas rechtlich dasselbe oder verschieden ist.

Man verzeihe diesen Abstieg in allerlei logische Einzelheiten. Aber soviel glaubte ich immerhin bieten zu müssen, um glaubhaft zu machen, wie breit und wie tief zugleich der Graben ist, der das ordnende und das erkennende Denken trennt.

Nun wird mancher sagen, dies klingt ja ziemlich plausibel, soweit es den Richter und den Gesetzgeber angeht. Aber wo bleibt denn das Denken des Rechtstheoretikers? Ist denn nicht wenigstens dies wissenschaftlich? Wie darf man denn überhaupt das juristische Denken in seinem Wesen zu bestimmen versuchen, ohne dabei das rechtstheoretische Denken gleichwertig mit zu berücksichtigen?

Darauf ist kurz folgendes zu erwidern: Juristen arbeiten nicht immer bloß mit ordnendem Denken. Der Rechtstheoretiker, der, ohne an der Entscheidung bestimmter praktischer Fälle interessiert zu sein, z. B. den Geltungsbereich und Inhalt einer Gesetzesnorm bestimmt, verhält sich schon eher theoretisch als der Richter und Gesetzgeber.

Er übt in der Regel ein deutendes Denken oder doch ein dem deutenden Denken nahe stehendes Denken. Er ist gewiß nicht nur deutender Philologe, aber steht doch dem mit Textauslegung und Textkritik sich befassenden Philologen schon ziemlich nahe. Gerade weil ihm wirkliche zu entscheidende Einzelfälle nicht vorliegen, rückt ihm bei seiner Arbeit die Gesetzesnorm, das Objekt seiner auslegenden - nicht: rechtsanwendenden! - Tätigkeit, viel mehr in den Vordergrund, als dies beim juristischen Praktiker geschehen darf, dem die allgemeine Norm nie näher sein darf, als der zu entscheidende praktische Fall in all seiner Besonderheit.

Auch beim juristischen Theoretiker gibt es noch viele Nuancen, gibt es sozusagen noch verschiedene Temperaturgrade der Tätigkeit. Der Theoretiker z. B., der ein Gesetz kommentiert, steht dem Richter schon recht nahe, d. h. es geht auch in seine Arbeit ziemlich viel ein von einem lebhafteren Pulsschlag, von einem rein praktischen Gehalt richterlicher Arbeit. Nur daß er vielfach sozusagen auf Vorrat arbeitet, daß er vielfach statt mit wirklichen, nur mit möglichen Anwendungsfällen des Gesetzes arbeitet, macht seine Arbeit immer noch etwas kühler und theoretischer, als es die Arbeit des Richters sein kann.

Ja man kann noch weiter gehen, und man ist weiter gegangen: Man kann, statt im Recht und in der Rechtsanwendung die praktische Ordnungsaufgabe zu betonen, oder statt darin vorzüglich die Aufgabe der Deutung der Rechtsnormen zu sehen, die Rechtsnormen wie auch das Rechtsleben und seine "Erscheinungen" kühl und rein theoretisch betrachten und erforschen, als etwas was  ist,  also den Seinscharakter des Rechts erforschen statt seines Geltungscharakters.

Das sind dann eben grundverschiedene Weisen, wie man dem Recht beizukommen sucht.

Wer so verfährt, kann viel eher als der deutende oder gar als der ordnende Jurist hoffen, objektiv richtige Ergebnisse zu erzielen, er kann mit Fug behaupten, daß seine Arbeitsweise wissenschaftlicher ist, als die manches Geschichtsschreibers.

Aber man soll den Wert der Tatsache, daß sich auf eine solche Weise auch in der Jurisprudenz wissenschaftlich denken läßt, nicht zu sehr überschätzen, man soll lieber auf der Hut sein, daß einem nicht auf der Jagd nach einer solchen Wissenschaftlichkeit jegliche Fühlung mit dem Rechtsleben verloren geht. Gewiß, es lassen sich in dieser reineren Luft, hoch oben über den Niederungen der praktischen Rechtsanwendung, Wahrheiten finden von ziemlich strenger Objektivität. Aber man soll nicht übersehen, wie formal, wie blutleer das Denken in dieser Höhe der Abstraktion geworden ist. Es sind, wie ich schon oben einmal sagte, im besten Fall  diplomatische  Wahrheiten, die sich dem Forschenden offenbaren.

Es ist wirklich nicht so viel daran gelegen, daß man in dieser Höhe doch zumindest einiges finden und aussprechen kann, was ganz sicher ist. Jener Mann, der, ohne den TELL zu kennen, eine Tellaufführung sah, und später auf die Frage, was er gesehen hat, antwortet: "es ist nach Obst geschossen worden", sagte auch etwas vollkommen Richtiges. -

Dies darf aber nicht mißverstanden werden. Wenn die juristische Praxis Tüchtiges leistet, so verdankt sie die in erster Linie den hervorragenden Leistungen der deutschen Rechtstheorie. Die Hinneigung der ganzen juristischen Arbeit nach der praktischen Seite hin, darf nie dazu führen, die trefflichen juristischen Leistungen mehr theoretischer Art gering zu achten. Aber diese Arbeiten  haben  dann auch stets das, was sie sondert von der ganz kühlen, ganz wissenschaftlichen Art und Methode des Naturforschers: Ihre Verfasser bekennen, mögen sie nun über die Grundlagen unseres Zivilprozesses oder mögen sie über die allgemeine Staatslehre schreiben, beides scheinbar hochtheoretische Gebiete, doch ihren ganz bestimmten sachlichen Standpunkt, sie haben z. B. in ganz bestimmter Weise wertend Stellung genommen zum Staat, zum öffentlichen Recht usw. Bedenken aber erheben sich erst gegen solche Arbeiten, deren Verfasser in der Jagd nach Objektivität auch dieses Ausgehen von einem ganz bestimmten fachlichen Standpunkt als unwissenschaftlich überwinden wollen.

Sie verlieren den Boden unter den Füßen und jagen einem Phantom nach.

Wenn in diesen Vorträgen das juristische Denken im wesentlichen identifiziert wird mit dem Denken des Richters und des Gesetzgebers, so liegt darin keine Geringschätzung des anders gearteten rechtstheoretischen Denkens.

Das rechtstheoretische Denken nähert sich, wie gesagt, stark dem deutenden Denken. Gäbe es in der Jurisprudenz nur rechtstheoretisches Denken, so hätten wir nicht das Recht, dem deutenden Denken noch das ordnende Denken selbständig nebenzuordnen. Sucht man die Eigenart des juristischen Denkes in seiner Gesamtheit und seine starke Sonderung vom deutenden Denken und seine völlige Verschiedenheit vom erkennenden Denken herauszuarbeiten, so muß man innerhalb des juristischen Denkens den Schwerpunkt mehr nach links, mehr nach  der  Seite hin verlegen, auf der es überhaupt nicht mehr an die überkommenen Denkweisen des Naturwissenschaftlers und Philologen angrenzt.

Die Zeiten, in denen der wissenschaftliche Gedanke überall herrschte, auch in Lebensgebieten, die ihm in ihrem Wesen eigentlich fremd seind, sind dahin.

Auch in Zeiten durchaus intellektuellen Gepräges ist bereits die Alleinherrschaft der strengen Wissenschaftlichkeit, der reinen Vernunft als Zwangsherrschaft empfunden. Dann haben gerade die größten wohl gegen den Stachel gelöckt. Bekanntlich haben wir von keinem geringeren als KANT hiervor ein rührendes Zeugnis. Auch er hat den irrationalen Forderungen, die dem Menschen tief im Blut stecken, seinen Tribut zahlen müssen. Es ist bekannt, daß er, in seinen Hauptwerken ein unerbittlicher Bekämpfer jeder positiven Metaphysik, in seinen Vorlesungen über Metaphysik aber dem zurückgedrängten metaphysischen Bedürfnis wieder ein weites Feld eingeräumt hat. Ein ganz unerklärlicher Widerspruch vom Standpunkt einer nüchternen Wissenschaftlichkeit. Sehr wohl erklärbar jedoch, wenn man bedenkt, daß auch der größte Wahrheitsforscher und Sittenlehrer metaphysische Bedürfnisse und Hoffnungen hat, die mächtig genug sind, dem Wagen der Wahrheit gelegentlich ins Rad zu fallen. Wenn KANT hierbei so aus der Rolle fällt, so geschieht dies, weil er auch über sein persönliches Leben und über das, was dann kommt, seine nicht wissenschaftlich, sondern glaubensmäßig festgegründeten Ansichten und Erwartungen hat. Wir alle spüren, wie KANT dies mit einem schönen Wort PLATOs ausgedrückt hat, mitunter das Bedürfnis, "das Kind in uns zu beruhigen".

Immerhin: vom Standpunkt einer intellektualistischen Weltauffassung waren dies nur Entgleisungen. Die Linie, die die Entwicklung der Wissenschaft nahm, und die Linie, auf der sich das persönliche Leben, das Leben des nichtwissenschaftlichen Menschen bewegte, entfernten sich weiter, immer weiter auseinander. Seitdem aber hat die erstere Linie eine fast unmerkliche, nach und nach aber deutlicher werdende Wendung nach der zweiten Linie hin genommen.

Wissenschaft und persönliches Leben kennen sich jetzt wieder. Die Wissenschaft selber beginnt den trennenden Graben zuzuwerfen. Und indem die Wissenschaft nach dem Leben hinüberschaut, werden zugleich die fruchtbaren Gefilde sichtbar, die sich zwischen strenger Wissenschaft und praktischem Leben ausdehnen.

Wie wenig bedeutet für eine tiefere Religiosität unserer Tage noch das Dogma. Religon ist wieder Sache der Innerlichkeit, des Erlebens im Gemüt geworden. "Gleich eine zurückgedrängten Welteroberer", so hat DILTHEY einmal gesagt, beschränkt sich der religiöse Glaube jetzt auf das enge und doch so reiche Gebiet des Gemütslebens.

Und was bedeuten etwa nüchterne allgemeingültige Regeln für die heutige Kunst!

Es ist nichts als leeres Gerede, wenn man von einem monistischen Zug in unserem Geistesleben spricht. Das Gegenteil davon ist richtig: Immer mehr entwickelt sich die Eigenart der großen Geistesgebiete. Die Aufgabe, die hieraus erwächst für ein größeren Zusammenhängen nachgehendes Denken ist, sich liebevoll hineinzuversetzen in die Eigenart der einzelnen Geistesgebiete.

Es ist eben zweierlei, das Ringen um eine Weltanschauung und die Bemühung um die richtigen Methoden des Denkens. Eine einheitliche Weltanschauung ist in hervorragendem Maß eine Geistestat, eine Tat der Vernunft. Auch eine Weltanschauung ist freilich ein Ausgleich zwischen dem Geist und der Welt der Tatsachen, aber ein Ausgleich, bei dem die Welt der Tatsachen mehr nachgeben muß als der Geist. Eine einheitliche Weltanschauung ist eben notwendig eine Weltanschauung, die die Tatsachen vereinfacht.

Auch wer den Methoden eines Geistesgebietes nachspürt, sucht ein festes Verhältnis herauszubringen zwischen dem Geist des Denkers in diesem Geistesgebiet und der Eigenart des Denkgebietes.  Hierbei  aber ist alles gewaltsame Vereinfachen von Übel. Hier gilt es, dem Denkgebiet seine volle Eigenart zu lassen.

Wer nicht lassen kann von dem alten Dogma der Vorherrschaft des streng wissenschaftlichen Denkens, der sucht sich, methodisch durchaus verfehlt, die ganze reiche Bewegung des Denkens an einem einzigen, noch dazu seitlich hinausgeschobenen, statt mitten vor der Front des gesamten Denkens liegendem Richtungspunkt, am Ideal der objektiven Richtigkeit zu orientieren. Wer die Voreingenommenheit dieses einseitigen Standpunkts dagegen überwunden hat, für den gibt es keine weiten Gebiete des Denkens mehr, die ihm schon darum verächtlich oder zumindest verdächtig sind, weil sich in ihnen der Wille mit dem Denken verbindet; dabei aber besteht auch für ihn keineswegs die Gefahr, daß das gesamte Denken in eine Anzahl verschiedenartiger Einzeldenkgebiete zerflattert. Von diesem freieren und umfassenderen methodischen Standpunkt gilt es gar nicht, Grenzen zu ziehen, in dem präzisen, alle Grenzverwirrung tunlichst ausschließenden Sinn, wie etwa KANT es anstrebte, vielmehr gilt es, die relative Besonderung der geistigen Einzelgebiete durchzuführen unter Herausarbeitung der verschiedenen Zentren und Ziele der einzelnen Geistesgebiete. Schließlich aber ordnen sich die nachbarlich aneinander grenzenden, ja vielfach ohne Grenzen ineinander übergehenden einzelnen Geistesgebiete ein in das Gesamtgeistesleben, das die verschiedenen Verhaltensweisen der Psyche, von der rein theoretischen bis zur rein praktischen, auf der einen Seite, und die Tatsachen der Natur und des geistigen Lebens auf der anderen Seite umspannt und schließlich  einen  psychisch-sachlichen Zusammenhang darstellt.
LITERATUR Max Rumpf, Volk und Recht [Vier Vorträge] Oldenburg 1910
    Anmerkungen
    1) Ich weiß sehr wohl, daß ich hier technische Ausdrücke zweier sich nicht deckender Geschichtsphilosophie, SIMMELs und RICKERTs, durcheinander gebrauche. Ich halte die  Rickertsche Formel  des "wertbeziehenden" Denkens für wertvoll und für passend gerade für die gemischt objektiv-subjektive Art des geschichtlichen Denkens, vermag aber an ihre Objektivität und Allgemeingültigkeit nicht zu glauben.